Lebenszyklus, Abnahmen, Garantien und Materialien
Die Teile IV-VII des Buches II beschreiben das Investitionsprojekt von der strategischen Definition bis zur Nutzung des Bauwerks in acht Phasen mit progressiv sinkenden Budgetmargen. Hier finden sich die Abnahmeregelungen, Mindestgarantien nach Konsequenzklassen gemäß Art. 531, das technische Handbuch, obligatorische Versicherungen gemäß Art. 556, das Regelwerk für Baustoffe und Bauprodukte sowie Sanktionen im Bauwesen.
Art. 474-572Alle 13 Kapitel
- 1. Wie ist der Urbanismuscode organisiert
- 2. PUG, PUZ, PUD und lokale Urbanismusbestimmungen
- 3. Genehmigung, öffentliche Konsultation, Zuständigkeiten und Kontrolle
- 4. Zoneneinteilung, Bauland und Flächennutzung
- 5. Schutzgebiete, Denkmäler und Kulturlandschaft
- 6. Parzellierung, Zusammenlegung, Aufteilung und Stadterneuerung
- 7. Urbanistisches Zertifikat und Genehmigung neuer Gebäude
- 8. Mitteilung, Arbeiten ohne Formalitäten und Regularisierung
- 9. Ingenieurbauwerke, Konzessionierung, Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten
- 10. Qualität und grundlegende Anforderungen an Bauwerke
- 11. Rollen: Auftraggeber, Entwickler, Planer, Ausführende
- 12. Lebenszyklus, Abnahmen, Garantien und Materialien
- 13. Übergangsbestimmungen, Anlagen, Glossar und Index
- Vollständiger Gesetzestext
TEIL IV - Lebenszyklus des Investitionsprojekts im Bauwesen
Titel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 474-479)
Regelungsgegenstand. Definition des Investitionsprojekts, Gesamtwert, Budgetmarge (unterschiedlich für privat und öffentlich) und die acht Phasen des Lebenszyklus. Der Teil ist weitgehend methodologisch; für den privaten Investor sind die Budgetierungsregeln und darüber hinaus die Garantien, Abnahmen und das technische Handbuch relevant.
Das Investitionsprojekt beginnt mit der Bedarfs- oder Chancenerkennung und endet mit der Inbetriebnahme (Art. 474 Abs. 1). Der geschätzte Gesamtwert setzt sich aus dem geplanten Ausführungswert und den damit verbundenen Kosten bis zur Übergabe zusammen (Art. 475 Abs. 3), zuzüglich Budgetmarge und sonstige sowie unvorhergesehene Kosten, bezogen auf den geschätzten Höchstwert (Art. 475 Abs. 4). Bei öffentlichen Projekten ist eine Überschreitung des geschätzten Gesamtwerts einschließlich maximaler Marge nur in besonderen, anfangs unbekannten Situationen zulässig, die gründlich begründet sind (Art. 475 Abs. 6-7).
Budgetmarge (Art. 476). Im privaten Bereich ist dies der vom Auftraggeber bei der Initiierung vorgeschlagene Korrekturprozentsatz plus oder minus (Art. 476 Abs. 1-2), ohne Inflation, Marktfluktuationen oder Steueränderungen (Art. 476 Abs. 3), aktualisiert in jeder Phase gemäß Anlage Nr. 7 (Art. 476 Abs. 4), ohne Kumulierung zwischen Phasen (Art. 476 Abs. 6). Bei öffentlichen Arbeiten ist es nur ein Korrekturprozentsatz nach oben (Art. 476 Abs. 7), einmalig vorgeschlagen in der Machbarkeitsstudie gemäß Anlage Nr. 8 (Art. 476 Abs. 8 und 10); die technisch-wirtschaftlichen Indikatoren werden in der Endfassung des technischen Projekts neu bewertet (Art. 476 Abs. 12). Sonstige und unvorhergesehene Kosten decken Änderungen technischer Lösungen mit zusätzlichen Mengen und Konservierung bei dem Auftraggeber nicht zuzurechnenden Unterbrechungen ab und sind von der Marge zu unterscheiden (Art. 477).
Lebenszyklus (Art. 478-479). Etappen: Initiierung, Planung (Planung), Realisierung (Ausführung), Abschluss (Übergabe) und Betrieb (Art. 478 Abs. 3); können bei einfachen Projekten aus niedrigeren Klassen zusammengefasst werden (Art. 478 Abs. 6). Phasen (Art. 479): Phase 0 - strategische Definition; Phase 1 - Planungsthema und Machbarkeit; Phase 2 - Konzept; Phase 3 - Grundlösungen und Genehmigung; Phase 4 - technische Entwicklung; Phase 5 - Ausführung; Phase 6 - Übergabe und Inbetriebnahme; Phase 7 - Betrieb.
Titel II - Phasen des Lebenszyklus (Art. 480-537)
Kapitel I - Phase 0, strategische Definition (Art. 480-488)
Der Auftraggeber erkennt den Bedarf und die Chance (Art. 480), führt die Erstdokumentation zu ähnlichen Projekten durch (Art. 482) und erarbeitet die Begründungsmitteilung, die zwingend an die Ziele der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sein muss (Art. 483 Abs. 4), auf Grundlage des Urbanismuszertifikats zur Information (Art. 483 Abs. 5). Die Mitteilung umfasst die Beschreibung des Ziels, den Bedarf, die bestehende Situation und Vorteile, ähnliche Projekte, Einordnung in Pläne, Ziele, Finanzierungsquellen, geplanter Zeitrahmen, mögliche Standorte mit rechtlichem, wirtschaftlichem und technischem Regime (Art. 484). Das strategische Thema präsentiert Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Risiko-, Beschaffungs-, Genehmigungs- und Rollenstrategien (Art. 485 Abs. 1); gilt nicht für nationale Verkehrsinfrastruktur (Art. 485 Abs. 2). Der Inhalt des strategischen Themas (Art. 486 Abs. 1) umfasst Bestimmung, funktionale Anforderungen, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsziele, Nutzerzahl, geplante Lebensdauer des Projekts, städtebauliche Einordnung, Zuweisungsformen, Fachrichtungen, Schlüsselrollen, Vorstudien und Nachhaltigkeitsstrategie. Bei vollständig privat finanzierten Projekten werden die Begründungsmitteilung und das strategische Thema in den Geschäftsplan aufgenommen, dessen Erarbeitung optional ist (Art. 487).
Kapitel II - Phase 1, Planungsthema und Machbarkeit (Art. 489-497)
Das Planungsthema entwickelt das strategische Thema, identifiziert den tatsächlichen Standort (Art. 490 Abs. 1) und alle obligatorischen Baubedingungen; für jeden Standort wird ein Urbanismuszertifikat für Bau oder Ingenieurarbeiten erworben (Art. 490 Abs. 3); Vorstudien zu Geotechnik, Hydrologie und Topografie werden durchgeführt (Art. 490 Abs. 4) und bei Eingriffen die Aufnahme (Art. 490 Abs. 7). Der Inhalt des Themas (Art. 491) umfasst Projektdaten, Entwickler und Auftraggeber, Ziele, Standort, bestehende und geplante Situation mit Bestimmung, Abmessungen, Flächen, Abstimmung mit Baubedingungen, Qualitätsziele, Zielbudget und Budgetmargen.
Die Machbarkeitsstudie identifiziert den Standort und das optimale Szenario und begründet die wirtschaftlich-finanzielle Opportunität (Art. 492 Abs. 1); sie ist obligatorisch bei Projekten aus öffentlichen Mitteln (Art. 492 Abs. 2) und nicht obligatorisch bei Notfallmaßnahmen, laufenden Reparaturen, Arbeiten durch Mitteilung oder ohne Formalität (Art. 492 Abs. 3). Bei Straßeninfrastruktur muss sie obligatorisch die Anbindung an die Kreishauptstädte und Maßnahmen für das archäologische Erbe und ökologische Korridore enthalten (Art. 493). Analysen für jedes Szenario: Thema, Fachstudien (finanziell und wirtschaftlich, Nachhaltigkeit, Nachfrage, Risiko) und Kostenschätzung durch Bezugnahme auf den Referenzindex von Art. 418 plus Marge (Art. 494). Rahmenhalt: bestehende Situation, Szenarien, optimales Szenario, Strategien, grafische Darstellungen, Schlussfolgerungen (Art. 495 Abs. 1). Technisch-wirtschaftliche Indikatoren des optimalen Szenarios: geschätzter Gesamtwert, Mindestleistungsindikatoren, finanzielle und sozioökonomische Indikatoren, Ausführungsdauer (Art. 496 Abs. 1); die Studie wird gemäß Gesetz Nr. 500/2002 und Gesetz Nr. 273/2006 genehmigt (Art. 496 Abs. 6); die Überschreitung von Maximalwerten oder Margen erfordert Neuerstellung der Dokumentation und Neugenehmigung (Art. 496 Abs. 7). Die Budgetschätzung berücksichtigt die Grundstücksbeschaffung, Erschließung, Umweltschutz, Versorgungsleitungen, Planung und Bauleitung, Bau, Ausrüstung, Ausstattung und Nebenkosten, einschließlich Genehmigungsgebühren (Art. 497 Abs. 3).
Kapitel III – Stufe 2, Konzept (Art. 498–502)
Der Planer schlägt die volumetrische Lösung und die Grundrissgestaltung vor, ausgehend von den Standortbeschränkungen, Geländestudien und vorhandener Ausstattung (Art. 498 Abs. 1); er legt die Strukturtypen, Installationstypen und das Energiekonzept fest (Art. 498 Abs. 5). Bei öffentlichen Projekten kann das Konzept aus einem Lösungswettbewerb hervorgehen (Art. 498 Abs. 6). Das Konzept definiert die räumliche Gestaltung, konstruktive Machbarkeit, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz (Art. 499 Abs. 1) und wird obligatorisch vom Auftraggeber oder Entwickler abgenommen (Art. 499 Abs. 7). Inhalt: Architekturdenkschrift, vorläufige Dimensionselemente, Fachdenksschriften, vorgeschlagener Ausführungsgrafik, vorläufige Kostenschätzung (Art. 500 Abs. 2); Zeichnungen im Maßstab 1/2000 für Einordnung, 1/500 bis 1/250 für Lageplan, 1/200 oder 1/100 für Grundrisse, Schnitte und Fassaden, plus Volumenmodelle und 3D-Bilder (Art. 500 Abs. 3). Studien der Stufe 2: Umweltauswirkungen, Verkehr, Straßenverkehrssicherheitsaudit, Geotechnik und Topografie (Art. 501 Abs. 1); bei Maßnahmen Diagnosestudien, Expertise und Energieaudit (Art. 501 Abs. 2). Die Schätzung erfolgt im Gesamtkostenschlüsselsystem mit globalen Indizes (Art. 502 Abs. 3).
Kapitel IV – Stufe 3, Grundlösungen und Genehmigung (Art. 503–504)
Die Stufe beginnt mit der Genehmigung des endgültigen Planungsthemas (Art. 503 Abs. 1); die Dokumentation dieser Stufe ist das Projekt zur Baugenehmigung, PAC (Art. 503 Abs. 4), erarbeitet gemäß Anlage Nr. 2 (Art. 503 Abs. 8) und später technisch entwickelt ohne Änderung der Grundelemente (Art. 503 Abs. 7). Die endgültige Kostenschätzung erfolgt nach Kostenstellen (Art. 504 Abs. 1); die vom Planer vorgeschlagene Marge bei öffentlichen Projekten muss sich in Anlage Nr. 8 einordnen (Art. 504 Abs. 2); die Kosten für die Genehmigungsgebühr werden im Gesamtkostenschlüsselsystem mit globalen Indizes geschätzt (Art. 504 Abs. 4).
Kapitel V – Stufe 4, technische Entwicklung (Art. 505–512)
Das technische Ausführungsprojekt und die Ausführungsdetails werden erarbeitet (Art. 505 Abs. 3), in einer oder zwei Phasen (Art. 506 Abs. 4). Das technische Projekt beachtet die Genehmigung und städtebauliche Vorschriften (Art. 507 Abs. 2). Schriftliche Unterlagen (Art. 508 Abs. 2) umfassen Denkschriften, Berechnungsnotizen, Grafik, Leistungsverzeichnisse, Kurzfassungen, das Überwachungsprogramm für die Bauausführung und die ersten 10 Jahre Betrieb (lit. i), den geschätzten Gesamtkostenschlüssel auf Mengenlistenbasis (lit. j), die Schätzung der Wartungskosten (lit. l) und das Projekt zur Überwachung des zeitlichen Verhaltens (lit. m). Architekturzeichnungen im Maßstab 1/100, mit Lageplan 1/250 bis 1/1000, Absteckungsplan und Details 1/50 (Art. 508 Abs. 3); für Tragwerk Aushubplan, Abstützungen, Fundamente, Nachbarschutzpläne, Schalungen, Schnitte (Art. 508 Abs. 4); für Installationen Pläne 1/100 und Schaltpläne (Art. 508 Abs. 5). Ausführungsdetails (Art. 509) enthalten Spezifikationen, Materialextraktionen, Datenblätter, aktualisierte Grafik, endgültige Schätzung auf Mengenlistenbasis, überarbeiteter Kostenschlüssel und Details im Maßstab 1/20 bis 1/2. Der Ausführende kann Detailänderungen ohne Änderung der Gesamtkosten, des Qualitätsniveaus oder der architektonischen Lösungen vorschlagen (Art. 510 Abs. 1), nur mit Zustimmung des Planers und des Auftraggebers (Art. 510 Abs. 2); wenn die Änderungen die Genehmigung beeinflussen, ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich (Art. 510 Abs. 3). Das technische Projekt wird gemäß Art. 440 überprüft (Art. 511). Das endgültige geschätzte Budget umfasst den Kostenschlüssel nach Leistungskategorien und dient als Referenz bei der Angebotsbewertung (Art. 512 Abs. 2 und 5).
Kapitel VI – Stufe 5, Ausführung (Art. 513–530)
Die Phase beginnt mit der Übergabe des Bauplatzes und endet mit der Abnahme nach Fertigstellung der Arbeiten (Art. 513 Abs. 2). Vor Beginn sorgt der Entwickler für die Benachrichtigung der Behörden (Art. 278), die Benachrichtigung der Kulturdenkmalverwaltung, die Zahlung der I.S.C.-Anteile, das Identifikationsschild und das Ausführungsorganisationsprojekt (Art. 514 Abs. 1). Der Bauplatz wird durch den Bauleiter auf Grundlage eines Übergabeprotokolls übergeben (Art. 515 Abs. 1). Der Auftragnehmer erstellt den Gesundheitsplan, den Arbeitsschutzplan und den Abfallwirtschaftsplan (Art. 516 Abs. 2). Die Baustellenorganisation erfolgt auf Grundlage eines Projekts des Generalunternehmers (Art. 517 Abs. 1), das genehmigungspflichtig ist (Art. 517 Abs. 4), wobei die vorübergehende Nutzung öffentlichen Eigentums gemäß Art. 486 des Steuergesetzbuchs besteuert wird (Art. 517 Abs. 3); der Auftragnehmer beschafft die Genehmigungen, errichtet die Organisation nur auf eigenem Gelände und gibt vorübergehend belegte Flächen zurück (Art. 517 Abs. 6). Der Auftragnehmer schließt eine Baustellenversicherung gegen Sachverlust vor Fertigstellung ab (Art. 519).
Die Qualitätskontrolle wird obligatorisch vom Unternehmer durch den technischen Leiter, vom Entwickler durch den Bauleiter, vom Planer in den bestimmenden Phasen, von der Kontrollbehörde, vom Auftraggeber und von den Planungsspezialisten durchgeführt (Art. 520 Abs. 3). Bestimmende Phasen: Der Auftragnehmer lädt die Beteiligten des Qualitätsprogramms ein; die Genehmigung zur Fortsetzung der Arbeiten wird vom Vertreter der Bezirksbaubehörde nach Überprüfung gemäß Kontrollprogramm erteilt (Art. 520 Abs. 4). Die technische Unterstützung des Planers ist obligatorisch (Tätigkeiten gemäß Art. 426 Abs. 1 Buchst. e, h, i, j, k) oder optional (Art. 521 Abs. 1 und 4) und umfasst die Schiedsgerichtsbarkeit bei Nichtkonformitäten, die Analyse von Materialien und Fertigungsprojekten, Lösungen für unvorhergesehene Situationen, Baustellenanordnungen, Feststellungsberichte und Koordinierungssitzungen (Art. 521 Abs. 5). Die Ausführungskosten sind die vertraglich vereinbarten Kosten auf Grundlage des Angebots und des detaillierten Kostenvoranschlags (Art. 523 Abs. 1). Die Kostenverfolgung erfolgt durch den Bauleiter und/oder den Projektmanager (Art. 524 Abs. 7), dokumentiert in Berichten mit Überschreitungsrisiken (Art. 524 Abs. 6). Der Ausführungsplan wird vom Projektmanager oder Bauleiter genehmigt, der monatlich berichtet (Art. 526 Abs. 2); Verzögerungen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, geben dem Auftragnehmer das Recht auf Zusatzkosten (Art. 526 Abs. 5).
Abnahme (Art. 527–528). Die Abnahme hat zwei Stufen: bei Fertigstellung und endgültig nach Ablauf der Gewährleistung (Art. 527 Abs. 2). Teilabnahmen sind für Ingenieurbauwerke und bei Gebäuden für mindestens einen physisch und funktional unterschiedlichen Abschnitt möglich, auf Entscheidung des Auftraggebers, auf Antrag des Auftragnehmers, mit Zustimmung des Planers (Art. 527 Abs. 3). Das Bauwerk darf nur nach Genehmigung der Abnahme bei Fertigstellung, Übernahme durch den Auftraggeber und Erhalt der Nutzungsgenehmigungen in Betrieb genommen werden (Art. 527 Abs. 4). Die Abnahme bei Fertigstellung setzt die Übergabe des technischen Handbuchs und des Wartungshandbuchs voraus (Art. 528 Abs. 2) und die Erstellung der Stellungnahmen der Planer und des Bauleiters, der Protokolle, des technischen Handbuchs, des Benutzerhandbuchs, der Schulungsblätter und des ausgeführten Projekts (as built) (Art. 528 Abs. 3). Regel mit Auswirkung auf Wohnkomplexe: Die Abnahme erfolgt nur zusammen mit der Abnahme der Anschlüsse an die Versorgungsinfrastruktur für Wohnkomplexe mit Einzelhäusern und Mehrfamilienhäusern, öffentliche Gebäude und Zufahrtswege (Art. 528 Abs. 4).
Technisches Handbuch (Art. 529–530). Es wird bei der Abnahme nach Fertigstellung fertiggestellt (Art. 529 Abs. 1), obligatorisch in elektronischem Format, hochgeladen in das Nationale Bauregister, das dauerhaft mit dem Kataster und dem Grundbuch verbunden ist (Art. 529 Abs. 2). Es umfasst die Dokumentation zu Planung, Ausführung, Abnahme, Betrieb, Überwachung, Interventionen und Nachnutzung (Art. 530 Abs. 1); es wird auf Veranlassung des Entwicklers erstellt und dem Auftraggeber übergeben (Art. 530 Abs. 2); die Aktualisierung während der Ausführung wird vom Bauleiter koordiniert (Art. 530 Abs. 3); der Eigentümer bewahrt es auf und ergänzt es (Art. 530 Abs. 4); bei Eigentümergemeinschaften der Administrator (Art. 530 Abs. 6); die Betriebsvorgaben sind für den Auftraggeber, Administrator und Nutzer verbindlich (Art. 530 Abs. 7); bei Veräußerung werden das physische und digitale technische Handbuch dem neuen Eigentümer übergeben (Art. 530 Abs. 8).
Kapitel VII – Phase 6, Übergabe des Bauwerks (Art. 531–533)
Was wird geregelt. Die Gewährleistungsfrist und die endgültige Abnahme. Artikel 531 ist die Referenz für jeden Käufer: Mindestgewährleistung nach Schadensklassen und Gewährleistung für die gesamte Lebensdauer für Strukturmängel.
Phase 6 beginnt nach der Abnahme bei Fertigstellung und endet mit der endgültigen Abnahme (Art. 531 Abs. 1). Der Unternehmer ist verpflichtet, verborgene Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, zu beheben (Art. 531 Abs. 3). Die Gewährleistungsfrist ist in den Verträgen nach Schadensklasse mit Mindestdauer vorgesehen (Art. 531 Abs. 6):
| Schadensklasse | Mindestgewährleistung |
|---|---|
| CC3 und CC4 | 5 Jahre |
| CC2 | 3 Jahre |
| CC1 | 1 Jahr |
| Pflanzarbeiten | 2 Jahre, für natürliche Verluste durch Wetterereignisse |
Ist die Gewährleistung nicht im Vertrag vorgesehen, gilt die gesetzliche Mindestfrist (Art. 531 Abs. 7). Die Gewährleistung wird durch Zusatzvertrag um die zur Behebung von Mängeln erforderliche Zeit verlängert (Art. 531 Abs. 8) und läuft ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bei Fertigstellung (Art. 531 Abs. 9). Die Gewährleistung für Strukturmängel wird für die gesamte Lebensdauer des Bauwerks gewährt (Art. 531 Abs. 10). Die Bewertung am Ende der Gewährleistung endet mit der endgültigen Abnahme (Art. 532 Abs. 1); die Kommission kann die Gewährleistung bis zur Behebung von Mängeln verlängern, die nicht durch unsachgemäße Nutzung verursacht wurden (Art. 532 Abs. 3); der Auftraggeber organisiert die endgültige Abnahme spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gewährleistung (Art. 532 Abs. 4). Die Wartung (Reinigung, laufende Instandhaltung, Inspektionen, Austausch, Reparaturen) obliegt dem Auftraggeber oder Nutzer (Art. 533).
Die Diagrammdaten in der Tabelle
| Kategorie | Dauer |
|---|---|
| Gewährleistung CC1 | 1 Jahr |
| Gewährleistung CC2 | 3 Jahre |
| Gewährleistung CC3, CC4 | 5 Jahre |
| Pflanzungen | 2 Jahre |
| Verborgene Mängel: Planer, Ausführende, Prüfer, Versicherungen | 10 Jahre nach Abnahme |
| Strukturelle Mängel | gesamte Lebensdauer |
Kapitel VIII - Phase 7, Nutzung des Bauwerks (Art. 534-537)
Phase 7 beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber und endet mit Ablauf der Lebensdauer (Art. 534 Abs. 1). Verwaltung und Instandhaltung sind Verpflichtung des Auftraggebers oder Nutzers (Art. 535 Abs. 2). Die Bewertung am Ende des Lebenszyklus analysiert den physischen Zustand, die Tragfähigkeit, die Installationen, die Erfüllung der Anforderungen, den Kontext und die Bedürfnisse des Eigentümers (Art. 536 Abs. 1) sowie die Betriebskosten im Vergleich zu den prognostizierten (Art. 536 Abs. 3); sie ist Verpflichtung des Entwicklers oder Auftraggebers (Art. 536 Abs. 5) und wird in den letzten drei Jahren der normierten Lebensdauer durchgeführt (Art. 536 Abs. 6). Regelmäßige Bewertungen erfolgen in der Regel alle 10 Jahre, sofern eine frühere Expertise nichts anderes anzeigt (Art. 536 Abs. 7). Nachnutzung bedeutet entweder vollständige Beseitigung (Außerbetriebnahme, Wiederverwendung verwertbarer Elemente, Abfallrecycling) oder Integration in ein neues Projekt durch Umfunktionalisierung, Modernisierung, Sanierung, Verstärkung, Restaurierung, Erweiterung oder teilweise Beseitigung (Art. 537).
Titel III - Management des Investitionsprojekts (Art. 538-555)
Jedes Projekt hat drei voneinander abhängige Dimensionen: Zeit, Kosten, Qualität (Art. 538 Abs. 2). Der Projektzweck wird vom Auftraggeber durch die Begründungsmitteilung (öffentlich) oder den Geschäftsplan (privat) definiert (Art. 539 Abs. 2-3). Der Managementplan wird vom Projektmanager erstellt, vom Entwickler genehmigt und ist Teil der strategischen Aufgabenstellung (Art. 541 Abs. 1-2), umfassend Zweck, Kosten, Zeitplan, Beschaffung, Humanressourcen, Aufgabenstellung, Risiken, Sonderfragen, Qualität und Kommunikation. Qualität wird aus der Perspektive des Nutzers, des Produkts, des Wertes, der Einzigartigkeit und des Herstellers betrachtet (Art. 542 Abs. 2). Technische Spezifikationen sind Teil des technischen Projekts, erarbeitet von Planern nach Fachgebieten (Art. 543 Abs. 1-2), prägnant und nicht restriktiv (Art. 543 Abs. 3), und werden Teil des Ausführungsvertrags (Art. 543 Abs. 4). Das Leistungsverzeichnis für die Ausführung wird nur nach Abschluss des technischen Projekts, Phase 1, erarbeitet (Art. 544 Abs. 3). Die Kostenschätzung wird vom Entwickler bei Initiierung, von Planern bei Machbarkeitsstudie und vom Unternehmer bei Angebotserstellung durchgeführt (Art. 546 Abs. 2); die Endkosten und abgeleitete Indikatoren (Kosten pro m², pro km) werden dem I.S.C. mitgeteilt (Art. 546 Abs. 4). Der Gesamtbudgetplan wird nach Kapiteln und Unterkapiteln strukturiert (Art. 547 Abs. 1), erstellt vom Auftraggeber oder Entwickler, mit Budgetmarge Null bei Fertigstellung des Objekts (Art. 547 Abs. 4). Der Gesamtzeitplan wird vom Projektmanager erarbeitet (Art. 548 Abs. 1), der Ausführungszeitplan vom Generalunternehmer, wird Teil des Vertrags (Art. 549 Abs. 2).
Überwachung des Verhaltens im Zeitverlauf (Art. 550-551). Gilt für alle Bauwerke, mit Ausnahme derer aus CC1 (Art. 550 Abs. 3); der Auftraggeber ist während der Nutzungsphase verantwortlich (Art. 550 Abs. 4). Die laufende Überwachung ist dauerhaft über die gesamte Lebensdauer durch direkte Untersuchung (Art. 550 Abs. 6-7), gemäß dem Programm aus dem technischen Projekt (Art. 550 Abs. 8). Die Spezialüberwachung gilt für neue Bauwerke aus CC3 und CC4 und solche in Betrieb mit gefährlicher Entwicklung (Art. 550 Abs. 10); bei CC2 kann sie zeitlich begrenzt oder dauerhaft sein (Art. 550 Abs. 11). Kategorie und Intervalle werden vom Planer oder von einem beglaubigten Experten festgelegt; das Intervall darf ein Jahr nicht überschreiten (Art. 550 Abs. 12). Bauwerke aus CC4 und solche aus CC3 in Zonen mit Bodenbeschleunigung von mindestens 0,35 g (mittlere Wiederkehrperiode 475 Jahre) werden seismisch instrumentiert, mit mindestens einer digitalen Station und 4 triaxialen Sensoren, davon einer im freien Feld (Art. 550 Abs. 14). Innerhalb von 10 Jahren nach Abnahme und dann in 10-Jahres-Intervallen führt der Bautechniker eine Untersuchung und Bewertung des Bauwerks durch (Art. 550 Abs. 19), die zu einem Zertifikat über gutes Verhalten, Empfehlungen für Reparatur oder Verstärkung, Verkürzung oder Verlängerung der Lebensdauer führen kann (Art. 550 Abs. 21). Die Berichte werden im Ereignisjournal des technischen Buchs vermerkt (Art. 550 Abs. 22); für CC3 und CC4 in einer zentralisierten Datenbank, die in das Nationale Bauwerksregister integriert ist (Art. 550 Abs. 23). Der Überwachungsplan ist Teil des technischen Projekts (Art. 551 Abs. 4), aktualisiert vom Entwickler durch den Projektmanager während der Ausführung und vom Auftraggeber während des Betriebs (Art. 551 Abs. 6).
Risiken, Kommunikation, Humanressourcen (Art. 552-555). Risikokategorien: externe (Katastrophen, Terrorismus, Krieg), Realisierungsrisiken (Planung, Ausführung, Genehmigung, rechtlich), Betriebsrisiken (technologisch, Vandalismus, Brand, Cyber) und Datenmangel (Art. 552 Abs. 2); werden in der Machbarkeitsstudie oder im Geschäftsplan identifiziert (Art. 552 Abs. 3). Interne Kommunikation umfasst die Übergabe des tatsächlich ausgeführten Projekts und der Endkosten an den Auftraggeber durch den Bauleiter (Art. 554 lit. e). Der Projektmanager plant den Bedarf an Humanressourcen (Art. 555 Abs. 2).
TEIL V - Risikoübernahme (Art. 556)
Was wird geregelt. Obligatorische Versicherungen aller beteiligten Parteien. Zusammen mit den Garantien aus Art. 531 bilden sie das Sicherheitsnetz des Käufers.
| Wer | Versicherung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Planer und Berater | Berufshaftpflicht während der Vertragslaufzeit | Art. 556 Abs. 1 |
| beglaubigte oder autorisierte Spezialisten | Berufshaftpflicht für die gesamte Dauer der Ausübung des Berufsrechts; Policen von mindestens einem Jahr, jährlich erneuert | Art. 556 Abs. 2-3 |
| Unternehmer (Art. 452 und 453) | Versicherung für Bau- und Montagearbeiten | Art. 556 Abs. 4 |
| jede Person, die Arbeiten für andere ausführt | Haftpflicht für Mängel bezüglich grundlegender Anforderungen, die innerhalb von 10 Jahren nach Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten auftreten | Art. 556 Abs. 5 |
| Entwickler und Ausführende | Haftpflicht für 10 Jahre, die die Reparatur von Schäden nach der Abnahme garantiert; obligatorisch bei Arbeitsbeginn vorzulegen | Art. 556 Abs. 7-8 |
Versicherungen werden bei von der Finanzaufsichtsbehörde autorisierten Gesellschaften abgeschlossen (Art. 556 Abs. 6).
TEIL VI - Materialien, Produkte, Ausrüstungen, Systeme, Technologien (Art. 557-571)
Titel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 557-559)
Ein Bauprodukt ist jedes Produkt oder jede Produktgruppe, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden, und dessen Leistung die Grundanforderungen beeinflusst (Art. 557). Produkte mit harmonisierten Spezifikationen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; andere unterliegen nicht harmonisierten Spezifikationen oder einer technischen Zustimmung (Art. 559).
Titel II - Merkmale und Leistungen (Art. 560-563)
Die Konformitätsbescheinigung wird vom Hersteller, von benannten oder akkreditierten Stellen gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verordnung (EU) 2024/3110 durchgeführt (Art. 560 Abs. 1); die Verwendung von Produkten ohne Bescheinigung und Leistungserklärung ist verboten (Art. 560 Abs. 2). Eine technische Zustimmung ist die positive Bewertung der Eignung zur Verwendung für Verfahren oder Produkte, die nicht Gegenstand einer Norm sind (Art. 561 Abs. 1), erarbeitet von einer vom Ministerium bevollmächtigten Stelle und begleitet von der technischen Stellungnahme des Ständigen Technischen Rates für Bauwesen (Art. 561 Abs. 3); sie ist nur erforderlich, wenn die Produkte keine CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung haben (Art. 561 Abs. 5). Zustimmungen werden für 3 Jahre erteilt (Art. 562 Abs. 1), und die technische Stellungnahme ist 3 Jahre gültig (Art. 562 Abs. 3). Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur verfügt über die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, die Gegenseitigkeitserklärung, die Konformitätserklärung mit der nicht harmonisierten Norm oder die nationale Konformitätserklärung mit der Zustimmung, die technische Dokumentation, Anweisungen, Sicherheitsdatenblatt und für Produkte in Kontakt mit Trinkwasser die sanitäre Stellungnahme (Art. 563 Abs. 1); die Dokumente werden in rumänischer Sprache verfasst oder übersetzt, und der Distributor verfügt über sie und stellt sie in der Vertriebskette zur Verfügung (Art. 563 Abs. 3).
Titel III - Regelung, Stellungnahme, Bescheinigung, Überwachung und Kontrolle (Art. 564-568)
Das zuständige Ministerium ist die staatliche Behörde im Bereich Bauprodukte, Notifizierungsbehörde und Benennungsbehörde für Bewertungsstellen bei der Europäischen Kommission und Bevollmächtigungsbehörde für Stellen zur technischen Zustimmung (Art. 564). Der Ständige Technische Rat für Bauwesen (CTPC), eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit, mit einem Vorsitzenden (Staatssekretär, Koordinator des Bauwesens) und 8 Mitgliedern (Art. 565 Abs. 2-3), bewertet und überwacht die Zustimmungsstellen und erteilt die technischen Stellungnahmen, die den Zustimmungen beigefügt sind (Art. 565 Abs. 5). Die Marktüberwachung von Bauprodukten wird von I.S.C. für alle Produkte und von IGSU für ortsfeste Brandbekämpfungs- und Brandmeldeausrüstungen sowie für feuerbeständige Elemente durchgeführt (Art. 567 Abs. 1), durch Überprüfungen in der Vertriebskette, geplante oder ungeplante Kontrollen, Probenahmen, die in unabhängigen Laboratorien getestet werden, und Sanktionen (Art. 568).
TEIL VII - Sanktionen (Art. 569-572)
Regelungsgegenstand. Die Straftat der Nichtbeachtung der Vorschriften für Standsicherheit und Tragfähigkeit, die 41 Ordnungswidrigkeiten im Bauregime (Qualität), die ausschließlich von I.S.C. festgestellt werden, mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren, und die Suspendierung des Ausübungsrechts von Fachleuten.
Straftaten (Art. 569). Die Planung, Überprüfung, Begutachtung, Ausführung oder Änderung eines Bauwerks ohne Einhaltung der technischen Vorschriften für Standsicherheit und Tragfähigkeit, wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährdet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und Entzug von Rechten geahndet (Art. 569 Abs. 1). Wenn die Tat zu Todesfällen, schweren Verletzungen, Zerstörung des Bauwerks oder anderen besonders schwerwiegenden Folgen geführt hat, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren und Entzug von Rechten (Art. 569 Abs. 2). Bei fahrlässiger Begehung werden die Grenzen um die Hälfte reduziert (Art. 569 Abs. 3).
Ordnungswidrigkeiten im Bauregime (Art. 570). Geahndet mit Geldbuße, ohne Verwarnungsmöglichkeit (Art. 570 Abs. 3), für natürliche und juristische Personen (Art. 570 Abs. 2):
| Bußgeld | Handlungen (Art. 570 Abs. 1) |
|---|---|
| 50.000 - 100.000 Lei (Buchst. a-m) | Ausführung, Eingriff oder Abriss unter Verletzung der Genehmigungsvorschriften und Ausführungsregeln (a); Änderungen, Verstärkungen ohne überprüftes Projekt, mit Ausnahme von CC1 (b); Verletzung der Grundanforderungen (c); Bauwerke ohne Projekte oder mit nicht überprüften Projekten (d); Abnahme unter Verletzung des Gesetzes (e); unvollständige oder nicht konforme Projekte, mit Verpflichtung zur Überarbeitung auf Kosten des Planers (f); Aneignung durch Prüfer (g); unvollständige Gutachten (h); Behinderung der Kontrolle (i); Abnahme ohne Abnahme der Anschlüsse bei Wohnkomplexen (j); Nichtdurchführung der Endabnahme (k); Inbetriebnahme vor Abnahme und vor Inbetriebnahme der endgültigen Anschlüsse (l); Zulassung der Nutzung vor Abnahme und vor den abgenommenen Anschlüssen (m) |
| 20.000 - 50.000 Lei (Buchst. n-ee) | Fehlen eines autorisierten Bauleiter (n); Fehlen des Qualitätssystems oder des technischen Verantwortlichen (o); Überschreitung der Kompetenzen durch attestierte oder autorisierte Fachleute und Ausübung außerhalb der Gültigkeit (p); Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Vorschriften (q); Nichtübergabe des technischen Buches durch den Entwickler (r); Nichtüberwachung des Verhaltens bei CC3 und CC4 (s); Nichtausfüllung des technischen Buches durch den Eigentümer (t); Nichtüberwachung des Verhaltens und Nichtdurchführung von Reparaturen und Verstärkungen durch den Nutzer (u); Nichtherstellung des ursprünglichen Zustands der Grundstücke (v); Nichtanwendung der Lösungen des Planers (w); Fehlen von Gutachten bei Eingriffen (x); Nutzung des Bauwerks durch den Benutzer entgegen dem technischen Buch (y); Verpflichtungen der Berater (z-cc); Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung von Planern, Unternehmern, Beratern (dd) und attestierten Fachleuten (ee) |
| 10.000 - 20.000 Lei (Buchst. ff-oo) | Nichtangabe der Schadensklasse und der bestimmenden Phasen (ff); nicht bescheinigte oder nicht zugelassene Produkte (gg); Projekte unter dem Niveau der Grundanforderungen (hh); Nichteinberufung der Beteiligten zu den bestimmenden Phasen (ii); unbegründetes Fernbleiben von den bestimmenden Phasen (jj); Nichtfestlegung der Abhilfemaßnahmen durch den Planer (kk); Nichtmitteilung an I.S.C. bei technischen Unfällen (ll); Nichterfüllung der Maßnahmen aus Kontrollakten (mm); Weigerung von Sachverständigen, beschädigte Bauwerke auf Anfrage von I.S.C. zu bewerten (nn); Nichthandeln des Entwicklers zur Behebung von Nichtkonformitäten (oo) |
Die Feststellung und Sanktionierung erfolgen durch I.S.C., bei Spezialbauten durch SNAOPSN (Art. 571 Abs. 1). Abweichend von OG Nr. 2/2001 verjährt das Recht zur Feststellung und Sanktionierung in 5 Jahren nach Begehung der Handlung (Art. 571 Abs. 2).
Aussetzung des Ausübungsrechts (Art. 572). Dies wird als Zusatzstrafe von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet (Art. 572 Abs. 1). Das Ministerium kann Inspektoren, Experten und Energieauditoren aussetzen, I.S.C. kann Bauleiter und technische Verantwortliche aussetzen für: 6 Monate bei mindestens zwei Ordnungswidrigkeiten aus Art. 570 Abs. 1 Buchst. c, g oder h, i, p, q, nn während der Gültigkeitsdauer; 9 Monate bei Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Versicherung (Buchst. ee); 12 Monate bei mehr als vier Ordnungswidrigkeiten (Art. 572 Abs. 2 und 4). Die Aussetzung von Amts wegen tritt ein bei Ausübung außerhalb der Gültigkeitsdauer oder bei gerichtlichem Berufsverbot (Art. 572 Abs. 6); bei Ausübung außerhalb der Gültigkeitsdauer beträgt die Aussetzung 3 Monate (Überschreitung zwischen 3 und 12 Monaten), 6 Monate (zwischen 12 und 60 Monaten) oder 12 Monate (über 60 Monate) ab Antragstellung auf Verlängerung (Art. 572 Abs. 7–8). Aussetzungen werden in den öffentlichen Registern der Fachleute eingetragen (Art. 572 Abs. 11).
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Mindestgarantie für einen Neubau?
Wie lange haftet der Unternehmer für Mängel?
Welche Versicherungen sind im Bauwesen obligatorisch?
Zusammenfassung und Strukturierung: Antal Șteflea MBA, Vianto Properties.