Vianto Ressourcen · Ressourcen

Gesetz 169/2026, Buch I: Art. 1-365

Alle 13 Kapitel
  1. 1. Wie ist der Urbanismuscode organisiert
  2. 2. PUG, PUZ, PUD und lokale Urbanismusbestimmungen
  3. 3. Genehmigung, öffentliche Konsultation, Zuständigkeiten und Kontrolle
  4. 4. Zoneneinteilung, Bauland und Flächennutzung
  5. 5. Schutzgebiete, Denkmäler und Kulturlandschaft
  6. 6. Parzellierung, Zusammenlegung, Aufteilung und Stadterneuerung
  7. 7. Urbanistisches Zertifikat und Genehmigung neuer Gebäude
  8. 8. Mitteilung, Arbeiten ohne Formalitäten und Regularisierung
  9. 9. Ingenieurbauwerke, Konzessionierung, Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten
  10. 10. Qualität und grundlegende Anforderungen an Bauwerke
  11. 11. Rollen: Auftraggeber, Entwickler, Planer, Ausführende
  12. 12. Lebenszyklus, Abnahmen, Garantien und Materialien
  13. 13. Übergangsbestimmungen, Anlagen, Glossar und Index
  14. Vollständiger Gesetzestext
Inhaltsverzeichnis des Buches (76 Titel)

BUCH I - Über Raumordnung und Bebauung

TEIL I - Allgemeine Bestimmungen für Raumordnung und Bebauung

Titel I - Bestimmungen zur Raumordnung und Bebauung

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Regelungsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Kodex ist es, den normativen Rahmen in den Bereichen Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zu schaffen, der die Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele ermöglicht:

a) Erfüllung der sozialen, wirtschaftlichen, Mobilitäts-, Vermögens- und Umweltschutzanforderungen der Bürger;

b) rationale Nutzung des Territoriums und der Ressourcen unter Berücksichtigung des Schutzes und der Entwicklung des bebauten Erbes, des Kultur- und Archäologieerbes sowie des Naturerbes;

c) Gewährleistung einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung und Sicherung der Attraktivität des gesamten Staatsgebiets;

d) Steigerung der Effizienz des Zugangs und der Transparenz bezüglich der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen für alle Nutzer;

e) Vereinfachung und Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen sowie des Genehmigungsverfahrens für Bau- oder Abbrucharbeiten;

f) Steigerung der Nutzung energieeffizienter und nachhaltiger Lösungen im Bauwesen.

(2) Im Sinne dieses Kodex werden die Bedeutung der verwendeten Begriffe und Ausdrücke in Anlage Nr. 1 definiert.

Artikel 2 - Raumordnungs- und Urbanismusaktivität auf dem Territorium Rumäniens

(1) Das Territorium Rumäniens ist Teil des Nationalvermögens, von dem alle Bürger des Landes durch Raumordnungsaktivitäten und durch Urbanisierungs- oder nachhaltige Stadtentwicklungsaktivitäten profitieren, die von den zentralen und lokalen Behörden durchgeführt werden.

(2) Die Behörden der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung vertreten die Verwaltung dieses Vermögens und garantieren die nachhaltige und ausgewogene Entwicklung im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, zu welchem Zweck sie die in diesem Kodex vorgesehenen Raumordnungsinstrumente nutzen.

(3) Der Staat hat durch die zentralen und/oder lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung und öffentliche Institutionen die Verpflichtung, durch Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten die Bedingungen für nachhaltige und ausgewogene Entwicklung sowie die Einhaltung des öffentlichen Interesses zu sichern. Die zentrale und/oder lokale öffentliche Verwaltung verhängt Beschränkungen der Nutzungsweise von Privateigentum zugunsten des öffentlichen Interesses in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht, mit diesem Kodex und mit anderen geltenden Gesetzen.

(4) Natürliche und juristische Personen tragen zur nachhaltigen und attraktiven Entwicklung des Territoriums bei, indem sie an der Ausarbeitung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen teilnehmen, Projekte entwickeln und ihre Standpunkte in Planungs-, Genehmigungs- und Autorisierungsprozessen äußern.

Artikel 3 - Öffentliches Interesse bei Raumordnung und Urbanismus

(1) Im Sinne dieses Kodex wird die Sicherung des öffentlichen Interesses durch die Priorisierung der Territoriumsnutzung für die Durchführung von Investitionen dargestellt, die für die nachhaltige und ausgewogene Entwicklung des Territoriums durch Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen erforderlich sind, den Schutz von Werten des Naturerbes und des bebauten Erbes, einschließlich des archäologischen Erbes, die Sicherung der Qualität des gestalteten, bepflanzten und bebauten Rahmens sowie die Sicherung des gerechten Zugangs der Bürger zu Versorgungsleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

(2) Zum Schutz des öffentlichen Interesses im Sinne von Abs. (1) können die Behörden der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung durch von ihnen eingeleitete Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen Maßnahmen und Verbote bezüglich der Landnutzung, der Durchführung von Bauten, Arbeiten, Entwicklungen oder landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten erlassen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht, mit diesem Kodex und mit anderen geltenden Gesetzen.

Artikel 4 - Räumliche Verwaltung des Territoriums

(1) Die räumliche Verwaltung des Territoriums ist eine obligatorische und kontinuierliche Aktivität der zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung, durch die Rechte und Verantwortung bei der effizienten und nachhaltigen Nutzung und Verwendung von Immobilien, Wohnbedingungen, der Schutz der architektonischen, urbanistischen und kulturellen Identität von städtischen und ländlichen Gemeinden, Arbeitsbedingungen, öffentliche Dienstleistungen und Mobilität, die der Vielfalt der Bedürfnisse und Ressourcen der Bevölkerung entsprechen, Verringerung des Energieverbrauchs, Sicherung des Schutzes von Natur- und Kulturlandschaften, einschließlich archäologischer Stätten, Erhaltung der Biodiversität und Schaffung ökologischer Kontinuitäten, öffentliche Sicherheit und Hygiene sowie angemessene Verkehrsbedingungen gewährleistet werden.

(2) Die räumliche Verwaltung wird durch Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten und die sie unterstützenden Geoinformationssysteme durchgeführt.

(3) Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten haben zum Gegenstand:

a) Forschung im Bereich Raumordnung und Urbanismus sowie Ausarbeitung von Grundlagenstudien für Strategien, Politiken und Raumordnungs- sowie Urbanismusdokumentationen;

b) Aufbau, Wartung, Erweiterung und Entwicklung einer standardisierten und kompatiblen städtischen und territorialen Datenbasis, auch in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Infrastruktur für Geoinformationen in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), umgesetzt durch Regierungsverordnung Nr. 4/2010 zur Einrichtung der nationalen Infrastruktur für Geoinformationen in Rumänien, genehmigt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 190/2010, neu veröffentlicht;

c) Ausarbeitung von Strategien, Politiken und Programmen für städtische und territoriale Entwicklung;

d) Ausarbeitung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen;

e) Verwaltung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen;

f) Ausarbeitung von Akten mit normativem Charakter oder Normen im Bereich;

g) Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Strategien, Politiken, Plänen, Programmen und Raumordnungs- und Urbanisierungsmaßnahmen.

Artikel 5 - Raumordnungsaktivität

(1) Die Raumordnungstätigkeit ist eine Tätigkeit der räumlichen Planung des Territoriums von öffentlichem Interesse, die von den Behörden der öffentlichen Verwaltung durchgeführt wird und durch die die Koordinierung der regionalen Entwicklungspolitik und der übrigen Sektoralpolitiken auf nationaler, regionaler, Kreis- oder interkommunaler Ebene auf Territoriumsebene erreicht wird.

(2) Zweck der Raumordnungstätigkeit ist die Koordinierung auf Territoriumsebene der administrativ-territorialen Einheiten, der Metropolregionen, der interkommunalen Entwicklungsverbände und der funktionalen städtischen und ländlichen Zonen der Sektoralpolitiken auf nationaler, regionaler, Kreis- oder interkommunaler Ebene, um eine ausgewogene, kohärente und nachhaltige Entwicklung des nationalen Territoriums zu gewährleisten, wobei die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion, die Harmonisierung aller Sektoralpolitiken auf Territoriumsebene und die Gewährleistung des Gleichgewichts in der Entwicklung der verschiedenen Landesteile angestrebt werden.

Artikel 6 – Urbanisierungstätigkeit

(1) Die Urbanisierungstätigkeit ist eine Tätigkeit von öffentlichem Interesse, die von den Behörden der lokalen und/oder zentralen öffentlichen Verwaltung koordiniert wird und durch die diese die Entwicklungsrichtungen planen, organisieren und festlegen, sowie die Art der Nutzung und Bebauung von Grundstücken und Immobilien innerhalb der administrativ-territorialen Einheiten bestimmen.

(2) Durch die Urbanisierungstätigkeit wird der Schutz natürlicher und bebauter Landschaften, einschließlich archäologischer Stätten, die Erhaltung der Biodiversität und die Schaffung ökologischer Kontinuitäten, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie die Gewährleistung von Mobilitätsbedürfnissen und die Sicherung von Barrierefreiheit und universellem Design für eine inklusive Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen, nachhaltige Mobilität, Klimaresilienz und Energieeffizienz gewährleistet.

(3) Die Urbanisierungstätigkeit hat zum Hauptzweck die Regelung und Koordinierung der komplexen Entwicklung von Ortschaften im Einklang mit den Richtungen einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Entwicklung des nationalen, regionalen, Kreis- und interkommunalen Territoriums, mit deren wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und territorialem Potenzial und mit den Aspirationen der Einwohner.

Artikel 7 – Grundsätze der Raumordnungstätigkeit und der Urbanisierungstätigkeit

Die Raumordnungstätigkeit und die Urbanisierungstätigkeit werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze durchgeführt:

a) Grundsatz der Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung – die Behörden der öffentlichen Verwaltung und die öffentlichen Institutionen, die an dem Prozess der Erarbeitung/Änderung und Genehmigung von Strategien, Raumordnungsdokumentationen und Urbanisierungsdokumentationen beteiligt sind, schaffen die Bedingungen für die Beteiligung und Partizipation der Öffentlichkeit in allen Phasen des Entscheidungsprozesses bezüglich der Raumordnungsaktivitäten und der Urbanisierungsaktivitäten;

b) Grundsatz der Priorität des Allgemeininteresses – bei den Raumordnungsaktivitäten und den Urbanisierungsaktivitäten haben alle an der Initiierung, Begründung, Erarbeitung, Stellungnahme, Genehmigung und Umsetzung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen beteiligten Faktoren die Verpflichtung, die Befriedigung des Allgemeininteresses vorrangig zu verfolgen. Das nationale öffentliche Interesse geht dem lokalen öffentlichen Interesse vor;

c) Grundsatz des Schutzes der Umwelt und des Kulturerbes – die Raumordnungstätigkeit und die Urbanisierungstätigkeit werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und des Kulturerbes durchgeführt, wobei die Erhaltung natürlicher und kultureller Ressourcen und die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und das Kulturerbe, die Minderung bereits eingetretener negativer Auswirkungen sowie die Inwertsetzung dieser Ressourcen angestrebt werden;

d) Grundsatz der effizienten Ressourcennutzung – die Raumordnungstätigkeit und die Urbanisierungstätigkeit werden im Einklang mit der Notwendigkeit einer effizienten Ressourcennutzung und der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft durchgeführt;

e) Grundsatz der nachhaltigen Territorialnutzung – die Raumordnungsaktivitäten und die Urbanisierungsaktivitäten werden durchgeführt, ohne die verfügbaren natürlichen Ressourcen zu erschöpfen und ohne die Umwelt zu zerstören, d. h. ohne die Möglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse an natürlichen Ressourcen der kommenden Generationen zu beeinträchtigen;

f) Grundsatz der Zusammenarbeit – die Raumordnungstätigkeit und die Urbanisierungstätigkeit werden durch Zusammenarbeit zwischen den Behörden der öffentlichen Verwaltung, öffentlichen Institutionen und interessierten Personen durchgeführt;

g) Grundsatz des integrierten Ansatzes – die Raumordnungsaktivitäten und die Urbanisierungsaktivitäten verfolgen die Koordinierung und Integration von Sektoralpolitiken auf Territoriumsebene;

h) Grundsatz der gleichzeitigen Koordinierung auf horizontaler und vertikaler Ebene – die Koordinierung auf horizontaler Ebene verfolgt die Koordinierung der Planungsinstrumente zwischen benachbarten administrativ-territorialen Einheiten, die Koordinierung verschiedener Anforderungen aus der Perspektive der Landnutzung und die Integration der Bedürfnisse verschiedener Sektoralpolitiken, während die Koordinierung auf vertikaler Ebene die Gewährleistung der Kohärenz zwischen nationalen, regionalen, Kreis- und lokalen Interventionsebenen, einschließlich der Koordinierung strategischer Ziele und Investitionsprojekte, anstrebt.

Artikel 8 – Ziele der Raumordnungstätigkeit

(1) Die Hauptziele der Raumordnungstätigkeit sind:

a) Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion und des Gleichgewichts in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der verschiedenen Landesteile und Verringerung territorialer Disparitäten;

b) Verbesserung der Lebensqualität von Menschen und menschlichen Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung;

c) rationale Nutzung des Territoriums durch Begrenzung der unkontrollierten Ausdehnung des Intravilans und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen;

d) Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Vielfalt und Schutz des Kulturerbes;

e) Schutz der Umwelt und Landschaften, Bewahrung der Luft-, Wasser-, Boden- und Untergrundqualität, natürlicher Ressourcen, Biodiversität, Ökosysteme, Grünflächen sowie Schaffung, Bewahrung und Wiederherstellung oder Regeneration ökologischer Kontinuitäten;

f) Bekämpfung des Klimawandels und Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit dagegen;

g) Prävention natürlicher, technologischer und industrieller Risiken sowie Vermeidung der Umweltqualitätsverschlechterung;

h) Verwaltung nachhaltiger Mobilität;

i) Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Strategien, Politiken, Programmen und Maßnahmen der Raumordnung und Urbanisierung;

j) Digitalisierung der Territorialplanung;

k) Sicherung der Infrastrukturentwicklung im Einklang mit den Entwicklungsbedürfnissen der Gemeinden;

l) Digitalisierung der operativen und systemischen Prozesse und Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Stadtplanung unter Beachtung der Grundsätze der Effizienz, Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität öffentlicher Dienstleistungen;

m) Sicherung des Schutzes der Bevölkerung und materieller Güter, einschließlich solcher, die zum nationalen Erbe gehören, und Erfüllung der strategischen und operativen Bedürfnisse des nationalen Verteidigungssystems.

(2) Um die in diesem Kodex vorgesehenen Ziele zu erreichen, stimmen die Behörden der lokalen und/oder zentralen öffentlichen Verwaltung ihre Entscheidungen über die nachhaltige Nutzung des Territoriums auf allen Ebenen ab, indem sie die Raumordnungspläne und Stadtplanungspläne mit nationalen und lokalen Strategien abstimmen.

Artikel 9 - Ziele der Stadtplanungstätigkeit

Die Hauptziele der Stadtplanungstätigkeit sind:

a) Verbesserung der Lebensbedingungen durch Nutzung der Ressourcen des Territoriums und der Gemeinden, durch Sicherung einer kohärenten Entwicklung des Zugangs zu Infrastruktur und Versorgungsnetzen, durch Umweltschutz und Verbesserung der Luftqualität;

b) Schaffung von Bedingungen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen;

c) effiziente Nutzung von Grundstücken im Einklang mit angemessenen Stadtplanungsfunktionen;

d) Kontrolle der Ausdehnung bebauter Gebiete und Bekämpfung unkontrollierter Urbanisierung;

e) Schutz, Erhaltung, Aufwertung und Regelung der nachhaltigen Entwicklung der Landschaft und des unbeweglichen Kultur- und Naturerbes;

f) Sicherung der architektonischen und funktionalen Qualität der bebauten Umgebung und der gestalteten und bepflanzten Bereiche in allen städtischen und ländlichen Gemeinden;

g) Schutz der Gemeinden vor Naturkatastrophen und von menschlichen Aktivitäten verursachten Katastrophen;

h) Sicherung des Gleichgewichts bei der Revitalisierung städtischer und ländlicher Zentren, Umstrukturierung städtischer Räume und städtische Entwicklung;

i) Sicherung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, Gewährleistung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Ressourcen, Anwendung naturgestützter Lösungen;

j) Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen und Sicherung von Flächenreserven für diese;

k) Gewährleistung der funktionalen Vielfalt durch multifunktionale Planung und Vernetzung, um einen soliden, dynamischen öffentlichen Raum zu schaffen, bei dem Funktionen und ihre Verbindungen räumlich zusammengefasst sind, um vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen und Kohlenstoff zu speichern sowie den Transportbedarf zu verringern;

l) Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Hygiene;

m) asigurarea rețelelor de transport și mobilitate, promovarea transportului durabil și îmbunătățirea siguranței rutiere, punerea în aplicare a conceptului „orașul de 15 minute“;

n) Verringerung der Verwaltungslast und Verkürzung der Fristen für die Ausstellung von Verwaltungsakten durch Digitalisierung der Verwaltungsvorgänge im Bereich der Stadtplanung;

o) Einführung neuer Mechanismen zur Gewährleistung effizienterer, digitalisierter und qualitativ hochwertiger Verwaltungsprozesse im Bauwesen, einschließlich Planungsstrukturen auf der Ebene funktionaler städtischer Zonen;

p) Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Strategien, Richtlinien, Programmen und Maßnahmen der Raumordnung und Stadtplanung;

q) effizientere Landnutzung zur Verbesserung des aktuellen räumlichen Kohlenstoff-Fußabdrucks und zur systematischen Verringerung jeglicher zusätzlicher Auswirkungen mit dem Ziel der Dekarbonisierung des öffentlichen Raums.

Kapitel II - Instrumente der Raumordnungsplanung

Artikel 10 - Raumordnungsplanung

(1) Die Raumordnungsplanung erfolgt durch Raumordnungsdokumentationen mit Richtliniencharakter und durch Stadtplanungsdokumentationen mit Richtlinien- und Regelungscharakter.

(2) Die Raumordnungsplanung auf nationaler Ebene erfolgt durch:

a) die Strategie für die Raumordnung Rumäniens;

b) den Plan für die Raumordnung des Landes, strukturiert nach Abschnitten, die auf sektorale Bereiche spezialisiert sind;

c) die Stadtpolitik Rumäniens.

(3) Die Raumordnungsplanung auf Kreisebene erfolgt durch den Plan für die Raumordnung des Kreises.

(4) Die Raumordnungsplanung auf interkommunaler oder Metropolregionsebene kann auf der Grundlage eines der folgenden Instrumente erfolgen:

a) auf der Ebene eines Richtlinienplans durch den Plan für die Raumordnung der Zone/Interkommunalzone zur Koordinierung der strategischen Vorgaben der allgemeinen Stadtplanungspläne der Komponenten-Verwaltungseinheiten und der Entwicklungsprojekte von gemeinsamen Interesse für mehrere Verwaltungseinheiten oder Teile davon, wobei in diesem Fall jede Komponenten-Verwaltungseinheit ihren eigenen allgemeinen Stadtplanungsplan erarbeitet;

b) auf der Ebene der Stadtplanungsregelung für die gesamte Metropolregions-/Interkommunalzone durch den allgemeinen Stadtplanungsplan der Metropolregion, wobei in diesem Fall nicht mehr für jede Verwaltungseinheit einzeln ein allgemeiner Stadtplanungsplan erforderlich ist, und der allgemeine Stadtplanungsplan der Metropolregion für die gesamte Metropolregionszone gültig ist, unter den Bedingungen der geltenden Rechtsvorschriften;

c) den Zonenstadtplanungsplan für Investitionen, die auf dem Gebiet mehrerer Verwaltungseinheiten durchgeführt werden.

(5) Die Stadtplanungsplanung und -regelung der Entwicklung auf lokaler Ebene sowie die Kontrolle dieser Entwicklung erfolgen durch:

a) den allgemeinen Stadtplanungsplan;

b) den Zonenstadtplanungsplan, der in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Stadtplanungsplan erarbeitet wird.

Artikel 11 - Raumordnungsdokumentationen

(1) Raumordnungsdokumentationen sind Dokumentationen mit Richtliniencharakter und stellen die Gesamtheit der Raumordnungsstrategien und -pläne dar, die unter den Bedingungen dieses Kodex genehmigt und bestätigt wurden.

(2) Die Dokumentationen zur Raumordnung sind:

a) die Strategie für die Raumordnung Rumäniens;

b) der Nationale Raumordnungsplan;

c) der Raumordnungsplan des Bezirks;

d) der Raumordnungsplan der Zone/Interkommunalen Ebene;

e) die Strategie zur Bezirksentwicklung.

(3) Durch die Dokumentationen zur Raumordnung werden die Hauptentwicklungsrichtungen eines Territoriums festgelegt, die durch spezifische Regelungen innerhalb der Grenzen der Verwaltungsgebiete der administrativ-territorialen Einheiten durch Urbanismusdokumentationen und durch Pakete von Politiken, Programmen und Projekten detailliert werden.

(4) Die Dokumentationen zur Raumordnung werden von interdisziplinären Teams aus zertifizierten Fachleuten gemäß Gesetz erarbeitet, die auch zertifizierte Fachleute aus der zentralen oder lokalen öffentlichen Verwaltung einschließen können.

(5) Die Dokumentationen zur Raumordnung werden in Vektorformat mit geospatialen Daten aus den aktualisierten und vollständigen Systemen der geografischen Informationssysteme, die für die Tätigkeitsbereiche der Behörden der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Institutionen spezifisch sind, erarbeitet.

(6) Die Dokumentationen zur Raumordnung werden in digitaler und analoger Form im angemessenen Maßstab je nach Art der Dokumentation verfasst.

Artikel 12 - Verbindlicher Charakter der Dokumentationen zur Raumordnung

(1) Die Dokumentationen zur Raumordnung enthalten Elemente mit verbindlichem Charakter, durch die der allgemeine Rahmen für die Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung der Ortschaften festgelegt wird.

(2) Die verbindlichen Bestimmungen in den genehmigten Dokumentationen zur Raumordnung sind für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung bindend.

Artikel 13 - Urbanismusdokumentationen

(1) Urbanismusdokumentationen sind das Ergebnis eines Planungsprozesses für ein bestimmtes Territorium, durch den die bestehende multisektorale Situation auf der Ebene einer administrativ-territorialen Einheit oder eines Teils davon analysiert wird, die Probleme des analysierten Territoriums identifiziert werden und die Ziele, Maßnahmen, Prozesse und Mittel zur Minderung und Beseitigung der identifizierten Funktionsstörungen sowie zur Nutzung des vorhandenen Potenzials festgelegt werden.

(2) Urbanismusdokumentationen werden unterteilt in:

a) Dokumentationen der Stadtplanung, nämlich: (i) der Allgemeine Urbanistischer Plan der Metropolregion, im Folgenden PUGZM genannt, eine Dokumentation, deren Erstellung optional ist und die einzelnen Allgemeinen Urbanistischen Pläne jeder administrativ-territorialen Einheit in der Metropolregion ersetzt;

(ii) der Allgemeine Urbanistische Plan, eine Dokumentation, deren Erstellung für alle städtischen oder ländlichen administrativ-territorialen Einheiten obligatorisch ist, mit Ausnahme der administrativ-territorialen Einheiten, die sich für die Planung durch PUGZM entschieden haben;

(iii) der Zonale Urbanistische Plan;

b) Dokumentationen der Stadtgestaltung, nämlich das Detaillierte Urbanistische Projekt.

(3) Urbanismusdokumentationen werden von interdisziplinären Teams aus zertifizierten Fachleuten gemäß Gesetz erarbeitet, die auch zertifizierte Fachleute aus der zentralen oder lokalen öffentlichen Verwaltung einschließen können.

(4) Urbanismusdokumentationen setzen die verbindlichen Bestimmungen des Nationalen Raumordnungsplans, des Regionalen Raumordnungsplans, des Bezirks-Raumordnungsplans und des Interkommunalen Raumordnungsplans, je nach Fall, sowie der Sektor- oder Integrierten Strategien um, regeln und detaillieren diese auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheiten.

(5) Urbanismusdokumentationen werden in einem mit Geoinformationssystemen, im Folgenden GIS genannt, kompatiblen Vektorformat erarbeitet und aktualisiert, mit aktualisierten und vollständigen geospatialen Daten aus den Informationssystemen, die für die Tätigkeitsbereiche der Behörden der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Institutionen spezifisch sind, sowie von privaten Betreibern oder Betreibern von technischen Versorgungsnetzen, Betreibern öffentlicher Elektronische-Kommunikations-Netze, die solche Netze im Eigentum oder in Konzession halten, und Betreibern von Elektronische-Kommunikations-Infrastruktur.

(6) Genehmigte Urbanismusdokumentationen werden gemäß Art. 110 Abs. (6) in das Nationale Territoriale Observatorium integriert.

Artikel 14 - Regelungscharakter der Urbanismusdokumentationen

(1) Dokumentationen der Stadtplanung sind Verwaltungsakte mit normativem Charakter und legen Regeln fest, die auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheiten und ihrer Teile bis zur Ebene der Grundstücksparzellen, die sich in öffentlichem und privatem Eigentum befinden, gelten.

(2) Die Bestimmungen der Dokumentationen gemäß Abs. (1) sind obligatorisch für die Ausstellung von Urbanistischen Zertifikaten und für die Ausstellung von Baugenehmigungen, Änderungsgenehmigungen, Regularisierungsgenehmigungen oder Abbruchgenehmigungen, für die Sicherung der technischen Versorgungsinfrastruktur und für die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen.

(3) Die durch Urbanismusdokumentationen geregelte Zonenfunktion hat Vorrang vor der Bestimmung der Grundstücksnutzung gemäß Gesetz über den Grundfonds Nr. 18/1991, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 15 - Abstimmung der Dokumentationen zur Raumordnung und der Urbanismusdokumentationen

(1) Die Dokumentationen zur Raumordnung und die Urbanismusdokumentationen werden obligatorisch von der nationalen auf die lokale Ebene und von der lokalen auf die nationale Ebene abgestimmt, unter Beachtung der Projekte von öffentlichem Interesse auf höherer territorialer Ebene, durch die in diesem Kodex vorgesehenen Konsultations- und Genehmigungsverfahren.

(2) Zur Abstimmung der Bestimmungen der Sektor- und Integrierten Strategien auf territorialer Ebene arbeiten die Behörden der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung, die Interkommunalen Entwicklungsverbände und die öffentlichen Kompetenzzentren für Raumordnung und Urbanismus, vorgesehen in Art. 134, ständig zusammen und kooperieren, auch durch den Austausch von Daten und Informationen auf der Grundlage von geografischen Informationssystemen GIS und durch die Plattform der interoperablen Informationsdaten der Nationalen Infrastruktur für räumliche Informationen INIS, eingerichtet durch Regierungsverordnung Nr. 4/2010, neu veröffentlicht.

Kapitel III - Planung der Entwicklung des Nationalen Territoriums

Abschnitt 1 - Strategie zur territorialen Entwicklung Rumäniens

Artikel 16 - Strategie zur territorialen Entwicklung Rumäniens

(1) Die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens ist das Leitdokument, das die integrierte Vision einer nachhaltigen territorialen Entwicklung auf lange Sicht des Nationalterritoriums, die wichtigsten Handlungsrichtungen, Politiken und Programme/Projekte festlegt, durch die diese Vision auf regionaler, interregionaler und nationaler Ebene erreicht werden kann, mit Integration relevanter Aspekte auf grenzüberschreitender und transnationaler Ebene.

(2) Die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens umfasst die strategischen Ziele auf lange Sicht für 20–25 Jahre sowie strategische Handlungsrichtungen für die nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des Nationalterritoriums, die obligatorisch detailliert und entsprechend den Merkmalen des Territoriums im Rahmen integrierter Entwicklungs- und Strategiepläne sowie in den Investitionsprogrammen der öffentlichen Behörden angepasst werden müssen.

(3) Bei der Ausarbeitung der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens müssen die folgenden strategischen Ziele eingehalten werden:

a) Anbindung des Nationalterritoriums an das europäische und interkontinentale Netz durch Land-, Luft-, Fluss- und Seeschifffahrtskorridore;

b) Verringerung territorialer Disparitäten und Sicherung des Anwachsens der territorialen Kohäsion von Ortschaften in administrativ-territorialen Einheiten;

c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen städtischen und ländlichen administrativ-territorialen Einheiten;

d) Erleichterung der Entwicklung des Netzes von Entwicklungs- und Verkehrspolen auf interregionaler Ebene;

e) Erhaltung, Schutz, Sanierung und Verwertung des Natur- und Kulturerbes;

f) Erhaltung der Biodiversität und Förderung naturgestützter Lösungen;

g) Förderung und Verwertung von Tourismusgebieten und Gebieten mit Tourismuspotenzialen;

h) Ausbau der Infrastruktur des öffentlichen Gesundheitswesens und deren Erreichbarkeit;

i) Ausbau der Infrastruktur des öffentlichen Bildungswesens und deren Erreichbarkeit;

j) Entwicklung digitaler Infrastrukturen und von Informationsnetzen und -systemen von öffentlichem Nutzen;

k) Erhaltung, Verbesserung und Ausbau des nationalen Waldbestands.

Artikel 17 – Ausarbeitung der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens

(1) Die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens wird vom Ministerium, das für territoriale Planung, Urbanismus und Bauwesen zuständig ist, durch Zusammenarbeit und Koordination mit den zuständigen Fachministerien für die spezifischen Zuständigkeitsbereiche gemäß den in Art. 22 vorgesehenen Sektorbereichen ausgearbeitet.

(2) Unter Beachtung der in Art. 16 Abs. (3) vorgesehenen strategischen Ziele setzt die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens die von den Fachministerien für die Sektorbereiche ausgearbeiteten Strategien um und harmonisiert sie auf territorialer Ebene.

Artikel 18 – Genehmigung der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens

(1) Die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens wird durch ein Organgesetz genehmigt.

(2) Die Bestimmungen der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens werden in die spezialisierten Abschnitte des Plans für territoriale Planung des Nationalterritoriums umgesetzt und werden obligatorisch in den Entwicklungsstrategien, Plänen für territoriale Planung, Urbanismusplänen und in den öffentlichen Investitionsprogrammen übernommen und detailliert.

Abschnitt 2 – Urbane Politik Rumäniens

Artikel 19 – Urbane Politik Rumäniens

(1) Die urbane Politik Rumäniens ist das auf nationaler Ebene ausgearbeitete strategische Dokument, das die Hauptrichtungen der nachhaltigen urbanen Entwicklung ausdrückt, um die Entwicklung von widerstandsfähigen, grünen, inklusiven und wettbewerbsfähigen Städten zu sichern.

(2) Die Ausarbeitung der urbanen Politik Rumäniens wird vom Ministerium, das für territoriale Planung, Urbanismus und Bauwesen zuständig ist, sichergestellt.

Artikel 20 – Genehmigung der urbanen Politik Rumäniens

(1) Die urbane Politik Rumäniens wird durch eine Verordnung der Regierung genehmigt.

(2) Die obligatorischen Elemente der urbanen Politik Rumäniens werden in die integrierten Strategien für nachhaltige lokale Entwicklung und in die Urbanismuspläne übernommen.

(3) Die Übernahme der Ziele aus der urbanen Politik Rumäniens auf der Ebene der integrierten Strategien für nachhaltige lokale Entwicklung und der Urbanismuspläne erfolgt durch deren Konkretisierung entsprechend den territorialen Besonderheiten und den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften.

Abschnitt 3 – Plan für territoriale Planung des Nationalterritoriums

Artikel 21 – Plan für territoriale Planung des Nationalterritoriums

Der Plan für territoriale Planung des Nationalterritoriums, im Folgenden PATN genannt, ist das Dokument, durch das die Richtlinien für die Planung der Entwicklung des Nationalterritoriums festgelegt werden, durch die koordinierte und integrierte Umsetzung im territorialen Profil der Bestimmungen der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens, der nationalen Verteidigungsstrategie, der Sektorstrategien für die betreffenden Bereiche und der Zonen mit natürlichen Risiken.

Artikel 22 – Abschnitte des PATN

(1) Die spezialisierten Abschnitte nach Sektorbereichen des PATN sind die folgenden:

a) Abschnitt I – Nationale öffentliche Infrastruktur;

b) Abschnitt II – Verwaltung natürlicher Ressourcen;

c) Abschnitt III – Natur- und Kulturerbe;

d) Abschnitt IV – Netz von Ortschaften;

e) Abschnitt V – Zonen mit Tourismusressourcen;

f) Abschnitt VI – Territoriale Infrastruktur für Verteidigung.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen spezialisierten Abschnitte nach Sektorbereichen des PATN können spezialisierte Unterabschnitte haben.

Artikel 23 - Ausarbeitung des PATN

(1) Die Abschnitte des PATN werden von interdisziplinären Fachkollektiven für Raumordnung und Urbanismus in den spezifischen Sektorbereichen unter der Koordination des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums in Zusammenarbeit mit den Fachministerien in ihren Zuständigkeitsbereichen auf der Grundlage von spezifischen Grundlagenstudien für die Sektorbereiche ausgearbeitet.

(2) Die grafischen Komponenten des PATN werden in einem GIS-kompatiblen Vektorformat ausgearbeitet und aktualisiert, gestützt auf Geodaten aus der nationalen Infrastruktur für räumliche Informationen, und werden im Nationalen Territorialen Observatorium erfasst und gepflegt.

Artikel 24 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt I - Nationale öffentliche Infrastruktur

(1) Abschnitt I - Nationale öffentliche Infrastruktur des PATN umfasst die bestehende nationale Infrastruktur sowie die Hauptentwicklungsrichtungen dieser auf nationaler Ebene unter Beachtung der Bestimmungen der Entwicklungsstrategien in den Zuständigkeitsbereichen.

(2) Abschnitt I - Nationale öffentliche Infrastruktur des PATN umfasst Vorschläge bezüglich:

a) der Verkehrsnetze der Verkehrsinfrastruktur für jeden Verkehrsmodus, nämlich Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr, in Abstimmung mit dem Generalverkehrsplan Rumäniens;

b) der Infrastruktur für den Transport von Elektrizität, Erdgas, Erdölprodukten und elektronischen Kommunikationen.

(3) Die Abgrenzung der Grundstücke, Korridore und Standorte, die für die Verwirklichung von Objekten von öffentlichem Nutzen erforderlich sind, nämlich der Verkehrs- und Telekommunikationssysteme, die in Abschnitt I - Nationale öffentliche Infrastruktur vorgesehen sind, wird durch Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen mit vorherigen Stellungnahmen der zuständigen Ministerien/Behörden detailliert.

(4) Die Genehmigung durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung zur Ausführung von Bauarbeiten auf Grundstücken, die für die Entwicklung von Projekten von nationalem oder regionalem Interesse reserviert sind und durch den Raumordnungsplan für das nationale Territorium festgelegt werden, erfolgt nur mit zustimmender Stellungnahme des Fachorgans der zentralen öffentlichen Verwaltung, das die Politik im Sektorbereich festlegt.

Artikel 25 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt II - Management natürlicher Ressourcen

(1) Abschnitt II - Management natürlicher Ressourcen des PATN umfasst:

a) die Detaillierung der natürlichen Ressourcen von nationalem Interesse, die vorhanden sind, sowie die Hauptrichtungen für Erhaltung, Schutz, Sanierung, Nutzung und Entwicklung der natürlichen Ressourcen;

b) Vorschläge zum Management von Wasserressourcen, Böden, Wäldern, Energieressourcen und Mineralressourcen.

(2) Die Bestimmungen von Abschnitt II - Management natürlicher Ressourcen des PATN sind verbindlich und werden in Urbanismusdokumentationen übernommen.

(3) Die Abgrenzung der Grundstücke, Korridore und Standorte im Umkreis derer Erhaltungs-, Schutz-, Sanierungs-, Entwicklungs-, Nutzungs- oder andere Arbeiten an natürlichen Ressourcen durchgeführt werden, sowie die gesetzlichen Grenzen und die Urbanismusgrenzen und -verbote, die für die in Abschnitt II - Management natürlicher Ressourcen des PATN enthaltenen natürlichen Ressourcen festgelegt werden, erfolgt durch Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen.

Artikel 26 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt III - Natur- und Kulturerbe

(1) Abschnitt III - Natur- und Kulturerbe des PATN legt die Erbwerte von nationalem, gemeinschaftlichem und internationalem Interesse auf dem Territorium Rumäniens fest sowie die Hauptrichtungen für deren Erhaltung, Schutz und Inwertsetzung.

(2) Die Bestimmungen von Abschnitt III - Natur- und Kulturerbe des PATN sind verbindlich und werden in regionalen Entwicklungs- und Strategieplänen, im Raumordnungsplan für das Kreisgebiet, im Raumordnungsplan für das Zonengebiet sowie in Urbanismusdokumentationen übernommen und detailliert.

(3) Für geschützte bebaute Zonen von internationalem und nationalem Interesse werden Zonenurbanismuspläne gemäß Art. 62 Abs. (6) Buchst. b) in Abstimmung mit den Managementplänen der UNESCO-Denkmäler ausgearbeitet.

Artikel 27 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt IV - Netz der Ortschaften

Abschnitt IV - Netz der Ortschaften des PATN ist der Abschnitt, der das Netz der städtischen und ländlichen Ortschaften nach Rängen strukturiert und festlegt:

a) die Mindestausstattung der Ortschaften mit technischer und städtischer Infrastruktur, öffentlichen Verkehrsmitteln und Zugang zur nationalen/internationalen Verkehrsinfrastruktur, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- und Forschungseinrichtungen, Verwaltungseinrichtungen, je nach Rang der Ortschaft;

b) die Indikatoren zur Überwachung der lokalen Entwicklung;

c) die Kriterien für die Änderung der Ränge der Ortschaften und den Übergang von einem Rang zum anderen, aufsteigend - Gemeinde - Stadt - Großstadt oder absteigend - Großstadt - Stadt - Gemeinde;

d) die Sektorpolitiken und integrierten Politiken auf nationaler Ebene bezüglich städtischer und ländlicher Zonen, einschließlich der nationalen Stadtentwicklungspolitik;

e) die Territorien mit besonderen Regelungen auf nationaler Ebene: Donaudelta, Küstenzone, Bergzone, für die die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Dokumentationen vom Typ Raumordnungsplan für das interkommunale Gebiet vorgesehen werden kann.

Artikel 28 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt V - Zonen mit Tourismusressourcen

(1) Abschnitt V - Zonen mit Tourismusressourcen identifiziert auf der Grundlage von intersektorialen Kriterien bezüglich des natürlichen und kulturellen Touristischen Potenzials die Zonen mit Tourismusressourcen, bestehend aus einer oder mehreren verwaltungsterritorialen Einheiten auf deren Territorium eine große und sehr große Konzentration natürlicher und anthropogener Ressourcen vorhanden ist, die die Entwicklung einer oder mehrerer Tourismusformen ermöglichen kann, sowie die Entwicklungsrichtungen dieser.

(2) Auf Grundstücken, die für die Entwicklung von Projekten von nationalem oder regionalem Interesse reserviert sind und durch den Raumordnungsplan für das nationale Territorium festgelegt werden, ist die Genehmigung durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung zur Ausführung von Bauarbeiten ohne zustimmende Stellungnahme des Fachorgans der zentralen öffentlichen Verwaltung, das die Politik im Sektorbereich festlegt, untersagt.

Artikel 29 - Raumordnungsplan für das nationale Territorium Abschnitt VI - Territoriale Infrastruktur für Verteidigung

(1) Abschnitt VI – Territoriale Infrastruktur für die Verteidigung umfasst die Ziele, die zur Erfüllung strategischer und operativer Bedürfnisse erforderlich sind und ausschließlich zum Zweck der nationalen Verteidigung genutzt werden, insbesondere zur Gewährleistung der militärischen Mobilität, zur Erleichterung der Flüssigkeit des Transports strategischer Ressourcen oder staatlicher Reserven und der Mobilisierung, die durch das Programm zur operativen Vorbereitung des Territoriums für die Verteidigung durch die Gesetzgebung im Bereich der Vorbereitung der Nationalwirtschaft und des Territoriums für die Verteidigung festgelegt werden.

(2) Die Ziele der operativen Vorbereitung des Territoriums für die Verteidigung sind ein integraler Bestandteil der territorialen Infrastruktur im Rahmen des nationalen Verteidigungssystems und umfassen Bauwerke, Arbeiten und territoriale Einrichtungen, die eine zivil-militärische Doppelnutzung oder militärische Nutzung, dauerhaft oder vorübergehend, in Friedenszeiten, im Falle eines bewaffneten Angriffs, bei Verhängung des Belagerungszustands oder bei Erklärung des Mobilisierungs- oder Kriegszustands haben können, um die Verteidigungskapazität zu erhöhen und den Schutz der Bevölkerung und materieller Güter, einschließlich solcher, die zum Nationalvermögen gehören, zu gewährleisten.

Artikel 30 – Genehmigung des PATN

(1) Die Komponenten des PATN werden durch organisches Gesetz genehmigt.

(2) Operationen von nationalem Interesse sind Projekte oder Projektgruppen mit gegenseitigen Abhängigkeiten zur Entwicklung oder gegebenenfalls zum Schutz und zur Verwertung des natürlichen oder gebauten Vermögens, die strategische nationale/regionale Probleme von Interesse ansprechen, die in den Abschnitten des Planes zur Raumordnung des Nationalterritoriums definiert sind und von einem besonderen Planungs- und/oder Baugenehmigungsregime sowie einem beschleunigten Verfahren zur Erteilung aller Stellungnahmen und Genehmigungen profitieren.

(3) Die Realisierung neuer Operationen von nationalem Interesse, die als vorrangig erachtet werden und nicht in den durch die PATN-Abschnitte vorgesehenen Richtlinien enthalten sind und die mit deren Bestimmungen korrelieren, wird durch Regierungsbeschluss genehmigt.

(4) Die Programme zur Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit den in den PATN-Abschnitten vorgesehenen Entwicklungsrichtungen werden durch Regierungsbeschluss genehmigt, eingeleitet von den Ministerien, die für die relevante Sektorpolitik des spezifischen PATN-Abschnitts zuständig sind.

(5) Die Bestimmungen der PATN-Abschnitte sind verbindlich und werden in die Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen sowie in die regionalen, kreis- oder lokalen Strategien und Sektorpläne übernommen.

Kapitel IV – Planung des Kreisterritoriums

Artikel 31 – Plan zur Raumordnung des Kreisterritoriums

(1) Der Plan zur Raumordnung des Kreisterritoriums, im Folgenden PATJ genannt, ist die strategische Raumordnungsdokumentation, durch die die auf nationaler, regionaler und Kreisebene festgelegten strategischen Richtungen formuliert und integriert und koordiniert in räumlicher Perspektive umgesetzt werden, die mittelfristigen und langfristigen Ziele des Kreises in Bezug auf territoriales Gleichgewicht, Aufbau verschiedener Infrastrukturen von Kreisinteresse, Raummanagement, Intermodalität und Entwicklung von Mobilität und Verkehr, Kontrolle und Energierückgewinnung, Bekämpfung des Klimawandels, Luftqualität, Erhaltung und Schutz von Wasserressourcen, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität, Abfallvermeidung und -bewirtschaftung, Sanierung kontaminierter Standorte, Management natürlicher und anthropogener Risiken und Gefahren festgelegt werden.

(2) Das PATJ ist das Hauptinstrument der strategischen Raumordnung auf Kreisebene, durch das die Koordination der städtebaulichen und territorialen Entwicklung der administrativ-territorialen Einheiten im Verwaltungsperimeter gewährleistet wird.

(3) Der Kreisrat sorgt dafür, dass die Bestimmungen des PATJ mit den auf der Ebene der Nachbarkreise genehmigten PATJ-Bestimmungen koordiniert werden, auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen, gemäß dem Verfahren zur Erarbeitung, Änderung/Aktualisierung und Genehmigung von Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen, die vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und durch Ministerialverordnung genehmigt werden.

(4) Im Falle von Kreisen, die Grenzgebiete umfassen, enthält das PATJ Elemente zur Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Gebiet.

(5) Die Stellungnahme zum PATJ erfolgt gemäß den Bestimmungen von Art. 86 zur integrierten Stellungnahme zu Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen.

Artikel 32 – Inhalt des PATJ

(1) Das PATJ umfasst eine strategische Makrozonierung des Kreisterritoriums, die die Zonen im Kreis definiert, die Gegenstand spezifischer Politiken werden, wie: Zonen mit Tourismuspotenzial, tiefe ländliche Zonen, Industrie- und Bergbauzonen, funktionale Stadtzonen, kontaminierte Standorte, ökologische Korridore oder Flächen und Netze sowie die Landnutzung zur Anpassung von Bauwerken in Hochwasserzonen.

(2) Für die in Abs. (1) vorgesehenen Zonen werden die PATJ-Vorschläge die Abgrenzung spezifischer Zonen umfassen, in denen je nach identifizierten Merkmalen Vorschläge mit Richtliniencharakter zu den operativen Bestimmungen festgelegt werden, die in den allgemeinen Urbanismusplänen oder in den Plänen zur Raumordnung des interkommunalen Territoriums enthalten sein werden.

(3) Für Zonen mit spezifischen territorialen Merkmalen kann der Plan zur Raumordnung des Kreisterritoriums die Verpflichtung oder Empfehlung zur Erarbeitung eines Planes zur Raumordnung des interkommunalen Territoriums enthalten, um die Richtlinienbestimmungen auf der Ebene des interkommunalen Territoriums zu detaillieren.

(4) Durch das PATJ können Zonen mit Verbot der Aufnahme in den Intravillan für einen definierten Zeitraum abgegrenzt werden, um die Anforderungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die spezifischen Anforderungen von Verteidigungs-, öffentlicher Ordnung und nationaler Sicherheitsaktivitäten oder die Erhaltung und Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft oder die Nutzung von Flächen für das Hochwasserrisikomanagement oder für andere Projekte von öffentlichem allgemeinem Interesse zu erfüllen.

(5) Das PATJ umfasst:

a) Grundlagenstudien für die folgenden Hauptbereiche: Demografie, Siedlungsnetz, Infrastruktur öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Naturvermögen, Kultur und historisches Vermögen, wirtschaftliche Entwicklung; gegebenenfalls kann der Kreisrat durch seine Fachstruktur die Erarbeitung von Grundlagenstudien in anderen Bereichen beschließen, je nach Besonderheiten des Territoriums;

b) Analyse der bestehenden Situation, Identifizierung der Elemente, die die Entwicklung bedingen, mit Hervorhebung von Problemen, Funktionsstörungen und Tendenzen, Identifizierung von Zonen mit natürlichem oder kulturellem Potenzial;

c) prospektive und allgemeine Diagnose;

d) Strategie für die territoriale Entwicklung des Landkreises;

e) Entwicklungspolitiken des Landkreises und Elemente mit direktem Charakter, die bei der Aktualisierung oder Änderung der allgemeinen Stadtplanungspläne der administrativ-territorialen Einheiten des Landkreises obligatorisch übernommen werden;

f) Implementierungsplan, der die Etappierung der Umsetzung von Großinvestitionsprojekten des Landkreises, die Verantwortlichen und die Finanzierungsquellen dieser Projekte umfasst und die operative Planungskomponente darstellt, in Abstimmung mit den Bestimmungen der Entwicklungsstrategie des Landkreises und den verfügbaren Ressourcen.

(6) Die in Abs. (5) Buchst. a) vorgesehenen Grundlagenstudien werden von Fachleuten mit Unterzeichnungsbefugnis, erworben unter den Bedingungen des Gesetzes, unter Koordination des Fachaparats des Kreisrats oder werden dem Fachaparats des Kreisrats von Organismen mit Aufgaben in der Verwaltung spezifischer Bereiche zur Verfügung gestellt, falls diese zuvor erarbeitet wurden.

(7) Die in Abs. (5) Buchst. a) vorgesehenen Grundlagenstudien sowie die Analyse der bestehenden Situation und die prospektive und allgemeine Diagnose des Landkreises, vorgesehen in Abs. (5) Buchst. b) und c), werden auch zur Begründung der integrierten Strategie für nachhaltige Kreiswicklung verwendet.

(8) PATJ kann die Verpflichtung zur Erarbeitung von Zonalen Stadtplanungsplänen im Rahmen administrativ-territorialer Einheiten einschließen, um Vorschläge mit direktem Charakter für Projekte von Kreisinteresse umzusetzen.

(9) In der in Abs. (8) vorgesehenen Situation stellt der Kreisrat die Finanzierung des Zonalen Stadtplanungsplans sicher.

(10) Auf der Grundlage der in PATJ enthaltenen Bestimmungen mit direktem Charakter können Machbarkeitsstudien für Investitionsprojekte von Kreisinteresse oder lokalem Interesse durchgeführt werden.

Artikel 33 - Erarbeitung von PATJ

(1) Die Initiative zur Erarbeitung von PATJ und die Abstimmung mit der Kreisentwicklungsstrategie ist Aufgabe des Kreisrats. Die Verfahren zur Einleitung der Erarbeitung/Aktualisierung von PATJ und die technische Koordination des Erarbeitungs-, Genehmigungsprozesses und der Förderung zur Genehmigung sind Aufgabe der Institution des Kreisarchitekten.

(2) PATJ wird von interdisziplinären Fachkollektiven unter Koordination eines Fachmanns mit Unterzeichnungsbefugnis in der Raumordnung, gewährt vom Urbanisteninstitut Rumäniens, unter den Bedingungen des Gesetzes, erarbeitet.

(3) Die Erarbeitung von PATJ erfolgt gemäß Abs. (2) entweder durch den eigenen Fachaparats des Kreisrats, wenn die erforderliche Fachkompetenz gemäß Abs. (2) vorhanden ist, oder durch die in Art. 134 vorgesehenen Kompetenzzentren für Raumordnung und Urbanismus, oder durch juristische Personen, die durch öffentliche Ausschreibung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu öffentlichen Ausschreibungen beauftragt werden.

(4) Zur Unterstützung der Erarbeitung von PATJ wird eine Arbeitsgruppe gebildet, bestehend aus Vertretern des Kreisrats, ihm untergeordneten Institutionen, Anbietern öffentlicher Versorgung und lokaler öffentlicher Dienstleistungen und dezentralisierten öffentlichen Diensten der zuständigen Zentralbehörden.

(5) Zentrale öffentliche Institutionen und Inhaber von Daten und Informationen mit territorialem Charakter sind verpflichtet, dem Initiator kostenlos innerhalb von maximal 15 Tagen die Daten, Informationen und genehmigten Studien auf Ebene der öffentlichen Behörden zur Verfügung zu stellen, die für die Erarbeitung von PATJ und die räumliche Koordination von Sektorpolitiken erforderlich sind, auf Anfrage des Kreisrats.

(6) Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Studien sowie auf der Grundlage spezifischer Grundlagen- oder Fachstudien erstellt das Fachteam eine erste Version von PATJ, die der Analyse der technischen Kommission für Raumordnung und Urbanismus auf Kreisebene unterliegt.

Artikel 34 - Abstimmung von PATJ mit strategischen Sektordokumenten

(1) PATJ, auf nationaler und lokaler Ebene in Sektorbereichen erarbeitete Strategien und Pläne sowie spezifische Sicherheits- und Schutzgebiete werden abgestimmt, um die Kompatibilität zwischen der Vision der territorialen Entwicklung bei der Einleitung, Begründung, Erarbeitung, Genehmigung und Umsetzung der Dokumentationen zur Raumordnung und zum Urbanismus des Landkreises, vorgesehen durch Fachgrundslagenstudien und Vorschläge aus der Strategie für territoriale Entwicklung des Landkreises, sicherzustellen.

(2) Bei der Erarbeitung von PATJ, territorialen Politiken und Programmen wird die territoriale Kompatibilität zwischen der Entwicklungsvision der lokalen Behörden und Gemeinschaften, bereits eingerichteten Sicherheits- und Schutzgebieten und den Bestimmungen der folgenden strategischen Sektordokumente sichergestellt:

a) Abfallwirtschaftspläne, erarbeitet gemäß Notverordnung der Regierung Nr. 92/2021 über das Abfallregime, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 17/2023, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

b) Strategien mittelfristig und langfristig, erarbeitet vom zuständigen Ministerium im Bereich des Verkehrs von nationalem Interesse;

c) Strategien mittelfristig und langfristig für die Erweiterung, Entwicklung und Modernisierung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf lokaler und Kreisebene, erarbeitet gemäß Gesetz über öffentliche Personenverkehrsdienste in administrativ-territorialen Einheiten Nr. 92/2007, mit Änderungen und Ergänzungen;

d) Kreismasterpläne für Wasser- und Abwasserversorgungsdienste, erarbeitet gemäß Gesetz über den Wasser- und Abwasserversorgungsdienst Nr. 241/2006, neu veröffentlicht, mit Änderungen und Ergänzungen;

e) Nationale Strategie zur Wasserversorgung, Abwassersammlung und Reinigung von Abwässern;

f) Beschleunigter Plan zur Einhaltung europäischer Richtlinien im Bereich Wasser und Abwasser;

g) Pläne zur Erhaltung der Luftqualität, Luftqualitätspläne und Kurzfristaktionspläne, erarbeitet gemäß Gesetz Nr. 104/2011 über die Qualität der Umgebungsluft, mit nachfolgenden Änderungen;

h) Strategische Lärmkarten und Aktionspläne zur Lärmverwaltung und deren Auswirkungen, erarbeitet gemäß Gesetz Nr. 121/2019 über die Bewertung und Verwaltung von Umgebungslärm, mit Änderungen und Ergänzungen;

i) Luftfahrtservitutszonen gemäß Gesetz Nr. 21/2020 über den Luftfahrtgesetzbuch, mit Änderungen und Ergänzungen, und erarbeitet auf der Grundlage von Zivilluftfahrtbestimmungen, RACR-AVZ, Ausgabe 2/2020;

j) Sicherheitszone, Schutzzone, Mindestsicherheitszone, Schutz- und Funktionszone, Zone mit besonderer Bestimmung, Schutzzone der Zone mit besonderer Bestimmung und Zonen mit zivilluftfahrtlichen Servituten, Landflächen, die gemäß der Verordnung der Regierung Nr. 43/1997 über das Straßenregime, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, der Notverordnung der Regierung Nr. 12/1998 über den Transport auf rumänischen Eisenbahnen und die Umstrukturierung der Nationalen Gesellschaft der Rumänischen Eisenbahnen, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, der Verordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation Nr. 2.031/2020 zur Genehmigung des Verfahrens zur Erteilung der Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation für technische Dokumentationen, technisch-wirtschaftliche Dokumentationen und Urbanismusdokumentationen Dritter für Objekte in der Zone der Straßenverkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse, Eisenbahn- und U-Bahn-Infrastruktur, der Verordnung der Regierung Nr. 22/1999 über die Verwaltung von Häfen und Wasserstraßen, die Nutzung von Schifffahrtsinfrastrukturen im öffentlichen Bereich sowie die Durchführung von Schifffahrtsaktivitäten in Häfen und auf Binnenwasserstraßen, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und der Verordnung der Regierung Nr. 79/2000 über das Navigationssystem auf dem Donau-Schwarzmeer-Kanal und dem Weiße-Tore-Midia-Nävodari-Kanal, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 55/2002, sowie der Verordnung des Ministers für Verkehr Nr. 735/2015 zur Genehmigung der Rumänischen Zivilluftfahrtregelung über die Festlegung von Zonen mit zivilluftfahrtlichen Servituten und der Bedingungen für die Stellungnahme zu technischen Dokumentationen für Objekte in diesen Zonen oder in anderen Zonen, in denen sie Hindernisse für die Luftfahrt darstellen und/oder die Flugsicherheit im Gebiet und im Luftraum Rumäniens beeinträchtigen können RACR-ZSAC, Ausgabe 1/2015, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

k) Generalverkehrsplan Rumäniens, strategisches Dokument genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 666/2016 zur Genehmigung des strategischen Dokuments Generalverkehrsplan Rumäniens, mit nachfolgenden Änderungen;

l) Strategie zur Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur 2021-2025, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 985/2020 zur Genehmigung der Strategie zur Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur 2021-2025;

m) Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, erarbeitet gemäß Regierungsbeschluss Nr. 447/2003 zur Genehmigung der methodischen Normen über die Erstellung und den Inhalt von Naturrisikokarten für Erdrutsche, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, mit nachfolgenden Änderungen;

n) Pläne mit Kompatibilitätszonen für Standorte, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, fallen, mit nachfolgenden Ergänzungen;

o) die gemäß Gesetz Nr. 307/2006 über den Brandschutz, in der geänderten und ergänzten Fassung, erarbeiteten Analyse- und Risikoschutzpläne;

p) planurile de management ale bazinelor hidrografice, elaborate și actualizate de către Administrațiile Bazinale de Ape, precum și planul național de management aferent porțiunii din bazinul hidrografic internațional al fluviului Dunărea care este cuprins în teritoriul României, elaborat și actualizat de Administrația Națională „Apele Române“;

q) Verzeichnis der potenziell kontaminierten, kontaminierten und sanierten Standorte, erstellt gemäß Gesetz Nr. 74/2019 zur Verwaltung potenziell kontaminierter und kontaminierter Standorte;

r) die Managementpläne der geschützten Naturgebiete, ausgearbeitet und die gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über das Regime der geschützten Naturgebiete, die Erhaltung natürlicher Lebensräume, der wild lebenden Flora und Fauna, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 49/2011, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, bestimmten ökologischen Korridore;

s) der Plan für die integrierte Bewirtschaftung der Küstenzone, ausgearbeitet auf Grundlage der Notverordnung der Regierung Nr. 202/2002 über die integrierte Bewirtschaftung der Küstenzone, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 280/2003, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

t) Hochwasserrisikomanagementpläne;

u) territoriale Landschaftspläne für Bezirke, die Kulturlandschaften von nationalem Interesse enthalten, gemäß den Bestimmungen von Art. 195;

v) Plan für die Raumordnung im Meeresbereich gemäß Regierungsbeschluss Nr. 436/2018 zur Genehmigung der Methodik zur Erarbeitung des Plans für die Raumordnung im Meeresbereich;

w) Sanitärschutzgebiete, die durch Erlass des Gesundheitsministers Nr. 119/2014 zur Genehmigung der Hygienenormen und Normen der öffentlichen Gesundheit bezüglich der Wohnumgebung der Bevölkerung mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen festgelegt wurden;

x) Sanitär- und hydrogeologische Schutzgebiete, die durch Regierungsbeschluss Nr. 930/2005 zur Genehmigung der Sondernormen bezüglich des Charakters und der Größe von Sanitär- und hydrogeologischen Schutzgebieten und Erlass des Umwelt- und Forstministers Nr. 1.278/2011 zur Genehmigung der Anweisungen zur Abgrenzung von Sanitärschutzgebieten und des hydrogeologischen Schutzperimeters festgelegt wurden.

Artikel 35 – Stellungnahme und Genehmigung des PATJ und Koordination mit anderen Dokumentationen

(1) Das PATJ wird von den in diesem Kodex vorgesehenen integrierten Stellungnahmekommissionen begutachtet, unterliegt einer strategischen Umweltbewertung und wird durch Beschluss des Kreisrates mit absoluter Mehrheit genehmigt.

(2) Die Bestimmungen des PATJ sind verbindlich für die auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheiten des Bezirks angenommenen allgemeinen Urbanisierungspläne und für alle integrierten Strategien für nachhaltige lokale Entwicklung.

(3) Auf der Grundlage des PATJ werden direkt Baugenehmigungen für Hauptnetze, Verkehrswege, Maßnahmen zur Bodenverbesserung, wasserwirtschaftliche Anlagen, Telekommunikationsnetze oder andere Infrastrukturarbeiten erteilt, die in Außenbereichsflächen administrativ-territorialer Einheiten oder auf dem Gebiet von mindestens zwei administrativ-territorialen Einheiten ausgeführt werden, sowie andere Objekte von öffentlichem Interesse von Kreisbedeutung, für die Bestimmungen zum Bau vorgesehen sind.

Artikel 36 – Aktualisierung des PATJ

(1) Die Aktualisierung oder Änderung des Planes für die Raumordnung des Landkreises kann nach Komponenten, Abschnitten oder in seiner Gesamtheit erfolgen. Falls eine Aktualisierung/Änderung des PATJ nach Komponenten oder Abschnitten erforderlich ist, erfolgt dies durch vereinfachtes Verfahren mit Einholung der Stellungnahmen/Genehmigungen für die Komponenten/Abschnitte, für die eine Aktualisierung/Änderung des PATJ notwendig ist.

(2) Die Aktualisierung des PATJ ist in folgenden Fällen obligatorisch:

a) wenn wichtige Änderungen der Elemente eingetreten sind, die der Erarbeitung der Dokumentation zugrunde lagen, oder wenn neue Elemente mit direktem Charakter entstanden sind, die sich aus nationalen oder regionalen Strategien ergeben und die Durchführung einer oder mehrerer Großinvestitionen mit Auswirkungen auf bestimmte Teile des Territoriums ermöglichen;

b) wenn wichtige Änderungen im Fachrecht und/oder allgemeinen Recht eintreten und diese Änderungen die Bestimmungen der genehmigten, geltenden Dokumentationen unwirksam machen;

c) wenn erhebliche Änderungen in der demografischen und sozioökonomischen Struktur des Landkreises eintreten;

d) wenn Änderungen in der territorialen Struktur der lokalen öffentlichen Verwaltungen eintreten.

(3) Die Institution des Chefarchitekten des Landkreises überwacht die Umsetzung des PATJ und analysiert regelmäßig die Notwendigkeit einer Aktualisierung des PATJ. Bei Feststellung einer Aktualisierungsnotwendigkeit leitet sie gemäß Gesetz die Aktualisierung ein, durch vereinfachtes Verfahren gemäß Abs. (1), wenn sektorale Änderungen erforderlich sind, oder durch ordentliches Verfahren, wenn Großänderungen erforderlich sind, die mehrere Sektorbereiche betreffen. Die Frist für die Gesamtüberprüfung des PATJ darf 15 Jahre seit der letzten Gesamtüberprüfung nicht überschreiten.

Kapitel V – Planung der Territorialentwicklung und urbanistische Regelung auf interkommunaler und metropolitaner Ebene

Abschnitt 1 – Plan für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets

Artikel 37 – Plan für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets

(1) Der Plan für die Raumordnung des Zonengebiets ist die Dokumentation der strategischen Territorialplanung mit direktem Charakter, erarbeitet zur Sicherung einer kohärenten und wettbewerbsfähigen Vision der nachhaltigen Territorialentwicklung. Falls der Plan für die Raumordnung des Zonengebiets für mehrere Verwaltungseinheiten erarbeitet wird, die in Form von interkommunalen Entwicklungsverbänden oder Verwaltungskonsortien gemäß spezifischer Gesetzgebung organisiert sind, trägt er den Namen Plan für die Raumordnung des Interkommunalgebiets.

(2) Der Plan für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets, im Folgenden PATZ/I genannt, wird für das Territorium mehrerer Verwaltungseinheiten, Landkreise oder Teile davon oder transnationaler Territorien erarbeitet, basierend auf den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung.

(3) Durch die Bewertung der Funktionsstörungen und Entwicklungsnotwendigkeiten auf der Ebene des Interkommunalgebiets wird die Territorialdiagnose festgestellt, basierend auf der Identifizierung der Hauptentwicklungsprobleme der Verwaltungseinheiten und ihrer integrierten Entwicklungsnotwendigkeiten aus wirtschaftlicher Sicht, der Ausstattung/Einrichtungen und öffentlichen Dienstleistungen, des Verkehrsnetzes, der Versorgungsnetze, Notwendigkeiten zum Schutz der Umwelt, der Luftqualität, der Wasserressourcen, der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen, des Schutzes und der Vermehrung von Grün- und Erholungsflächen, des Schutzes des Kultur- und Naturerbes, potenziell kontaminierter und kontaminierter Standorte, mit Übernahme und Integration von Projekten, Programmen und Politiken von nationaler und regionaler Bedeutung.

(4) Die Ziele der Entwicklung und Raumordnung des Interkommunalgebiets umfassen mindestens folgende: Vorschläge für die Entwicklung des Verkehrsnetzes, der Energieinfrastruktur, einschließlich erneuerbarer Energien, Wasser-, Elektronikkommunikationsnetze, Abfallwirtschaft, Erhaltung und Entwicklung von Grün- und Erholungsflächensystemen, Vorschläge zur Verringerung von Umweltproblemen, Sicherung der Luftqualität und des Schutzes von Wasserressourcen, Vorschläge zum Schutz des Bodens und Untergrunds zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Zonen, in denen Industrieaktivitäten oder Aktivitäten mit Bodenkontaminationspotenzial stattfinden, Schutz der spezifischen lokalen Identität der Zone, Schutz und Sanierung von Elementen des Natur- und Kulturerbes, Sanierung kontaminierter Standorte, Entwicklung der Bildungs-, Gesundheits- und Kulturinfrastruktur, im Einklang mit Entwicklungstrends und der Vision der Gemeinschaften.

Artikel 38 – Erarbeitung und Genehmigung des Planes für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets

(1) Der Plan für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets wird von dem interkommunalen Entwicklungsverband eingeleitet und von interdisziplinären Fachteams unter technischer Koordination des Fachaparats des Landkreisrats, bzw. der Institution des Chefarchitekten des Landkreises erarbeitet und aus dem Budget des interkommunalen Entwicklungsverbands finanziert. Falls der interkommunale Entwicklungsverband Verwaltungseinheiten aus mehreren Landkreisen umfasst, erfolgt die technische Koordination durch den Fachapparat der jeweiligen Landkreise.

(2) Die Erarbeitung des Planes für die Raumordnung des Zonengebiets/Interkommunalgebiets erfolgt auf Initiative von Verwaltungseinheiten, die nicht in interkommunalen Entwicklungsverbänden organisiert sind, unter technischer Koordination des Fachaparats des Landkreisrats. In diesem Fall wird die Finanzierung der Erarbeitung durch Beiträge aus den Budgets der Verwaltungseinheiten sichergestellt.

(3) Der PATZ/I wird von jeder der Verwaltungseinheiten genehmigt, die das Verfahren zur Erarbeitung eingeleitet hat, und tritt in Kraft nach Genehmigung durch die Verwaltungseinheiten durch Beschlüsse der Gemeinderäte, die mit absoluter Mehrheit angenommen werden.

Abschnitt 2 – Allgemeiner Urbanistischer Plan der Metropolitanzone

Artikel 39 – Allgemeiner Urbanistischer Plan der Metropolitanzone

(1) Der Allgemeine Stadtentwicklungsplan des Ballungsraums, im Folgenden PUGZM genannt, ist die Stadtplanungsdokumentation zur Stadtentwicklungsplanung, deren Erstellung optional ist und durch die die städtebauliche Planung der integrierten und koordinierten Entwicklung der administrativ-territorialen Einheiten gewährleistet wird. Sie sichert die Harmonisierung von Entscheidungen zur Landnutzung auf der Grundlage von Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung in Prioritätsbereichen mit Relevanz für das Ballungsraumgebiet: wirtschaftliche Entwicklung, Verkehrsnetz, technische und kommunale Netze, öffentliche Einrichtungen und Ausstattungen sowie Dienstleistungen in Wohngebieten, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen, Schutz und Entwicklung von Grünflächen und Erholungsflächen, Schutz des Natur- und Kulturerbes, Bestimmungen zur Klimaresilienz, Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, Umsetzung von Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft sowie weitere Bereiche von allgemeinem öffentlichen Interesse.

(2) Der PUGZM regelt die städtebaulichen Vorschriften gleichzeitig für mehrere administrativ-territoriale Einheiten, die in einem Ballungsraum zusammengefasst sind, der gemäß Gesetz Nr. 246/2022 über Ballungsräume sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, mit späteren Änderungen, insbesondere des Art. 5 lit. qq) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 zum Verwaltungsgesetzbuch, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gegründet wurde.

(3) Die Erstellung des PUGZM wird vom Ballungsraum eingeleitet und von Kompetenzzentren für Raumordnung und Städtebau durch interdisziplinäre Fachteams mit Unterzeichnungsbefugnis für PUG durchgeführt. Bis zur Gründung von Kompetenzzentren für Raumordnung und Städtebau kann die Erstellung des PUGZM auf der Ebene des technischen Fachapparats des Ballungsraums erfolgen, der gemäß Gesetz Nr. 246/2022, mit späteren Änderungen, organisiert ist, wenn auf dieser Ebene interdisziplinäre Fachteams mit Unterzeichnungsbefugnis für PUG vorhanden sind, oder durch juristische Personen, die durch öffentliche Ausschreibung gemäß Gesetz Nr. 98/2016 über öffentliche Ausschreibungen, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, beauftragt werden.

(4) Für die administrativ-territorialen Einheiten im Ballungsraum, die die Erstellung von Allgemeinen Stadtentwicklungsplänen vor der Entscheidung zur Erstellung des PUGZM eingeleitet haben, wird die erarbeitete Dokumentation im Rahmen der Erstellung des Allgemeinen Stadtentwicklungsplans des Ballungsraums übernommen und aktualisiert.

(5) Falls ein PUGZM erarbeitet wird, müssen die Komponenten-Einheiten des Ballungsraums keine einzelnen Allgemeinen Stadtentwicklungspläne mehr erarbeiten.

Artikel 40 – Genehmigung und Wirkungen der Genehmigung des PUGZM

(1) Der Allgemeine Stadtentwicklungsplan des Ballungsraums wird von jedem Gemeinderat der Mitgliedseinheiten des Ballungsraums genehmigt und tritt schrittweise für jede administrativ-territoriale Einheit nach Genehmigung durch den eigenen Gemeinderat in Kraft, beginnend mit dem Datum der Genehmigung des PUGZM durch die polarisierende administrativ-territoriale Einheit und durch mindestens 50 % + 1 der Mitgliedseinheiten des Ballungsraums.

(2) Nach Inkrafttreten des PUGZM ersetzen seine Bestimmungen die zuvor genehmigten Allgemeinen Stadtentwicklungspläne für jede Komponenten-Einheit des Ballungsraums, die den PUGZM gemäß Abs. (1) genehmigt hat.

Abschnitt 3 – Zonaler Stadtentwicklungsplan für Investitionen auf dem Gebiet mehrerer administrativ-territorialer Einheiten

Artikel 41 – Zonaler Stadtentwicklungsplan für Investitionen auf dem Gebiet mehrerer administrativ-territorialer Einheiten

(1) Der Zonale Stadtentwicklungsplan für Investitionen auf dem Gebiet von zwei oder mehr administrativ-territorialen Einheiten ist eine einheitliche Stadtplanungsdokumentation, die von jedem der interessierten Gemeinderäte genehmigt wird.

(2) Die Zonalen Stadtentwicklungspläne für öffentliche Investitionen, die in Strategien oder Plänen höherer Ebene vorgesehen sind, sind nicht an die vorherige Erteilung einer Initiierungsgenehmigung gebunden.

(3) In anderen Fällen als den in Abs. (2) vorgesehenen ist eine gegenseitige Konsultation der Fachstrukturen der interessierten administrativ-territorialen Einheiten erforderlich, die die Erteilung der Initiierungsgenehmigung vorschlagen, die vom Chefarchitekten des Landkreises erteilt und vom Vorsitzenden des Landkreisrats genehmigt wird. Die Konsultation wird durch die Erteilung einer Genehmigung durch jeden Bürgermeister materialisiert.

(4) Der Zonale Stadtentwicklungsplan für Investitionen auf dem Gebiet von zwei oder mehr administrativ-territorialen Einheiten wird durch Beschluss des Gemeinderats jeder im Plan enthaltenen administrativ-territorialen Einheit genehmigt, der mit absoluter Mehrheit angenommen wird, und tritt am Datum der Annahme aller Gemeinderatsbeschlüsse in Kraft.

Kapitel VI – Planung der nachhaltigen lokalen Entwicklung und städtebauliche Regelung des Territoriums auf lokaler Ebene

Abschnitt 1 – Integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale/lokale Entwicklung

Artikel 42 – Integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale/lokale Entwicklung

(1) Die Integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung ist das auf der Ebene der Verbände für interkommunale Entwicklung anwendbare Dokument, das die Vision und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung festlegt, die durch den Zonalen/Interkommunalen Raumordnungsplan und die Stadtentwicklungspläne räumlich umgesetzt werden.

(2) Die Integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung ist das auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit anwendbare Dokument, das die Vision und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung festlegt, die durch die Stadtentwicklungspläne räumlich umgesetzt werden.

(3) Die Erstellung der Integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung ist nur für administrativ-territoriale Einheiten obligatorisch, die nicht in einem Verband für interkommunale Entwicklung organisiert sind und die keine Integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale Stadtentwicklung genehmigt haben.

Artikel 43 – Erstellung der Integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung

(1) Die Erstellung der Integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung wird von der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung mit Beteiligung aller Abteilungen des Fachapparats des Bürgermeisters gewährleistet.

(2) Bei der Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung wird deren Vereinbarkeit mit der Stadtpolitik Rumäniens, mit der nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung und mit anderen relevanten nationalen Strategien und Politiken sowie mit den Sektorstrategien, Programmen, Politiken und auf lokaler Ebene genehmigten Projekten gewährleistet.

Artikel 44 - Genehmigung und Auswirkungen der Genehmigung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung

(1) Die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung wird durch einen Beschluss des Gemeinderats mit absoluter Mehrheit genehmigt.

(2) Die Bestimmungen der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung werden in den Allgemeinen Flächennutzungsplan und in die Zonalen Flächennutzungspläne umgesetzt.

(3) Die Umsetzung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung wird auf der Grundlage der Indikatoren für nachhaltige Entwicklung und des von der Stadtpolitik Rumäniens definierten Indikatorensatzes überwacht.

Abschnitt 2 - Allgemeiner Flächennutzungsplan

Artikel 45 - Allgemeiner Flächennutzungsplan

(1) Der Allgemeine Flächennutzungsplan, im Folgenden PUG genannt, ist die Urbanismusdokumentation, die städtebauliche Planungsdokumentation mit direktiver und Regelungscharakter, die die perspektivische Entwicklung der administrativ-territorialen Einheit, die Richtungen der funktionalen Entwicklung im Territorium, die direkt auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit bis zur Ebene der Grundstücksparzellen geltenden urbanistischen Regelungen festlegt und obligatorische Grundlagen für die Ausstellung von Urbanismuszertifikaten und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen sowie für die Umsetzung öffentlicher Investitionen darstellt.

(2) Durch den PUG werden die Bestimmungen der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung und gegebenenfalls der Sektorstrategien sowie der Raumordnungsdokumentationen in territoriales Profil umgesetzt, unter Beachtung der in Art. 7, Art. 8 und Art. 9 dieses Kodex festgelegten Grundsätze und Ziele.

(3) Die Ausarbeitung und Aktualisierung des PUG ist für jede administrativ-territoriale Einheit in Bezug auf ihr gesamtes administratives Territorium, sowohl innerorts als auch im Außenbereich, obligatorisch, mit Ausnahme der Komponenten-Einheiten einer Metropolregion, die sich für die Ausarbeitung eines PUGZM entschieden haben.

Artikel 46 - Durch den PUG festgelegte urbanistische Regelungen

(1) Der PUG enthält urbanistische Regelungen, die auf der Ebene der gesamten administrativ-territorialen Einheit verbindlich sind, bezüglich:

a) Festlegung und Abgrenzung des Intravilans in Bezug auf das administrative Territorium der administrativ-territorialen Einheit;

b) Abgrenzung und Definition der territorialen Referenzeinheiten auf der Ebene der gesamten administrativ-territorialen Einheit;

c) Festlegung der Art und Weise der Nutzung und Verwendung von Grundstücken im Intravilan durch Festlegung minimaler und maximaler urbanistischer Indikatoren auf der Ebene der territorialen Referenzeinheiten, einschließlich zulässiger Höhen;

d) funktionale Zonierung auf der Ebene der gesamten administrativ-territorialen Einheit in Korrelation mit der Organisation des Verkehrsnetzes;

e) Gewährleistung einer guten Stadtstruktur und eines optimalen Bevölkerungsdichtegrades, die kompakte Siedlungen erzeugt, die das Territorium nachhaltig nutzen;

f) konkrete Bestimmungen zur Verringerung der Pendelzeit und -entfernung für die Bevölkerung in funktionalen Zonen durch Umsetzung des Konzepts des städtischen Nahversorgungsmodells, das nachhaltige Verkehrsoptionen bietet;

g) Abgrenzung von Zonen, die von gesetzlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts, Einschränkungen, Grenzen und urbanistischen Verboten betroffen sind;

h) Modernisierung und Entwicklung der technischen und kommunalen Infrastruktur sowie der Gesundheits-, Bildungs-, Sozial-, Kultur- und Sportinfrastruktur, um eine erhöhte Lebensqualität und effiziente öffentliche Dienstleistungen zu gewährleisten;

i) Modernisierung und Entwicklung der technischen und kommunalen Infrastruktur sowie der Gesundheits-, Bildungs-, Sozial-, Kultur- und Sportinfrastruktur;

j) Festlegung geschützter bebauter Zonen und der zugehörigen Schutzgebiete für alle Immobilien mit besonderen Regelungen;

k) Eigentumsformen und rechtliche Zirkulation von Grundstücken, wie sie sich aus verfügbaren Informationen und aus Grundlagenstudien ergeben, die der Ausarbeitung des Plans zugrunde liegen, sowie Immobilien, die zur Enteignung vorgesehen sind;

l) Präzisierung der Bedingungen für Dichte, Anordnung und Gestaltung bebauter, angelegter und bepflanzter Volumen;

m) Zonen mit natürlichen und anthropogenen Risiken, die gemäß Gesetz abgegrenzt und erklärt wurden, sowie Zonen mit Risiken aufgrund historischer Abfallablagerungen;

n) Standorte, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, mit späteren Änderungen, definiert sind, sowie angemessene Sicherheitsabstände zwischen diesen Standorten und Wohnzonen, Gebäuden und von der Öffentlichkeit frequentierten Zonen, Erholungszonen und, soweit möglich, wichtigen Verkehrswegen;

o) Zonen, in denen Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge mit CO₂-Emissionen eingeführt werden, nämlich Zonen mit Nullemissionen oder Zonen mit niedrigen Emissionen, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in städtischen Zentren;

p) spezifische Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken, Landnutzung und Bautätigkeit in den unter lit. j) genannten Zonen durch Vorschlag von Regelungen unter Berücksichtigung von Resilienzprinzipien;

q) Maßnahmen zur Ermittlung von Zonen, in denen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden können, wie das Verkleiden oder Anstreichen von Gebäuden in hellen Tönen, ohne die Architektur der Gebäude und die Werte des Natur-, Kultur- oder Landschaftserbes zu beeinträchtigen;

r) Zonen der städtischen Regeneration und städtischen Umstrukturierung;

s) Festlegung und Abgrenzung von Zonen, die durch einen hohen Komplexitätsgrad oder eine ausgeprägte städtische Dynamik gekennzeichnet sind, für die die Ausarbeitung Zonaler Flächennutzungspläne obligatorisch ist;

t) Festlegung und Abgrenzung von Zonen, in denen die Änderung urbanistischer Regelungen durch Zonale Flächennutzungspläne verboten ist, um die Parzellenstruktur und den Gebäudebestand zu bewahren, falls solche Maßnahmen durch Grundlagenstudien zum Schutz des Erbes festgelegt wurden;

u) Festlegung und Abgrenzung von Zonen, die aus Intravilan bestehen, von Zonen im Außenbereich, die durch Erweiterung des Intravilans zur Entwicklung vorgesehen sind, oder von Zonen im Intravilan, die zur Einschränkung vorgesehen sind;

v) Festlegung und Abgrenzung von Zonen mit zeitweiliger oder endgültiger Baubeschränkung;

w) Verkehrstrassen und -korridore, wie sie in den Raumordnungsdokumentationen und in den Masterplänen und spezifischen Dokumenten der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse vorgesehen sind;

x) Festlegung von Grünflächen, Grüngürteln, grüner Infrastruktur und grün-blauer Infrastruktur sowie ökologischen Korridoren;

y) Abgrenzung von geschützten Landschaften von lokaler Bedeutung;

z) Abgrenzung von Zonen mit Bedeutung für die städtische Identität, wie Zentralzonen, Wasserfronten, Landschaften mit kulturellen und/oder natürlichen Werten von lokaler Bedeutung, Kanten, Gipfel, Grate und emblematische städtische Perspektiven;

aa) klare Regeln zum Schutz von Grünflächen oder natürlichen Ökosystemen und Identifizierung von Flächen, die in Grünflächen umgewandelt werden könnten, um der Bevölkerung Zugang zu Erholungs- und Freizeitbereichen zu sichern;

bb) spezifische Bedingungen für die Durchführung von Parzellierung und Umverteilung in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Standorts;

cc) allgemeine Systeme von Einrichtungen und Ausstattungen von öffentlichem Interesse: Verkehr und öffentliche Verkehrsmittel, Infrastrukturen für öffentliche Versorgungsleistungen, Grünflächen, öffentliche Freiflächen, öffentliche Einrichtungen;

dd) Zonen, die als langfristige Flächenreserve ausgewiesen sind;

ee) Zonen, die für die langfristige Reservierung und Bildung von öffentlichem Immobilienvermögen vorgesehen sind;

ff) Zonen mit Spezialbestimmung und deren Schutzgebiete;

gg) archäologische Stätten mit Schutzgebieten sowie Zonen mit erfassetem archäologischem Erbe;

hh) Abgrenzung kontaminierter Standorte und Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen der Bodenkontamination infolge von Wirtschaftstätigkeiten mit Kontaminationspotenzial.

(2) Der PUG enthält detaillierte Regelungen zu:

a) dem Zentrum der Ortschaft; in städtischen oder ländlichen Gebieten mit komplexen Zentren kann das Zentrum der Ortschaft durch PUZ weiter detailliert werden;

b) Denkmälern, Schutzgebieten von Denkmälern und geschützten bebauten Zonen; geschützte bebaute Zonen werden durch PUZ detailliert;

c) Kulturlandschaften von lokaler Bedeutung;

d) andere geschützte Zonen von lokaler Bedeutung;

e) Hochwassergefährdete Zonen;

f) Sanitärschutzgebiete;

g) Schutzgebiete für Flussbetten, Ufer und wasserbauliche Bauwerke.

(3) Für die in Abs. (2) vorgesehenen Zonen werden die durch PUG festgelegten städtebaulichen Regelungen auf der Grundlage spezifischer Grundlagenstudien definiert.

(4) Für Ortschaften mit hohem Komplexitätsgrad integriert der PUG in seine Struktur den Zonenplanungsplan für das Zentrum der administrativ-territorialen Einheit und für die geschützten Zonen innerhalb und außerhalb des Intravilans, sofern diese vor Einleitung der Verfahren zur Erarbeitung oder Aktualisierung des PUG gemäß Art. 76 Abs. (1) genehmigt wurden.

(5) Um eine kohärente und rationale Nutzung des Territoriums der Ortschaften zu gewährleisten, werden Zonen mit Flächennutzungskoeffizienten (CUT) mit einem Wert größer als 4 nur durch den Allgemeinen Urbanistischen Plan und die zugehörige lokale Verordnung festgelegt.

Artikel 47 – Abstimmung des PUG mit anderen strategischen Dokumenten

(1) Bei der Erarbeitung des PUG werden Informationen aus Strategien, Dokumenten und Plänen aus relevanten Sektorbereichen verwendet, wie:

a) die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung oder die integrierte Strategie für nachhaltige städtische Entwicklung;

b) der Luftqualitätsplan, erarbeitet gemäß Gesetz Nr. 104/2011 über die Luftqualität in der Umgebung, mit späteren Änderungen;

c) der Plan für nachhaltige urbane Mobilität;

d) der lokale Landschaftsplan für administrativ-territoriale Einheiten, die Kulturlandschaften von nationaler Bedeutung enthalten, gemäß Art. 194;

e) strategische Lärmkarten und Aktionspläne;

f) Hochwassergefährdungs- und Risikokarten;

g) das Register der Grünflächen, erarbeitet gemäß Gesetz Nr. 24/2007 über die Regelung und Verwaltung von Grünflächen innerhalb von Ortschaften, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

h) das Verzeichnis potenziell kontaminierter, kontaminierter und sanierter Standorte;

i) Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klima;

j) die nationale Forstrategie;

k) die nationale Strategie und der nationale Plan zur Erhaltung der Biodiversität;

l) die genehmigten Managementpläne der geschützten Naturgebiete, die sich mit dem Territorium überschneiden, für das der PUG erarbeitet wird;

m) die genehmigten Aktionspläne zum Schutz und zur Erhaltung geschützter Arten.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Sektordokumente, die vor dem PUG durch Beschlüsse des Gemeinderats oder durch Beschlüsse des Generalrats der Gemeinde Bukarest genehmigt wurden und deren Bestimmungen nicht mit der neuen Vision und den neuen Bestimmungen des PUG übereinstimmen, müssen obligatorisch mit der genehmigten Form des PUG abgestimmt werden, innerhalb von 1 Jahr nach dessen Genehmigung.

(3) Der PUG muss die Bestimmungen der Raumordnungspläne einhalten.

Artikel 48 – Inhalt des PUG

(1) Der PUG besteht aus obligatorischen und optionalen Teilen und ist je nach Kategorie der administrativ-territorialen Einheit, d. h. urban oder rural, Einwohnerzahl und Einordnung in das durch den Planul de amenajare a teritoriului național Abschnitt IV - Rețeaua de localități festgelegte Netzwerk von Ortschaften differenziert.

(2) Der PUG umfasst obligatorische schriftliche und zeichnerische Teile, die je nach Besonderheiten der administrativ-territorialen Einheit durch optionale schriftliche und zeichnerische Teile ergänzt werden können.

(3) Der PUG wird in einem GIS-System unter gleichzeitiger Nutzung zweier Informationskategorien erstellt, die Entscheidungen begründen, nämlich:

a) Vektordaten, durch die räumliche Entitäten dargestellt werden, die städtebaulich geregelt sind, wie Verwaltungsgrenzen, Grenzen von Referenzgebietseinheiten, Grundstücksgrenzen, Grenzen von Schutzgebieten, Funktionszonen, Gebäude, Straßen, Netze und ähnliches;

b) Attributdaten, durch die spezifische Informationen verwaltet werden, die sich auf jede der geregelten räumlichen Entitäten beziehen.

Artikel 49 - Obligatorische schriftliche Teile des PUG

(1) Die obligatorischen schriftlichen Teile des PUG sind:

a) die allgemeine Denkschrift, die den Bericht zur Diagnose des Zustands des Territoriums und die Strategie der räumlichen Entwicklung umfasst;

b) die örtliche Bauordnung;

c) der Aktionsplan zur Umsetzung des PUG und das Programm öffentlicher Investitionen mit Kosten-Nutzen-Analysen – Analyse direkter und indirekter sozialer, wirtschaftlicher und Umweltvorteile.

(2) Der Bericht zur Diagnose des Zustands des Territoriums präsentiert die wichtigsten Daten und Probleme, die sich aus der Analyse des aktuellen Entwicklungsstands ergeben, die Funktionsstörungen, die sich aus der kritischen, multikriteriellen und integrierten Analyse der bestehenden Situation ergeben, und präsentiert die Vorschläge für städtebauliche Planung und Entwicklung, die Begründung alternativer Vorschläge zur Beseitigung oder Verringerung dieser Probleme, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Grundlagenstudien und den Schlussfolgerungen des Prozesses der Öffentlichkeitsbeteiligung.

(3) Der in Abs. (2) vorgesehene Diagnosebericht wird auch prospektiv auf der Grundlage der Analyse der historischen Entwicklung sowie wirtschaftlicher und demografischer Prognosen erstellt und präzisiert die identifizierten Bedarfe in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, Raumordnung, Umwelt, Wohnen, Verkehr, öffentliche Räume, Einrichtungen und Dienstleistungen für den prognostizierten Zeitraum.

(4) Die allgemeine Denkschrift präsentiert die wichtigsten Daten und Probleme, die sich aus der Analyse des aktuellen Entwicklungsstands ergeben, mit Hervorhebung der Funktionsstörungen sowie die Vorschläge für Raumordnung und städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Grundlagenstudien.

(5) Die Strategie der räumlichen Entwicklung analysiert alternative Szenarien zur Beseitigung oder Verringerung von Funktionsstörungen, zur Nutzung des vorhandenen Potenzials und zur Erfüllung der prospektiv identifizierten Bedarfe, einschließlich der Umsetzung der Bestimmungen der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung und der Sektorstrategien sowie der Raumordnungsdokumentationen auf territorialer Ebene, soweit zutreffend, unter Beachtung der in Art. 7-9 dieses Kodex festgelegten Grundsätze und Ziele. Die Strategie der räumlichen Entwicklung legt spezifische Ziele und Indikatoren der räumlichen Entwicklung und deren Zielwerte fest oder aktualisiert diese, zeitlich gestaffelt, und begründet die Wahl der optimalen Alternative, deren Vorschläge und Maßnahmen in der örtlichen Bauordnung und im Aktionsplan widergespiegelt sind.

(6) Die örtliche Bauordnung enthält die städtebaulichen Vorschriften, einschließlich gesetzlicher Beschränkungen des Rechts auf Privateigentum und die Grenzen und Verbote der Stadtplanung, die auf die Dimensionierung, Gestaltung und Qualität öffentlicher Dienstleistungen und Einrichtungen, des öffentlichen Raums und der Funktionszonen auf Ortsebene abzielen, und legt die Regeln für die Bodennutzung und die Anordnung von Bauwerken und zugehörigen Anlagen, die Trassen und Dimensionen von Verkehrswegen und Versorgungsnetzen fest.

(7) Die örtliche Bauordnung legt die Regeln fest, die für Immobilien im Geltungsbereich des Plans gelten. Zu diesem Zweck muss sie:

a) die vorherrschende Bodennutzung pro Zone gemäß den in diesem Kodex vorgesehenen Kategorien bestimmen, durch Angabe der zulässigen Hauptnutzung und gegebenenfalls der Art von Aktivitäten, die verboten oder bestimmten Bedingungen unterworfen sein können, sowie die verschiedenen Arten der Bodennutzung, die Gegenstand von Vorschriften sind;

b) je nach örtlichen Gegebenheiten Vorschriften zur Anordnung von Bauwerken in Bezug auf Verkehrswege, verschiedene Schutzgebiete und andere Bauwerke regeln;

c) Vorschriften zur Erschließung, Versorgung, technisch-infrastrukturellen Ausstattung und gegebenenfalls Mindestbaubarkeitsvoraussetzungen bezüglich der Abmessungen und Fläche der Immobilie festlegen;

d) Anforderungen an die Grundflächenzahl von Gebäuden, deren Höhe und gegebenenfalls deren äußeres Erscheinungsbild regeln;

e) Vorschriften zur Erfüllung von Verpflichtungen bezüglich des Baus von Parkplätzen, Grünflächen und Spiel- und Erholungsflächen ausarbeiten. Wenn die Bauordnung Vorschriften über Verpflichtungen bezüglich des Baus von Parkplätzen erlässt, gelten diese Verpflichtungen nicht für Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden;

f) die Fälle festlegen, in denen der vollständige oder teilweise Abriss eines Gebäudes oder einer Gruppe von Gebäuden in einem geschützten bebauten Gebiet verboten oder besonderen Anforderungen unterworfen sein kann;

g) die minimalen und maximalen Grundflächenzahlen für jede Zone oder jeden Zonenteil und die Bedingungen festlegen, unter denen diese Koeffizienten gemäß diesem Kodex möglicherweise überschritten werden können, einschließlich der Festlegung von Indizes für die zulässige maximale Dichte zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit;

h) Vorschriften festlegen, die den Schutz von Landschaftselementen, Vierteln, Straßen, Denkmälern, Orten und Sektoren gewährleisten, die geschützt oder in Wert gesetzt werden sollen.

(8) Der Aktionsplan ist das Dokument, das die Art der Umsetzung des durch den PUG vorgeschlagenen Programms öffentlicher Investitionen festlegt, die Maßnahmen, die Bezeichnung der Investitionen, deren geschätzter Wert, mögliche Finanzierungsquellen, die Etappierung der Investitionsrealisierung, der Stand ihrer Umsetzung zum Zeitpunkt der Programmerstellung und die für die Umsetzung verantwortlichen Parteien hervorhebt.

Artikel 50 - Obligatorische zeichnerische Teile des PUG

(1) Die obligatorischen zeichnerischen Teile des PUG sind:

a) Einordnung in das Territorium mit Hervorhebung der Beziehung zu den Raumordnungsplänen und relevanten nationalen Strategien;

b) Bestandssituation mit Hervorhebung der Funktionsstörungen;

c) territoriale Referenzeinheiten;

d) städtebauliche Regelungen mit Kennzeichnung aller Funktionszonen, Schutzgebiete, Bedingungen, Grenzen und städtebauliche Verbote;

e) Koordination der Versorgungsnetze, Regelungen und Normen bezüglich der Versorgungsausstattung des Territoriums;

f) rechtliche Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und Objekten von öffentlichem Nutzen mit Angabe der zur Enteignung vorgesehenen Zonen;

g) Ziele von öffentlichem Interesse mit Kennzeichnung der vorhandenen oder zu schaffenden öffentlichen Einrichtungen und städtischen Ausstattungen, die die notwendigen Grundversorgungen für alle Einwohner sicherstellen: Verkehr und öffentliche Verkehrsmittel, Infrastrukturen der öffentlichen Versorgung, öffentliche Räume, öffentliche Einrichtungen, Gebäude für Gesundheits-, Bildungs-, Sozial-, Kultur- und Sportdienstleistungen;

h) Plan mit den Kompatibilitätszonen für Standorte, die den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 mit späteren Änderungen entsprechen.

(2) Der PUG wird erstellt und nach Genehmigung in einem GIS-System verwaltet, wobei gleichzeitig zwei Kategorien von Informationen verwendet werden, die Entscheidungen begründen, nämlich:

a) Vektordaten, durch die räumliche Entitäten dargestellt werden, die städtebaulich geregelt sind, wie Verwaltungsgrenzen, Grenzen von Referenzgebietseinheiten, Grundstücksgrenzen, Grenzen von Schutzgebieten, Funktionszonen, Gebäude, Straßen, Netze und ähnliches;

b) Attributdaten, durch die spezifische Informationen verwaltet werden, die sich auf jede der geregelten räumlichen Entitäten beziehen.

Artikel 51 - Phasen der Ausarbeitung des PUG

(1) Die Ausarbeitung des PUG erfolgt durch Durchlaufen der folgenden Hauptphasen:

a) Einleitung des PUG und Ausarbeitung des Programms durch die lokale öffentliche Behörde;

b) Ausarbeitung der obligatorischen und für das analysierte Territorium spezifischen Grundlagenstudien, gegebenenfalls durch Fachleute unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen;

c) Durchführung des Analyseprozesses der Bestandssituation und Ausarbeitung der integrierten multikriteriellen Diagnose durch das Ausarbeitungsteam;

d) Ausarbeitung der vorläufigen Form des PUG durch das Ausarbeitungsteam;

e) Hochladen der vorläufigen PUG-Dokumentation in die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung durch den Koordinator des PUG-Ausarbeitungsteams zur Analyse durch die Vertreter der Stellungnahmeinstitutionen, die Teil der integrierten Stellungnahmekommissionen sind. Bis zur Inbetriebnahme der nationalen Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung werden die Dokumentationen in digitaler Form, unterzeichnet mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 140/2020 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verwendung von Schriftstücken in elektronischer Form in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Städtebau, gleichzeitig an alle Stellungnahmestellen übermittelt;

f) Analyse der vorläufigen PUG-Dokumentation auf Ebene der Stellungnahmeinstitutionen und Übermittlung spezifischer Bedingungen sowie erforderlicher zusätzlicher Daten und Informationen, gegebenenfalls über die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung, innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen ab dem Hochladedatum. Bis zur Inbetriebnahme der Plattform wird die Antwort der Stellungnahmeinstitutionen an den Antragsteller übermittelt;

g) Analyse der Anforderungen der Stellungnahmestellen durch den Ausarbeiter und Initiator, Integration der spezifischen Stellungnahmebedingungen in den PUG und gegebenenfalls Formulierung von Antworten bezüglich der Nichtübernahme und Ausarbeitung der überarbeiteten Form. Bedingungen von Institutionen des Nationalen Systems für Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, im Folgenden SNAOPSN genannt, müssen vom Ausarbeiter unverändert übernommen werden und können nicht Gegenstand der Nichtübernahme oder Änderung sein;

h) Hochladen der überarbeiteten PUG-Dokumentation als Ergebnis der spezifischen Stellungnahmebedingungen jeder Stellungnahmestelle in die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung durch den Koordinator des PUG-Ausarbeitungsteams zur Stellungnahme durch die integrierten Stellungnahmekommissionen. Bis zur Inbetriebnahme der Plattform wird die überarbeitete Dokumentation gleichzeitig an alle Stellungnahmestellen in digitaler Form, unterzeichnet mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 140/2020, übermittelt. In diesem Fall wird die Antwort der Stellungnahmeinstitutionen an den Antragsteller und an das Sekretariat der Kommission übermittelt. Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen den Stellungnahmeinstitutionen bestehen, beruft das Kommissionssekretariat innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen eine Sitzung der Kommission in Online-Format ein, und der Ausarbeiter zusammen mit Vertretern des Initiators vertreten die Dokumentation und die Kommission berät über die Erteilung der Stellungnahme;

i) Erteilung von Stellungnahmen durch die integrierten Stellungnahmekommissionen auf lokaler und nationaler Ebene innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Hochladedatum der vollständigen überarbeiteten Dokumentation. Falls die hochgeladene Dokumentation unvollständig ist oder die in der vorläufigen Analysephase übermittelten spezifischen Stellungnahmebedingungen nicht erfüllt, wird dies dem Antragsteller innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Hochladedatum mitgeteilt;

j) Überprüfung der Dokumentation auf Ebene der Fachstruktur der lokalen Behörden und Förderung zur Genehmigung unter den Bedingungen der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

k) Genehmigung des PUG durch den Gemeinderat.

(2) Während aller in Abs. (1) Buchst. a)-k) vorgesehenen Phasen wird die Information und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der durch Erlass des für Raumordnung, Städtebau und Bauwesen zuständigen Ministers genehmigten Methodik sichergestellt, soweit das Vorgehen nicht gegen die Gesetzgebung zum Schutz von Verschlusssachen verstößt.

Artikel 52 - Einleitung des PUG

Die Initiative für die Ausarbeitung, Aktualisierung oder Änderung des PUG wird durch Beschluss des Gemeinderats oder des Generalrats der Gemeinde Bukarest, gegebenenfalls, mit absoluter Mehrheit auf Vorschlag des Bürgermeisters oder des Bürgermeisters der Gemeinde Bukarest, angenommen, basierend auf dem Fachbericht des Chefarchitekten, der nach Konsultation der technischen Kommission für Raumordnung und Städtebau ausgearbeitet wird und die technische Begründung, die vorgeschlagenen Fristen und das erforderliche Budget enthält. Die technische Begründung umfasst die Schlussfolgerungen von Studien oder Berichten über den Grad der Übereinstimmung des geltenden Stadtplanungsplans mit den gesetzlichen Bestimmungen und die Angemessenheit seiner Bestimmungen für Entwicklungstrends, sozioökonomische und Umweltherausforderungen sowie die Analyse der Auswirkungen der geltenden Stadtplanungspläne auf Ebene der administrativ-territorialen Einheit, vorgesehen in Art. 61.

Artikel 53 - Ausarbeitung des Programms

(1) Nach Genehmigung der Initiative zur Erarbeitung, vollständigen Aktualisierung oder Änderung des PUG erstellen die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung durch die von dem Chefarchitekten geleitete Fachabteilung direkt oder mit Unterstützung von Fachzentren für Raumordnung und Urbanismus das Programm-Thema unter Konsultation aller Funktionsbereiche des Fachamtes des Bürgermeisters.

(2) Das Programm-Thema zur Erarbeitung des PUG fasst die spezifischen Bedürfnisse und strategischen Entwicklungsziele der administrativ-territorialen Einheit zusammen und legt Mindestorientierungen für die nachfolgenden Phasen der PUG-Erarbeitung fest. Es wird auf der Grundlage von Daten, Informationen, Grundlagenstudien, Projekten und spezifischen Normen aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen erstellt, die zum Zeitpunkt der PUG-Initiierung vorhanden sind.

(3) Die in Abs. (2) genannten Daten, Informationen, Studien und Projekte werden von den zuständigen Behörden und Institutionen der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung sowie von Betreibern öffentlicher Dienste auf der Grundlage eines vorherigen Antrags der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung beschafft.

(4) Nach Fertigstellung des Programm-Themas leitet die zuständige öffentliche Verwaltung die Erarbeitung des PUG ein und beachtet dabei die Verfahren der öffentlichen Beschaffung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu öffentlichen Beschaffungen.

(5) Die Erarbeitung des PUG erfolgt entweder durch die eigene Fachabteilung der Gemeinde-, Stadt- oder Stadtverwaltung, wenn die erforderliche Fachkompetenz vorhanden ist, oder durch die in Art. 134 vorgesehenen Fachzentren für Raumordnung und Urbanismus, oder durch juristische Personen, die durch öffentliche Beschaffung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu öffentlichen Beschaffungen beauftragt werden.

Artikel 54 – Grundlagenstudien für die Erarbeitung des PUG

(1) Die Grundlagenstudien für den PUG in den spezifischen Analysebereichen werden von Fachleuten mit Unterzeichnungsbefugnis gemäß Gesetz mit Unterstützung der Behörden und Institutionen erstellt, die Kompetenzen in den Tätigkeitsbereichen haben, für die die Notwendigkeit der Erarbeitung von Grundlagenstudien festgestellt wurde.

(2) Öffentliche Institutionen und Wirtschaftsbetreiber, die am Genehmigungsverfahren beteiligt sind oder Informationen von öffentlichem Interesse besitzen, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Planung der Gebietsentwicklung der administrativ-territorialen Einheit erforderlich sind, sind verpflichtet, diese der öffentlichen Behörde auf Anfrage kostenlos innerhalb von 15 Tagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Erarbeitung der Grundlagenstudien kann durch die in Abs. (1) genannten Behörden oder Institutionen durch ihre eigenen Fachabteilungen erfolgen, wenn diese über Personal mit Fachausbildung und Berufsqualifikation in den Bereichen der Grundlagenstudien verfügen, oder wird unter Beachtung des Gesetzes an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bzw. Facheinrichtungen mit Kompetenz im betreffenden Bereich vergeben.

(4) Die Grundlagenstudien und die integrierte multikriteriellen Diagnose werden in die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie für Baugenehmigungen hochgeladen.

(5) Für die Begründung allgemeiner Stadtplanungspläne können früher erarbeitete Studien verwendet werden, sofern diese mit aktuellen Daten erstellt wurden, die höchstens 3 Jahre vor der Erarbeitung oder gegebenenfalls vor der Initiierung des Projekts gewonnen wurden.

Artikel 55 – Obligatorische Grundlagenstudien für die Erarbeitung des PUG

(1) Die Erarbeitung der folgenden Grundlagenstudien ist für alle PUG obligatorisch:

a) topografische Studie und Aktualisierung der Katastralunterlage;

b) Immobilieneigentumsregime und öffentliches Immobilienvermögen;

c) Studien zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs;

d) soziodemografische Studie;

e) Studie zur technischen und Versorgungsinfrastruktur;

f) Studie zu öffentlichen Einrichtungen;

g) Studie zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten;

h) Studie zum Umweltschutz, natürliche und anthropogene Risiken sowie Klimawandel;

i) Studie zum Schutz des immateriellen Kulturerbes, die die historische Entwicklung, den Schutz historischer Denkmäler, geschützter bebauter Zonen und Schutzzonen historischer Denkmäler, archäologischer Stätten sowie Elemente des Schutzes der natürlichen Landschaft umfasst;

j) Studie zur Verbesserung der Energieeffizienz auf städtischer Ebene und Festlegung von Innovationselementen – Smart-City-Lösungen;

k) 3D-Modellierungsstudie für Zonen mit ausgeprägter urbaner Dynamik;

l) Studie zu geotechnischen und hydrogeologischen Bedingungen;

m) weitere erforderliche Studien gemäß den Besonderheiten der administrativ-territorialen Einheit.

(2) Der Inhalt und die Struktur der Grundlagenstudien werden durch das Verfahren zur Erarbeitung, Genehmigung und Billigung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen festgelegt, das vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und durch Ministerialerlass genehmigt wird.

(3) Die Grundlagenstudien werden aufeinander abgestimmt, und ihre Schlussfolgerungen werden in die urbanistischen Regelungen und in die Maßnahmen des Aktionsplans zur Umsetzung des PUG umgesetzt.

Artikel 56 – Studie zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs, Studie zur technischen und Versorgungsinfrastruktur und Studie zum Netz öffentlicher Einrichtungen

(1) Die Studien zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs, die Studie zur technischen und Versorgungsinfrastruktur und die Studie zum Netz öffentlicher Einrichtungen sind integraler Bestandteil des PUG und begründen und widerspiegeln die territoriale strategische Planung der administrativ-territorialen Einheit aus der Perspektive der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs, der technischen und Versorgungsinfrastruktur und öffentlicher Einrichtungen, abgestimmt mit den Entwicklungserfordernissen und den Mobilitäts- und Transportbedürfnissen von Personen und Gütern innerhalb der für die Entwicklung vorgesehenen Zonen oder der für eine nachhaltige Nutzung des Territoriums und Verbesserung der Lebensqualität eingerichteten Zonen.

(2) Die Studie zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs begründet die urbanistischen Regelungen, die die Genehmigung von Investitionen im Verhältnis zur Kapazität des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrssicherheit ermöglichen.

(3) Die Studie zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs enthält Bestimmungen zum Zugang der Einsatzkräfte.

(4) Die Studie zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs enthält Bestimmungen zu Mobilität, Verkehrsflüssen, Transport und Verkehrssicherheit, die die urbanistischen Regelungen begründen, die die Genehmigung von Investitionen im Verhältnis zur Kapazität des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrssicherheit ermöglichen. Die Studie enthält Bestimmungen zum Zugang der Einsatzkräfte.

(5) Die Studie über das Netz der öffentlichen Grundausstattungen begründet die Notwendigkeit und spiegelt die strategische territoriale Planung der administrativ-territorialen Einheit aus der Perspektive der Ausstattungen und Einrichtungen von öffentlichem Interesse mit der Funktion der Versorgung auf lokaler Ebene wider.

Artikel 57 - Genehmigung des PUG

(1) Die Genehmigung des PUG erfolgt in Bezug auf die Form des PUG, die auf der Grundlage des von der initiierenden öffentlichen Behörde festgelegten Auftrags, des Prozesses der öffentlichen Information und Konsultation sowie der vorherigen Konsultation der öffentlichen Institutionen, der Behörden der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung, die in Art. 88 Abs. (1) festgelegt sind, und der Wirtschaftsakteure, die in Art. 91 Abs. (1) festgelegt sind, erarbeitet wurde.

(2) Die Genehmigung des PUG erfolgt durch die integrierten Genehmigungsausschüsse auf lokaler und nationaler Ebene über die nationale Plattform für territoriale und städtische Planung sowie Baugenehmigung und gleichzeitig durch die Institutionen des SNAOPSN nach Einrichtung und Funktionieren der zuvor genannten Ausschüsse.

(3) Auf der Ebene des Fachapparats wird eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Chefarchitekten gebildet, bestehend aus dem Verfasser der Urbanismusdokumentation und Mitgliedern des Fachapparats der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörde sowie Vertretern der interessierten Institutionen der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung, die gemäß den eigenen Verfahren jeder Behörde benannt werden.

(4) Die Arbeitsgruppe funktioniert während der gesamten Dauer der Erarbeitung der Urbanismusdokumentation bis zu deren Genehmigung und bietet technische Unterstützung sowie erleichtert die Kommunikation mit den an dem Genehmigungsprozess beteiligten Institutionen und Akteuren, um die in Art. 51 genannten Phasen der PUG-Erarbeitung zu durchlaufen.

(5) Der Chefarchitekt des Bezirks überwacht und unterstützt die Koordinierung und Abstimmung der PUG der benachbarten administrativ-territorialen Einheiten sowie die Abstimmung und Koordinierung des PUG mit den Bestimmungen des PATJ.

(6) Das Rahmenmodell der Leistungsbeschreibung für die Erarbeitung des allgemeinen Stadtplanungsplans, strukturiert für Gemeinden, Städte und Kommunen, wird vom für die territoriale Planung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und ist in dem Verfahren zur Erarbeitung, Genehmigung und Billigung der Dokumentationen zur Raumordnung und Urbanismusdokumentationen vorgesehen, das durch Ministerialerlass genehmigt wurde.

(7) Die Leistungsbeschreibung muss zwingend die Phasen des Prozesses der öffentlichen Information und Konsultation während der Erarbeitung des PUG enthalten.

Artikel 58 - Integrierte Genehmigungsausschüsse auf nationaler und lokaler Ebene sowie Arbeitsgruppe zur Konsultation bei der Erarbeitung des PUG

(1) Zur Genehmigung des PUG wird ein nationaler integrierter Genehmigungsausschuss gebildet, bestehend aus Vertretern der zentralen öffentlichen Institutionen und Behörden, nationalen Unternehmen und Gesellschaften, Berufsorganisationen und Bildungsinstitutionen, sowie ein lokaler integrierter Genehmigungsausschuss, bestehend aus Vertretern der Institutionen, Behörden der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Betreiber öffentlicher Dienste, oder dezentralisierte Strukturen im Territorium der zuständigen Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung, die Genehmigungen im Prozess der Erarbeitung des PUG erteilen können. Die integrierten Genehmigungsausschüsse auf nationaler und lokaler Ebene funktionieren in der digitalen Umgebung über die nationale Plattform für städtische und territoriale Planung sowie Baugenehmigung.

(2) Die auf nationaler und lokaler Ebene organisierten integrierten Genehmigungsausschüsse haben eine ständige Zusammensetzung, und die in Art. 57 Abs. (3) vorgesehenen Arbeitsgruppen können sich nach der Besonderheit der zur Genehmigung eingereichten Dokumentationen differenzieren.

(3) Die Teilnahme von Vertretern der in Abs. (1) vorgesehenen juristischen Personen ist obligatorisch und erfolgt durch die Benennung eines Vertreters von jeder genehmigenden Entität.

(4) Die Aufgaben der Vertreter im Ausschuss sind folgende:

a) Teilnahme an den Konsultationen in den vorbereitenden Phasen der Erarbeitung der Urbanismusdokumentation;

b) Sicherung der Übermittlung von Informationen und Daten, die für das von ihnen vertretene Fachgebiet spezifisch sind, an die lokale öffentliche Verwaltungsbehörde innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen nach den vorbereitenden Konsultationen;

c) obligatorische Teilnahme an den Sitzungen des integrierten Genehmigungsausschusses.

Artikel 59 - Billigung und Auswirkungen der Billigung des PUG

(1) Der PUG wird durch Beschluss des Gemeinderats oder durch Beschluss des Generalrats der Gemeinde Bukarest, mit absoluter Mehrheit angenommen, auf der Grundlage der integrierten Genehmigung, die von den Ausschüssen auf nationaler und lokaler Ebene erteilt wird, und auf der Grundlage der Genehmigungen der Institutionen des SNAOPSN genehmigt.

(2) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung haben durch ihre Fachstrukturen im Bereich der territorialen Planung und des Urbanismus die Verpflichtung, die Konformität der Dokumentation bei deren Einreichung durch den Begünstigten zur Genehmigung zu überprüfen, einschließlich der Einhaltung in der endgültigen Form der Dokumentation der Bestimmungen der integrierten Einzelgenehmigung, der Genehmigungen der Institutionen des SNAOPSN und der Umweltschutzgenehmigungen.

(3) Der Beschluss des Gemeinderats oder der Beschluss des Generalrats der Gemeinde Bukarest zur Billigung des PUG bezieht sich auf die Dokumentation in ihrer Gesamtheit, d. h. auf alle schriftlichen und zeichnerischen Komponenten.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 134 Abs. (5) lit. f) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, können zum Entwurf des Beschlusses des Gemeinderats bzw. des Beschlusses des Generalrats der Gemeinde Bukarest zur Billigung des PUG von den Gemeinderäten keine Änderungsanträge zum technischen Inhalt – schriftliche und zeichnerische Teile, zugehörige Datenbanken – der genehmigten und zur Billigung eingereichten Urbanismusdokumentation eingebracht werden, die technischer Natur ist und einen integrierten Charakter hat.

(5) Die durch den PUG festgelegten urbanistischen Regelungen werden zu verbindlichen Normen für die Ausstellung von Urbanismuszertifikaten und Baugenehmigungen auf dem gesamten Territorium der administrativ-territorialen Einheit.

(6) Das Programm der öffentlichen Investitionen und der zugehörige Aktionsplan für die Umsetzung des PUG werden für die lokale öffentliche Verwaltungsbehörde sowie für alle natürlichen und juristischen Personen verbindlich.

Artikel 60 - Änderung des PUG

(1) Die Änderung des PUG und des PUGZM kann in sachlich begründeten Fällen durch drei unterschiedliche Verfahren erfolgt werden:

a) vereinfachte Änderung des PUG, die die Berichtigung von Materialfehlern ermöglicht, wie z. B. Unstimmigkeiten zwischen Dokumentationsteilen oder Auslassungen, die keine weitere Urbanisierungsdokumentation erfordern. Die vereinfachte Änderung erfolgt auf der Grundlage des Fachberichts des Chefarchitekten, unter Konsultation der technischen Kommission für Gebietsplanung und Urbanismus sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Einheitlichen Genehmigungskommission. Die vereinfachte Änderung kann die Bestätigung einiger erhaltener Genehmigungen und Zustimmungen voraussetzen; die Analyse zur Notwendigkeit einer Bestätigung liegt in der Verantwortung der lokalen Behörden, gegebenenfalls unter Konsultation der ausstellenden Behörden. Die Frist für die Bestätigung der erhaltenen Genehmigungen und Zustimmungen beträgt maximal 30 Tage.

Falls keine Fachstruktur vorhanden ist und die Funktion des Chefarchitekten nicht von einer Person besetzt ist, die die in diesem Kodex vorgesehenen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Änderung von der Fachstruktur auf der Ebene des Kreisrates vorangetrieben;

b) punktuelle Änderung wird angewendet, um Informationen oder Grenzen bezüglich der Immobilien von Institutionen aus SNAOPSN zu aktualisieren, auf der Grundlage des Fachberichts des Chefarchitekten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Einheitlichen Genehmigungskommission;

c) Überprüfung des PUG während der Gültigkeitsdauer des PUG, die die Integration von Änderungen mit begrenzten Auswirkungen auf ein bestimmtes Gebiet durch einen Zonenplan ermöglicht; die Überprüfung der Dokumentation erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen zur Genehmigung von Urbanisierungsdokumentationen.

(2) Die in Abs. (1) Buchst. a) genannten Materialfehler können sich nicht auf die Änderung der lokalen Urbanisierungsordnung insgesamt, die Erhöhung urbanistischer Indikatoren, die Höhe von Bauwerken, die Verringerung von Mindestabständen zwischen Bauwerken, das Ausrichtungsregime oder die Änderung der Funktionszonierung beziehen.

(3) Institutionen aus SNAOPSN können die Überprüfung oder punktuelle Änderung des PUG und PUGZM zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates vorschlagen.

Artikel 61 – Vollständige Aktualisierung des PUG

(1) Die vollständige Aktualisierung des PUG besteht in der Überprüfung der urbanistischen Bestimmungen, um diese mit nach der Genehmigung des PUG eingetretenen Gesetzesänderungen abzustimmen, einschließlich solcher, die bestimmte urbanistische Bestimmungen des PUG unwirksam machen, mit Entwicklungstrends und Anforderungen an nachhaltige, sozioökonomische und ökologische Entwicklung sowie in der Aktualisierung der Liste der für die Umsetzung der Entwicklungsvision erforderlichen Investitionsprojekte. Die Aktualisierung des PUG wird auf der Grundlage von Fachstudien oder Berichten über den Grad der Übereinstimmung des geltenden Urbanisierungsplans mit den gesetzlichen Bestimmungen und die Angemessenheit seiner Bestimmungen für Entwicklungstrends, sozioökonomische und ökologische Herausforderungen sowie die Analyse des Umsetzungsgrades der geltenden Urbanisierungspläne und deren Auswirkungen auf die Verwaltungseinheit begründet, falls zutreffend. Die vollständige Aktualisierung und die Erstellung eines neuen PUG erfolgen nach demselben Verfahren.

(2) Die Berichte und die Analyse des Umsetzungsgrades werden vom Chefarchitekten durch die Fachstruktur mit Verantwortung für Urbanismus und Gebietsplanung innerhalb der öffentlichen Verwaltung erstellt, unter Konsultation der technischen Kommission für Gebietsplanung und Urbanismus und gegebenenfalls mit Unterstützung von Kompetenzzentren für Gebietsplanung und Urbanismus, 5 Jahre nach der Genehmigung des Plans, und werden dem Gemeinderat vorgelegt und auf der Website der lokalen Behörde veröffentlicht.

(3) Für genehmigte PUG-Dokumentationen, die auf der Ebene von Verwaltungseinheiten erstellt wurden, in denen Änderungen bezüglich Immobilien, damit verbundener Verbote und Beschränkungen sowie Aktivitäten von Institutionen aus SNAOPSN eingetreten sind, sind die lokalen Behörden verpflichtet, diese Änderungen bei der Ausstellung von Urbanisierungszertifikaten und der Festlegung erforderlicher Genehmigungen für Urbanisierungsdokumentationen und die Genehmigung von Bauarbeiten zu berücksichtigen, falls diese von den betreffenden Institutionen auf offiziellem Wege mitgeteilt wurden.

Abschnitt 3 – Zonenplan

Artikel 62 – Zonenplan

(1) Der Zonenplan, im Folgenden PUZ genannt, ist das Instrument der Urbanisierungsplanung mit spezifischen Regelungen, durch das die zuständigen öffentlichen Behörden die integrierte urbanistische Entwicklung eines Gebiets innerhalb der Verwaltungseinheit koordinieren, das sich durch einen hohen Komplexitätsgrad oder eine ausgeprägte urbanistische Dynamik auszeichnet.

(2) Durch den Aktionsplan zur Umsetzung des PUZ wird die Abstimmung des Programms für die integrierte urbanistische Entwicklung des Gebiets mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des im PUG vorgesehenen Programms für öffentliche Investitionen gewährleistet.

(3) Der PUZ wird in folgenden Situationen erarbeitet:

a) zur Detaillierung der geltenden Bestimmungen in Zonen mit hohem Komplexitätsgrad, für die der PUG keine Mindestbedingungen für die Genehmigung von Investitionen vorgesehen hat;

b) zur Durchführung von Urbanisierungsoperationen gemäß Teil IV Titel I dieses Kodex;

c) zur Änderung genehmigter Bestimmungen, nur in sachlich begründeten Situationen aus Perspektive des allgemeinen Interesses und nach vorheriger Einholung der Initiierungsgenehmigung gemäß Art. 69 Abs. (1).

(4) Für die Überprüfung oder Änderung des PUG durch den PUZ gemäß Abs. (3) Buchst. c) können folgende Situationen als sachlich begründet angesehen werden: Festlegung des Regimes innerorts/Außenbereich, des Bauregimes, der Parzellenkonformität, der Funktionen der Zone, der zulässigen maximalen Höhe, des maximalen Flächennutzungskoeffizienten (CUT), des maximalen Flächenausnutzungsgrades (POT), des Rückzugs von Gebäuden von der Fluchtlinie und der Abstände zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen, der Abstände zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück, der zulässigen Materialien, der Gestaltungsbedingungen, mit Ausnahme der in Art. 46 Abs. (1) Buchst. t) vorgesehenen Zonen.

(5) Der Prozess der Erarbeitung eines PUZ umfasst die aufeinanderfolgende Durchführung der Phasen Initiierung, Erarbeitung, Genehmigung und Verabschiedung, mit Gewährleistung der Information und Konsultation der Öffentlichkeit, gemäß Kapitel III Titel II Teil I Buch I dieses Kodex, Art. 10 der Verordnung des Ministers für Regionalentwicklung und Tourismus Nr. 2.701/2010 zur Genehmigung der Methodik für Information und Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich der Erarbeitung oder Überprüfung von Gebietsplanungs- und Urbanisierungsplänen, mit späteren Änderungen.

(6) Durch den PUG können Zonen festgelegt werden, für die die Erarbeitung von Zonenplänen erforderlich ist, wie folgt:

a) zentrale Zonen der Ortschaften;

b) geschützte bebaute Zonen;

c) Freizeit- und Tourismusgebiete;

d) Industrie-/Technologie- und Dienstleistungszonen/Parks;

e) Operationen zur Umgestaltung der Parzellierung;

f) Zonen für neue Verkehrsinfrastruktur, mit Ausnahme von Zonen für Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse;

g) Zonen, die städtebauliche Operationen zur Stadterneuerung oder Umstrukturierung erfordern; Immobilien/Zonen mit besonderen Regelungen, die nicht ausreichend durch PUG geregelt werden können;

h) in Bauland umgewandelte Zonen bzw. Urbanisierungszonen;

i) andere von den lokalen Behörden der Ortschaften festgelegte Zonen.

Artikel 63 - Durch PUZ festgelegte städtebauliche Regelungen

(1) Durch PUZ können die städtebaulichen Regelungen, die in den durch die geltende Urbanisierungsdokumentation festgelegten Höchstgrenzen genehmigt wurden, detailliert werden oder es können, je nach Fall, die genehmigten städtebaulichen Regelungen bezüglich folgender Punkte geändert werden:

a) Organisation des Straßennetzes und des Verkehrsnetzes, Ausrüstungen, Anlagen und zugehörige Einrichtungen bezüglich: (i) deren Erweiterung;

(ii) Änderung der Straßenprofile, Umgestaltung und Systematisierung dieser, falls diese durch eine implizite Änderung des Rechtsstatus der Grundstücke bedingt sind;

b) architektonisch-städtebauliche Organisation und volumetrische Konfiguration in Abhängigkeit von den Merkmalen der Stadtstruktur;

c) Art der Grundstücksnutzung;

d) Entwicklung der technischen und kommunalen Infrastruktur;

e) Rechtsstatus und Verkehr von Grundstücken;

f) Schutz von Denkmälern, archäologischen Ensembles und Stätten, spezifische städtebauliche Grenzen und Verbote in deren Schutzgebieten und in geschützten bebauten Zonen;

g) Standorte öffentlicher und/oder privater Dienstleistungen und Einrichtungen;

h) Grünflächen und bepflanzte Flächen, einschließlich der städtebaulichen Einfassung dieser Immobilien.

(2) Die durch PUZ festgelegten städtebaulichen Regelungen werden verbindliche Normen für die Ausstellung von Urbanisierungszertifikaten und Baugenehmigungen auf dem gesamten geregelten Gebiet, und die den Zonalen Urbanisierungsplänen zugehörigen Investitionspläne werden verbindlich für alle in diesen genannten verantwortlichen Faktoren, öffentliche und private.

(3) Zum Zweck der Ausstattung mit Verkehrs-, technischer und kommunaler, Bildungs-, Sozial-, Gesundheits-, Kultur- und Umweltinfrastruktur, die für die Zone erforderlich ist, auf die der PUZ direkte Auswirkungen hat, werden durch das Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen lokale Ausrüstungssteuern für das Gebiet festgelegt, die auf natürliche oder juristische Personen in der geregelten Zone der Zonalen Urbanisierungspläne anwendbar sind, die die Umwandlung von Außenbereichsflächen in Bauland für die Realisierung von Immobilienentwicklungsprojekten, funktionelle Umnutzung, Änderung der durch PUG vorgesehenen städtebaulichen Indikatoren vorsehen. Die lokalen Steuern können differenziert auch für natürliche oder juristische Personen festgelegt werden, die die Urbanisierungsdokumentation nicht eingeleitet haben, je nach dem durch ihre Umsetzung geschaffenen Vorteil.

(4) Die lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung können durch ein durch Beschluss des Gemeinderats festgelegtes Verhandlungsgremium mit der natürlichen oder juristischen Person, die die Ausarbeitung des PUZ eingeleitet hat, Urbanisierungs- oder Umstrukturierungsverträge bezüglich der Finanzierung aus privaten Mitteln der in Abs. (3) vorgesehenen Infrastruktur, anders als die, die dem Investor als Mindestpflicht obliegt, nämlich die technische und kommunale Ausstattung mit Wasser-, Abwasser-, Stromnetzen und die Gestaltung der Verkehrswege, aushandeln.

Artikel 64 - Regelungszone und minimale Studienzone des PUZ

(1) Die Regelungszone und die minimale Studienzone des PUZ werden im Urbanisierungszertifikat im Fall von durch die öffentlichen Behörden eingeleiteten Plänen und in der Einleitungsmitteilung im Fall von durch andere natürliche oder juristische Personen eingeleiteten PUZ erwähnt.

(2) Die Regelungszone des PUZ besteht mindestens aus den Immobilien, die die Ausarbeitung der Urbanisierungsdokumentation veranlasst haben, unmittelbar benachbarten Immobilien sowie auf der gegenüberliegenden Fluchtlinie gelegenen Immobilien. Soweit der PUZ Denkmäler umfasst, wird die Regelungszone die Schutzzone dieser vollständig einschließen, wie sie zum Zeitpunkt der Eintragung oder durch nachfolgende Urbanisierungsdokumentationen nach der Eintragung des Denkmals abgegrenzt wurde. Zusätzliche Bedingungen und die minimale Regelungszone können durch PUG und die lokale Urbanisierungsordnung festgelegt werden.

(3) Die minimale Studienzone wird von der Institution des Chefarchitekten im Rahmen der einleitenden Behörde der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf die geschätzte Auswirkung der angestrebten Detaillierungen, Operationen oder Änderungen auf das Verkehrsnetz, auf Bildungs-, Gesundheits- und soziokulturelle Dienstleistungen, mit der visuellen Auswirkung der volumetrischen Konfiguration, Umweltauswirkungen und ähnliches definiert und umfasst die Regelungszone des PUZ sowie die Zone der direkten Auswirkung auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit.

(4) Innerhalb der minimalen Studienzone, aber außerhalb der geregelten Zone, können durch PUZ Maßnahmen zur Gewährleistung einer kohärenten und integrierten städtebaulichen Entwicklung des abgegrenzten Gebiets in Bezug auf die in der Regelungszone des Zonalen Urbanisierungsplans definierten städtebaulichen Regelungen vorgeschlagen werden, Maßnahmen, die die bestehende Ordnung der Studienzone nicht ändern. Diese Maßnahmen sind im Aktionsplan des PUZ enthalten.

(5) Die Reihenfolge der Genehmigung von Bauarbeiten und der Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten wird unter strikter Einhaltung der im Aktionsplan vorgesehenen Schritte und des Zeitplans festgelegt und durchgeführt.

(6) Die Änderung der im Aktionsplan vorgesehenen Schritte oder des Zeitplans kann nur durch Neuverhandlung im Verhandlungsgremium und Genehmigung der Änderungen durch Beschluss des Gemeinderats erfolgen.

Artikel 65 - Initiative zur Ausarbeitung des PUZ

(1) Die Initiative zur Ausarbeitung des PUZ obliegt den lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung oder interessierten natürlichen oder juristischen Personen.

(2) Der Begünstigte des PUZ ist der Initiator durch seinen gesetzlichen Vertreter sowie die administrativ-territoriale Einheit oder die Sektoren der Stadt, bzw. die Gemeinderäte und/oder Sektorräte/Kreisräte/der Generalrat, je nach Fall.

(3) Die Vorschläge natürlicher oder juristischer Personen zur Ausarbeitung eines PUZ werden auf der Ebene der Spezialstruktur des Chefarchitekten im Rahmen des kontinuierlichen Überprüfungs- und Aktualisierungsprozesses des PUG analysiert.

(4) Die Zweckmäßigkeit der Initiativen natürlicher oder juristischer Personen zur Ausarbeitung eines PUZ wird regelmäßig in Abhängigkeit von der Dynamik der Baugenehmigungen und den Entwicklungstrends für die jeweiligen Zonen analysiert.

(5) Falls in einem Gebiet mehrere Anträge zur Erstellung von PUZ vorliegen, kann die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung entscheiden, ob eine Stadtplanungsdokumentation mit koordinierender Funktion für das gesamte Gebiet erstellt wird, um alle Bauabsichten privater natürlicher oder juristischer Personen aufeinander abzustimmen. Der Antrag auf Zusammenarbeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Einleitung und Erstellung einer einzigen PUZ-Dokumentation wird jedem Investor als Antwort auf seinen Antrag zur Einleitung des PUZ mit Angabe der Frist für die Einreichung von Vorschlägen übermittelt. Das Ausbleiben einer Antwort der Investoren hindert die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung nicht daran, das Verfahren zur Erstellung der Stadtplanungsdokumentation fortzusetzen.

(6) Um die Realisierung privater Investitionen in Projekten von öffentlichem Interesse zu beschleunigen, kann die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung zusammen mit einem oder mehreren privaten Investoren Mitinitiator eines Zonenplanungsplans werden. In diesem Fall gelten für das Einleitungsverfahren die Bestimmungen des Art. 67.

Artikel 66 - Einleitung der Erstellung des PUZ durch interessierte natürliche oder juristische Personen

(1) Die Einleitung der Erstellung des PUZ durch interessierte natürliche oder juristische Personen kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

a) zur Detaillierung der durch PUG festgelegten Baubedingungen;

b) zur Änderung der durch PUG genehmigten Grenze des Baulandes und zur Durchführung von Urbanisierungs-/Deurbanisierungsmaßnahmen gemäß Art. 151;

c) zur Änderung der bestehenden Parzellierung, mit Ausnahme der in Art. 214 Buchst. d) beschriebenen städtebaulichen Maßnahmen, oder andere funktionale Änderungen in einem Gebiet, für das die durch PUG genehmigte bestehende Regelung nicht mehr angewendet werden kann;

d) Projekte zur funktionalen Umnutzung oder jede andere Art von Projekt, das eine Änderung der Funktionen eines Gebiets mit sich bringt, für das die durch PUG festgelegte Regelung nicht angewendet werden kann, unter der Bedingung, dass die Änderungen von POT und CUT auf eine Steigerung von maximal 20 % begrenzt werden;

e) Änderung der städtebaulichen Regelungen auf der Ebene einer Referenzgebietseinheit, unter der Bedingung, dass die Änderungen von POT und CUT auf eine Steigerung von maximal 20 % gegenüber dem ursprünglichen, gemäß genehmigten Regelungen festgelegten Wert begrenzt werden, nur einmal;

f) Änderung der städtebaulichen Regelungen für Teile von geschützten Gebieten, unter der Bedingung, dass der Charakter des Gebiets nicht geändert wird und die Änderung der städtebaulichen Indikatoren auf maximal 10 % gegenüber dem ursprünglichen, gemäß genehmigten Regelungen festgelegten Wert begrenzt wird, nur einmal;

g) Festlegung der städtebaulichen Regelungen für restituierte Grundstücke oder Grundstücke, für die die Wiederherstellung oder Begründung des Eigentumsrechts angeordnet wurde.

(2) Die interessierten natürlichen oder juristischen Personen richten einen Antrag auf Einleitung des PUZ an die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung mit Angabe des Zwecks der PUZ-Erstellung zusammen mit der Machbarkeitsstudie zur Einleitung des PUZ.

(3) Um die Absichten zur Erstellung des PUZ zu koordinieren, wird die Liste der Anträge auf Einleitung des PUZ auf der offiziellen Website des Bürgermeisters oder des Kreisrats veröffentlicht.

(4) Der geeignete Zeitpunkt für die Einleitung des PUZ gemäß Abs. (1) kann nur aus begründetem Anlass vorverlegt oder verschoben werden, um eine Abstimmung mit den Programmen und Investitionsprojekten von öffentlichem Interesse auf der Ebene der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen.

(5) Die lokale öffentliche Behörde kann ein Prioritätsgitter für PUZ in Bezug auf die Vorteile für das öffentliche Interesse festlegen, die in den in den Machbarkeitsstudien vorgeschlagenen Aktionsplänen festgelegt sind.

(6) Durch die PUZ-Regelungen werden die Landflächen bereitgestellt, die für die Realisierung von Zielen von öffentlichem Interesse erforderlich sind, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Gemeinde notwendig sind, als Folge der durch die neue von interessierten natürlichen oder juristischen Personen eingeleitete Investition auferlegten Aufgaben.

Artikel 67 - Einleitung der Erstellung des PUZ durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung

(1) Der Bürgermeister/Generalbürgermeister hat durch die für Stadtplanung zuständige Struktur unter Leitung des Chefarchitekten der Fachbehörde die Pflicht, den PUZ für Gebiete einzuleiten und zu erarbeiten, die durch PUG oder in der Dokumentation zur Raumordnung höherer Ebene als bedingt festgelegt sind.

(2) Für PUZ, die von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung eingeleitet werden, ist die Einholung einer Einleitungsgenehmigung nicht erforderlich; die erforderlichen Bedingungen für die Realisierung von Investitionen werden durch das Stadtplanungszertifikat festgelegt.

(3) Im Fall von PUZ, die für Gebiete erarbeitet werden, die in die UNESCO-Welterbeliste eingetragene historische Denkmäler umfassen, kann die Initiative zur Erstellung des PUZ von den lokalen Behörden, dem für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministerium oder dem Nationalen Kulturerbeinstitut ausgehen.

Artikel 68 - Machbarkeitsstudie zur Einleitung des PUZ

(1) Die Machbarkeitsstudie zur Einleitung des PUZ wird von Fachleuten mit Unterzeichnungsbefugnis im Bereich Stadtplanung erarbeitet und umfasst:

a) schriftliche Unterlagen, insbesondere ein erläuterndes technisches Memorandum, das die Darstellung des Investitionsziels, die vorgeschlagenen Indikatoren, die Art der Integration der Investition in das Gebiet, die Darstellung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen auf der Ebene der Referenzgebietseinheit und/oder auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit sowie den Aktionsplan für die Etappierung der Investitionen enthält, der die Kostenkategorien festlegt, die vom Antragsteller getragen werden, und die Kostenkategorien, die der lokalen öffentlichen Behörde obliegen, falls zutreffend;

b) zeichnerische Unterlagen, insbesondere ein Einordnungsplan in das Gebiet auf topografischer/katastralischer Grundlage mit Abgrenzung des Studien- und Regelungsgebiets, das vorgeschlagene Konzept – Lageplan mit Darstellung der Funktionen, der Nachbarschaften, die Art der Sicherung von Zufahrten und Versorgungsleitungen; zusätzlich können Volumenmodelle, Straßenansichten, Schemata und andere grafische Materialien präsentiert werden, die den Vorschlag unterstützen und begründen und die vom Bearbeiter oder von den Mitgliedern der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung als relevant für die Analyse der Machbarkeit erachtet werden.

(2) Die Machbarkeitsstudie zur Einleitung des PUZ wird von der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung analysiert, die vom Chefarchitekten des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde geleitet wird. Falls die administrativ-territoriale Einheit keinen Chefarchitekten und keine Technische Kommission hat, wird die Studie von der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung analysiert, die vom Chefarchitekten des Kreises geleitet wird.

Artikel 69 - Einleitungsgenehmigung

(1) Die Initiierungsgenehmigung ist der Verwaltungsakt, durch den der Bürgermeister oder der Vorsitzende des Kreisrates auf der Grundlage der technischen Analyse der von dem Kreisarchitekten, Stadtarchitekten oder Stadtarchitekten geleiteten Fachstruktur die Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung, Genehmigung und Billigung des PUZ gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gestattet, das von interessierten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts eingeleitet wird, falls durch die vorgeschlagene Investition Detaillierungen, Ergänzungen oder Änderungen der durch die geltende Urbanisierungsdokumentation festgelegten urbanistischen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehene Initiierungsgenehmigung wird von der vom Kreisarchitekten, Stadtarchitekten oder Stadtarchitekten geleiteten Fachstruktur ausgestellt, vom Kreisarchitekten, Stadtarchitekten oder Stadtarchitekten unterzeichnet und vom Bürgermeister/Oberbürgermeister der Verwaltungseinheit oder vom Vorsitzenden des Kreisrates genehmigt, je nach Fall.

(3) Der Vorsitzende des Kreisrates genehmigt die Initiierungsgenehmigung gemäß den in Abs. (1) vorgesehenen Bestimmungen mit vorheriger, positiver Stellungnahme des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinden, falls das geregelte Gebiet mindestens zwei Verwaltungseinheiten betrifft.

(4) Durch die Initiierungsgenehmigung werden folgende Punkte festgelegt:

a) Regelungszone und zugehörige Studienzone des PUZ;

b) funktionale Kategorien der Entwicklung und mögliche Dienstbarkeiten, Beschränkungen oder Verbote der Urbanisierung in Bezug auf die vorgeschlagene Investition;

c) urbanistische Indikatoren – Mindest- und Höchstgrenzen;

d) erforderliche Einrichtungen von öffentlichem Interesse, Sicherung von Zufahrten, Parkplätzen, Versorgungsleitungen;

e) zulässige Transportkapazitäten;

f) Bauweise in Bezug auf den Charakter der Zone;

g) Einteilung in die Raumordnungsdokumentationen und die für die Zone geltenden Urbanisierungsdokumentationen;

h) Schema des Aktionsplans;

i) Notwendigkeit der Bildung der in Art. 63 Abs. (4) vorgesehenen Verhandlungskommission, je nach Fall.

(5) Durch die Initiierungsgenehmigung können auch andere Bedingungen für die Ausarbeitung des von interessierten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts eingeleiteten PUZ festgelegt werden, einschließlich der Durchführung spezifischer Grundlagen- oder Fachstudien, die in Bezug auf die Komplexität des PUZ erforderlich sind.

(6) Für Zonale Urbanisierungspläne, die von den Behörden der öffentlichen Verwaltung eingeleitet werden, werden die in Abs. (4) vorgesehenen Aspekte in die internen Genehmigungsberichte und in die für die Ausarbeitung des PUZ ausgestellten Urbanisierungszertifikate übernommen.

(7) Die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung der in Abs. (1) vorgesehenen Initiierungsgenehmigung kann aufgeschoben oder begründet abgelehnt werden. Die zuständige lokale öffentliche Behörde, die die Initiierungsgenehmigung ausstellt, kann den Antrag auf Erhöhung der urbanistischen Indikatoren mangels einer angemessen begründeten technischen Grundlage ablehnen, die zu übermäßigen Kosten für die lokalen öffentlichen Behörden führt, oder soweit sie feststellt, dass die Anträge des Antragstellers nicht mit dem öffentlichen Interesse übereinstimmen oder die Nachbarn beeinträchtigen.

(8) Die Initiierungsgenehmigung oder die Mitteilung über die Entscheidung zur Aufschubung oder Ablehnung des Antrags auf Ausstellung der Initiierungsgenehmigung wird innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen ab dem Datum des Antrags ausgestellt. Die Analyse der Dokumentation im Rahmen der technischen Kommission für Raumordnung und Urbanisierung auf der Ebene der Verwaltungseinheit erfolgt innerhalb der Frist von 30 Kalendertagen.

(9) Die zuständigen lokalen öffentlichen Behörden, die für die Ausstellung der Initiierungsgenehmigung für Zonale Urbanisierungspläne zuständig sind, sind verpflichtet, die Dokumentation auf die Tagesordnung der technischen Kommission für Raumordnung und Urbanisierung zu setzen und die Dokumentation in der Kommission innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags bei der zuständigen lokalen öffentlichen Behörde zu analysieren. Um die Dokumentation in der technischen Kommission für Raumordnung und Urbanisierung zu planen, überprüfen die zuständigen lokalen öffentlichen Behörden die eingereichte Dokumentation und teilen das Schreiben mit Aufforderungen zur Vervollständigung oder Klarstellung mit, falls erforderlich, innerhalb von 30 Tagen ab der Einreichung bei der Registratur der Institution.

(10) Die Initiierungsgenehmigung oder das Schreiben zur Mitteilung der begründeten Ablehnung des Antrags auf Einleitung des PUZ wird innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Analyse der Dokumentation im Rahmen der technischen Kommission für Raumordnung und Urbanisierung auf der Ebene der ausstellenden lokalen öffentlichen Behörde oder auf Kreisebene für die lokalen öffentlichen Behörden, die keine eigene Kommission haben, ausgestellt.

Artikel 70 – Ausarbeitung des PUZ

(1) Die Ausarbeitung der für die Ausarbeitung erforderlichen Grundlagenstudien und des eigentlichen PUZ erfolgt unter Beachtung der durch die zuvor erhaltene Initiierungsgenehmigung festgelegten Bedingungen.

(2) Im Falle von Initiativen der Verwaltungseinheiten, in deren Gebiet der PUZ ausgearbeitet wird, kann zur Phase der Ausarbeitung der Grundlagenstudien und des PUZ übergegangen werden, ohne zuvor die Initiierungsgenehmigung zu erhalten.

Artikel 71 – Grundlagenstudien für die Ausarbeitung des PUZ

(1) Für die Ausarbeitung des PUZ werden mindestens folgende Grundlagenstudien ausgearbeitet:

a) topografische Studie;

b) geotechnische Studie;

c) sozioökonomische Studie und erforderliche öffentliche Einrichtungen;

d) Studie zum Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität;

e) Studie zur rechtlichen Verkehrsfähigkeit der Grundstücke.

(2) Je nach urbanistischem Vorhaben, Projekt oder Zone, für die der PUZ ausgearbeitet wird, werden die in Abs. (1) vorgesehenen Studien durch andere erforderliche Grundlagenstudien mit analytischem oder prospektivem Charakter ergänzt, wie sie durch das Urbanisierungszertifikat und/oder die Initiierungsgenehmigung angefordert werden.

(3) Bei der Ausarbeitung des PUZ für Zonen, in denen eine Erweiterung, Modernisierung oder Einführung von technischen Versorgungsleitungen erforderlich ist, ist die Durchführung einer Lösungsstudie für die technische Versorgungsinfrastruktur und die Zugangsinfrastruktur obligatorisch.

(4) Bei der Ausarbeitung des PUZ für Zonen, in denen eine Erweiterung, Modernisierung oder Realisierung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich ist, ist die Durchführung einer Lösungsstudie zu Verkehr und öffentlichen Verkehrsmitteln obligatorisch.

Artikel 72 – Lösungsstudie für die Versorgungsausstattung und Lösungsstudie zu Verkehrswegen und Verkehrsmitteln

(1) Die Lösungsstudie für die Versorgungsausstattung und die Lösungsstudie zu Verkehrswegen und Verkehrsmitteln sind integraler Bestandteil des PUZ.

(2) Die Lösungsstudie für die Versorgungsausstattung hat folgenden Inhalt:

a) Beschreibung der in der Studienzone vorhandenen technischen Versorgungsinfrastruktur mit Kennzeichnung des Standorts, dargestellt auf den Plänen des Informationssystems des Gebäudebestands;

b) Definition der Bedingungen für unterirdische und oberirdische Bauwerke, Abmessungen, Kapazität und Qualität der Anlage, rechtliches und wirtschaftliches Regime der Anlagen und des betroffenen Grundstücks, Dienstbarkeiten oder andere Beschränkungen, falls zutreffend;

c) Definition der Kapazitäten und des Bedarfs an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, sowohl innerhalb der Regelungszone als auch auf der Ebene der Studienzone des Zonenplanungsplans;

d) vorhandene Zugangsinfrastruktur, dargestellt in den Plänen des Informationssystems, Definition der Bedingungen für deren Erweiterung oder Änderung, Abmessungen, Kapazität, Qualität, rechtliches Regime der betroffenen Immobilien;

e) Bewertung der Kosten für die Realisierung neuer Einrichtungen von öffentlichem Interesse;

f) geschätzter Zeitplan für die Realisierung des Projekts;

g) Kosten und öffentliche Verpflichtungen, die vom Initiator übernommen werden, falls zutreffend.

(3) Durch das für die Ausarbeitung des PUZ ausgestellte Urbanismuszertifikat ist die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung verpflichtet, alle ihr bekannten technischen Daten bezüglich der technischen und kommunalen Infrastruktur in der Regelungszone und in der Studienzone des PUZ bereitzustellen.

Artikel 73 – Studie zur rechtlichen Zirkulation von Grundstücken

Die Studie zur rechtlichen Zirkulation von Grundstücken umfasst die geschätzten Kosten, berechnet nach den durch den Aktionsplan festgelegten notariellen Rastern, sowie die aus der Lösungsstudie zur Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen und aus der Lösungsstudie zu Verkehrswegen und Verkehrsmitteln resultierenden Grundstücksressourcen, mit dem Ergebnis eines Plans zur rechtlichen Zirkulation von Grundstücken und Objekten von öffentlichem Nutzen, der einen integralen Bestandteil des Zonenplanungsplans darstellt und mindestens folgende Elemente enthält:

a) Identifizierung der Grundstücksflächen, die Gegenstand von Rechtsvorgängen zur Übertragung von Eigentumsrechten sein werden;

b) topografische Darstellung der Grundstücke oder deren Teile, die später Gegenstand von Maßnahmen zur Übertragung in öffentliches Eigentum für die Realisierung von Investitionen von öffentlichem Nutzen gemäß den Vorschlägen des Plans sein werden. Der Aktionsplan für die Umsetzung des PUZ schlägt den geschätzten Zeitplan vor, in dem dies realisiert wird, bedingt durch das Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Ressourcen.

Artikel 74 – Inhalt des PUZ

(1) Der PUZ besteht aus obligatorischen und optionalen Teilen und ist je nach Komplexität der Problematik, die sich aus der funktionalen Kategorie der Zone ergibt, die Gegenstand des Zonenplanungsplans ist, differenziert.

(2) Die schriftlichen Teile umfassen:

a) allgemeine Denkschrift;

b) die örtliche Bauordnung;

c) Aktionsplan für die Umsetzung und Programm für öffentliche Investitionen.

(3) Die allgemeine Denkschrift stellt die Funktionsstörungen, die sich aus der kritischen Analyse der bestehenden Situation ergeben, im Detail dar und begründet die vorgeschlagenen Lösungen zu deren Beseitigung oder Verringerung.

(4) Die allgemeine Denkschrift umfasst die prospektive Diagnose, die auf der Grundlage der Analyse der historischen Entwicklung der Gemeinde/Studienzone, der aktuellen Situation sowie der wirtschaftlichen und demografischen Prognosen erstellt wird, und präzisiert die bestehenden Funktionsstörungen und identifizierten Bedürfnisse in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, Raumordnung, Umwelt, Wohnen, Verkehr, Ausstattung und Dienstleistungen. Die allgemeine Denkschrift hat folgenden Rahmeninhalt:

a) Beschreibung der bestehenden Situation;

b) Schlussfolgerungen der Grundlagenstudien zu den Funktionsstörungen, die sich aus der kritischen Analyse der bestehenden Situation ergeben;

c) vorgeschlagene Lösungen zur Beseitigung oder Verringerung der identifizierten Funktionsstörungen.

(5) Die urbanistischen Vorschriften zielen auf die Dimensionierung, Gestaltung und Qualität von Dienstleistungen und Einrichtungen, des materiellen öffentlichen Raums und anderer funktionaler Zonen auf Gemeindeebene ab und legen die Regeln für die Flächennutzung und die Anordnung von Bauwerken und zugehörigen Anlagen fest.

(6) Der Aktionsplan für die Umsetzung und das durch den Zonenplanungsplan vorgeschlagene Programm für öffentliche Investitionen zeigen die Maßnahmen, die Bezeichnung öffentlicher und privater Investitionen, deren geschätzten Wert, mögliche Finanzierungsquellen, die Etappierung der Investitionsrealisierung, die Abfolge der Verfahren zur Genehmigung und Abnahme von Arbeiten und die für die Umsetzung verantwortlichen Parteien auf. Der Aktionsplan legt zwingend die Abnahme bei Fertigstellung für technische und kommunale Infrastrukturen, Verkehr und öffentliche Beleuchtung vor der Abnahme bei Fertigstellung für private Objekte fest.

(7) Die zeichnerischen Teile umfassen:

a) Plan der Eingliederung in den PUG mit Markierung der territorialen Referenzeinheiten, die durch den Zonenplanungsplan geregelt werden;

b) Sektorpläne zur bestehenden Situation mit Darstellung der Funktionsstörungen;

c) Plan mit urbanistischen Vorschriften, der auch die Grenzen und Verbote der Urbanistik, die räumlich-volumetrische Gestaltung, die Anordnung von Einrichtungen von öffentlichem Interesse mit Markierung aller Schutzzonen, Bedingungen und Grenzen bei der Flächennutzung umfasst;

d) Plan mit Vorkoordinierungsvorschriften für die Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen;

e) Plan zur rechtlichen Zirkulation von Grundstücken und Objekten von öffentlichem Nutzen;

f) Plan mit Kompatibilitätszonen für Standorte, die den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 mit späteren Änderungen entsprechen;

g) Plan mit Maßnahmen zur Klimaresilienz, Verringerung von Wärmeinseleffekten und Nutzung erneuerbarer Energien.

Artikel 75 – Genehmigung des PUZ

(1) Die Genehmigung des PUZ erfolgt durch die gemäß Art. 91 konstituierte lokale integrierte Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen durch das integrierte Genehmigungssystem gemäß Art. 92, mit Ausnahme des PUZ für Zonen, die in das Weltkulturerbe eingetragene Denkmäler umfassen, die auch von der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen genehmigt werden.

(2) Die technische Stellungnahme des Chefarchitekten wird spätestens 15 Arbeitstage nach Einreichung der vollständigen und korrekten Dokumentation erteilt. Im Falle der Einreichung einer unvollständigen Dokumentation oder einer Dokumentation, die Änderungen erfordert, wird die Antwort dem Antragsteller innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einreichung übermittelt.

Artikel 76 – Genehmigung und Wirkungen des PUZ

(1) Der PUZ wird durch einen Beschluss des Gemeinderats der Stadt/Gemeinde/des Gemeindeverbands/des Generalrats der Stadt Bukarest genehmigt, der mit absoluter Mehrheit angenommen wird, auf der Grundlage der erteilten integrierten Stellungnahme und auf der Grundlage der Stellungnahmen der Institutionen aus dem SNAOPSN.

(2) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung sind durch ihre Fachabteilungen für Raumordnung und Urbanismus verpflichtet, die Konformität der eingereichten Dokumentation bei deren Vorlage durch den Begünstigten zur Genehmigung zu überprüfen, einschließlich der Einhaltung der Bestimmungen der integrierten Einzelstellungnahme und der Stellungnahmen der Institutionen aus SNAOPSN in der endgültigen Form der Dokumentation.

(3) Falls die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung nach Analyse der eingereichten Dokumentation feststellt, dass die Dokumentation unvollständig ist, technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, benachrichtigt sie den Antragsteller schriftlich innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Datum der Registrierung der von ihm eingereichten Dokumentation über alle festgestellten Mängel. Mit der Benachrichtigung teilt die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung dem Antragsteller die Frist für die Erstellung, Einreichung und Registrierung der erforderlichen Änderungen/Ergänzungen mit, die nicht länger als 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Benachrichtigung sein darf. Die Benachrichtigung kann dem Antragsteller in digitaler Form und über das nationale Einheitsfenster übermittelt werden. Die Einreichung der durch Benachrichtigung angeforderten Dokumentation kann in schriftlicher oder digitaler Form und über das nationale Einheitsfenster erfolgen. Falls die Dokumentation nicht innerhalb der festgesetzten Frist vervollständigt wird, wird dem Antragsteller in schriftlicher oder digitaler Form per E-Mail oder über das nationale Einheitsfenster eine Mitteilung übermittelt, in der er aufgefordert wird, die zur Genehmigung eingereichte Dokumentation zurückzuziehen.

(4) Die in Abs. (1) vorgesehene Dokumentation wird auf die Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats/des Generalrats der Gemeinde Bukarest innerhalb von höchstens 45 Kalendertagen nach Erhalt der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten aufgenommen, sofern die in Art. 136 Abs. (8) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Immobilien, für die durch PUZ städtebauliche Dienstbarkeiten begründet wurden und/oder auf denen der Initiator Verpflichtungen zur Errichtung/Gestaltung übernommen hat, können nicht Gegenstand von Art. 562 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, bezüglich der Löschung des Eigentumsrechts durch Aufgabe sein.

(6) Der Beschluss des Gemeinderats oder der Beschluss des Generalrats der Gemeinde Bukarest zur Genehmigung des PUZ bezieht sich auf die Dokumentation in ihrer Gesamtheit, d. h. auf alle schriftlichen und zeichnerischen Bestandteile.

(7) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 134 Abs. (5) Buchst. f) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen können zum Entwurf des Beschlusses des Gemeinderats bzw. zum Beschluss des Generalrats der Gemeinde Bukarest zur Genehmigung des PUZ von den Gemeinderäten keine Änderungsanträge zum technischen Inhalt der städtebaulichen Dokumentation, d. h. zu schriftlichen und zeichnerischen Teilen, zugehörigen Datenbanken, die begutachtet und zur Genehmigung eingereicht wurden, eingereicht werden, da diese technischer Natur sind und einen integrierten Charakter haben.

(8) Die städtebaulichen Vorschriften werden verbindliche Normen für die Ausstellung von Urbanism-Zertifikaten und Baugenehmigungen für alle Immobilien.

(9) Nach Genehmigung durch Beschluss des Gemeinderats werden das Investitionsprogramm und der Aktionsplan zur Umsetzung des PUZ für die Initiatoren, die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, natürliche und juristische Personen sowie andere beteiligte Stellen verbindlich.

(10) Die Bestimmungen des PUZ sind bis zu deren Aktualisierung oder Änderung durch eine andere städtebauliche Dokumentation gleichen oder höheren Ranges anwendbar. Die Gültigkeit des PUZ erstreckt sich von Rechts wegen bis zur Fertigstellung der Projekte, für die das Genehmigungsverfahren während des Gültigkeitszeitraums eingeleitet wurde.

(11) Durch den Beschluss zur Genehmigung des Zonenplanplans kann eine Gültigkeitsfrist für diesen festgelegt werden, im Hinblick auf die angestrebten Ziele der städtischen Entwicklung. Ohne ausdrückliche Bestimmung bleibt der Zonenplanplan bis zu seiner Änderung, Aktualisierung oder Aufhebung durch eine städtebauliche Dokumentation gleichen oder höheren Ranges gemäß Gesetz anwendbar.

(12) Das Ablaufen der Gültigkeitsfrist beeinträchtigt nicht die Investitionen, für die bis zum Ablaufdatum das Genehmigungsverfahren für die Ausführung von Bauarbeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet wurde; diese werden auf der Grundlage der städtebaulichen Vorschriften, die der Genehmigung zugrunde lagen, fertiggestellt.

Abschnitt 4 - Zonenplanplan für unter nationalem Schutz stehende Gebiete

Artikel 77 - Zonenplanplan für unter nationalem Schutz stehende Gebiete

(1) Der Zonenplanplan für unter nationalem Schutz stehende Gebiete ist die städtebauliche Dokumentation, die die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verwertung des Kulturerbes, die Bedingungen für die Genehmigung von Bauarbeiten und Aktionspläne für Gebiete mit Kulturgut- und/oder Naturressourcen von nationaler Bedeutung, sogenannte unter nationalem Schutz stehende Gebiete, die durch städtebauliche Dokumentationen höherer Ebene begründet wurden, zum Gegenstand hat.

(2) Der Zonenplanplan für unter nationalem Schutz stehende Gebiete kann optional auf Initiative der interessierten zentralen öffentlichen Behörden oder der interessierten lokalen öffentlichen Behörden für folgende Fälle erarbeitet werden:

a) Denkmäler von nationaler Bedeutung und deren Schutzgebiete;

b) Kulturlandschaften oder geschützte Naturgebiete oder Teile davon, die als solche durch Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentationen begründet und abgegrenzt wurden;

c) Gebiete der nachhaltigen Entwicklung, die durch die Managementpläne für unter nationalem Schutz stehende Naturgebiete festgelegt wurden.

(3) Innerhalb des durch den Zonenplanplan für unter nationalem Schutz stehende Gebiete abgegrenzten oder gekennzeichneten Schutzgebiets können städtebauliche Dokumentationen nur von den lokalen öffentlichen Behörden, auch auf Antrag von privaten natürlichen und juristischen Personen, unter Einhaltung der in Art. 63 Abs. (4) geregelten Bestimmungen über Verhandlungen eingeleitet werden.

Abschnitt 5 - Lokale Urbanismusvorschriften

Artikel 78 - Lokale Urbanismusvorschrift

(1) Die lokale Urbanismusvorschrift ist ein integraler Bestandteil der allgemeinen Urbanismuspläne und der Zonenplanpläne.

(2) Die lokale Urbanismusvorschrift enthält und konkretisiert die Bestimmungen zur konkreten Nutzung von Grundstücken sowie zur Anordnung, Dimensionierung und Realisierung von bebauten Volumen, Anlagen und Bepflanzungen, Materialien und Farben nach Zonen, in Übereinstimmung mit den architektonisch-urbanistischen Merkmalen dieser Zonen, die auf der Grundlage von Grundlagenstudien festgelegt wurden.

(3) Die Bestimmungen der örtlichen Bebauungsordnung sind je nach Referenzgebiet, Zone oder Subzone unterschiedlich.

(4) Die örtliche Bebauungsordnung ist das Grundlagendokument für die Anwendung von PUG und PUZ und präzisiert in Form von Vorschriften die urbanistischen Regelungen, Grenzen und Verbote.

(5) In Zonen, die für Immobilienentwicklung vorgesehen sind, und in Zonen, die urbanisiert werden sollen, kann die örtliche Bebauungsordnung Beschränkungen festlegen, die die geplante Lage und allgemeine Merkmale öffentlicher Verkehrswege, öffentlicher Einrichtungen und Infrastrukturen von allgemeinem Interesse sowie Grünflächen regeln, die geschaffen oder geändert werden sollen, durch Abgrenzung des erforderlichen Geländes und Festlegung eines Mindestanteils der Fläche eines/einer Grundstücks/Zone, der/die dafür vorgesehen ist.

(6) Die örtliche Bebauungsordnung muss zwingend Bestimmungen enthalten, die auf der Ebene der Katasterparzellen anwendbar sind für:

a) die Schaffung und/oder Erweiterung des grün-blauen Infrastrukturnetzes;

b) die Sicherung des Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln und zum Netz der Schnellladestationen und/oder Wiederherstellungsstationen;

c) Regeln und Maßnahmen für die Verkehrssicherheit gemäß den Schlussfolgerungen der Verkehrsinfrastrukturstudie.

Artikel 79 - Besondere Bestimmungen für städtische Zonen und funktionale ländliche Zonen

(1) Durch die örtliche Bebauungsordnung werden die spezifischen Bedingungen für eine ausgewogene funktionale Regelung festgelegt, um den einfachen Zugang aller Einwohner aus funktionalen städtischen Zonen und funktionalen ländlichen Zonen zu öffentlichen Verkehrsmitteln und zu den wichtigsten Funktionen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten.

(2) Bei der Anwendung von Abs. (1) muss die örtliche Bebauungsordnung für PUZ oder PUG in städtischen Zonen und funktionalen ländlichen Zonen spezifische Bestimmungen über Mindestabstände zwischen Parzellen, auf denen Wohnungen genehmigt werden können, und Parzellen, auf denen Funktionen von allgemeinem Interesse genehmigt werden, enthalten.

Abschnitt 6 - Grundlagenstudien

Artikel 80 - Grundlagenstudien

(1) Grundlagenstudien sind Facharbeiten, durch die Analysen und Lösungsvorschläge für Probleme des Territoriums und der Gemeinden in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, wobei deren Ergebnisse dazu dienen, die Vorschläge zur Regelung der Entwicklungsweise der administrativ-territorialen Einheiten zu unterstützen, die durch die Basisdokumentation und die Politiken und Projekte formuliert werden, durch die die Dokumentationen operationalisiert werden.

(2) Die Grundlagenstudien werden vor oder gleichzeitig mit der Erstellung der Raumordnungs- und Bebauungsdokumentationen durchgeführt und müssen Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer Analyse aktualisierter Daten mit einem Alter von maximal 3 Jahren ab dem Erstellungsdatum enthalten.

(3) Ausnahmsweise können Studien, Forschungen und Projekte, die älter als 3 Jahre sind, nur verwendet werden, wenn der Verfasser der Bebauungsdokumentation bestätigt, dass die Informationen ihre Gültigkeit nicht verloren haben.

(4) Die Kategorien von Informationen, die für die Erstellung/Aktualisierung von Raumordnungs- und Bebauungsplänen erforderlich sind und die ständig erfasst und in das Nationale Territoriale Observatorium integriert werden, werden durch Erlass des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministers festgelegt.

Abschnitt 7 - Detailliertes Urbanistisches Projekt

Artikel 81 - Detailliertes Urbanistisches Projekt

(1) Das detaillierte urbanistische Projekt, im Folgenden PUD genannt, ist das Instrument der Stadtplanung mit spezifischem Detaillierungscharakter, durch das die Bedingungen für die Lage, Dimensionierung, Gestaltung und technische Versorgung eines oder mehrerer Investitionsobjekte gewährleistet werden, um die Korrelation mit der vorherrschenden Funktion und den unmittelbaren Nachbarschaften zu sichern.

(2) Durch das PUD werden die folgenden in den Bebauungsplänen enthaltenen Elemente untersucht und detailliert:

a) die funktionalen und ästhetischen Beziehungen zur Nachbarschaft, nämlich die Eintragung der maximalen Bebaubarkeit und ihre architektonisch-volumetrische Behandlung im Verhältnis zum angrenzenden bebauten und natürlichen Umfeld;

b) die Funktionsverträglichkeit und die Gestaltung von Gebäuden, Bauwerken, Anlagen und Bepflanzungen;

c) die Zufahrtswege und die Auto- und Fußgängerverkehre, einschließlich der Art der Anbindung an öffentliche Straßen, korreliert mit den Merkmalen der Verkehrsadern und Verkehrsmengen in der Zone;

d) die Gestaltung und Lage von Einrichtungen, erforderliche Parkplätze, Plattformen für die getrennte Sammlung von Haushaltsabfällen, Spielplätze, Parks, Plätze, Sportplätze;

e) die Beschränkungen und/oder teilweisen oder ständigen Verbote, die sich aus Schutz- oder Sicherheitszonen für die in der Zone vorgesehenen öffentlichen Investitionen ergeben;

f) die rechtliche Zirkulation der Grundstücke im Verhältnis zu den in der Zone vorgesehenen öffentlichen Investitionen.

(3) Das PUD wird nur für die detaillierte Ausarbeitung der durch PUG oder PUZ festgelegten Bestimmungen oder für die Entwicklung von Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien innerhalb des Intravillans der administrativ-territorialen Einheiten erstellt, falls die Funktion der durch die übergeordnete Dokumentation festgelegten Funktion entspricht.

Artikel 82 - Situationen bezüglich der Einleitung von PUD

(1) Ausnahmsweise von den Bestimmungen des Art. 81 Abs. (3) kann die Änderung der durch übergeordnete Bebauungsdokumentationen genehmigten Regelungen durch ein detailliertes urbanistisches Projekt in den Grenzen dieses Kodex nur unter den folgenden Bedingungen eingeleitet werden:

a) im Fall von Grundstücken mit unregelmäßiger Geometrie, in deren Inneren keine Flächen mit regelmäßigen Geometrien untergebracht werden können;

b) die durch Bebauungsdokumentationen geregelten Mindestbebauungsbedingungen der Parzelle bezüglich der Grundstücksfläche und/oder der Straßenfront werden nicht erfüllt, und die Unterschiede liegen unter der Grenze einer Abweichung von 10 % von den festgelegten Mindestwerten;

c) zur Notwendigkeit der Abdeckung von Brandwänden und/oder Ausrichtung an bestehenden Gesimsen;

d) in Zonen oder besonderen Fällen, die durch allgemeine oder spezifische Vorschriften in den geltenden örtlichen Bebauungsordnungen für PUG oder PUZ festgelegt sind;

e) zur Erweiterung bestehender öffentlicher Gebäude, um die geltenden technischen Vorschriften einzuhalten, die eine Änderung der genehmigten Regelung erfordern;

f) zur Festlegung der Lage und Gestaltung von U-Bahn-Stationen, falls diese nicht durch einen Zonenplan festgelegt wurde;

g) zur Festlegung der Lage und Gestaltung von Grenzübergangsstellen;

h) für die Gestaltung und Ordnung der Kreuzungen von Straßen der Kategorie III und IV sowie der Kreuzungen zwischen diesen, gemäß Regierungsverordnung Nr. 43/1997 über das Straßenregime, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Studie zur Verkehrsinfrastruktur.

(2) Der PUD kann Regelungen, die durch Urbanisierungsdokumentationen höherer Ebene genehmigt wurden, ausschließlich in folgenden Punkten ändern:

a) die Anordnung von Gebäuden in Bezug auf die Fluchtlinie, die seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen, die Anordnung von Gebäuden auf demselben Grundstück, wenn Präzisierungen zur Anpassung an die bestehende Morphologie erforderlich sind, wenn die Anordnungs- oder Gründungsbedingungen schwierig sind, sowie wenn die durch Urbanisierungsdokumentationen festgelegten Mindestbaubarkeitsbedingungen des Grundstücks nicht erfüllt sind;

b) die urbanistischen Indikatoren wie folgt: (i) Erhöhung des Flächenausnutzungsgrades – POT und/oder des Flächennutzungskoeffizienten – CUT um höchstens 20 % gegenüber den zulässigen Höchstparametern, einmalig, ausschließlich zur Sicherung der erforderlichen bebauten oder ausgebreiteten Fläche zur Abdeckung sichtbarer Giebelwände, zur Ausrichtung an bestehenden Gesimsen auf angrenzenden Grundstücken des geplanten Investitionsgrundstücks, zur Schaffung von Akzenten für Eckgrundstücke, zur Aufwertung eines Perspektivendes, für Grundstücke, die die Frontseite einer Straße der Kategorie I und II bilden, wie in Art. 9 der Regierungsverordnung Nr. 43/1997, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgesehen, sowie in erforderlichen Fällen oder zur Sicherung und Einhaltung grundlegender Qualitätsanforderungen und/oder geltender technischer Vorschriften;

(ii) Erhöhung der zulässigen Höchsthöhe in Metern und/oder des Höhenregimes, je nach Notwendigkeit, sichtbare Giebelwände abzudecken oder sich an bestehenden Gesimsen auf angrenzenden Grundstücken des geplanten Investitionsgrundstücks auszurichten, zur Schaffung von Akzenten für Eckgrundstücke, zur Aufwertung eines Perspektivendes, für Grundstücke, die die Frontseite einer Straße der Kategorie I und II bilden, wie in Art. 9 der Regierungsverordnung Nr. 43/1997, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgesehen, sowie in erforderlichen Fällen zur Sicherung der erforderlichen Flächen für die Implementierung von Systemen und Ausrüstungen zur Erzeugung alternativer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz;

(iii) begründete Erhöhung des Flächenausnutzungsgrades – POT und/oder des Flächennutzungskoeffizienten – CUT um höchstens 20 % gegenüber den zulässigen Höchstparametern und/oder des Höhenregimes um maximal eine zusätzliche Geschossebene, einmalig, mit Ausnahme von geschützten Zonen, für neue öffentliche Gebäude oder zur Erweiterung bestehender öffentlicher Gebäude, zur Einhaltung geltender technischer Vorschriften;

c) Änderung des Bauregimes isoliert, gekoppelt, aneinandergereiht, kontinuierlich oder diskontinuierlich, mit Ausnahme der Anordnung in geschützten bebauten Zonen oder zum Schutz historischer Denkmäler, nur wenn die durch Urbanisierungsdokumentationen festgelegten Mindestbaubarkeitsbedingungen des Grundstücks nicht erfüllt sind;

d) eine einzige Parzellierung in höchstens 12 Losen für Einzelwohnungen und damit verbundene Funktionen, unter Einhaltung der folgenden kumulativen Bedingungen: (i) Übernahme der Bestimmungen des PUG oder PUZ bezüglich der Grundstücksmerkmale und Regelungen für die Bebauung;

(ii) die resultierenden Grundstücke haben Zugang zu einer bestehenden Straße und/oder einer durch eine Urbanisierungsdokumentation geregelten Straße.

(3) Der PUD wird für geplante Investitionsziele auf einem Grundstück, unabhängig von der Fläche oder innerhalb der durch PUG oder PUZ festgelegten Flächengrenzen, erarbeitet. Ausnahmsweise kann er auch auf mehreren angrenzenden Grundstücken erarbeitet werden, wenn die Art und Funktion der geplanten Investition dies erfordert und/oder wenn das Rechtsverhältnis dieser Grundstücke deren Zusammenlegung nicht zulässt.

(4) Die Verpflichtung zur Erarbeitung des Detailurbanistischen Projekts und zur Erlangung der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten wird im Urbanisierungszertifikat für Bau-/Abbruchgenehmigung für Bauwerke erwähnt.

Artikel 83 – Phasen der Erarbeitung des PUD

(1) Der PUD wird als Fachstudie in der Phase der Baugenehmigung erarbeitet und wird auf Anforderung des Investors von Fachleuten erstellt, die im Register der Urbanisten Rumäniens eingetragen sind.

(2) Die Erarbeitung, Stellungnahme und Genehmigung des urbanistischen Projekts erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage des für die Baugenehmigung erhaltenen Urbanisierungszertifikats und umfasst die folgenden Phasen:

a) Einleitung des Detailurbanistischen Projekts als Folge der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen für die Änderung der in Art. 82 Abs. (1) erwähnten Regelungen;

b) Erarbeitung des Detailurbanistischen Projekts in mindestens zwei vorläufigen Varianten. Die vorläufigen Varianten werden alternative Standortlösungen untersuchen;

c) Analyse der vorläufigen Varianten und Festlegung der optimalen Lösung im Rahmen der Technischen Kommission für Gebietsgestaltung und Urbanismus;

d) Erarbeitung des PUD in der Form, die sich aus den Bemerkungen der Technischen Kommission für Gebietsgestaltung und Urbanismus ergibt;

e) Stellungnahme zum PUD durch die Stellungnahme abgebenden Stellen, die Mitglieder der Kommission für einheitliche Zustimmung sind, und durch die Stellungnahme abgebenden Stellen, die unabhängig von der Kommission für einheitliche Zustimmung Stellungnahmen abgeben;

f) Stellungnahme zum Detailurbanistischen Projekt durch die technische Stellungnahme des Chefarchitekten und Förderung zur Genehmigung durch Bürgermeisterverfügung;

g) Fortsetzung des Baugenehmigungsverfahrens.

Artikel 84 – Stellungnahme zum Detailurbanistischen Projekt

(1) Der PUD wird obligatorisch in der Technischen Kommission für Gebietsgestaltung und Urbanismus analysiert und vom Chefarchitekten genehmigt.

(2) Bei Nichtvorhandensein von Fachstrukturen oder wenn die Funktion des Chefarchitekten von einer Person ohne Hochschul- oder Postgradualstudium in diesem Fachbereich besetzt ist, wird die technische Stellungnahme des Chefarchitekten von den für Urbanismus zuständigen Strukturen in den Kreisräten, Metropolzonen oder vom Chefarchitekten der in einem Verwaltungskonsortium verbundenen Verwaltungseinheit abgegeben.

(3) Für die Stellungnahme und Genehmigung des Detailurbanistischen Projekts werden dieselben Stellungnahmen und Zustimmungen eingeholt und verwendet, die auch im Rahmen der Baugenehmigungsdokumentation erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich für die Baugenehmigung abgegeben werden.

(4) Die Genehmigung des Detailurbanisierungsprojekts erfolgt durch die Kommission für einheitliche Zustimmung auf lokaler Ebene gemäß diesem Kodex, einschließlich der Institutionen aus SNAOPSN für Fälle, in denen das geplante Gebiet in der Nähe von Immobilien mit besonderem Charakter und/oder in den Schutzperimetern/Zonen dieser Immobilien liegt, die durch die Raumordnungs- und/oder Urbanisierungsdokumentationen festgelegt sind, oder unter den in Art. 97 Abs. (2) dieses Kodex vorgesehenen Bedingungen.

(5) Die technische Stellungnahme des Chefarchitekten wird spätestens 15 Tage nach Einreichung der vollständigen und korrekten Dokumentation erteilt.

Artikel 85 - Genehmigung des PUD

(1) Das PUD wird durch eine Anordnung genehmigt, die vom Bürgermeister der Gemeinde/Stadt/Gemeinde/des Sektors der Stadt Bukarest oder vom Generalbürgermeister der Stadt Bukarest/Vorsitzenden des Kreisrats erlassen wird, spätestens 15 Kalendertage nach Erteilung der Stellungnahme des Chefarchitekten, auf der Grundlage der einheitlichen Zustimmung, die von den Kommissionen für einheitliche Zustimmung auf lokaler Ebene erteilt wird, und der Stellungnahmen der Institutionen aus SNAOPSN.

(2) Der Vorsitzende des Kreisrats genehmigt das PUD mit vorheriger Stellungnahme des Bürgermeisters der betroffenen Ortschaften nur, wenn das geregelte Gebiet mindestens zwei verwaltungsterritoriale Einheiten umfasst oder wenn es keine Fachstrukturen gibt oder wenn die Stelle des Chefarchitekten von einer Person ohne Hochschul- oder Postgraduiertenstudium in diesem Fachbereich besetzt ist.

(3) Das genehmigte Detailurbanisierungsprojekt wird Teil des PUG oder des PUZ, je nach Fall, und ist gültig bis zur Genehmigung einer Urbanisierungsdokumentation oder eines neuen PUD.

(4) Nach Genehmigung des PUD kann die technische Dokumentation zur Erlangung der Baugenehmigung erstellt werden.

Titel II - Gemeinsame Bestimmungen zur Genehmigung, Finanzierung und Umsetzung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen

Kapitel I - Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen

Artikel 86 - Integrierte Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen

(1) Um einen integrierten und digitalisierten Genehmigungsprozess für ein effizientes Verfahren bei Erstellung, Genehmigung und Billigung zu gewährleisten, werden Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen ausschließlich auf der Grundlage von integrierten Stellungnahmen genehmigt, die auf zentraler und lokaler Ebene erteilt werden. Die Anforderung anderer Stellungnahmen und Zustimmungen ist untersagt, mit Ausnahme des Verfahrens der strategischen Umweltbewertung, das separat gemäß der spezifischen Gesetzgebung durchgeführt wird, und des Genehmigungsverfahrens durch die Institutionen aus SNAOPSN. Für die integrierte Genehmigung werden folgende Kommissionen gegründet:

a) Nationale Kommission für integrierte Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, gegründet auf zentraler Ebene, mit Sekretariat der Kommission durch das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium;

b) Lokale Kommission für integrierte Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, gegründet auf Ebene jedes Kreises, der Metropolzone der Stadt, des Ortes, mit Sekretariat durch die Fachstruktur unter der Leitung des Chefarchitekten.

(2) Auf der Grundlage der einheitlichen integrierten Stellungnahme auf zentraler Ebene gemäß Art. 90 und/oder der Stellungnahme auf lokaler Ebene gemäß Art. 92, des Berichts der öffentlichen Konsultation und des Ergebnisses des Verfahrens der strategischen Umweltbewertung sowie/oder der Stellungnahmen der Institutionen aus SNAOPSN, je nach Fall, wird das Genehmigungsverfahren für die zu genehmigende Dokumentation eingeleitet, ohne dass weitere Stellungnahmen und Zustimmungen erforderlich sind.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen der Institutionen aus SNAOPSN wird von den befugten öffentlichen Behörden festgelegt, die die Liste der erforderlichen Stellungnahmen und Zustimmungen für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen präzisieren, auf der Grundlage der durch gemeinsamen Erlass der Institutionen aus SNAOPSN genehmigten Präzisierungen, der geltenden urbanistischen Vorschriften und der Bestimmungen von Art. 62 Abs. (4).

(4) Die Stellungnahme der Institutionen aus SNAOPSN wird spätestens 15 Arbeitstage nach Einreichung der vollständigen Dokumentation erteilt, die alle spezifischen Genehmigungsbedingungen erfüllt.

(5) Die von den in Abs. (3) genannten Institutionen erteilte Zustimmungsstelle ist verbindlich in der Form und dem Inhalt, in dem sie erteilt wurde.

(6) Die Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, die von öffentlichen Behörden eingeleitet werden, ist von allen Gebühren und Tarifen für Analyse oder Beratung befreit.

(7) Die Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, die Ziele der operativen Vorbereitung des Territoriums zur Verteidigung umfassen, wird im Notfallverfahren durchgeführt, indem die Genehmigungsfristen um mindestens 50 % verkürzt werden.

(8) Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen ist es mit Ausnahme der einheitlichen integrierten Stellungnahmen untersagt, die Erteilung einer angeforderten Stellungnahme oder Zustimmung von der Erlangung einer anderen Stellungnahme oder Zustimmung einer anderen Stelle abhängig zu machen. In diesem Sinne ist es untersagt, interne Genehmigungsverfahren geltend zu machen, um die Erteilung einer angeforderten Stellungnahme oder Zustimmung abhängig zu machen.

(9) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen ist es untersagt, Dokumentationen und Informationen anzufordern, die nicht spezifisch für das betreffende Gebiet sind und die durch diesen Kodex festgelegte Rahmeninhalte überschreiten.

(10) In der Genehmigungsphase für Zonen- oder Detailurbanisierungspläne, die von privaten Begünstigten eingeleitet werden, ist die Erhebung mehrfacher Gebühren oder Tarife untersagt. Die in der Genehmigungsphase bei der ersten Einreichung gezahlten Gebühren oder Tarife bleiben gültig, auch wenn eine Änderung oder Ergänzung der Urbanisierungsdokumentation angefordert wurde und die Dokumentation nach Überprüfung erneut analysiert werden muss oder wenn Stellungnahmen oder Zustimmungen bestätigt werden müssen.

Artikel 87 - Zuständigkeit für die Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen

(1) Die Pläne für die Raumordnung auf Zonen-/Interkommunal- und Bezirksebene sowie die allgemeinen Stadtplanungspläne für Metropolregionen, Städte und Gemeinden sowie die zonalen Stadtplanungspläne für Gebiete mit Denkmälern des Weltkulturerbes werden sowohl auf nationaler Ebene von der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen zur Abstimmung mit nationalen Strategien und sektoralen oder integrierten öffentlichen Politiken als auch auf lokaler Ebene von der lokalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen genehmigt, je nach Wichtigkeitskategorie.

(2) Ausnahmsweise werden die zonalen Stadtplanungspläne, die nicht in Abs. (1) dieses Artikels erwähnt sind, von der lokalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen genehmigt, je nach Komplexität und Besonderheit des geregelten Gebiets.

(3) Die integrierte Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen, die auf dem Gebiet von Verwaltungseinheiten ohne spezialisierte Strukturen oder bei Besetzung der Stelle des Chefarchitekten durch eine Person ohne Hochschul- oder Postgradualstudium in diesem Bereich oder die nicht Teil eines Interkommunalen Entwicklungsverbandes oder eines Verwaltungskonsortiums mit Aufgaben im Bereich Raumordnung und Urbanismus sind, wird auf Bezirksratsebene durchgeführt.

(4) Die Liste der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen für jeden Typ von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentation wird vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und durch Ministerialverordnung genehmigt.

Artikel 88 – Nationale integrierte Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

(1) Die nationale integrierte Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen besteht aus Fachleuten, die als Vertreter der folgenden zentralen öffentlichen Institutionen und Behörden, nationalen Unternehmen und Gesellschaften, Berufsverbände und Hochschulen benannt sind:

a) das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium;

b) das zuständige Ministerium im Bereich Kultur;

c) das für Verkehr und Infrastruktur zuständige Ministerium, durch die untergeordneten/unterstellten Einheiten, die nationale Verkehrsinfrastrukturen verwalten, nämlich die Rumänische Zivilluftfahrtbehörde, bei Ausübung der ihr gemäß Art. 87 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 21/2020 über das Luftfahrtgesetzbuch zustehenden Aufgaben, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gegebenenfalls;

d) das zuständige Ministerium im Bereich Landwirtschaft;

e) das zuständige Ministerium im Bereich Wirtschaft;

f) das zuständige Ministerium im Bereich Tourismus;

g) die Generalinspektion für Notfallsituationen;

h) die Nationale Regulierungsbehörde für Bergbau, Erdöl und geologische Speicherung von Kohlendioxid;

i) die Nationale Wasserwirtschaftsverwaltung Rumäniens, durch die untergeordneten Einheiten;

j) die Nationale Agentur für Kataster und Immobilienpublizität;

k) das Register der Urbanisten Rumäniens;

l) Fachleute im Bereich Raumordnung, Urbanismus und Architektur, benannt auf Grundlage von Empfehlungen der Berufsverbände und der Hochschulen in diesem Bereich;

m) Vertreter des Verbandes der Chefarchitekten der Bezirke.

(2) Die Zusammensetzung der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen kann zusätzlich zu den in Abs. (1) vorgesehenen Vertretern anderer zentraler öffentlicher Institutionen und Behörden oder nationaler Unternehmen und Gesellschaften ergänzt werden, je nach Besonderheit der Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentation, die genehmigt wird, sowie mit Status von Gästen, im Fall von Dokumentationen mit Auswirkungen auf ihre Tätigkeit, Vertreter der interessierten Institutionen aus SNAOPSN.

Artikel 89 – Funktionsweise der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

(1) Die nationale integrierte Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen wird vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium geleitet und einberufen. Die Mitglieder der Kommission werden von den Leitern der an dem Genehmigungsprozess beteiligten Institutionen und Organisationen benannt.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission wird vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und durch Ministerialverordnung genehmigt.

(3) Die erforderliche Dokumentation zur Erlangung der integrierten Genehmigung auf zentraler Ebene wird der Kommission in elektronischem Format, unterzeichnet mit qualifizierter beruflicher elektronischer Signatur, durch Hochladen auf die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung, ein Bestandteil des Nationalen Territoriumsobservatoriums, auf das alle Kommissionsmitglieder Zugriff haben, übermittelt. Bis zur Inbetriebnahme der Plattform wird die Dokumentation per E-Mail an alle Kommissionsmitglieder übermittelt.

(4) Die nationale integrierte Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen arbeitet im Plenum, in physischer Form am Sitz des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums oder online, und trifft Entscheidungen unter Beachtung der von den genehmigenden Institutionen erteilten Genehmigungen/Zustimmungen/Stellungnahmen.

(5) Innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen nach Einreichung der Dokumentation analysieren die Mitglieder der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen die eingereichte Dokumentation und übermitteln die spezifischen Genehmigungsbedingungen.

(6) Die einheitliche integrierte Genehmigung auf nationaler Ebene wird innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Dokumentation erteilt, die alle von jedem Mitglied der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen formulierten spezifischen Genehmigungsbedingungen erfüllt, im Hinblick auf die Aufgaben der Institutionen, beziehungsweise der Organisationen oder Organismen, die sie vertreten.

(7) Falls die zur Genehmigung eingereichte Dokumentation zur Gebietsplanung oder Stadtplanung unvollständig ist, technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, müssen die zentralen, lokalen und sonstigen öffentlichen Behörden und Institutionen, die Genehmigungen und Zustimmungen erteilen, dem Antragsteller innerhalb der in Abs. (8) vorgesehenen Frist alle Bedingungen und Anforderungen für Änderungen, Ergänzungen oder Klarstellungen in einer einzigen Mitteilung übermitteln, mit sachlicher technischer und/oder rechtlicher Begründung der angeforderten Klarstellungen und Änderungen oder Ergänzungen.

(8) Die von den genehmigenden Institutionen über die nationale integrierte Genehmigungskommission angeforderten Ergänzungen werden innerhalb von höchstens 6 Monaten eingereicht. Bei Überschreitung der Frist erhält die Dokumentation eine negative Genehmigung und muss erneut zur Genehmigung eingereicht werden.

(9) Für die Genehmigung von Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen durch alle Behörden und Institutionen, die Genehmigungen und Zustimmungen erteilen, ist Folgendes untersagt:

a) die Erteilung von Genehmigungen oder Zustimmungen von der vorherigen Erlangung anderer Genehmigungen oder Zustimmungen abhängig zu machen, mit Ausnahme der Opportunitätsgenehmigung und der Genehmigung des Chefarchitekten. Genehmigungen und Zustimmungen werden gleichzeitig von allen genehmigenden Stellen angefordert, und die darin enthaltenen Informationen und Bedingungen werden auf Veranlassung des Planers und des Auftraggebers in die Dokumentation aufgenommen, damit die zur Genehmigung vorgeschlagene endgültige Lösung alle von den genehmigenden Stellen auferlegten Bedingungen erfüllt;

b) die Anforderung von Dokumenten oder Informationen, die über die sektoralen Grundlagenstudien hinausgehen und den Rahmeninhalt der Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen überschreiten, die durch die Methoden zur Erstellung von Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen festgelegt sind, die gemäß Gesetz erlassen und durch Erlass des für Gebietsplanung und Stadtplanung zuständigen Ministers genehmigt wurden;

c) die Auferlegung von Anforderungen oder Lösungen, die nicht mit dem Regelungsgegenstand oder dem Detaillierungsgrad der für die Art der Gebietsplanungs- oder Stadtplanungsdokumentation spezifischen Informationen zusammenhängen.

Artikel 90 - Integrierte Einzelgenehmigung der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen

(1) Das für Gebietsplanung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium erteilt die integrierte Einzelgenehmigung auf zentraler Ebene auf der Grundlage und unter Beachtung der von den teilnehmenden Institutionen geäußerten zustimmenden Standpunkte und der Genehmigungen von SNAOPSN, die im Sitzungsprotokoll der nationalen integrierten Genehmigungskommission für Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen festgehalten sind.

(2) Die integrierte Einzelgenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn Genehmigungen/Zustimmungen von Institutionen aus SNAOPSN fehlen oder wenn eine oder mehrere Institutionen aus SNAOPSN der integrierten Einzelgenehmigung der Dokumentation widersprochen haben.

(3) Auf Antrag von Institutionen aus SNAOPSN und falls nationale Sicherheitsinteressen betroffen sind, kann die nationale integrierte Genehmigungskommission auf der Grundlage ihrer im Sitzungsprotokoll dokumentierten Analyse das zuständige Ministerium für Gebietsplanung, Stadtplanung und Bauwesen auffordern, eine negative Genehmigung zu erteilen.

Artikel 91 - Lokale integrierte Genehmigungskommission für Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen

(1) Die lokale integrierte Genehmigungskommission für Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen setzt sich aus Vertretern der folgenden interessierten Institutionen und Organisationen zusammen:

a) der Bezirksrat und/oder Gemeinderat der Verwaltungseinheit, auf deren Gebiet die Gebietsplanungs- oder Stadtplanungsdokumentation erstellt wird, gegebenenfalls durch den Chefarchitekten;

b) die Metropolzone oder funktionale Stadtzone durch den Chefarchitekten der Verwaltungseinheiten, auf deren Gebiet die Gebietsplanungs- oder Stadtplanungsdokumentation erstellt wird, gegebenenfalls;

c) die Verwaltungseinheit, auf deren Gebiet die Gebietsplanungs- oder Stadtplanungsdokumentation erstellt wird, gegebenenfalls durch den Chefarchitekten der Verwaltungseinheit;

d) das für Verkehr und Infrastruktur zuständige Ministerium durch Vertreter der dem Ministerium untergeordneten/unterstellten Einheiten, die die beteiligten Infrastrukturen von nationalem Interesse verwalten, nämlich die Rumänische Zivilluftfahrtbehörde, bei der Ausübung ihrer gemäß Art. 87 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 21/2020 über den Luftfahrtgesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zustehenden Befugnisse, gegebenenfalls;

e) die Nationale Behörde für Verwaltung und Regulierung in Kommunikation - ANCOM;

f) Nationale Agentur für Schutzgebiete;

g) Forstbehörde;

h) Landwirtschaftsbehörde des Landkreises;

i) Gebietsstelle der Nationalen Agentur für Bodenverbesserungen;

j) Nationale Verwaltung Rumänische Gewässer, durch ihre untergeordneten Einheiten;

k) Inspectoratul pentru situații de urgență județean/ Inspectoratul pentru Situații de Urgență „Dealul Spirii“ București - Ilfov;

l) die Bezirksdirektion oder die Direktion des Vorschulunterrichts der Stadt Bukarest;

m) Direktion für öffentliche Gesundheit;

n) Nationale Agentur für Kataster und Immobilienpublizität, durch ihre territorialen Büros;

o) der Verwalter des geschützten Naturgebiets;

p) der regionale oder lokale Betreiber der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgungsdienste, je nach Fall;

q) die Betreiber der Stromverteilung und Erdgasverteilung durch regionale oder lokale Strukturen, je nach Fall;

r) andere Betreiber von öffentlichen Versorgungsdiensten und Betreiber im Bereich Elektrizität und Erdgas;

s) die Betreiber des öffentlichen Beleuchtungsdienstes;

t) die Betreiber des Wasser-, Abwasser- und Abwasserentsorgungsdienstes.

(2) Die Zusammensetzung der lokalen integrierten Stellungnahmebehörde für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen kann auch durch Vertreter anderer Institutionen oder nationaler Gesellschaften/Unternehmen neben den in Abs. (1) vorgesehenen ergänzt werden, je nach Fall, je nach der Raumordnungsdokumentation oder der Urbanisierungsdokumentation, die zur Stellungnahme eingereicht wird, sowie mit Status von Gästen, im Fall von Dokumentationen mit Auswirkungen auf ihre Tätigkeit, Vertreter der interessierten Institutionen aus SNAOPSN.

(3) Die lokale integrierte Stellungnahmebehörde für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen auf Kreisebene übernimmt die Zuständigkeit für die Stellungnahme zu Urbanisierungsdokumentationen, wo keine lokale integrierte Stellungnahmebehörde eingerichtet ist.

(4) Die lokale integrierte Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen auf Kreisebene gewährleistet die integrierte Bewertung auf der Ebene von Gemeinden und Städten, mit Ausnahme der gebildeten Metropolregionen und Municipii.

(5) Die lokale integrierte Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen auf Metropolregionsebene wird auf der Ebene der Polarisierungsstadt gegründet und gewährleistet die integrierte Bewertung aller administrativ-territorialen Einheiten in der Metropolregion.

(6) Bei den unter Absatz (3) organisierten Bewertungssitzungen ist die Teilnahme eines Vertreters der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörde, die die Urbanisierungsdokumentation eingeleitet hat, obligatorisch.

Artikel 92 – Funktionsweise der lokalen integrierten Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen

(1) Die lokale integrierte Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen wird vom Chefarchitekten geleitet und einberufen. Die Mitglieder der Kommission werden von den Leitern der an dem Bewertungsprozess beteiligten Institutionen und Organisationen ernannt.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission wird von der vom Chefarchitekten geleiteten Fachabteilung ausgearbeitet und durch Beschluss des Gemeinde-/Kreisrates oder durch Beschluss des Generalrats der Municipalität Bukarest genehmigt.

(3) Die lokale integrierte Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen arbeitet im Plenum, in physischer Form am Sitz oder online, und trifft Entscheidungen auf der Grundlage der Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder.

(4) Für die erbrachte Tätigkeit haben die Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine Sitzungsvergütung, deren Höhe durch Beschluss des Gemeinde-/Generalrats der Municipalität Bukarest/Kreisrates festgelegt wird.

(5) Die erforderliche Dokumentation zur Erlangung der integrierten Genehmigung auf lokaler Ebene wird der Kommission in elektronischem Format übermittelt, unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die unter den Bedingungen der Notverordnung der Regierung Nr. 140/2020 erhalten wurde, durch Hochladen auf die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung, auf die alle Kommissionsmitglieder Zugriff haben. Bis zur Inbetriebnahme der Plattform wird die Dokumentation per E-Mail an alle Kommissionsmitglieder übermittelt.

(6) Innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen nach Einreichung der Dokumentation analysieren die Mitglieder der lokalen integrierten Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen die eingereichte Dokumentation und teilen die spezifischen Bewertungsbedingungen mit.

(7) Falls die eingereichte Dokumentation unvollständig ist, technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, werden dem Antragsteller als Ergebnis der Analyse in der integrierten Bewertungskommission alle von den Kommissionsmitgliedern geforderten spezifischen Bewertungsbedingungen in einem einzigen integrierten Mitteilungsakt mitgeteilt.

(8) Die einheitliche integrierte Genehmigung auf lokaler Ebene wird innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Dokumentation erteilt, die alle von jedem Mitglied der lokalen integrierten Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen formulierten spezifischen Bewertungsbedingungen erfüllt, im Hinblick auf die Aufgaben der Institutionen, Organisationen oder Organismen, die sie vertreten.

(9) Die einheitliche integrierte Genehmigung wird auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls der lokalen integrierten Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen erteilt, das von jedem Mitglied unterzeichnet wird und in dem die Abstimmung und Anmerkungen der Mitglieder vermerkt sind und das eine Anlage dazu wird. Die einheitliche integrierte Genehmigung wird vom Sekretariat der Kommission und vom Chefarchitekten gemäß Absatz (1) unterzeichnet.

(10) Innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Kodex organisieren die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden die lokale integrierte Bewertungskommission für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen.

Artikel 93 – Stillschweigende Genehmigung

(1) Die Teilnahme der Mitglieder in der integrierten Bewertungskommission und die Übermittlung ihrer Stellungnahme sind obligatorisch. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, gilt die stillschweigende Zustimmung zur zur Bewertung eingereichten Urbanisierungsdokumentation als erteilt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten nicht für Institutionen aus SNAOPSN, deren Zustimmung/Genehmigung/Stellungnahme obligatorisch ist, um die einheitliche Genehmigung zu erteilen. Falls die für die Stellungnahme gesetzte Frist überschritten wird, benachrichtigen die Institutionen aus SNAOPSN die integrierten Bewertungskommissionen rechtzeitig über den erforderlichen Zeitraum für die Erteilung einer Antwort.

(3) Für Bewertungsstellen, die keine Vertreter in der integrierten Bewertungskommission haben, gilt die eingereichte Dokumentation als vollständig und korrekt, wenn keine Anfragen zur Klarstellung, Änderung oder Ergänzung oder Genehmigungen mit oder ohne Bedingungen oder Ablehnungsschreiben innerhalb der in diesem Kodex vorgesehenen Fristen erteilt werden, und die Genehmigungen gelten als stillschweigend erteilt. Nach Geltendmachung der stillschweigenden Erteilung durch den Begünstigten erteilte Genehmigungen entfalten keine Rechtswirkung.

(4) In den in Absatz (3) vorgesehenen Fällen, in denen Genehmigungen als stillschweigend erteilt gelten, setzen die Begünstigten das Genehmigungsverfahren für die Raumordnungs- oder Urbanisierungsdokumentationen fort, und die Fachabteilungen der zentralen oder lokalen öffentlichen Behörden unterbreiten die Dokumentationen der Begünstigten zur Genehmigung auf der Grundlage des Nachweises der ursprünglichen Einreichung der Dokumentation, der Ergänzung, Änderung oder Klarstellung derselben, je nach Fall, sowie einer Erklärung in Eigenverantwortung, in der der Begünstigte erklärt, dass vor Ablauf der Fristen keine Anfrage zur Klarstellung, Ergänzung oder Änderung eingegangen ist, keine Genehmigung mit oder ohne Bedingungen erteilt wurde oder kein Ablehnungsschreiben erteilt wurde, je nach Fall.

(5) Ausnahmsweise können die zur Bewertung bei Institutionen aus SNAOPSN eingereichten Dokumentationen nicht als vollständig und konform betrachtet werden, wenn keine Anfragen zur Klarstellung, Änderung oder Ergänzung oder Genehmigungen mit oder ohne Bedingungen oder Ablehnungsschreiben erteilt werden, und die Genehmigungen dieser Institutionen können nicht als bei Ablauf der durch spezifische Verfahren festgelegten Fristen erteilt betrachtet werden, durch stillschweigende Genehmigung.

(6) Die Einleitungsgenehmigung, die Genehmigungen und Zustimmungen, die im Rahmen desselben Verfahrens zur Ausarbeitung oder Aktualisierung der Raumordnungs- oder Urbanisierungsdokumentation erteilt werden, behalten ihre Gültigkeit vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zur Genehmigung der betreffenden Dokumentation gemäß Gesetz, unabhängig von den durch interne Verfahren der Bewertungsstellen festgelegten Fristen.

(7) Die Aussteller von Stellungnahmen/Genehmigungen sind verpflichtet, die Stellungnahmen/Genehmigungen auf elektronischem Wege am Tag der Ausstellung an den Empfänger zu übermitteln.

(8) Falls eine Bestätigung angefordert wird, werden die erhaltenen Stellungnahmen und Genehmigungen von den ausstellenden Stellen innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen bestätigt, sofern keine Änderungen der ursprünglich genehmigten technischen Lösung vorliegen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Antwort, gilt dies als Fehlen von Einwänden seitens der ausstellenden Stellen, und die Stellungnahme oder Genehmigung gilt als bestätigt.

(9) Die Initiierungsstellungnahme und die Stellungnahme des Chefarchitekten können nicht als stillschweigend erteilt angesehen werden.

Kapitel II – Initiative zur Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

Artikel 94 – Initiative zur Erarbeitung von Urbanismusdokumentationen

(1) Die Initiative zur Erarbeitung/Änderung/vollständigen Aktualisierung von allgemeinen Urbanisierungsplänen und zonalen Urbanisierungsplänen liegt bei den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung.

(2) Ausnahmsweise kann die Initiative zur Erarbeitung von zonalen Urbanisierungsplänen für Schutzgebiete von nationalem Interesse auch beim Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen oder beim Ministerium für Kultur liegen.

(3) Die Initiative zur Erarbeitung des Urbanisierungsplans für Schutzgebiete von lokalem Interesse liegt beim Gemeinderat.

(4) Ausnahmsweise kann die Initiative zur Erarbeitung von zonalen Urbanisierungsplänen für Gebiete, die sich nicht auf Schutzgebiete von nationalem oder lokalem Interesse gemäß Art. 182 beziehen, sowie von zonalen Urbanisierungsplänen zur Detaillierung der Regelungen des allgemeinen Urbanisierungsplans unter den Bedingungen des Art. 66 auch bei interessierten natürlichen oder juristischen Personen liegen.

Artikel 95 – Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

(1) Die Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen kann durch Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen gleichen Ranges erfolgen, wobei das für die Erarbeitung dieser Dokumentationen geltende Verfahren einzuhalten ist.

(2) Bei genehmigten Dokumentationen, bei denen Änderungen bezüglich der Immobilien, der damit verbundenen Verbote und Beschränkungen oder bezüglich der Aktivitäten der Institutionen aus SNAOPSN eingetreten sind, sind die lokalen öffentlichen Behörden verpflichtet, diese Änderungen bei der Ausstellung von Urbanisierungszertifikaten und bei der Festlegung der erforderlichen Stellungnahmen für Urbanismusdokumentationen und die Genehmigung von Bauarbeiten zu berücksichtigen, sofern diese von den betreffenden Institutionen auf offiziellem Wege mitgeteilt wurden.

(3) Die Aktualisierung von Urbanismusdokumentationen ist obligatorisch, wenn nach ihrer Genehmigung erhebliche Gesetzesänderungen eingetreten sind, die die Regelungen dieser Urbanismusdokumentationen unwirksam machen.

Kapitel III – Information und Beteiligung der Öffentlichkeit bei Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten

Artikel 96 – Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit wird in allen Phasen der Prozesse zur Initiierung, Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen, einschließlich detaillierter urbanistischer Projekte, gewährleistet und ist ein integraler Bestandteil des Verfahrens zur Initiierung, Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung, Stellungnahme und Genehmigung dieser.

(2) Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt obligatorisch in den folgenden Phasen des Prozesses der Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentation:

a) Vorbereitungsphase – Information;

b) Phase der Dokumentation und Erarbeitung von Grundlagenstudien – Beteiligung;

c) Phase der Erarbeitung von Vorschlägen, die dem Stellungnahmeverfahren unterliegen – Beteiligung;

d) Phase der Genehmigung des endgültigen Vorschlags – Information.

(3) Ausnahmsweise von den Bestimmungen des Art. 7 des Gesetzes Nr. 52/2003 über die Transparenz von Entscheidungen in der öffentlichen Verwaltung, neu veröffentlicht, erfolgt die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erarbeitung und Stellungnahme zur Dokumentation gemäß den Bestimmungen dieses Kodex.

(4) Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen, die ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurden, sind nichtig.

Artikel 97 – Verantwortung für die Gewährleistung der Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Verantwortung für die Gewährleistung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Initiierung, Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen liegt bei den Behörden der öffentlichen Verwaltung, die für die Initiierung, Erarbeitung/Änderung/Aktualisierung und Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen zuständig sind.

(2) Bei Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen, die von Verwaltungseinheiten erarbeitet wurden, die Mitglieder eines interkommunalen Entwicklungsverbandes sind, liegt die in Abs. (1) vorgesehene Verantwortung bei jeder Verwaltungseinheit des interkommunalen Entwicklungsverbandes durch die zuständigen lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden oder durch die interkommunalen Entwicklungsverbände gemäß deren Satzung.

(3) Die Durchführung von Beteiligungsprozessen kann durch Kompetenzzentren für Raumordnung und Urbanismus erfolgen.

Artikel 98 – Information der Öffentlichkeit

(1) Die Information der Öffentlichkeit ist die Aktivität, durch die die Behörden der öffentlichen Verwaltung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung mindestens folgende Informationen zur Verfügung stellen:

a) die Ziele der wirtschaftlichen, sozialen und Umweltentwicklung bezüglich der Raumordnung und urbanistischen Entwicklung der Verwaltungseinheiten;

b) den Inhalt der Raumordnungsstrategien und der Urbanismusdokumentationen, die zur Genehmigung eingereicht werden sollen, sowie der genehmigten Dokumentationen;

c) den vollständigen Inhalt der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen, einschließlich aller schriftlichen und zeichnerischen Teile, die die Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentationen bilden, das Urbanisierungszertifikat, die Grundlagenstudien, die ausgestellten Stellungnahmen und Genehmigungen;

d) die Ergebnisse der Information der Öffentlichkeit;

e) die Beschlüsse zur Genehmigung der Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentationen.

(2) Auf Antrag der betroffenen Personen stellen die Behörden der öffentlichen Verwaltung auch das Urbanisierungszertifikat, die Grundlagenstudien, die ausgestellten Stellungnahmen und Genehmigungen zur Verfügung, unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes Nr. 190/2018 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), sowie ohne Beeinträchtigung der durch geltende Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschäfts- und Industriegeheimnissen, geistigem Eigentum, Schutz des öffentlichen und privaten Interesses, Gewährleistung und Schutz der Grundrechte natürlicher Personen in Bezug auf das Recht auf Privat-, Familien- und Privatleben auferlegten Beschränkungen.

(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird in allen Fällen von jeder beteiligten Verwaltungseinheit durchgeführt.

(4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt auch über die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Urbanisierungsdokumentationen, die von den SNAOPSN-Institutionen eingeleitete klassifizierte Informationen enthalten.

Artikel 99 – Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Tätigkeit der zentralen und lokalen Behörden, durch die die Erfassung und Berücksichtigung der Optionen und Meinungen der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen erfolgt.

Artikel 100 – Methodik der Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung

Die Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung erfolgt differenziert, je nach Auswirkungen und Komplexität der Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentation, gemäß der vom zuständigen Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen festgelegten Methodik.

Kapitel IV – Strategische Umweltprüfung

Artikel 101 – Strategische Umweltprüfung

(1) Die strategische Umweltprüfung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen ist eine Phase im Prozess der Erarbeitung und Genehmigung von Dokumentationen, die während der Vorbereitung der Dokumentationen durchgeführt wird und vor deren Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Der strategischen Umweltprüfung unterliegen:

a) die Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung von PATJ/PATZ/PATIC;

b) die Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung von PUG/PUGZM;

c) die Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung von PUZ.

(3) Der strategischen Umweltprüfung unterliegen nicht die Berichtigung von Materialfehlern oder vereinfachte Änderungen von Zonalplänen für die Durchführung punktueller öffentlicher Investitionen, da diese unter die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen.

(4) Auf der Grundlage der strategischen Umweltprüfung und der sektoralen Grundlagenstudien werden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenversiegelung, zur Bewirtschaftung von Regenwasser, zur Verringerung von Abflussmengen und -raten, zur Behandlung von Regenwasser und, soweit möglich, zur landschaftlichen Verwertung ermittelt und vorgeschlagen. Diese Maßnahmen können entweder präventiv sein, wie die Verpflichtung zur Versickerung von Regenwasser an der Quelle, die Festlegung einer maximalen Bodenversiegelungsquote und ähnliches, oder kurativ, wie der Bau von Rückhaltebauwerken/Rückgabebauwerken, die Verwendung naturbasierter Lösungen, die sowohl zur Erhöhung der Biodiversität als auch zur Verringerung von städtischen Wärmeinseleffekten beitragen.

Artikel 102 – Vermeidung von Doppelprüfungen der Umweltverträglichkeit

(1) Die strategische Umweltprüfung für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, die auf regionaler, Kreis- oder lokaler Ebene erarbeitet werden und integraler Bestandteil von auf nationaler, regionaler, Kreis- oder lokaler Ebene erarbeiteten Dokumentationen sind, die bereits Gegenstand einer strategischen Umweltprüfung waren, berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, um Doppelprüfungen zu vermeiden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten gemäß dem Spezialgesetz zur strategischen Umweltprüfung.

Kapitel V – Finanzierung von Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten

Artikel 103 – Finanzierung von Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten

(1) Die in diesem Kodex vorgesehenen Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten sind mehrjährige Maßnahmen und werden aus den Haushalten der lokalen Verwaltungseinheiten, ihrer administrativen Untergliederungen, aus dem Staatshaushalt im Rahmen der jährlich mit dieser Bestimmung genehmigten Verpflichtungs- und Haushaltsmittel im jährlichen Haushaltsgesetz und aus Eigeneinnahmen finanziert, durch das zuständige Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen, sowie aus Eigeneinnahmen von juristischen und natürlichen Personen, die an der Entwicklung einer Ortschaft oder einer Zone innerhalb dieser interessiert sind, sowie aus anderen legal gebildeten oder eingeworbenen Quellen.

(2) Für die Durchführung gemeinsamer Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten, für die Verwirklichung von Zielen von allgemeinem Interesse können sich Kreisräte, Gemeinderäte, der Generalrat der Gemeinde Bukarest und die Gemeinderäte der Sektoren unter den Bedingungen des Gesetzes mit juristischen oder natürlichen Personen aus dem In- oder Ausland zusammenschließen oder, gegebenenfalls, zusammenarbeiten, um zusätzliche Mittel einzuwerben.

(3) Raumordnungsaktivitäten, die die zur Erfüllung der strategischen und operativen Bedürfnisse Rumäniens erforderlichen Ziele umfassen, die in dem Programm zur operativen Vorbereitung des Territoriums zur Verteidigung enthalten sind, werden vorrangig finanziert und aus den Haushalten der Anordnenden von Mitteln durchgeführt, auch auf der Grundlage von Finanzierungsvorschlägen über die Mechanismen für die Vernetzung Europas bezüglich eines Netzes von Logistikzentren im Gemeinschaftsraum zur Unterstützung von Operationen, und können von den Bestimmungen der Aktionspläne und Finanzierungspakete für militärische Mobilität profitieren.

Artikel 104 - Maßnahmen zur Raumordnung und Stadtplanung, finanziert durch das für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium

(1) Das für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium finanziert die Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung der folgenden Dokumente:

a) die Strategie für die Raumordnung Rumäniens;

b) Urbane Politik Rumäniens;

c) Raumordnungsplan für das nationale Territorium;

d) Allgemeine Stadtplanungsverordnung, die das System der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Normen darstellt, das der Erarbeitung von Stadtplanungsplänen sowie von lokalen Stadtplanungsverordnungen zugrunde liegt.

(2) Das für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen die Erarbeitung/Aktualisierung/Änderung der folgenden Dokumentationskategorien finanzieren:

a) Raumordnungsplan für das Kreisgebiet;

b) Raumordnungsplan für das Zonen-/Interkommunalgebiet;

c) Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen für Zonen mit historischen Denkmälern, die in die Welterbeliste eingetragen sind;

d) Erarbeitung von Stadtplanungsplänen für geschützte Zonen;

e) Erarbeitung von Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen, Gefährdungs-/Risikokarten zur Prävention von Natur- oder Industriekatastrophen;

f) Erarbeitung und Aktualisierung von allgemeinen Stadtplanungsplänen und zonalen Stadtplanungsplänen zur Regelung der Stadtplanung der Schwarzmeerküste unter den Bedingungen des Art. 200.

(3) Das für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium kann Programme zur Unterstützung der lokalen Entwicklung durchführen:

a) um die Bereitstellung von Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen auf lokaler Ebene, lokalen Datenbanken und Projekten der integrierten städtischen Entwicklung sicherzustellen;

b) zur Identifizierung und Abgrenzung informeller Siedlungen, Feststellung ihrer Typologie, Identifizierung von Maßnahmen und Lösungen zur Regelung dieser oder gegebenenfalls Umsiedlung und Unterstützung beim Wiederaufbau von Wohnungen, Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner informeller Siedlungen.

(4) Die Methoden zur Begründung der Mittelzuweisungen aus dem Staatshaushalt, die Aufnahme in das Programm, die Durchführung, Umsetzung, Finanzierung, die Art der Mitteltransfers aus dem Staatshaushalt, die Überwachung der Verwendung der Mittel im mehrjährigen Programm zur Finanzierung der Erarbeitung und/oder Aktualisierung von allgemeinen Stadtplanungsplänen, zonalen Stadtplanungsplänen für Küstenzonen und Strandabschnitte, lokalen Stadtplanungsverordnungen sowie der in Art. 200 Abs. (3) vorgesehenen Dokumentationen sowie die Prioritätsierungskriterien werden durch Regierungsbeschluss auf Initiative des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums genehmigt.

(5) Die Methoden zur Begründung der Mittelzuweisungen aus dem Staatshaushalt, die Aufnahme in das Programm, die Durchführung, Umsetzung, Finanzierung, die Art der Mitteltransfers aus dem Staatshaushalt, die Überwachung der Verwendung der Mittel in mehrjährigen Programmen zur Erstellung von Risikokarten für Erdbeben und Erdrutsche sowie die Prioritätsierungskriterien werden durch Regierungsbeschluss auf Initiative des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums genehmigt.

(6) Zur Übertragung der aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Mittel werden abweichend von den Bestimmungen des Art. 34 Abs. (2) Buchst. e) und h) sowie Abs. (3) des Gesetzes Nr. 273/2006 über die lokalen öffentlichen Finanzen in der geltenden Fassung für die Finanzierung der in Abs. (3) dieses Artikels vorgesehenen Aktivitäten und Programme mehrjährige Finanzierungsverträge zwischen dem für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministerium und den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung der Kreisräte sowie den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung der Stadt Bukarest für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren im Rahmen der genehmigten und/oder geschätzten Verpflichtungskredite mit dieser Bestimmung geschlossen, ohne jährliche Staffelung der Haushaltsmittel, die kumulativ für den gesamten Finanzierungszeitraum eingetragen werden. Während der Geltungsdauer der Finanzierungsverträge ist der Wert der Verpflichtungskredite aus dem Staatshaushalt gleich dem Wert der Haushaltsmittel.

(7) Je nach den für diese Bestimmung im Haushalt des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums durch das jährliche Haushaltsgesetz genehmigten Haushaltsbestimmungen oder falls der Empfänger das für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständige Ministerium benachrichtigt, dass er die Stadtplanungsdokumentation oder die Risikokarten vor Ablauf der in Abs. (6) vorgesehenen Frist nicht erhalten hat, kann die in Abs. (6) vorgesehene Dauer der Finanzierungsverträge um bis zu maximal 2 Jahre verlängert werden.

Artikel 105 - Maßnahmen zur Raumordnung und Stadtplanung, finanziert durch lokale öffentliche Behörden

(1) Die lokalen öffentlichen Behörden finanzieren die Erarbeitung, Aktualisierung und Änderung der folgenden Dokumentationen gemäß ihrer gesetzlichen Genehmigungskompetenzen, mit Ausnahme der in Art. 200 Abs. (3) vorgesehenen Dokumentationen, die unter den Bedingungen des Art. 104 Abs. (4) finanziert werden:

a) Raumordnungsplan für das Kreisgebiet und Raumordnungspläne für interkommunale Zonen;

b) Allgemeiner Stadtplanungsplan, einschließlich des allgemeinen Stadtplanungsplans der Metropolregion;

c) Zonale Stadtplanungspläne auf Initiative der lokalen öffentlichen Behörde.

(2) Die lokalen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, in ihren jährlichen Haushalten Mittel für die Erarbeitung, Änderung oder Aktualisierung von integrierten Strategien für nachhaltige Entwicklung, Raumordnungsplänen, Stadt- und Raumplanungsplänen und -projekten, Naturrisikokarten sowie der erforderlichen Grundlagenstudien für deren Erarbeitung vorzusehen.

Artikel 106 - Finanzierung von Raumordnungsdokumentationen oder Stadtplanungsdokumentationen auf Metropol- oder Interkommunalebene

Die Finanzierung der Erarbeitung des zonalen/interkommunalen Raumordnungsplans und des allgemeinen Stadtplanungsplans der Metropolregion wird durch Beiträge aus den lokalen Haushalten der Mitgliedsgemeinden sowie aus anderen Quellen unter den Bedingungen des Gesetzes sichergestellt.

Artikel 107 - Stadtplanungsaktivitäten, finanziert durch natürliche oder juristische Personen

Die Begründung und Erarbeitung von zonalen Stadtplanungsplänen, die von natürlichen oder juristischen Personen unter den Bedingungen des Art. 94 Abs. (4) eingeleitet werden können, werden von den interessierten natürlichen oder juristischen Personen finanziert.

Kapitel VI - Umsetzung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

Artikel 108 - Verpflichtungen zur Umsetzung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

(1) Die Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen sind für die Behörden der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Institutionen sowie für jede natürliche oder juristische Person verbindlich.

(2) Die administrativ-territorialen Einheiten haben durch ihre zuständigen Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung die Verpflichtung, die Aktionspläne und öffentlichen Investitionsprogramme umzusetzen, die den Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen entsprechen, im Bereich des Projekts, für dessen Finanzierung sie zuständig sind.

(3) Die administrativ-territorialen Einheiten haben durch ihre zuständigen Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung die Verpflichtung, die erforderlichen Mittel für die Umsetzung der Maßnahmen und öffentlichen Investitionsprogramme in den Haushalt aufzunehmen, wie diese in Abs. (2) vorgesehen waren.

Artikel 109 - Gültigkeitsdauer von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen

Für die Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen wird keine begrenzte Gültigkeitsdauer festgelegt; diese sind gültig bis zur Genehmigung einer neuen Dokumentation gleichen oder höheren Ranges, die Änderungen vornimmt. Die Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung haben die Verpflichtung, alle 5 Jahre die Aktualität und den Umsetzungsgrad der strategischen, operativen und regulatorischen Bestimmungen der Dokumentationen zu überprüfen und deren Aktualisierung im Hinblick auf die wirtschaftliche, soziale und Umweltdynamik sowie die Schlussfolgerungen der Analysen einzuleiten.

Artikel 110 - Verbindlichkeit und Öffentlichkeit von Urbanismusdokumentationen

(1) Die Urbanisierungspläne und die damit verbundenen örtlichen Urbanismusreglemente sind Verwaltungsakte mit normativem Charakter. Das detaillierte Urbanisierungsprojekt kann sowohl ein Verwaltungsakt mit normativem Charakter als auch ein individueller Verwaltungsakt sein, je nach seinen Merkmalen.

(2) Die Bestimmungen der in Abs. (1) genannten Akte werden veröffentlicht, auch durch Veröffentlichung auf der Website der ausstellenden Behörde der öffentlichen Verwaltung und im Nationalen Territoriumsbeobachter.

(3) Nach der Genehmigung sind die Urbanisierungspläne und die örtlichen Urbanismusreglemente vor Gericht verbindlich.

(4) Um die Verbindlichkeit der Urbanismusbestimmungen gegenüber Dritten sicherzustellen, sind die Bürgermeister innerhalb von 15 Tagen nach der Genehmigung durch Beschluss des Gemeinderats/des Generalrats der Gemeinde Bukarest verpflichtet, den Beschluss zusammen mit einem Exemplar der Urbanismusdokumentation in elektronischem Format an das Kataster- und Grundbuchamt zu übermitteln.

(5) Das Kataster- und Grundbuchamt vermerkt im Grundbuch, dass die in den genehmigten Urbanismusdokumentationen enthaltenen Immobilien Gegenstand dieser Urbanismusbestimmungen sind, und übernimmt die Informationen in das Kataster- und Grundbuchverwaltungssystem sowie in das INSPIRE-Geoportal.

(6) Innerhalb der in Abs. (4) vorgesehenen Frist wird ein Exemplar der Urbanismusdokumentation in digitaler Form an das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium übermittelt, um diese im Rahmen des Nationalen Territoriumsbeobachters, der Nationalen Plattform für städtische und territoriale Planung sowie Baugenehmigung aufzunehmen.

Artikel 111 - Politiken, Programme und Projekte zur Umsetzung von Plänen

(1) Die Anwendung der Bestimmungen der Urbanismusreglemente erfolgt durch die Ausstellung von Urbanismuszertifikaten und Baugenehmigungen sowie durch die Erstellung erforderlicher zonaler Urbanisierungspläne oder detaillierter Urbanisierungsprojekte, und die Umsetzung der operativen Bestimmungen der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen erfolgt durch Politiken, Programme und territoriale Projekte.

(2) Die in den Aktionsplan aufgenommenen Politiken, Programme und Projekte entsprechen einer Reihe von Sektorzielen, die sich an die in den Grundlagenstudien und in der Analyse des aktuellen Entwicklungsstands identifizierten Hauptdysfunktionen richten.

(3) Die in Abs. (1) genannten Politiken, Programme und Projekte sind nach Bereichen strukturiert und werden in den Aktionsplan aufgenommen, der der Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentation entspricht.

(4) Der Aktionsplan enthält zum Zeitpunkt der Genehmigung der Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentation in einer zusammengefassten Fassung ein Paket von Politiken, Programmen und Projekten, die nach Bereichen und Zielen strukturiert sind.

(5) Der Aktionsplan als Bestandteil der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen koordiniert den Umsetzungsprozess der durch die Raumordnungs- oder Urbanismusdokumentation formulierten Vorschläge und identifiziert Projekte und Aktivitäten, Etappen und Verantwortlichkeiten für deren Durchführung.

Titel III - Öffentliche Verantwortung im Bereich Raumordnung und Urbanismus

Kapitel I - Aufgaben der zentralen öffentlichen Verwaltung

Artikel 112 - Regierung Rumäniens

(1) Die Bereiche Raumordnung und Urbanismus werden auf nationaler Ebene von der Regierung Rumäniens durch das zuständige Ministerium koordiniert.

(2) Als Koordinator koordiniert die Regierung Rumäniens:

a) durch den Premierminister die Erarbeitung durch das Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen in Abstimmung mit anderen interessierten Ministerien der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens, der Urbanpolitik Rumäniens und der Abschnitte des Plans für Raumordnung des Landes sowie die Erarbeitung der Architekturpolitik Rumäniens, die in Abstimmung mit der Kammer der Architekten Rumäniens erfolgt;

b) durch den Premierminister die Erarbeitung durch die zuständigen Ministerien von Politiken, Programmen und Projekten, durch die die in den in lit. a) genannten Dokumenten festgelegten Hauptrichtungen der territorialen und städtischen Entwicklung sowie die Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens umgesetzt werden.

Artikel 113 - Zuständige Behörde im Bereich Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen

(1) Das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium ist die zentrale Behörde der öffentlichen Verwaltung, die für die Ausarbeitung der Strategie, der öffentlichen Politiken und der Regelungen in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich ist, und hat folgende Aufgaben:

a) erarbeitet die Strategie für die territoriale Entwicklung Rumäniens und die öffentlichen Politiken gemäß den durch diese festgelegten Hauptentwicklungsrichtungen;

b) erarbeitet die Urbanpolitik Rumäniens und weitere Politiken in ihrem Zuständigkeitsbereich, falls erforderlich;

c) erarbeitet die Abschnitte des Plans für die Raumordnung des Landes;

d) erarbeitet die allgemeine Urbanismusverordnung sowie den verfahrensrechtlichen und technischen Regelungsrahmen;

e) koordiniert die Ausarbeitung von Urbanisierungsplänen für Zonen von nationalem Schutzinteresse;

f) initiiert und koordiniert die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen für Zonen, die in die UNESCO-Welterbeliste eingetragene historische Denkmäler umfassen;

g) gibt Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsakten ab, die sich auf Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten auswirken;

h) arbeitet mit Ministerien sowie anderen Organen der zentralen öffentlichen Verwaltung zusammen, um Grundlagenstudien für Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen auszuarbeiten sowie sektorale strategische Programme zu begründen;

i) arbeitet mit den Räten für regionale Entwicklung, mit Kreisräten und Gemeinderäten zusammen und überwacht die Anwendung der Regierungsprogramme und der Strategie für die territoriale Entwicklung Rumäniens sowie deren Richtlinien, der Raumordnungspläne und der Urbanisierungspläne auf regionaler, Kreis- und Gemeindeebene;

j) sichert die Stellungnahme durch die integrierte zentrale Einzelstellungnahme für alle Kategorien von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen und Generalurbanisierungsplänen;

k) erstellt und verwaltet zusammen mit den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung spezifische nationale Informationsplattformen, nämlich das Nationale Territoriale Observatorium, die nationale Plattform für Urbanisierungs- und Raumordnungsplanung sowie Baugenehmigung, das nationale Urbanisierungs-Geoportal, das Nationale Bauregister;

l) sichert die Identifizierung, Abgrenzung und Festlegung durch Regierungsbeschluss, nach Konsultation der für Umwelt zuständigen zentralen Behörde der öffentlichen Verwaltung, der für Kultur und nationales Erbe zuständigen Behörde, falls erforderlich, sowie der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, von Territorien mit bemerkenswerten Wert durch ihren Charakter der Einzigartigkeit und Landschaftskohärenz, Territorien mit besonderem Wert in Bezug auf Architektur und nationales oder gebautes Erbe oder die Zeugnis von Lebensweisen, Wohnweisen oder Aktivitäten und von industriellen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Traditionen ablegen;

m) übt die Staatskontrolle im Bereich der Raumordnung und des Urbanismus durch die Staatliche Bauaufsicht, im Folgenden I.S.C. genannt, aus;

n) gibt Stellungnahmen zu technischen Regelungen – Normen, Normverfahren, Anweisungen mit Anwendbarkeit in diesen Bereichen, die von Ministerien und anderen Regelungsbehörden ausgearbeitet werden, ab, um einen einheitlichen Regelungsrahmen für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zu schaffen.

(2) Das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium kann die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung auffordern, Raumordnungs- oder Urbanisierungsdokumentationen auszuarbeiten oder zu ändern, um die in den sektoralen strategischen Programmen der Regierung enthaltenen Bestimmungen zu vertiefen, zu detaillieren oder anzuwenden, sowie um die allgemeinen Interessen des Staates zu wahren.

Artikel 114 – Ministerien mit relevanter Tätigkeit im Bereich der Raumordnung und des Urbanismus

Die Ministerien, nationalen Institutionen und Agenturen sowie andere Organe der zentralen öffentlichen Verwaltung beteiligen sich an Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten in ihren Zuständigkeitsbereichen und sichern die Ausarbeitung von Fachstudien sowie den kostenlosen Zugang zu öffentlichen Daten und Informationen zur Begründung von Strategien, Urbanisierungs- und Raumordnungsdokumentationen.

Artikel 115 – Kontrolle der Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten

(1) Die Staatskontrolle über die Ausarbeitung, Stellungnahme und Genehmigung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen wird von den Behörden der zentralen, Kreis- und lokalen öffentlichen Verwaltung durchgeführt. Die Staatskontrolle über die Stellungnahme, Genehmigung und Anwendung der in Urbanisierungsdokumentationen enthaltenen Bestimmungen wird von der I.S.C. gemäß ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten durchgeführt.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. (1) vorgesehenen Bestimmungen arbeiten die Fachabteilungen des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums, die I.S.C. und die Vertreter der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung ständig zusammen.

Kapitel II – Aufgaben der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung

Abschnitt 1 – Aufgaben der Behörden der Kreis-Verwaltung

Artikel 116 – Kreisrat

(1) Der Kreisrat ist die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung, die Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten auf Kreisebene koordiniert und eine Entscheidungsfunktion bei der Festlegung der allgemeinen Richtungen der Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivität hat.

(2) Als Koordinator der Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivität auf Kreisebene hat der Kreisrat durch seine Fachabteilung folgende Aufgaben:

a) initiiert die Ausarbeitung und genehmigt den Plan für die Raumordnung des Kreises;

b) schlägt, falls erforderlich, die Gründung von Verbänden für interkommunale Entwicklung für Metropol- und Periurbangebiete vor, gemäß den im Plan für die Raumordnung des Kreises identifizierten Entwicklungsrichtungen und Zonen;

c) sichert die einheitliche Anwendung der im Plan für die Raumordnung des Kreises enthaltenen Bestimmungen, indem es die Gemeinderäte auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheiten des Kreises auffordert, integrierte Strategien für nachhaltige lokale Entwicklung oder Generalurbanisierungspläne auszuarbeiten oder zu aktualisieren, um diese einzuhalten.

(3) Bei den Tätigkeiten der Raumordnung und Stadtplanung wird der Kreisrat von dem für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministerium sowie von anderen Ministerien und Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung unterstützt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Ministerium für Umwelt, Wasser und Wälder, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, das Ministerium für Kultur, das Ministerium für Energie oder deren dezentralisierte Strukturen.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung nutzt der Kreisrat Syntheseinformationen auf Kreisebene aus allen Bereichen der wirtschaftlichen und sozialen Aktivität.

(5) Die Ministerien und anderen Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, den Kreis- und Gemeindebehörden kostenlos Informationen aus ihren Tätigkeitsbereichen für das Gebiet des jeweiligen Kreises zur Verfügung zu stellen, unter Beachtung des Schutzes von Verschlusssachen, und die Gemeinderäte sind verpflichtet, Informationen über die wirtschaftliche, soziale und städtebauliche Entwicklung der Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Artikel 117 - Spezifische Aufgaben des Vorsitzenden des Kreisrats

(1) Der Vorsitzende des Kreisrats koordiniert die Tätigkeit der Fachstruktur, die für Raumordnung und Stadtplanung zuständig ist und vom Chefarchitekten geleitet wird.

(2) Der Vorsitzende des Kreisrats hat folgende Aufgaben im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung:

a) schlägt dem Kreisrat auf der Grundlage des Berichts der Fachstruktur die Einleitung und Genehmigung des Raumordnungsplans des Kreises im Zuständigkeitsbereich des Kreisrats vor;

b) erteilt Stadtplanungszertifikate und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, Änderungs-/Regularisierungsgenehmigungen in seinem Zuständigkeitsbereich;

c) genehmigt die von der vom Chefarchitekten geleiteten Fachstruktur erstellten Stellungnahmen zur Einleitung gemäß Art. 69;

d) koordiniert die Tätigkeit der Koordinierungskommission für informelle Siedlungen, die auf Kreisebene oder im Generalrat der Gemeinde Bukarest gebildet wurde, gemäß den Bestimmungen von Art. 128.

Artikel 118 - Fachstruktur im Rahmen des Fachapparats des Kreisrats, zuständig für Raumordnung und Stadtplanung

(1) Im Fachapparat auf Kreisebene funktioniert die Fachstruktur, die für Raumordnung und Stadtplanung zuständig ist und vom Chefarchitekten des Kreises geleitet wird, eine Struktur, die als Generaldirektion, Direktion oder Dienst organisiert ist und die Bezeichnung Amt des Chefarchitekten trägt.

(2) Die Fachstruktur hat folgende Aufgaben:

a) schlägt vor, leitet ein und gewährleistet die Erarbeitung des Raumordnungsplans des Kreises;

b) koordiniert die Erarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung und des Raumordnungsplans für das interkommunale Gebiet im Falle von Metropolregionen oder periurbanen Zonen, die auf Kreisebene gebildet wurden;

c) überwacht den gesamten Erarbeitungsprozess, gibt eine Stellungnahme ab und unterbreitet dem Kreisrat die integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung und den Raumordnungsplan für das interkommunale Gebiet im Falle von Metropolregionen oder periurbanen Zonen, die auf Kreisebene gebildet wurden;

d) koordiniert und gewährleistet die öffentliche Information und den Prozess der öffentlichen Debatte und Konsultation zur Förderung der Raumordnungsdokumentationen;

e) erstellt das technische Fachgutachten für Beschlussentwürfe bezüglich der Genehmigung von Raumordnungsplänen, die dem Kreisrat vorgelegt wurden, oder von Stadtplanungsplänen, die den Gemeinderäten der Verwaltungseinheiten vorgelegt werden, die nicht über die Fachstruktur gemäß Art. 122 Abs. (4) verfügen;

f) erstellt ein Gutachten mit Ablehnungsvorschlag für Raumordnungsdokumentationen, die auf Kreisebene anwendbar sind, je nach Fall;

g) handelt zur Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen der auf Kreisebene genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen;

h) beruft ein und gewährleistet die Debatte der Arbeiten der technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung;

i) erstellt, überprüft, begründet und schlägt die Erteilung von Stellungnahmen zur Einleitung, Stadtplanungszertifikaten und Baugenehmigungen und Abbruchgenehmigungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vor;

j) erstellt aus technischer Sicht, begründet und schlägt die Erteilung des technischen Gutachtens des Chefarchitekten für das detaillierte Urbanisierungsprojekt vor;

k) überwacht die Umsetzung der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen auf dem Kreisgebiet;

l) gewährleistet die Übernahme in den Stadtplanungsdokumentationen auf Ebene der Verwaltungseinheiten der Bestimmungen aus den integrierten Strategien für territoriale und urbane Entwicklung sowie der Raumordnungspläne, insbesondere bezüglich der Standortbestimmung von Investitionsprojekten von nationaler, regionaler oder Kreisbedeutung;

m) gewährleistet die Benachrichtigung der Verwaltungseinheiten über Investitionsprojekte von nationaler, regionaler oder Kreisbedeutung mit dem Ziel, die Stadtplanungsdokumentationen auf Ebene der Verwaltungseinheiten zu ändern;

n) übermittelt auf Anforderung des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums Berichte über die Erfassung und Aktualisierung der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen;

o) organisiert und koordiniert die Bildung und Entwicklung von Datenbanken/Datenbeständen im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung;

p) gewährleistet das Hochladen der auf Ebene der Verwaltungseinheiten des Kreises legal genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen in das Nationale Territoriale Observatorium;

q) koordiniert und gewährleistet die öffentliche Information und den Prozess der öffentlichen Debatte und Konsultation zur Förderung von Dokumentationen, deren Annahmekompetenz beim Kreisrat liegt;

r) beteiligt sich durch Nominierung des Vorsitzenden an der Erarbeitung der integrierten Strategien für nachhaltige interkommunale Entwicklung und gibt eine Stellungnahme zu ihrer Abstimmung mit den legal genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen ab;

s) gewährleistet die Feststellung der territorialen Verträglichkeit rund um Seveso-Anlagen gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Verordnung Nr. 3.710/1.212/99/2017 zur Genehmigung der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Anlagen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren bei gefährlichen Stoffen fallen, in den Aktivitäten der Raumordnung und Stadtplanung;

t) begutachtet die Begründungsnote, das Planungsthema und die von der für die Förderung von Investitionen von Kreisinteresse zuständigen Funktionsabteilung erarbeiteten Leistungsverzeichnisse hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentation;

u) gewährleistet die Organisation und Funktionsweise der Kommission für einheitliche Zustimmung gemäß den Bestimmungen des Art. 317;

v) schlägt die Erteilung von Stellungnahmen für allgemeine Stadtplanungspläne und zonale Stadtplanungspläne vor, die die Änderung der Grenze des Innenbereichs zum Gegenstand haben, sowie für alle Stadtplanungsdokumentationen, die in Gemeinden, Städten und Municipien eingeleitet werden, die die Stelle des Chefarchitekten nicht besetzen können;

w) erstellt, überprüft, begründet und schlägt die Erteilung von Stadtplanungszertifikaten sowie Bau- und Abbruchgenehmigungen vor, für die es Ausstellungskompetenz hat;

x) übt Kontrolle aus, stellt fest und ahndet Verstöße in der Angelegenheit der Genehmigung von Bauarbeiten gemäß den ihm durch Gesetz zustehenden Kompetenzen;

y) begutachtet allgemeine Stadtplanungspläne auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheiten im Kreis, um die Abstimmung der allgemeinen Stadtplanungspläne mit den Bestimmungen des Raumordnungsplans des Kreises und der zonalen Stadtplanungspläne, die Zonen umfassen, die an das Territorium anderer Kreise angrenzen, zu gewährleisten;

z) gewährt auf Anfrage spezialisierte technische Unterstützung den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung auf der Ebene der Municipien, Städte und Gemeinden des Kreises, um eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Raumordnungsdokumentationen auf Kreisebene auf dieser Ebene zu gewährleisten;

aa) gewährt methodische und technische Unterstützung für die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Prozesses der Identifizierung, Überwachung und Organisation informeller Siedlungen.

Abschnitt 2 – Aufgaben der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung auf der Ebene der Municipien, Städte und Gemeinden

Artikel 119 – Gemeinderat / Generalrat der Municipium Bukarest

(1) Der Gemeinderat der administrativ-territorialen Einheit koordiniert und trägt Verantwortung für die gesamte auf dem Territorium der administrativ-territorialen Einheit durchgeführte Stadtplanungstätigkeit und gewährleistet die Einhaltung der in den Raumordnungsdokumentationen und in den rechtmäßig genehmigten Stadtplanungsdokumentationen enthaltenen Bestimmungen, um die durch die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Der Gemeinderat der administrativ-territorialen Einheit hat folgende Aufgaben:

a) genehmigt die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der administrativ-territorialen Einheit;

b) genehmigt den Allgemeinen Stadtplanungsplan der administrativ-territorialen Einheit;

c) genehmigt die zonalen Stadtplanungspläne;

d) genehmigt das Programm und den Plan der Stadterneuerung;

e) genehmigt das Programm der Umstrukturierung der Parzellierung;

f) begutachtet den Raumordnungsplan der interkommunalen Zusammenarbeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

g) genehmigt die Stadtplanungsbestimmungen für das gesamte durch die Stadtplanungsdokumentationen festgelegte Verwaltungsgebiet;

h) genehmigt die integrierte Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung und den Raumordnungsplan der interkommunalen Zusammenarbeit, die auf der Ebene des Verbands für interkommunale Entwicklung erarbeitet wurden, dem die administrativ-territoriale Einheit angehört;

i) gewährleistet die Umsetzung der Stadtplanungsbestimmungen höherer Ordnung und die Abstimmung der lokalen Stadtplanungsbestimmungen mit diesen gemäß den Bestimmungen des Art. 15.

(3) Der Gemeinderat arbeitet mit dem Kreisrat zusammen, und die Gemeinderäte der Sektoren der Municipium Bukarest arbeiten mit dem Generalrat der Municipium Bukarest zusammen, falls erforderlich, und werden von diesen bei den Aktivitäten der Raumordnung und Stadtplanung unterstützt.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Bezug auf Raumordnung und Stadtplanung nutzt der Gemeinderat Syntheseinformationen auf lokaler Ebene aus allen Bereichen der wirtschaftlich-sozialen Aktivität.

(5) Die Ministerien und andere Organe der zentralen öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, den lokalen öffentlichen Behörden kostenlos Informationen aus ihren Tätigkeitsbereichen zur Verfügung zu stellen, wobei das Schutzregime für klassifizierte Informationen beachtet wird, um die Raumordnungs- und Stadtplanungstätigkeit auf lokaler Ebene durchzuführen.

Artikel 120 – Spezifische Aufgaben des Bürgermeisters der administrativ-territorialen Einheit

(1) Der Bürgermeister hat durch die Institution des Chefarchitekten der Municipium, Stadt oder Gemeinde, je nach Fall, folgende Aufgaben im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung:

a) gewährleistet die Erarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der administrativ-territorialen Einheit;

b) gewährleistet die Erarbeitung der Stadtplanungspläne gemäß den Bestimmungen des Gesetzes;

c) gewährleistet die Bildung der Kommission zur Feststellung der territorialen Verträglichkeit rund um Seveso-Anlagen gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Anlagen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren bei gefährlichen Stoffen fallen, in den Aktivitäten der Raumordnung und Stadtplanung;

d) unterbreitet dem Gemeinderat auf der Grundlage des Berichts des Chefarchitekten die Stadtplanungsdokumentationen zur Genehmigung;

e) handelt zur Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen der genehmigten Stadtplanungsdokumentationen, einschließlich der Gewährleistung der Realisierung der Verkehrsinfrastruktur und der technischen Infrastruktur;

f) schlägt dem Rat die Mitgliedschaft in Verbänden für interkommunale Entwicklung vor;

g) koordiniert die Erteilung der Initiierungsmitteilung, die von der Institution des Chefarchitekten der Municipium, Stadt oder Gemeinde, je nach Fall, erstellt wird;

h) erteilt Stadtplanungszertifikate, Bau- und Abbruchgenehmigungen, Zertifikate über die Bestätigung der Errichtung des Bauwerks;

i) kann durch Anordnung die ihm durch diesen Kodex verliehenen Aufgaben an den Vizebürgermeister oder den öffentlichen Verwalter delegieren.

(2) Der Bürgermeister der Verwaltungseinheit hat in seinem Zuständigkeitsbereich durch die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung, durch die für Kontrolle und Disziplin im Bauwesen, Sozialwesen und öffentliche Gesundheit zuständigen Abteilungen sowie durch die Ortspolizei folgende Verpflichtungen:

a) identifiziert Grundstücke im Verwaltungsgebiet, die von informellen Siedlungen besetzt sind, bestimmt deren Grenzen durch Messungen im Stereografischen System 70 und übermittelt die Katasterdokumentation in digitaler Form dem Kreisrat und dem für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium zur Übernahme in die nationale Plattform für städtische und territoriale Planung und Baugenehmigung;

b) erstellt und aktualisiert eine Datenbank über die Anzahl der Personen, die in informellen Siedlungen leben, die von ihnen besetzten Immobilien und die Typologie der informellen Siedlungen;

c) informiert die Bewohner informeller Siedlungen über die Bestimmungen dieses Kodex und leitet einen Prozess der Konsultation und partizipativen Planung ein, um Interventionslösungen zu identifizieren, die den Besonderheiten der informellen Siedlung und den Bedürfnissen der Gemeinschaft entsprechen;

d) leitet und koordiniert die erforderlichen Schritte zur Identifizierung des rechtlichen und wirtschaftlichen Status der von informellen Siedlungen besetzten Grundstücke und zu deren Regelung ein;

e) stellt im Falle einer teilweisen oder vollständigen Auflösung dieser informellen Siedlungen die Umsiedlung ihrer Bewohner unter folgenden Bedingungen sicher: Angebot alternativer Wohnlösungen, entweder durch Bereitstellung von Sozialwohnungen oder durch Unterstützung beim Wiederaufbau von Wohnungen auf mit Infrastruktur ausgestatteten Grundstücken, die von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung identifiziert und zur Verfügung gestellt werden, unter den Bedingungen des Gesetzes;

f) führt vorherige Information und Konsultation der von Umsiedlung betroffenen Bewohner über mögliche Alternativen durch und erhält deren Zustimmung;

g) leitet und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung informeller Siedlungen durch Identifizierung verfügbarer Grundstücke für zukünftige Wohnzonen oder alternative Wohnlösungen und informiert die Bewohner informeller Siedlungen darüber;

h) leitet und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen zur Infrastrukturausstattung von Gebieten mit informellen Siedlungen, die städtischer Regeneration oder Umstrukturierung unterliegen;

i) arbeitet mit dem Koordinierungsausschuss für informelle Siedlungen zusammen, der auf Ebene des Kreisrats / des Generalrats der Gemeinde Bukarest gebildet wird, und stellt diesem alle angeforderten Daten und Informationen zur Verfügung.

Artikel 121 - Fachabteilung im Apparat des Bürgermeisters / des Generalbürgermeisters der Gemeinde Bukarest / des Sektorbürgermeisters für Raumordnung und Urbanismus

(1) Im Apparat des Bürgermeisters / des Generalbürgermeisters der Gemeinde Bukarest funktioniert unter der Koordination des Bürgermeisters der Verwaltungseinheit die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung, geleitet vom Chefarchitekten. Die Abteilung wird auf Ebene der Gemeinden als Generaldirektion oder Direktion, auf Ebene der Städte als Direktion oder Dienst und auf Ebene der Gemeinden als Dienst oder Abteilung organisiert und trägt die Bezeichnung Institution des Chefarchitekten.

(2) Die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung hat folgende Aufgaben in Bezug auf territoriale und städtische Planung:

a) erstellt die Begründungsnote und die Leistungsbeschreibung für die Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Verwaltungseinheit, der integrierten Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung, der Urbanisierungspläne, des Plans für die Ordnung des interkommunalen Territoriums, des Zonenurbanisierungsplans für städtische Regeneration, des Urbanisierungsplans für lokal geschützte Zonen, des Programms und des Plans für städtische Regeneration und Umstrukturierung der Parzellierung;

b) überprüft aus technischer Sicht und hinsichtlich der spezifischen Gesetzgebung, begründet und erstellt den Genehmigungsbericht für die ausgearbeiteten Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen, die sie zur Genehmigung dem Gemeinderat / dem Generalrat der Gemeinde Bukarest auf der Grundlage des technischen Gutachtens des Chefarchitekten vorlegt;

c) stellt die Feststellung der territorialen Kompatibilität um Seveso-Standorte sicher, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Standorten, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren mit gefährlichen Stoffen fallen, mit späteren Änderungen, in Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten;

d) erstellt den Bericht mit Vorschlag zur Ablehnung der unter lit. b) genannten Dokumentationen, falls erforderlich. Der Bericht wird vom Bürgermeister mit Visum des Generalsekretärs genehmigt und basiert auf dem ungünstigen technischen Gutachten des Chefarchitekten, nur für technische Aspekte und spezifische Gesetzgebung, nicht für Zweckmäßigkeit;

e) beruft die Sitzungen der Technischen Kommission für Raumordnung und Urbanismus ein und stellt deren Durchführung sicher;

f) beruft die Sitzungen der Kommission zur Feststellung der territorialen Kompatibilität um Seveso-Standorte ein und stellt deren Durchführung sicher;

g) erstellt, überprüft, begründet und schlägt die Ausstellung von Initiierungsgutachten, Urbanisierungszertifikaten und Baugenehmigungen, Interventionsgenehmigungen, Baugenehmigungen für Ordnung sowie Abbruchgenehmigungen, Zertifikaten über die Fertigstellung von Bauwerken und Zertifikaten über den Ausführungsstand von Bauwerken vor;

h) erstellt, überprüft, begründet und schlägt die Ausstellung des Fachgutachtens des Chefarchitekten für das detaillierte Urbanisierungsprojekt und für Urbanisierungsdokumentationen vor, die der Genehmigung durch den Gemeinderat oder den Generalrat der Gemeinde Bukarest unterliegen, falls erforderlich;

i) überwacht die Umsetzung integrierter Strategien für nachhaltige lokale Entwicklung und städtischer Politiken sowie von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen;

j) stellt die Verwaltung, Erfassung und Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen sicher;

k) beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter Strategien für nachhaltige interkommunale Entwicklung und Pläne für die Ordnung des interkommunalen Territoriums, um die Abstimmung und Koordination der territorialen Planung sicherzustellen;

l) dem zuständigen Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen vierteljährlich Berichte über die Erfassung und Aktualisierung der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen übermitteln;

m) die Bildung und Entwicklung von städtischen/ländlichen Datenbanken organisieren und koordinieren;

n) die öffentliche Information sowie den Prozess der öffentlichen Debatte und Konsultation zur Förderung der in ihrer Verwaltung befindlichen Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen koordinieren und sicherstellen;

o) weitere spezifische öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Raumordnung und des Urbanismus erbringen.

(3) Die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung führt folgende operative Tätigkeiten durch:

a) die Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen umsetzen;

b) die Organisation und Funktionsweise der Kommission für einheitliche Zustimmung gemäß Artikel 317 sicherstellen;

c) die öffentliche Information sowie den Prozess der öffentlichen Debatte und Konsultation zur Förderung der in ihrer Verwaltung befindlichen Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen koordinieren und sicherstellen;

d) Urbanismuszertifikate und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, Bescheinigungen über die Fertigstellung von Bauwerken, Bescheinigungen über den Baufortschritt und weitere Urkunden des Baugenehmigungsverfahrens ausstellen und ausfertigen;

e) die Kontrolle ausüben, Verstöße gegen die Baugenehmigung und Bauausführung feststellen und ahnden, in Zusammenarbeit/Kooperation mit der Ortspolizei oder anderen zuständigen Abteilungen.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sammelt die Fachabteilung Daten und Informationen von allen Fachabteilungen des Bürgermeisters/des Bürgermeisters von Bukarest sowie von anderen lokalen oder zentralen öffentlichen Behörden und Institutionen zur Verwaltung und Aktualisierung der städtischen oder ländlichen Datenbanken, je nach Fall.

(5) In Metropolregionen kann die Tätigkeit der Fachabteilungen im Rahmen eines Verwaltungskonsortiums gemäß geltender Gesetzgebung organisiert werden, das die in Absatz (3) vorgesehene operative Tätigkeit sicherstellt.

(6) Die spezifischen Tätigkeiten der Fachabteilungen auf Ebene der Metropolregion bezüglich Raumplanung werden von der Fachabteilung der Polarisierungsgemeinde sichergestellt.

Artikel 122 – Bestimmungen für Verwaltungseinheiten ohne Fachabteilungen für Raumordnung und Urbanismus

(1) Um die Professionalisierung und Schaffung notwendiger Fachabteilungen für eine kohärente und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, haben Verwaltungseinheiten, die keine Fachabteilungen für Raumordnung und Urbanismus in ihrem Bürgermeisteapparat einrichten können, die Möglichkeit, sich in Interkommunalen Entwicklungsverbänden oder Verwaltungskonsortien gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 zum Verwaltungsgesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zu vereinigen.

(2) Die in Absatz (1) genannten Interkommunalen Entwicklungsverbände werden gegründet, um die gemeinsame Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung, Ausstellung von Urbanismuszertifikaten und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen sowie weitere spezifische öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Raumordnung und des Urbanismus sicherzustellen.

(3) In Städten und Gemeinden, die nicht Mitglieder von Interkommunalen Entwicklungsverbänden mit dem in Absatz (2) genannten Zweck sind, werden die Aufgaben des Chefarchitekten bei der gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung, Ausstellung von Urbanismuszertifikaten und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen von einem Beamten aus dem Bürgermeisteapparat erfüllt, der ein Absolventen von Fachkursen zur beruflichen Weiterbildung im Bereich Raumordnung, Urbanismus und Baugenehmigung ist, organisiert von öffentlichen Institutionen mit Aufgaben in der beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit dem Register der Urbanisten Rumäniens.

(4) Für Verwaltungseinheiten ohne qualifiziertes Personal im Bereich Raumordnung und Urbanismus, die Mitglieder eines Verwaltungskonsortiums sind, werden die Aufgaben in diesem Bereich von qualifiziertem Personal der assoziierten Verwaltungseinheit gemäß Gesetz erfüllt.

(5) Sollten die in Absatz (3) oder (4) genannten Anforderungen nicht erfüllt sein, werden die Aufgaben von der Institution des Chefarchitekten aus dem Bürgermeisteapparat auf Kreisebene auf Grundlage einer Vereinbarung erfüllt.

(6) Die operativen Tätigkeiten der Fachabteilungen von Verwaltungseinheiten, die im Bereich Raumordnung und Urbanismus gemäß Artikel 89 Absatz (3) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen kooperieren, können auch durch Kreisstrukturen mit Rechtspersönlichkeit von Verbänden oder durch Strukturen von Verbänden der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden, die als gemeinnützig anerkannt sind, gemäß Verordnung der Regierung Nr. 26/2000 über Vereine und Stiftungen mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass die beschäftigten Personen die in diesem Gesetzbuch für den Chefarchitekten geforderten beruflichen Qualifikationsanforderungen erfüllen.

Artikel 123 – Gemeinsame Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen im Bereich Raumordnung und Urbanismus auf Kreis- und Ortsebene

(1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich Raumordnung und Urbanismus nutzen der Kreisrat und der Gemeinderat/die Generalversammlung des Munizipiums Bukarest, der Bürgermeister/Generalbürgermeister, der Chefarchitekt und die öffentlichen Institutionen von lokalem Interesse Syntheseinformationen von der Kreis- oder Verwaltungseinheitsebene aus allen Bereichen der wirtschaftlich-sozialen Aktivität.

(2) Die Ministerien und andere Fachorgane der zentralen öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher Dienste und ihrer dezentralisierten Strukturen, Betreiber und Anbieter öffentlicher Dienste sind verpflichtet, Zugang zu den von ihnen verwalteten elektronischen Datenbanken zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kreis- und Gemeindebehörden sowie der Raumordnungs- und Stadtplanungsbehörden zu gewährleisten, Informationen aus ihren Tätigkeitsbereichen für das Kreisgebiet oder die betreffende Verwaltungseinheit, unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

(3) Die lokalen öffentlichen Behörden sind durch ihre Fachstrukturen im Bereich Stadtplanung verpflichtet, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln und halbjährlich oder bei Änderungen an die Kompetenzzentren für Raumordnung und Stadtplanung Informationen über die wirtschaftliche, soziale und städtebauliche Entwicklung der Gemeinden zu übermitteln. Diese Daten, Informationen, Pläne und Dokumentationen werden digital oder über Informationssysteme im GIS-Format auf der Grundlage eines Protokolls übermittelt.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Institutionen der SNAOPSN.

Artikel 124 – Gemeinsame Bestimmungen zum Chefarchitekten

(1) Der Leiter der Fachstruktur, die für die Raumordnung und Stadtplanung im Apparat des Kreisrates oder des Bürgermeisters zuständig ist, übt die Funktion des Chefarchitekten aus und vertritt die technische Behörde im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung innerhalb der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden.

(2) Der Chefarchitekt führt eine strategische Tätigkeit von öffentlichem Interesse durch, deren Hauptziele strategische Planung, Organisation und Koordination der städtebaulichen Entwicklung der Verwaltungseinheit, nachhaltige Entwicklung der Gemeinde, Koordination von Raumordnungs- und Stadtplanungsaktivitäten sind, im Folgenden Raumordnungstätigkeit genannt.

(3) Der Chefarchitekt führt eine operative Tätigkeit von öffentlichem Interesse durch, deren Ziele die Umsetzung von Rechtsakten und Verwaltungsakten, die Umsetzung von genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen, die Erhaltung von Territorien mit bemerkenswerten Werten durch ihren einzigartigen und kohärenten Landschaftscharakter, Territorien mit besonderem Wert in Bezug auf Architektur und natürliches oder bebautes Erbe oder Zeugnisse von Lebens-, Wohn- oder Tätigkeitsweisen und industriellen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Traditionen auf der Ebene der Verwaltungseinheit sowohl in Bezug auf Neubauten als auch auf Eingriffe in bestehende Bauwerke sind.

(4) Der Chefarchitekt kann keinem anderen Beamten oder Vertragspersonal im Apparat des Kreisrates oder des Bürgermeisters unterstellt sein, unabhängig von der Art der Fachstruktur, die er leitet, sei es Generaldirektion, Direktion, Dienst oder Abteilung.

(5) Bei seiner Tätigkeit wird der Chefarchitekt von der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung, im Folgenden CTATU genannt, unterstützt, eine Kommission, die die fachliche technische Grundlage für die Entscheidungsfindung sicherstellt.

(6) Die Stellungnahme des Chefarchitekten unterliegt nicht der Beratung des Kreisrates/Gemeinderates/Generalrats der Stadt Bukarest, je nach Fall.

(7) Die Chefarchitekten arbeiten ständig mit den Fachabteilungen des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums zusammen, um die Richtlinien der integrierten Strategien für nachhaltige Raumordnung, Raumordnungspläne, je nach Fall, genehmigt auf nationaler und regionaler Ebene, Sektorpolitiken, nationale Programme und Prioritätsprojekte umzusetzen.

(8) Der Chefarchitekt der Stadt Bukarest beruft monatlich und so oft wie nötig die Chefarchitekten der Bezirke ein, um Entscheidungen zu kommunizieren und zu koordinieren, im Rahmen des Gesetzes, um die Kohärenz der Raumordnung, den Schutz von Erbe und urbaner und architektonischer Qualität zu gewährleisten.

(9) Für Verwaltungseinheiten, die Mitglieder einer Metropolregion sind, werden die Aufgaben bezüglich Ausarbeitung, Stellungnahme und Vorlage zur Genehmigung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen vom Chefarchitekten der Polarisierungsstadt erfüllt.

(10) Für Verwaltungseinheiten, die in Verwaltungskonsortien organisiert sind, werden die Aufgaben im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen vom Chefarchitekten der Verwaltungseinheit erfüllt, in der die Funktion des Chefarchitekten besetzt ist und der Dienstleistungen bezüglich Ausarbeitung, Stellungnahme und Vorlage zur Genehmigung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen für andere Verwaltungseinheiten erbringt, in denen die Funktion des Chefarchitekten vakant oder vorübergehend vakant ist.

(11) Die Chefarchitekten der Verwaltungseinheiten, die in Interkommunalen Entwicklungsverbänden assoziiert sind, sichern die Koordinierungstätigkeit der Vorbereitung der Ausstellung von Verwaltungsakten der öffentlichen Behörde für die Verwaltungseinheit, der sie angehören.

(12) Die Chefarchitekten auf Kreisebene sowie die Chefarchitekten auf Stadt- und Gemeindeebene sind von Amts wegen Mitglieder der Überwachungseinheit des auf Kreisebene eingerichteten Kompetenzzentrums für Raumordnung und Stadtplanung, gemäß den Bestimmungen von Art. 136.

Artikel 125 – Aufgaben des Chefarchitekten

(1) Der Chefarchitekt hat folgende Aufgaben:

a) führt Planungsaktivitäten im Bereich Raumordnung und Stadtplanung durch;

b) führt operative Aktivitäten im Bereich Genehmigung und Ausführung von Bauarbeiten durch;

c) sichert durch die Fachstruktur die Verwaltung von Aktivitäten im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen;

d) fördert und koordiniert die Raumpolitiken der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden, je nach Fall, bezüglich Entwicklung und Stadtplanung der Verwaltungseinheit;

e) koordiniert die Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung;

f) sorgt für die Ausarbeitung und Anwendung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit, die die Grundlage für Projekte, Programme und öffentliche Maßnahmen bilden, die sich aus der Anwendung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung ergeben;

g) überwacht die Umsetzung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen sowie von Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen;

h) arbeitet ständig mit dezentralisierten Strukturen im Territorium zusammen, deren Tätigkeitsbereiche für die Bereiche Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen relevant sind, um eine koordinierte und einheitliche Entwicklung des Territoriums der administrativ-territorialen Einheit zu gewährleisten;

i) gibt eine Stellungnahme zum Planungsthema und zu öffentlichen Investitionsprojekten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen ab.

(2) Der Chefarchitekt des Bezirks ist verantwortlich für die technische Koordination der Aktivitäten der Chefarchitekten der Städte/Gemeinden im Bezirk, um eine koordinierte Stadtplanungsregelung der Zonen von Bezirksinteresse zu gewährleisten und Projekte von Bezirksinteresse zu realisieren.

(3) Unter der Koordination des Bürgermeisters/Generalbürgermeisters oder des Vorsitzenden des Bezirksrats ist der Chefarchitekt verantwortlich für den Prozess der lokalen Verwaltung des Single-Window-Schalters im Rahmen der nationalen Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie für die Baugenehmigung.

(4) Im Fall der Stadt Bukarest fallen die in Abs. (3) vorgesehenen Aufgaben dem Chefarchitekten der Stadt Bukarest zu.

Artikel 126 - Funktion des Chefarchitekten

(1) Die Funktion des Chefarchitekten wird unter den Bedingungen dieses Kodex und der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 über den Verwaltungskodex, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, von einem Beamten mit folgender Berufsqualifikation besetzt:

a) von einem Architekten oder Urbanisten mit Lizenzabschluss und Master oder postuniversitären Studien im Bereich Stadtplanung und Raumordnung auf der Ebene der Bezirke, der Bezirkshauptstädte, der Stadt Bukarest und der Sektoren der Stadt Bukarest;

b) von einem Architekten, Urbanisten oder Architekturleiter sowie von einem Ingenieur im Bauwesen oder Ingenieur mit Spezialisierung auf Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Absolventen von Kursen der beruflichen Weiterbildung im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung auf der Ebene von Städten, ausgenommen die in lit. a) genannten, und Gemeinden;

c) von einem Architekten, Urbanisten oder Architekturleiter sowie von einem Ingenieur oder Subingenieur im Bauwesen oder Ingenieur mit Spezialisierung auf Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Absolventen von Kursen der beruflichen Weiterbildung im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung auf der Ebene von Gemeinden.

(2) Falls die Funktion des Chefarchitekten vakant ist, können die operativen Aufgaben, die ihm durch diesen Kodex übertragen werden, vorübergehend von einem anderen Beamten aus der Fachstruktur ausgeübt werden, der die in Abs. (1) vorgesehenen Bedingungen erfüllt, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten in einem Kalenderjahr oder, falls kein solcher Beamter auf der Ebene des Fachapparats vorhanden ist, vom Chefarchitekten des Bezirks bis zur Besetzung der Funktion des Chefarchitekten auf der Grundlage einer zwischen den beiden lokalen öffentlichen Behörden geschlossenen Vereinbarung.

(3) Die in Abs. (1) lit. b) und c) genannten Personen, die die Berufsqualifikation eines Ingenieurs oder Subingenieurs im Bauwesen oder eines Ingenieurs mit Spezialisierung auf Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen haben und die Ausschreibung zur Besetzung der öffentlichen Funktion bestanden haben, aber keine Studien im Bereich Raumordnung und Stadtplanung haben, sind verpflichtet, spezifische Weiterbildungskurse zu absolvieren, die vom Nationalen Institut für Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Register der Urbanisten aus Rumänien unter der Koordination des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums organisiert werden, innerhalb von höchstens einem Jahr nach der Ernennung, unter Androhung der Entlassung aus der öffentlichen Funktion.

(4) Falls sich bei Ausschreibungen zur Besetzung der Funktion des Chefarchitekten auf der Ebene von Städten, mit Ausnahme der Bezirkshauptstädte, der Stadt Bukarest sowie der Sektoren der Stadt Bukarest, keine Personen bewerben, die die in Art. 468 Abs. (2) lit. b) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgesehenen Anforderungen an die Berufserfahrung in der Fachrichtung erfüllen, können Bedingungen festgelegt werden, um auch Personen zur Teilnahme an der Ausschreibung zuzulassen, die die Anforderungen an die Berufserfahrung in der Fachrichtung von mindestens 5 Jahren erfüllen.

(5) Falls sich bei Ausschreibungen zur Besetzung der Funktion des Chefarchitekten auf der Ebene von Gemeinden und Städten keine Personen bewerben, die die in Art. 468 Abs. (2) lit. a) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgesehenen Anforderungen an die Berufserfahrung in der Fachrichtung erfüllen, können Bedingungen festgelegt werden, um auch Personen zur Teilnahme an der Ausschreibung zuzulassen, die die Anforderungen an die Berufserfahrung in der Fachrichtung von mindestens 3 Jahren erfüllen.

(6) Für Gemeinden, Städte und Städte, die die Besetzung der Funktion des Chefarchitekten nicht sicherstellen können und nicht einer Vereinigung für interkommunale Entwicklung angehören, die unter den Bedingungen der Notverordnung Nr. 57/2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, gegründet wurde, um gemeinsam öffentliche Dienstleistungen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung, Ausstellung von Urbanism-Zertifikaten und Baugenehmigungen bereitzustellen, werden die Aufgaben des Chefarchitekten von einem definitiven Beamten aus der Institution des Chefarchitekten wahrgenommen, der Kurse der beruflichen Weiterbildung im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung absolviert hat, bis zur Besetzung der Stelle durch Ausschreibung gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

(7) Interkommunale Entwicklungsverbände, die zur gemeinsamen Organisation und Ausübung von Aktivitäten zwecks Erfüllung von Aufgaben gegründet werden, die durch Gesetz den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Kontrolle, Inspektion, Urbanismus und Raumordnung übertragen sind, beschäftigen nur Personal mit der in Abs. (1) vorgesehenen beruflichen Qualifikation.

(8) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 370 Abs. (2) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 in der jeweils geltenden Fassung übt das Personal auf der Ebene des Verwaltungskonsortiums, das die in Abs. (6) vorgesehenen Aktivitäten durchführt, Befugnisse der öffentlichen Gewalt aus und kann die Protokolle, Stellungnahmen, Urbanismus-Zertifikate und Baugenehmigungen unterzeichnen, die im Namen der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung ausgestellt oder angefertigt werden.

(9) Das Rechtssystem der Interessenskonflikte und Unvereinbarkeiten, das auf Beamte anwendbar ist und in Buch I Titel IV Kapitel II des Gesetzes Nr. 161/2003 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei der Ausübung öffentlicher Ämter und Funktionen und im Geschäftsleben, Korruptionsprävention und -bekämpfung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, gilt entsprechend auch für das in Abs. (8) vorgesehene Personal und das gemäß Abs. (6) des Art. 122 beschäftigte Personal.

Artikel 127 – Koordinierungskommission für informelle Siedlungen

(1) Der Kreisrat bzw. der Generalrat der Gemeinde Bukarest sorgt für die Organisation und Funktionsweise einer Kommission zur Koordinierung der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner informeller Siedlungen, methodische und operative Unterstützung für die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung sowie Überwachung der Erfüllung von Verantwortungen und Umsetzung von Maßnahmen, die auf lokaler Ebene festgelegt wurden.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehene Kommission setzt sich aus Vertretern der Fachstrukturen für Raumordnung und Urbanismus, Kontrolle und Disziplin im Bauwesen, Sozialbetreuung und Kinderschutz auf Kreisebene, öffentliche Gesundheit, Roma-Angelegenheiten auf Kreisebene und aus den administrativ-territorialen Einheiten auf deren Gebiet informelle Siedlungen identifiziert wurden, sowie Vertretern der Gemeinschaften aus den informellen Siedlungen auf dem Kreisgebiet bzw. der Gemeinde Bukarest und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.

(3) Die nominale Zusammensetzung der in Abs. (1) vorgesehenen Kommission wird auf der Grundlage von Vorschlägen des Vorsitzenden des Kreisrats und der Einrichtungen, deren Vertreter in der Kommission vertreten sind, festgelegt und wird zusammen mit der Geschäftsordnung vom Kreisrat/Generalrat der Gemeinde Bukarest genehmigt.

Artikel 128 – Technische Kommission für Raumordnung und Urbanismus

(1) Die Technische Kommission für Raumordnung und Urbanismus, im Folgenden CTATU genannt, ist eine beratende Einrichtung mit Analyse- und Beratungsaufgaben, die den Chefarchitekten bei der technischen Begründung der Initiierungsstellungnahme, der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten und bei anderen spezifischen Aktivitäten unterstützt.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind Fachleute aus den Bereichen Urbanismus, Architektur, Umwelt und Landschaftsgestaltung, historische Denkmäler, Archäologie sowie aus den Bereichen Recht, öffentliche Gesundheit, Soziologie, Wirtschaft, Geographie, Bauwesen, Vermessungsingenieurwesen oder Verkehr.

(3) Die Tätigkeit der Kommission wird vom Chefarchitekten koordiniert, und das Sekretariat der Kommission wird von der durch Erlass des Bürgermeisters/Generalbürgermeisters aus der vom Chefarchitekten geleiteten Fachstruktur bestimmten Person gewährleistet.

(4) Die nominale Zusammensetzung der Technischen Kommission für Raumordnung und Urbanismus und die Geschäftsordnung werden durch Beschluss des Kreisrats/Gemeinderats bzw. des Generalrats der Gemeinde Bukarest auf Vorschlag des Chefarchitekten auf der Grundlage von Konsultationen mit dem Vorsitzenden des Kreisrats, dem Bürgermeister bzw. dem Generalbürgermeister der Gemeinde Bukarest, Berufsverbänden aus dem Bereich Raumordnung, Urbanismus, Bauwesen, Hochschuleinrichtungen aus dem Bereich Urbanismus, Architektur und Bauwesen genehmigt. Die Mitglieder der Kommission erhalten eine durch Beschluss des Gemeinde-/Kreisrats festgelegte Sitzungsvergütung.

(5) Die Technische Kommission für Raumordnung und Urbanismus wird auf der Ebene der Kreishauptstadt, der Gemeinde Bukarest, auf der Ebene der Sektoren, Gemeinden, Städte und auf der Ebene der Kreisräte organisiert. Für Metropolregionen, die gemäß Gesetz gegründet wurden, sind die Technischen Kommissionen auf der Ebene der Polarisierungsgemeinde tätig.

(6) Die auf der Ebene der Kreisräte organisierte Technische Kommission für Raumordnung und Urbanismus ist eine Einrichtung mit Analysefunktion für alle administrativ-territorialen Einheiten auf dem Kreisgebiet, mit Ausnahme der gegründeten Metropolregionen, der Kreishauptstädte und der Gemeinden, in denen diese nicht gegründet wurden, bzw. der Gemeinde Bukarest, für die sie nur allgemeine Urbanisierungspläne, Urbanisierungs- und Urbanisierungsprojekte analysiert, die Flächen regeln, die das Verwaltungsgebiet überschreiten.

(7) An den Sitzungen der Technischen Kommission für Raumordnung und Urbanismus können bei der Beschlussfassung nicht teilnehmen Mitglieder, die Autoren der Dokumentationen oder Projekte sind oder deren Tätigkeit in Rechtspersonen ausgeübt wird, die Autoren waren oder in irgendeiner Weise bei der Ausarbeitung der zur Debatte stehenden Dokumentationen mitgewirkt oder beigetragen haben.

(8) Für die Teilnahme an CTATU-Sitzungen haben Fachleute Anspruch auf eine Sitzungsvergütung in Höhe von 250 Lei pro Sitzung, aber unabhängig von der Anzahl der Sitzungen nicht mehr als 1.000 Lei pro Monat.

Abschnitt 3 – Spezifische Aufgaben im Bereich Urbanismus auf der Ebene der Hauptstadt

Artikel 129 – Aufgaben des Generalrats der Gemeinde Bukarest

(1) Der Generalrat der Gemeinde Bukarest koordiniert und trägt Verantwortung für die gesamte auf dem Gebiet der administrativ-territorialen Einheit durchgeführte Urbanisierungstätigkeit und gewährleistet die Einhaltung der in den Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen enthaltenen Bestimmungen, die legal genehmigt wurden, um die durch die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Gemeinde Bukarest festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Der Generalrat der Gemeinde Bukarest hat folgende Aufgaben:

a) genehmigt die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Gemeinde Bukarest;

b) genehmigt den Allgemeinen Urbanisierungsplan der Gemeinde Bukarest;

c) genehmigt die zonalen Stadtplanungspläne;

d) arbeitet ständig mit dem Kreisrat Ilfov und den Gemeinderäten der Sektoren der Stadt Bukarest zusammen und wird von diesen bei den Aktivitäten der Gebietsplanung und Stadtentwicklung unterstützt;

e) nutzt der Generalrat der Stadt Bukarest bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Gebietsplanung und Stadtentwicklung Syntheseinformationen auf der Ebene der Stadt Bukarest und der Metropolregion aus allen Bereichen der wirtschaftlich-sozialen Aktivität.

Artikel 130 - Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt Bukarest

Der Bürgermeister der Stadt Bukarest hat folgende Aufgaben im Bereich der Gebietsplanung und Stadtentwicklung:

a) gewährleistet die Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Stadt Bukarest;

b) schlägt dem Generalrat der Stadt Bukarest die Genehmigung und Aktualisierung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Stadt Bukarest vor;

c) gibt eine Stellungnahme zum Plan der Gebietsplanung zwischen den Gemeinden für die Metropolregion ab;

d) erfüllt operative Aufgaben zur Gewährleistung der Koordination der Gebietsplanungs- und Stadtentwicklungsaktivitäten auf der Ebene der Stadt Bukarest;

e) gewährleistet die Ausarbeitung des allgemeinen Stadtentwicklungsplans und der Stadtentwicklungspläne für Zonen von allgemeinem Interesse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes;

f) unterbreitet dem Generalrat der Stadt Bukarest die Stadtentwicklungsdokumentationen zur Genehmigung auf der Grundlage des technischen Berichts des Chefarchitekten der Stadt Bukarest;

g) handelt zur Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen der genehmigten Stadtentwicklungsdokumentationen, einschließlich der Gewährleistung der Realisierung der Verkehrsinfrastruktur und der technischen Infrastruktur;

h) schlägt dem Generalrat der Stadt Bukarest die Ausarbeitung/Änderung/Aktualisierung des allgemeinen Stadtentwicklungsplans und der Stadtentwicklungspläne für Zonen von allgemeinem Interesse für die Stadt Bukarest vor;

i) erfüllt operative Aufgaben zur Gewährleistung der Koordination der Stadtentwicklungsaktivitäten auf der Ebene der Stadt Bukarest;

j) gewährleistet die Einrichtung und Verwaltung der städtischen Datenbasis im GIS-Informationssystem auf der Ebene der Stadt Bukarest durch die Fachstruktur unter der Leitung des Chefarchitekten der Stadt Bukarest und/oder mit Unterstützung des Kompetenzzentrums für Gebietsplanung und Stadtentwicklung;

k) genehmigt durch Bürgermeisterverfügung das detaillierte Stadtentwicklungsprojekt und erteilt die Stadtentwicklungszertifikate und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für: (i) die Ausführung von Bau-/Abbrucharbeiten für Investitionen, die auf Grundstücken durchgeführt werden, die die verwaltungsterritoriale Grenze eines Sektors überschreiten und/oder die im Außenbereich durchgeführt werden;

(ii) Bau-, Wiederaufbau-, Erweiterungs-, Reparatur-, Konsolidierungs-, Schutz-, Restaurierungs-, Konservierungsarbeiten sowie alle anderen Arbeiten, unabhängig von ihrem Wert, die an Gebäuden, Bauwerken oder Teilen von Bauwerken zusammen mit den Installationen, künstlerischen Komponenten, die integraler Bestandteil davon sind, zusammen mit dem topografisch abgegrenzten zugehörigen Grundstück, einschließlich ihrer Nebengebäude, sowie andere Bauwerke, die innerhalb desselben Grundstücks identifiziert werden, die einzeln als Denkmal gemäß Gesetz Nr. 422/2001 über den Schutz historischer Denkmäler, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, klassifiziert sind, Grundstücke und/oder Bauwerke, identifiziert durch Katasternummer, in geschützten bebauten Zonen gelegen, die gemäß Gesetz festgelegt sind, Gebäude mit besonderem architektonischem oder historischem Wert, festgelegt durch genehmigte Stadtentwicklungsdokumentationen, Grundstücke und/oder Bauwerke, identifiziert durch Katasternummer, enthalten in Parzellierungen, die in der Liste der historischen Denkmäler enthalten sind;

l) gewährleistet die Einrichtung der Kommission zur Feststellung der territorialen Kompatibilität um Seveso-Standorte herum gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Standorten, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, mit nachfolgenden Ergänzungen, fallen, in den Aktivitäten der Gebietsplanung und Stadtentwicklung.

Artikel 131 - Aufgaben des Sektorbürgermeisters

Der Sektorbürgermeister hat durch die Institution des Chefarchitekten des Sektors folgende Aufgaben im Bereich der Gebietsplanung und Stadtentwicklung:

a) beteiligt sich an der Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Stadt Bukarest;

b) gewährleistet die Ausarbeitung von Sektorstrategien oder integrierten Strategien, die in vollständiger Abstimmung mit der Entwicklungsvision der Stadt Bukarest als Ganzes stehen;

c) gewährleistet die Einrichtung der Kommission zur Feststellung der territorialen Kompatibilität um Seveso-Standorte herum gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Standorten, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, mit nachfolgenden Ergänzungen, fallen, in den Aktivitäten der Gebietsplanung und Stadtentwicklung;

d) handelt zur Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen der genehmigten Stadtentwicklungsdokumentationen, einschließlich der Gewährleistung der Realisierung der Verkehrsinfrastruktur und der technischen Infrastruktur;

e) erteilt die Baugenehmigungen und Abbruchgenehmigungen auf Sektorebene gemäß den in diesem Kodex festgelegten Zuständigkeiten;

f) erfüllt spezifische Aufgaben zur Gewährleistung der Koordination der Stadtentwicklungsaktivitäten auf der Ebene der Sektoren der Stadt Bukarest;

g) stellt dem Generalamt der Stadt Bukarest die städtischen Datenbanken auf Sektorebene im GIS-Informationssystem zur Verfügung, um diese durch die Fachstruktur unter der Leitung des Chefarchitekten der Stadt Bukarest zu integrieren;

h) genehmigt durch Bürgermeisterverfügung das detaillierte Stadtentwicklungsprojekt und erteilt die Stadtentwicklungszertifikate auf Sektorebene und die Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für Arbeiten, die im Verwaltungsgebiet der Sektoren durchgeführt werden, mit Ausnahme derjenigen, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, einschließlich Schutzgebiete von Denkmälern, historische Denkmäler der Kategorie Ensembles und Stätten.

Artikel 132 - Fachstruktur im Apparat des Bürgermeisters der Stadt Bukarest, zuständig für den Bereich Gebietsplanung und Stadtentwicklung

(1) In der Fachabteilung des Bürgermeisters der Stadt Bukarest funktioniert die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung, geleitet vom Chefarchitekten der Stadt Bukarest.

(2) Die Fachabteilung in der Fachabteilung des Bürgermeisters der Stadt Bukarest, zuständig für Raumordnung und Urbanismus, hat folgende spezifische Aufgaben in den Bereichen Raumordnung und Urbanismus:

a) führt die technischen und wirtschaftlichen Aktivitäten durch, die für die Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung und des Generalurbanistischen Plans der Stadt Bukarest erforderlich sind;

b) leitet die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung zur Genehmigung an den Generalrat der Stadt Bukarest weiter, auf der Grundlage der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten der Stadt Bukarest und der Stellungnahmen der Chefarchitekten der Bezirke;

c) erstellt das technische Fachgutachten mit Genehmigungsvorschlag oder Ablehnung der Planungs- oder Urbanisierungsprojektdokumentationen, je nach Fall;

d) beruft die CTATU ein und gewährleistet deren Funktionieren;

e) beruft die Debatten in der Arbeitsgruppe der Chefarchitekten der Bezirke und des Chefarchitekten der Stadt Bukarest ein und gewährleistet deren Durchführung;

f) erstellt aus technischer Sicht, begründet und schlägt die Ausstellung der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten der Stadt Bukarest vor;

g) beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter Strategien für nachhaltige interkommunale Entwicklung der Metropolregion und Pläne zur Raumordnung des interkommunalen Gebiets, um die Abstimmung und Koordinierung der Raumplanung zu gewährleisten;

h) gibt Stellungnahmen zu öffentlichen Investitionsprojekten ab, die von der Generalprimar der Stadt Bukarest und von den dem Generalrat der Stadt Bukarest untergeordneten Institutionen von öffentlichem Interesse initiiert werden, aus dem Blickwinkel der Konformität mit den rechtlich genehmigten Urbanismusdokumentationen;

i) gewährleistet die Verwaltung, Erfassung und Aktualisierung des Generalurbanistischen Plans, auch durch Nutzung des GIS-Informationssystems;

j) übermittelt dem zuständigen Ministerium für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen regelmäßig Berichte über die Erfassung und Aktualisierung der Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen über das GIS-Informationssystem;

k) organisiert und koordiniert die Gründung und Entwicklung von städtischen Datenbanken auf der Ebene der Stadt Bukarest;

l) gewährleistet die Eingabe von Informationen in das Urbanismus-Geoportal und in das Nationale Bauregister.

(3) Die Fachabteilung in der Fachabteilung des Bürgermeisters der Stadt Bukarest, zuständig für Raumordnung und Urbanismus, führt eine operative Tätigkeit wie folgt durch:

a) setzt die rechtlich genehmigten Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen um;

b) gewährleistet die Organisation und Funktionsfähigkeit der Kommission für einheitliche Zustimmung gemäß Art. 307 für die Verwaltungsakte, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen;

c) koordiniert und gewährleistet die öffentliche Information und den Prozess der öffentlichen Debatte und Konsultation zur Förderung der auf der Ebene der Stadt Bukarest ausgearbeiteten Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen;

d) gewährleistet weitere spezifische öffentliche Dienstleistungen für Raumordnungs- und Urbanismusaktivitäten, einschließlich der Ausarbeitung von Studien oder Projekten, die die Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Bukarest und des Generalrats der Stadt Bukarest begründen;

e) übt Kontrolle aus, stellt fest und ahndet Ordnungswidrigkeiten bei der Genehmigung und Ausführung von Bauarbeiten für Immobilien, die in die Genehmigungszuständigkeit des Bürgermeisters fallen, in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei oder anderen Funktionsbereichen mit entsprechenden Aufgaben.

(4) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben sammelt die Fachabteilung in der Fachabteilung des Bürgermeisters der Stadt Bukarest, zuständig für Raumordnung und Urbanismus, Daten und Informationen von der Ebene der gesamten Fachabteilung des Bürgermeisters der Stadt Bukarest und der Bezirksbürgermeister sowie von anderen lokalen oder zentralen Behörden und öffentlichen Institutionen zur Verwaltung und Aktualisierung von städtischen Datenbanken, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Gesetzes Nr. 190/2018 über Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(5) Die Fachabteilung in der Fachabteilung des Bürgermeisters ist verpflichtet, die Daten und Informationen an die Bezirke zur Gründung und Entwicklung der städtischen Datenbanken des Bezirks zu übermitteln.

Artikel 133 - Fachabteilung in der Fachabteilung des Bezirksbürgermeisters, zuständig für Raumordnung und Urbanismus

(1) In der Fachabteilung des Bezirksbürgermeisters funktioniert die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung, geleitet vom Chefarchitekten des Bezirks.

(2) Die Fachabteilung in der Fachabteilung des Bezirksbürgermeisters, zuständig für Raumordnung und Urbanismus, hat folgende Aufgaben:

a) erstellt das technische Gutachten des Bezirkschefarchitekten zur integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung der Stadt Bukarest und zum Generalurbanistischen Plan der Stadt Bukarest;

b) erstellt das technische Gutachten des Bezirkschefarchitekten zur Ausarbeitung der integrierten Strategie für nachhaltige interkommunale Entwicklung und des Plans zur Raumordnung des interkommunalen Gebiets, je nach Fall;

c) leitet die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung zur Stellungnahme an den Gemeinderat weiter, auf der Grundlage der technischen Stellungnahme des Bezirkschefarchitekten;

d) erstellt das technische Fachgutachten mit Genehmigungsvorschlag oder Ablehnung der Planungs- und Urbanisierungsprojektdokumentationen;

e) gewährleistet die Feststellung der territorialen Verträglichkeit in der Umgebung von Seveso-Anlagen, soweit zutreffend, gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Anlagen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle der Gefahren schwerer Unfälle, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, mit späteren Änderungen fallen, bei Tätigkeiten der Raumordnung und Stadtplanung;

f) beruft ein und gewährleistet die Beratung der Arbeiten der technischen Kommission für Stadtplanung auf Sektorebene;

g) beruft ein und gewährleistet die Durchführung der Arbeiten der Kommission zur Feststellung der territorialen Verträglichkeit in der Umgebung von Seveso-Anlagen;

h) erstellt, überprüft technisch, begründet und schlägt die Ausstellung der Initiierungsgenehmigung vor;

i) erstellt technisch, begründet und schlägt die Ausstellung der technischen Genehmigung des Chefarchitekten des Sektors für das Detailstadtplanungsprojekt und für die der Genehmigung des Gemeinderats unterliegenden Stadtplanungsdokumentationen vor;

j) beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter Strategien für nachhaltige Entwicklung der Stadt Bukarest, um die Abstimmung und Koordinierung der Raumplanung zu gewährleisten;

k) genehmigt öffentliche Investitionsprojekte, die vom Bürgermeister des Sektors durch das Fachamt und von öffentlichen Einrichtungen von Interesse, die dem Gemeinderat unterstellt sind, eingeleitet werden, aus der Perspektive der Konformität mit den legal genehmigten Stadtplanungs- und Projektierungsdokumentationen;

l) gewährleistet die Verwaltung, Erfassung und Aktualisierung von Stadtplanungsdokumentationen;

m) übermittelt dem Chefarchitekten der Stadt Bukarest regelmäßig Berichte über die Erfassung und Aktualisierung von Stadtplanungsdokumentationen;

n) organisiert und koordiniert die Gründung und Entwicklung von städtischen Datenbanken des Sektors;

o) nimmt persönlich oder durch beauftragte Vertreter an der einzigen Genehmigungskommission für Stadtplanungspläne auf Ebene des Allgemeinen Bürgermeisters der Stadt Bukarest teil.

(3) Die Fachstruktur auf Ebene des Fachamts des Sektorbürgermeisters, die für Raumordnung und Stadtplanung zuständig ist, führt eine operative Tätigkeit wie folgt durch:

a) setzt die rechtlich genehmigten Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen um;

b) gewährleistet die Organisation und Funktionsweise der Kommission für einzige Zustimmung auf Sektorebene, gemäß den Bestimmungen des Art. 307;

c) koordiniert und gewährleistet die öffentliche Information und den Prozess der Debatte und Konsultation der Öffentlichkeit zur Förderung von Stadtplanungsdokumentationen;

d) erstellt und verfasst Stadtplanungszertifikate und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen und Standortgenehmigungen;

e) gewährleistet weitere spezifische öffentliche Dienstleistungen für Raumordnungs- und Stadtplanungsaktivitäten;

f) übt Kontrolle aus, stellt fest und ahndet Verstöße bei der Genehmigung und Ausführung von Bauarbeiten, in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei oder anderen Funktionsbereichen mit Befugnissen in dieser Hinsicht.

(4) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben sammelt die Fachstruktur auf Ebene des Fachamts des Sektorbürgermeisters, die für Raumordnung und Stadtplanung zuständig ist, Daten und Informationen auf Ebene des gesamten Fachamts des Bürgermeisters sowie auf Ebene anderer lokaler oder zentraler öffentlicher Behörden und Institutionen zur Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken des Sektors, soweit zutreffend.

Kapitel III – Stärkung der lokalen Fachkompetenz im Bereich Raumordnung und Stadtplanung

Artikel 134 – Zentren für öffentliche Fachkompetenz in Raumordnung und Stadtplanung

(1) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung können in Partnerschaft mit anderen zentralen oder lokalen öffentlichen Behörden oder Institutionen Zentren für öffentliche Fachkompetenz in Raumordnung und Stadtplanung, im Folgenden Zentren für Fachkompetenz ROU genannt, gründen, um nachhaltige Stadtplanung und ein gegen Erdbeben widerstandsfähiges und energieeffizientes Gebäudebestand zu unterstützen.

(2) Die Zentren für Fachkompetenz ROU sind nichtstaatliche, gemeinnützige Organisationen von öffentlichem Nutzen mit Rechtspersönlichkeit, die sich unter den Bedingungen des Art. 136 organisieren und funktionieren. Die Zentren für Fachkompetenz ROU können auf Bezirksebene, auf Ebene der Stadt Bukarest, auf Ebene einer funktionalen Stadtzone oder einer Metropolzone, eines Verwaltungskonsortiums oder einer administrativ-territorialen Einheit gegründet werden. Die Zentren für Fachkompetenz ROU werden aus dem Staatshaushalt, aus lokalen Haushalten, aus Eigeneinnahmen und aus anderen legal begründeten Quellen finanziert.

(3) Die Zentren für Fachkompetenz ROU haben folgende Aufgaben:

a) gewähren technische Unterstützung auf Anfrage der Bezirks- oder Lokalbehörden bei der Ausarbeitung und/oder Aktualisierung von Raumordnungsplänen auf Bezirksebene und allgemeinen Stadtplanungsplänen und organisieren partizipative Prozesse der Raumordnungs- und Stadtplanung;

b) erstellen den Raumordnungsplan für interkommunale Gebiete;

c) gewähren Unterstützung bei der Ausarbeitung integrierter Entwicklungsstrategien für verschiedene territoriale Ebenen, nämlich regional, bezirklich und lokal, oder für verschiedene Sektorbereiche;

d) gewähren Fachunterstützung auf Anfrage der Bezirks- oder Lokalbehörden für die Verwaltung und Aktualisierung von Dokumentationen in GIS-Format und für technische Überwachung von Indikatoren;

e) gewähren technische Unterstützung auf Anfrage der Bezirks- oder Lokalbehörden zur Ausarbeitung von Leistungsverzeichnissen, Begründungsstudien, konzeptionellen Notizen, Projektierungsthemen und Umsetzung von Projekten;

f) führen Forschungsaktivitäten im Bereich Raumordnung und Stadtplanung durch und erstellen Begründungs- und Fachstudien für Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen und andere strategische Dokumente auf Anfrage der zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung;

g) führen Informations- und Bildungsaktivitäten der Bevölkerung im Bereich nachhaltige Stadtplanung, widerstandsfähige und energieeffiziente Bauwerke und Verringerung des Erdbebenrisikos durch;

h) erstellen Analysen der territorialen Auswirkungen von Politiken, überwachen ständig territoriale Dynamiken und Indikatoren für nachhaltige Entwicklung und Umsetzung der nationalen Stadtpolitik und verfolgen Richtungen der territorialen Entwicklung unter Verwendung interoperabler Geodaten-Datenbanken;

i) verwalten Datenbanken über Gebäude, die in Erdbebenrisikokategorien eingeteilt sind, und über die Energieeffizienz von Gebäuden und unterstützen die Aktualisierung des nationalen digitalen Gebäuderegisters;

j) gewährleistet interaktive Plattformen zur Einsicht in legal genehmigte Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen;

k) erarbeitet und präsentiert dem für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium den Jahresbericht über die Aktivitäten bezüglich des Zustands des Territoriums.

(4) Die ATU-Kompetenzzentren unterstützen die Behörden der öffentlichen Verwaltung bei der kohärenten Planung und Entwicklung des Territoriums und der effizienten Umsetzung von Investitionen, gewährleisten technische Unterstützung für die lokalen Behörden und werden methodisch vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium geleitet.

Artikel 135 – Organisation und Funktionsweise der Kompetenzzentren für Raumordnung und Urbanismus

(1) Die ATU-Kompetenzzentren werden von einem Direktorium und einem Generaldirektor geleitet, der auf der Grundlage eines vom Direktorium organisierten Wettbewerbs mit einem individuellen Arbeitsvertrag angestellt wird.

(2) Der Generaldirektor organisiert und koordiniert die Fachabteilungen des ATU-Kompetenzzentrums, die verantwortlich sind für:

a) territoriale und städtische Planung, Erarbeitung von Strategien für territoriale und städtische Entwicklung, Erarbeitung und Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen;

b) Überwachung, Analyse und Beobachtung der territorialen Dynamiken;

c) nachhaltige urbane Mobilität, Klimaresilienz und Umwelttransition.

(3) Das Direktorium ist ein beschlussfassendes Organ ohne Rechtspersönlichkeit, das auf der Ebene jedes ATU-Kompetenzzentrums konstituiert wird und funktioniert.

(4) Das Direktorium setzt sich aus dem Vertreter des Kreisrats und je einem Vertreter jeder Kategorie von Gemeinde-, Stadt- und Landräten aus jedem Kreis sowie einem Vertreter der Architektenkammer Rumäniens zusammen, die vom ATU-Kompetenzzentrum betreut wird; für die Entwicklungsregion București-Ilfov setzt sich das Direktorium aus dem Vertreter des Präsidenten des Kreisrats Ilfov, dem Generalbürgermeister der Stadt București, je einem Vertreter jedes Sektorrats und Vertretern der Gemeinderäte aus dem Kreis Ilfov zusammen, paritätisch mit den Vertretern der Sektoren der Stadt București.

(5) Das ATU-Kompetenzzentrum arbeitet ständig mit den Chefarchitekten der Kreise, Städte und Gemeinden sowie mit Fachpersonal auf der Ebene der interkommunalen Entwicklungsverbände zusammen.

(6) Die unter Abs. (2) Buchst. a) vorgesehene Planungsabteilung ist die Fachabteilung, durch die die Gewährung von Unterstützung und die Erbringung von Fachleistungen im öffentlichen Dienst bezüglich der Erarbeitung und Aktualisierung von Raumordnungs- und Urbanismusplänen, Plänen für nachhaltige urbane Mobilität, urbane Regeneration, Landschaft, Beobachtung und territoriale Entwicklungsdynamiken, territoriale urbane und ländliche Strategien, Resilienz und Umwelttransition tatsächlich erfolgt.

(7) Die unter Abs. (2) vorgesehene Planungsabteilung setzt sich aus Urbanisten, Architekten, Geographen mit Spezialisierung auf Umweltgeographie oder Raumplanung, Ingenieuren mit Spezialisierung auf Urbanistik und Regionalentwicklung, Installationsingenieuren, Ingenieuren mit Spezialisierung auf Elektro-/Energiebereich, Ingenieuren mit Spezialisierung auf Verkehr, Landschaftsarchitekten, Ökonomen mit Spezialisierung auf Regional- und Stadtökonomie, Soziologen sowie anderen Fachleuten mit Hochschulabschluss in für Raumordnung und Urbanismus relevanten Bereichen zusammen.

(8) Die Abteilung für Überwachung, Analyse und Beobachtung des Territoriums ist die Abteilung des ATU-Kompetenzzentrums, die die Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Implementierung der in den integrierten Strategien für nachhaltige territoriale Entwicklung auf der Ebene der Region und der Kreise vorgesehenen Projekte sowie die soziale, wirtschaftliche und Umweltdynamik gewährleistet.

(9) Das Personal der ATU-Kompetenzzentren setzt sich aus Vertragspersonal zusammen, das unter den Bedingungen der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie des Arbeitsgesetzes mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen angestellt wird. Je nach den Projekten, die das Zentrum durchführt, kann es vorübergehend Spezialisten in verschiedenen Sektorbereichen anstellen.

(10) Das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium kann in den ersten zwei Jahren nach der Gründung die Kofinanzierung der ATU-Kompetenzzentren durch den Staatshaushalt oder durch legal gebildete Eigeneinnahmen sicherstellen. Diese Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines Partnerschaftsvertrags, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Finanzierungszeitraum festgelegt werden. Die ATU-Kompetenzzentren können Eigeneinnahmen aus Planungs-, Planungs-, Beratungs-, Forschungs-, Berufsausbildungsaktivitäten und anderen legal gebildeten Quellen erzielen.

(11) Die ATU-Kompetenzzentren, die auf der Ebene einer funktionalen urbanen Zone oder einer Metropolregion gegründet werden, werden von den initiierenden lokalen öffentlichen Behörden zusammen mit anderen interessierten öffentlichen Behörden und Institutionen, regionalen Entwicklungsagenturen und interessierten Faktoren unter den Bedingungen des Gesetzes finanziert. Die Bestimmungen des Abs. (10) bleiben anwendbar.

Artikel 136 – Nationales Territorialobservatorium

(1) Das Nationale Territorialobservatorium ist die interaktive Informatikanwendung, die die Datenanalyse im territorialen Profil im Bereich Raumordnung, Urbanismus, Regional- und Territorialentwicklung und Quantifizierungen der territorialen Auswirkungen öffentlicher Programme durch ein geografisches Informationssystem und eine Datenbank durchführt, die Informationen und statistische Daten enthält, die zur Charakterisierung eines Territoriums erforderlich sind.

(2) Das Nationale Territorialobservatorium wird vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium verwaltet und integriert die in den Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen enthaltenen Informationen, wobei es den Behörden der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Institutionen Datensätze und Informationen zur Verfügung stellt, um Grundlagenstudien für die territoriale Planung und Regional- und Lokalentwicklung zu erarbeiten.

(3) Das Nationale Territorialobservatorium ist in zwei Komponenten strukturiert:

a) System zur Beobachtung und Analyse der territorialen Dynamiken;

b) Nationale Plattform für urbane und territoriale Planung und Baugenehmigung.

(4) Das System zur Beobachtung und Analyse der territorialen Dynamiken ist ein Geoportal mit ständig aktualisierten Informationen, eine Datenbank mit statistischen Indikatoren auf nationaler, regionaler, Kreis- und Lokalebene, Instrumente zur Analyse territorialer Daten und zur Überwachung der Umsetzung der Strategie für territoriale Entwicklung Rumäniens.

(5) Das Nationale Territoriale Observatorium muss das Cloud-First-Prinzip und das Cloud-Native-Prinzip einhalten, die durch die Notverordnung der Regierung Nr. 89/2022 über die Einrichtung, Verwaltung und Entwicklung von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten, die von öffentlichen Behörden und Institutionen genutzt werden, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen geregelt sind, und muss in der Lage sein, zur Regierungs-Cloud-Plattform zu migrieren.

(6) Das Nationale Territoriale Observatorium muss das Interoperabilitätsprinzip einhalten, das durch das Gesetz Nr. 242/2022 über den Datenaustausch zwischen Informationssystemen und die Schaffung der nationalen Interoperabilitätsplattform geregelt ist, und muss in der Lage sein, sich mit der nationalen Interoperabilitätsplattform und dem Nationalen Registerverzeichnis zu verbinden.

Artikel 137 – Nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung

(1) Die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung ist eine digitale Plattform, die auf nationaler Ebene vom für Raumordnung, Städtebau und Bauwesen zuständigen Ministerium eingerichtet und organisiert wird und die Integration von Raumordnungsdokumentationen und von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung genehmigten Städtebaudokumentationen gewährleistet. Sie ist Teil des Nationalen Territorialen Observatoriums.

(2) Die Digitalisierung von Raumplanungsaktivitäten und operativen Aktivitäten sowie der Baugenehmigung durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung wird durch Informationssysteme bzw. auf nationaler Ebene organisierte digitale Plattformen gewährleistet. Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung können über eigene digitale Plattformen verfügen, die mit der nationalen Plattform abgestimmt und koordiniert werden.

(3) Die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung besteht aus:

a) dem nationalen Städtebau-Geoportal;

b) dem nationalen Einheitlichen Schalter für Baugenehmigungen.

(4) Die Aktualisierung von Informationen und der Betrieb der nationalen Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung werden von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem für Raumordnung, Städtebau und Bauwesen zuständigen Ministerium gewährleistet.

(5) Die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung gewährleistet Interoperabilität durch Datendienste mit der nationalen Infrastruktur für Geoinformationen, dem Nationalen Gebäuderegister und allen anderen von öffentlichen Behörden und Institutionen mit Zuständigkeiten in für Raumordnung und Städtebau relevanten Bereichen entwickelten Informationssystemen.

(6) Die nationale Plattform für Stadtplanung, Raumordnung und Baugenehmigung beachtet die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Gesetzes Nr. 190/2018 über Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Artikel 138 – Nationales Städtebau-Geoportal

(1) Das nationale Städtebau-Geoportal ist eine Online-Plattform, die alle rechtlich genehmigten Raumordnungspläne und Städtebaudokumentationen auf der Ebene der öffentlichen Verwaltungsbehörden enthält, die für den Raumplanungsprozess, die städtebauliche Regulierung und die Genehmigung von Bauarbeiten erforderlich sind.

(2) Das nationale Städtebau-Geoportal ermöglicht jedem Bürger Folgendes:

a) die Suche und Lokalisierung von räumlichen Objekten und die Abfrage der Datenbank bezüglich der Einteilung von Grundstücken in bestimmte Funktionszonen und geltende städtebauliche Vorschriften;

b) die direkte Online-Einsicht in verschiedene thematische Ebenen von Geodaten der geltenden Raumordnungspläne und Städtebaudokumentationen;

c) die Durchführung von Analysen und den Download von Berichten und Statistiken zu räumlichen Entwicklungsrichtungen des Territoriums;

d) die Visualisierung, den Druck und den Download von Geodaten über Dienstbarkeiten der öffentlichen Versorgung, Funktionszonen und städtebauliche Vorschriften;

e) die gleichzeitige Visualisierung des Inhalts mehrerer überlagernder thematischer Geodaten-Ebenen.

(3) Personen mit Bearbeitungsrecht für thematische Ebenen, die Raumordnungspläne und Städtebaudokumentationen im Städtebau-Geoportal eingeben und veröffentlichen können, sind:

a) von den Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung, nationalen Agenturen und anderen Einrichtungen mit Aufgaben bei der Festlegung von Sicherheits- und Schutzgebieten sowie Beschränkungszonen benannte Personen;

b) lokale öffentliche Behörden durch von der Institution des Chefarchitekten benannte Personen oder, falls sie nicht über Fachpersonal verfügen, Personal auf Agenturebene;

c) Fachleute mit Unterzeichnungsbefugnis für die Erstellung von Raumordnungsplänen und Städtebaudokumentationen;

d) von den in diesem Kodex vorgesehenen ATU-Kompetenzzentren benanntes Personal;

e) Inhaber/Verwalter von ober- und/oder unterirdischen technischen Versorgungsnetzen.

(4) Der Zugriff auf das in Abs. (1) genannte Geoportal erfolgt durch Authentifizierung mit Benutzername und Passwort oder durch von der Anwendung generierte Codes auf differenzierten Zugriffsstufen.

(5) Alle Raumordnungsdokumentationen und Städtebaudokumentationen werden im GIS-Format gemäß der von der zentralen öffentlichen Behörde, die für Raumordnung, Städtebau und Bauwesen zuständig ist, erarbeiteten standardisierten Struktur erstellt, um im nationalen Städtebau-Geoportal veröffentlicht zu werden. Auf Grundlage des GIS-Inhalts können analoge Pläne erstellt werden, die vom Dokumentationskoordinator unterzeichnet werden und vom Bearbeiter an den Auftraggeber übergeben werden, um von der Fachstruktur im Bereich Städtebau angenommen zu werden und als Anlage zum Beschluss des Gemeinde- oder Kreisrates, je nach Fall, beigefügt zu werden.

(6) Die Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung, nationale Agenturen und andere Einrichtungen mit Befugnissen zur Festlegung von Sicherheits- und Schutzgebieten, wie Sanitärschutzgebiete, Straßenschutzgebiete, Flughafenschutzgebiete, Sicherheits- und Schutzgebiete der Eisenbahn- und U-Bahn-Infrastruktur, Seesicherheitsgebiete und Sicherheits- und Schutzgebiete der Binnenwasserstraßen und ähnliche, die Servituten von öffentlichem Nutzen begründen, sind verpflichtet, die Pläne mit den Grenzen dieser Gebiete im GIS-Format gemäß den in Abs. (5) vorgesehenen Standards zu erstellen, um sie im nationalen Urbanismusgeoportal zu veröffentlichen;

(7) Die Einführung und Veröffentlichung von Schutz- und Sicherheitsgebieten sowie Trassen von technischen Versorgungsnetzen und Schutz- und Sicherheitsgebieten von speziellen Telekommunikationsnetzen im nationalen Urbanismusgeoportal erfolgt ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und der nationalen Verteidigung. Soweit diese Art von Informationen unter das Regime von Verschlusssachen fällt, werden deren Grenzen nur unter Einhaltung des Regimes und der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Verschlusssachen durch autorisierte Personen aus den zentralen und lokalen Behörden und auf Ebene der Agenturen bekannt gemacht und werden daher nicht in das nationale Urbanismusgeoportal eingegeben.

(8) Die Inhaber/Verwalter von technischen Versorgungsnetzen, ober- und/oder unterirdisch, sind verpflichtet, die Trassen und deren Standorte im nationalen Urbanismusgeoportal gemäß der in Abs. (5) vorgesehenen standardisierten Struktur zu veröffentlichen und zu aktualisieren;

(9) Zur Erstellung der Datenbasis für das nationale Geoportal sind die Behörden der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Einrichtungen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Immobilien, Anlagen und/oder Ausrüstungen von öffentlichem Interesse besitzen oder einen öffentlichen Dienst erbringen, einschließlich Betreiber öffentlicher Dienste, die Daten und Informationen zu Raumordnungs- und Urbanisierungsaktivitäten, einschließlich technischer Versorgungsnetze, ober- und/oder unterirdisch, besitzen oder verwalten, verpflichtet, dem für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium die Dokumentationen, die sie besitzen, im GIS-Format innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Kodex zu übermitteln, mit Ausnahme öffentlicher Einrichtungen im Rahmen von SNAOPSN, falls die Dokumente Verschlusssachen enthalten.

(10) Die Erfassung der in Abs. (8) vorgesehenen Informationen, die auf der Ebene einer administrativ-territorialen Einheit vorhanden sind oder die territoriale und städtische Planung einer administrativ-territorialen Einheit betreffen, wird von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung durch die für Raumordnung und Urbanismus zuständige Fachabteilung sichergestellt, um diese an das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium zu übermitteln.

(11) Das nationale Urbanismusgeoportal muss das Cloud-First-Prinzip und das Cloud-Native-Prinzip beachten, die in der Notverordnung der Regierung Nr. 89/2022 zur Einrichtung, Verwaltung und Entwicklung von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten, die von öffentlichen Behörden und Einrichtungen genutzt werden, geregelt sind, und muss in der Lage sein, zur Regierungs-Cloud-Plattform zu migrieren.

(12) Das nationale Urbanismusgeoportal muss das Interoperabilitätsprinzip beachten, das in Gesetz Nr. 242/2022 über den Datenaustausch zwischen Informationssystemen und die Schaffung der nationalen Interoperabilitätsplattform geregelt ist, und muss in der Lage sein, sich mit der nationalen Interoperabilitätsplattform und dem Nationalen Registerverzeichnis zu verbinden.

(13) Um den Prozess der Planung, Genehmigung und Autorisierung spezieller Telekommunikationsnetze zu beschleunigen, ermöglicht das nationale Urbanismusgeoportal Institutionen aus SNAOPSN die Visualisierung, Konsultation und den Download von Plänen mit technischen Versorgungsnetzen in digitaler und georeferenzierter Form.

Artikel 139 - Nationale Einheitliche Anlaufstelle im Rahmen der nationalen Plattform für städtische und territoriale Planung sowie Baugenehmigung

(1) Die nationale Einheitliche Anlaufstelle ist die digitale Plattform von nationalem öffentlichem Interesse zur Vermittlung der Beziehung zwischen Antragstellern und zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung, zur administrativen Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Dokumenten mit dem Ziel der Information über Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen und von Anträgen zur Genehmigung von Bauarbeiten.

(2) Der Bereich einer administrativ-territorialen Einheit innerhalb der nationalen Einheitlichen Anlaufstelle wird von jeder Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung innerhalb der jeweiligen administrativ-territorialen Einheit verwaltet.

(3) Die nationale Einheitliche Anlaufstelle ermöglicht Antragstellern und zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung Folgendes:

a) Übermittlung und Empfang der erforderlichen Dokumentation zur Ausstellung von Dokumenten mit dem Ziel der Information über Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen;

b) Übermittlung und Empfang der erforderlichen Dokumentation zur Ausstellung von Dokumenten mit dem Ziel der Genehmigung von Bauarbeiten;

c) direkte Kommunikation bezüglich erforderlicher Klarstellungen und/oder Änderungen der übermittelten Dokumentation;

d) Festlegung von Konsultationen bezüglich der erforderlichen Dokumente, Informationen und Ergänzungen zur Ausstellung der Baugenehmigung;

e) Ausstellung und Empfang der Baugenehmigung oder Abbruchgenehmigung.

(4) Der Zugriff auf die digitale Plattform erfolgt durch Authentifizierung auf Basis von Benutzername und Passwort oder auf Basis eines von der Anwendung generierten Zugriffscodes auf gesicherten Zugriffsebenen mit differenzierten Sicherheitsstufen für:

a) Behörden und Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung;

b) Behörden und Einrichtungen der lokalen öffentlichen Verwaltung;

c) Einrichtungen und Verwaltungsträger von Datenbanken von öffentlichem Interesse, wie Betreiber von technischen Versorgungsnetzen;

d) Fachleute – Ersteller von Strategien und Raumordnungs- und Urbanisierungsplänen, Ersteller von öffentlichen und privaten Investitionsprojekten, zertifiziert oder registriert in nationalen Berufsregistern, sowie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Insolvenzpraktiker;

e) Bürger.

(5) Das nationale Einheitsfenster muss das Cloud-First-Prinzip und das Cloud-Native-Prinzip beachten, die durch die Notverordnung der Regierung Nr. 89/2022 über die Einrichtung, Verwaltung und Entwicklung von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten, die von öffentlichen Behörden und Institutionen genutzt werden, geregelt sind, und muss in der Lage sein, zur Regierungs-Cloud-Plattform zu migrieren.

(6) Das nationale Einheitsfenster muss das Interoperabilitätsprinzip beachten, das durch das Gesetz Nr. 242/2022 über den Datenaustausch zwischen Informationssystemen und die Schaffung der nationalen Interoperabilitätsplattform geregelt ist, und muss in der Lage sein, sich mit der nationalen Interoperabilitätsplattform und dem Nationalen Registerverzeichnis zu verbinden.

(7) Das nationale Einheitsfenster muss die Bestimmungen der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Gesetzes Nr. 190 vom 18. Juli 2018 über Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) beachten.

(8) Die Inbetriebnahme des nationalen Einheitsfensters erfolgt schrittweise über einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Veröffentlichungsdatum dieses Kodex, im Zuge der Integration von Flächennutzungsplänen und lokalen Bauordnungen der administrativ-territorialen Einheiten in die Plattform im GIS-Format.

(9) Nach Ablauf der in Abs. (8) vorgesehenen Frist von 5 Jahren wird die Nutzung des nationalen Einheitsfensters für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung und Stellen, die Genehmigungen und Zustimmungen erteilen, verbindlich, auch wenn die Integration der Urbanismusdokumentationen im GIS-Format nicht abgeschlossen ist; die in der Plattform nicht verfügbaren Informationen werden im Zuge ihrer Digitalisierung ergänzt.

(10) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Abs. (3) bzw. Abs. (4) vorgesehene Verpflichtung anwendbar wird, können Verwaltungsverfahren auch nach den in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

Kapitel IV – Registerium der Urbanisten Rumäniens. Zertifizierung von Fachleuten im Bereich Raumordnung und Urbanismus

Artikel 140 – Unterzeichnungsrecht im Bereich Raumordnung und Urbanismus

(1) Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen werden von interdisziplinären Fachteams mit Unterzeichnungsrecht, das vom Registerium der Urbanisten Rumäniens erteilt wird, erarbeitet.

(2) Fachleute mit Unterzeichnungsrecht werden in die Nationale Tabelle der Urbanisten eingetragen, ein Verzeichnis, das vom Registerium der Urbanisten Rumäniens physisch und digital verwaltet wird.

Artikel 141 – Registerium der Urbanisten Rumäniens

(1) Das Registerium der Urbanisten Rumäniens ist eine autonome öffentliche Institution mit Rechtspersönlichkeit und Aufgaben im Bereich Raumordnung und Urbanismus, vollständig aus Eigeneinnahmen finanziert, die sich aus Gebühren für die Beglaubigung oder Prüfung zum Erwerb des Unterzeichnungsrechts, für die Eintragung in das Registerium der Urbanisten Rumäniens und für die Ausübung des Unterzeichnungsrechts, aus Gebühren für andere Tätigkeiten bei der Ausübung der gesetzlichen Kompetenzen sowie aus anderen legal begründeten Quellen zusammensetzen.

(2) Das Registerium der Urbanisten Rumäniens verwaltet als Berufsinstanz das Unterzeichnungsrecht im Bereich Raumordnung und Urbanismus und erkennt berufliche Qualifikationen im Bereich Raumordnung und Urbanismus gemäß Gesetz Nr. 200/2004 über die Anerkennung von Diplomen und beruflichen Qualifikationen für reglementierte Berufe in Rumänien mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen an.

Artikel 142 – Aufgaben des Registeriums der Urbanisten Rumäniens

Das Registerium der Urbanisten Rumäniens erfüllt folgende Aufgaben:

a) erarbeitet und verabschiedet die Verordnung über den Erwerb des Unterzeichnungsrechts für Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen sowie die Verordnung über die Organisation und Funktionsweise des Registeriums der Urbanisten Rumäniens mit Zustimmung des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums;

b) organisiert Kurse für kontinuierliche berufliche Weiterbildung im Bereich Raumordnung und Urbanismus;

c) erarbeitet Studien, Forschungen und Analysen zur Begründung von Entwürfen normativer Akte, Normen, Verfahren, Kodizes und andere Regelungen im Bereich Raumordnung und Urbanismus, auch in Zusammenarbeit mit Organen der zentralen und/oder lokalen öffentlichen Verwaltung, ihren Fachstrukturen und ihren Verbänden;

d) erarbeitet die Orientierungsverordnung für die Organisation und Durchführung von Lösungswettbewerben im Bereich Raumordnung, Urbanismus und Landschaftsgestaltung;

e) erarbeitet das Berufsethos des Urbanisten in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden;

f) organisiert die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation als außergerichtlicher technischer Sachverständiger im Bereich Raumordnung und Urbanismus;

g) benennt Fachleute mit Unterzeichnungsrecht zur Teilnahme in der Prüfungs-/Test-/Befragungskommission für Kandidaten zum Erwerb der Qualifikation als gerichtlicher technischer Sachverständiger in der Spezialisierung Urbanismus und Raumordnung;

h) benennt auf Anfrage der Ausschreibungsorganisatoren Fachleute in den Zuschlagskommissionen für öffentliche Ausschreibungen für Wettbewerbe, Studien und Urbanismus- und Raumordnungsdokumentationen;

i) unterstützt die Tätigkeit der ATU-Agenturen und der lokalen öffentlichen Behörden mit Aufgaben im Bereich Raumordnung und Urbanismus.

Titel IV – Staatliche Kontrolle im Bereich Raumordnung und Urbanismus. Sanktionen

Artikel 143 – Staatliche Kontrolle im Bereich Raumordnung und Urbanismus

(1) Die staatliche Kontrolle über die Erarbeitung, Genehmigung und Billigung von Raumordnungsdokumentationen und Urbanismusdokumentationen wird durchgeführt von:

a) dem für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium durch I.S.C.;

b) Generalinspektorat für Notfallsituationen, durch die Inspektorate für Notfallsituationen auf Kreisebene, bezüglich der Feststellung der territorialen Vereinbarkeit um Seveso-Anlagen herum, gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen innerhalb von Anlagen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 zur Kontrolle von Großunfallgefahren, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, mit späteren Änderungen fallen, in den Aktivitäten der Raumordnung und Stadtplanung;

c) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung auf Kreisebene bezüglich der Überwachung der Einhaltung der Raumordnungsdokumentationen auf Kreis-/National-/interkommunaler Ebene im Prozess der Ausarbeitung und Genehmigung der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen auf der Ebene der grundlegenden administrativ-territorialen Einheiten.

(2) Die Überwachung der Anwendung der genehmigten Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen erfolgt durch die Fachabteilung, die für den Bereich Raumordnung und Stadtplanung in der eigenen Struktur der Kreisräte oder der lokalen Behörden sowie der I.S.C. zuständig ist.

(3) Um die in Abs. (1) und (2) vorgesehenen Bestimmungen umzusetzen, arbeiten die Fachabteilungen des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums, die I.S.C., die Verbandstrukturen der administrativ-territorialen Einheiten mit dem von diesem Gesetz betroffenen Tätigkeitsbereich und die Vorsitzenden der Kreisräte, Bürgermeister und Chefarchitekten ständig zusammen.

(4) Die Kosten für die staatliche Kontrolle in der Raumordnung, Stadtplanung und Genehmigung von Bauarbeiten sowie die Regelung im Bereich der Stadtplanung werden von den Investoren getragen, in Höhe eines Satzes von 0,1 % des Wertes der genehmigten Arbeiten, mit Ausnahme von Arbeiten an historischen Denkmälern, Kultstätten und Notfallmaßnahmen zur Sicherung bestehender Bauwerke, einschließlich zugehöriger Anlagen, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von der Bestimmung, sowie in anderen ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen.

(5) Für Arbeiten, die dem vereinfachten Anmeldeverfahren unterliegen, beträgt der von den Investoren geschuldete Betrag die Hälfte des in Abs. (4) festgelegten Wertes.

(6) Die gemäß Abs. (4) festgelegten Beträge werden auf das Konto der Kreisbauinspektorate bzw. der Stadt Bukarest, je nach Fall, überwiesen, sobald die Mitteilung über das Datum des Arbeitsbeginns gemäß Art. 288 übermittelt wird. Die Verzögerung bei der Zahlung des in Abs. (4) vorgesehenen Satzes wird mit 0,15 % pro Verzögerungstag geahndet, ohne den geschuldeten Betrag zu überschreiten. Die Verfügbarkeiten am Ende des Jahres werden ins nächste Jahr übertragen und haben denselben Zweck.

(7) Der in Abs. (4) festgelegte Satz wird auch auf Differenzen angewendet, die sich aus der Regulierung des Wertes der genehmigten Arbeiten ergeben, die bis zum Datum der Einberufung der Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten erfolgt.

(8) Die I.S.C. verwendet 70 % des so gebildeten Fonds zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich Personalkosten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, und überweist monatlich 30 % dieses Fonds auf das Konto der zentralen öffentlichen Verwaltungsbehörde mit Aufgaben in den Bereichen Raumordnung, Stadtplanung und Genehmigung von Bau-/Abbrucharbeiten zur Sicherung der erforderlichen Mittel für die Aktualisierung/Ausarbeitung technischer Vorschriften und des Fonds für Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen von nationalem Interesse und für Personalkosten.

(9) Die Personalkosten umfassen Kosten für eigenes Personal und die Zahlung von Teilnahmevergütungen für Fachleute als Mitglieder in Ausschüssen/Kommissionen/Räten für technische Stellungnahmen. Das Personal mit Regelungsaufgaben im Bereich Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen aus dem zuständigen Ministerium erhält eine Erhöhung des Grundgehalts um 35 %.

(10) Die Verfügbarkeiten am Ende des Jahres aus Eigeneinnahmen werden ins nächste Jahr übertragen und haben denselben Zweck.

Artikel 144 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Folgende Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, wenn sie nicht unter solchen Bedingungen begangen wurden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten würden:

a) die Stellungnahme oder Vorlage zur Genehmigung von Raumordnungs- oder Stadtplanungsdokumentationen durch den Vorsitzenden des Kreisrats/Bürgermeister/Oberbürgermeister/Chefarchitekten/die in Art. 126 Abs. (2) und (7) vorgesehenen Personen ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Kapitel III von Titel II, Buch I dieses Kodex;

b) die Weigerung der Behörden der öffentlichen Verwaltung, öffentlicher Institutionen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Immobilien, Anlagen und/oder Ausrüstungen von öffentlichem Interesse besitzen oder einen öffentlichen Dienst erbringen, einschließlich Betreiber öffentlicher Dienste, die Daten und Informationen bezüglich der Raumordnungs- und Stadtplanungstätigkeit, einschließlich solcher bezüglich technisch-infrastruktureller Netze, ober- und/oder unterirdisch, besitzen oder verwalten, Kataster- oder technische Dokumentationen bezüglich territorialer und städtischer Planung, einschließlich solcher bezüglich technisch-infrastruktureller Netze, den zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen;

c) die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung von Institutionen oder Betreibern von Gemeinschaftsdienstleistungen der öffentlichen Versorgung, die Immobilien, Anlagen und/oder Ausrüstungen von öffentlichem Interesse besitzen oder einen öffentlichen Dienst erbringen, innerhalb von 30 Tagen nach dem Antragsdatum Informationen bereitzustellen, die ihrer Natur nach öffentlich sind, sowie die Weigerung von Betreibern von Gemeinschaftsdienstleistungen der öffentlichen Versorgung, kartografische Dokumente, einschließlich im GIS-Format, bezüglich der Trassen öffentlicher Versorgungsnetze kostenlos den öffentlichen Behörden zur Verfügung zu stellen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Raumordnungs- und Stadtplanungstätigkeit gemäß Art. 138 zu ermöglichen und unter Einhaltung der Anwendungsnormen der INSPIRE-Richtlinie, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden;

d) die Nichtbildung der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung durch den Bürgermeister/Oberbürgermeister als beratende Einheit mit Aufgaben der Analyse, technischen Expertise und Beratung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

e) Nichtbildung einer Kommission durch den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister zur Feststellung der Gebietsverträglichkeit in der Umgebung von Seveso-Anlagen gemäß den Bestimmungen der Methodik zur Feststellung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen in Anlagen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen, mit späteren Änderungen, bei Raumordnungs- und Stadtplanungsmaßnahmen;

f) Nichtbildung einer integrierten lokalen Genehmigungskommission für Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen durch den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister oder den Vorsitzenden des Kreisrates gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

g) Nichteinberufung der Technischen Kommission für Raumordnung und Stadtplanung durch die in Art. 129 Abs. (3) vorgesehenen Personen;

h) Nichteinberufung der Sitzungen der Kommission zur Feststellung der Gebietsverträglichkeit in der Umgebung von Seveso-Anlagen durch den Chefarchitekten oder die in Art. 126 Abs. (2) und (7) vorgesehenen Personen;

i) Genehmigung oder Vorlage zur Genehmigung einer unvollständigen Stadtplanungsdokumentation oder einer Dokumentation mit fehlerhaften Daten oder die nicht den Bestimmungen der Genehmigungen der Kommissionen auf zentraler und lokaler Ebene sowie der Genehmigungen der Institutionen des SNAOPSN entspricht, durch den Vorsitzenden des Kreisrates/Bürgermeister/Generaloberbürgermeister/Chefarchitekten/die in Art. 126 Abs. (2) und (7) vorgesehenen Personen;

j) Genehmigung und Billigung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen, die von anderen Personen als denjenigen mit Unterzeichnungsbefugnis gemäß dem Register der Urbanisten Rumäniens unterzeichnet sind;

k) Unterzeichnung von Dokumentationen zur Gebietsplanung und Stadtplanung durch Fachleute mit Unterzeichnungsbefugnis, die vom Verband der Urbanisten Rumäniens erteilt wurde, die fehlerhafte Daten enthalten, die die Rechtssicherheit von Investitionen beeinträchtigen können;

l) Vorlage zur Genehmigung von Änderungen der geltenden Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen durch den Chefarchitekten, durch die in Art. 126 Abs. (2) und (7) vorgesehenen Personen, durch den Bürgermeister/Generalbürgermeister oder durch den Vorsitzenden des Kreisrates oder durch Personal aus dem Fachapparat des Gemeinde-/Kreisrates ohne Wiederholung des Verfahrens bezüglich deren Genehmigung, mit Ausnahme der in Art. 361 Abs. (6) vorgesehenen Situation;

m) neîndeplinirea, de către arhitectul-șef, de către persoanele prevăzute la art. 126 alin. (2) și (7), de către primar/primar general, de președintele consiliului județean sau de personalul din aparatul de specialitate al primarului a atribuțiilor cu privire la transmiterea „Planului cu zonele de compatibilitate teritorială“ către toate instituțiile care au reprezentanți în cadrul comisiei pentru stabilirea compatibilității teritoriale;

n) Nichtbeachtung der Fristen durch Beamte der Ausführung, den Chefarchitekten, den Generalsekretär, den Bürgermeister/Generalbürgermeister oder den Vorsitzenden des Kreisrates, je nach Fall, oder durch das Personal des Fachaparats des Bürgermeisters/Generalbürgermeisters, je nach Fall, bezüglich der Förderung zur Genehmigung von Dokumentationen zur Gebiets- und Stadtplanung, nämlich: (i) Nichtausstellung innerhalb von maximal 30 Kalendertagen ab dem Datum der Einreichung der vollständigen und korrekten Dokumentation der Initiierungsgenehmigung;

(ii) Nichtausstellung innerhalb von maximal 15 Arbeitstagen ab Einreichung der vollständigen Dokumentation der Genehmigung des Chefarchitekten oder unbegründete Rückgabe einer Stadtplanungsdokumentation als nicht konform;

(iii) Nichtvorlage vollständiger Stadtplanungsdokumentationen durch den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister zur Genehmigung durch den Gemeinderat/Generalrat der Gemeinde Bukarest - innerhalb von 15 Tagen nach Ausstellung der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten;

(iv) Nichtaufnahme von Beschlussentwürfen zur Genehmigung von Urbanismusdokumentationen, die die in Art. 136 Abs. (8) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 zum Verwaltungsgesetzbuch festgelegten Bedingungen erfüllen, in die Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats/Generalrats der Gemeinde Bukarest - innerhalb von höchstens 45 Kalendertagen nach Erhalt der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten;

(v) Nichtausstellung der Genehmigungsverfügung für das Detailurbanisierungsprojekt innerhalb von höchstens 15 Kalendertagen nach Erhalt der technischen Stellungnahme des Chefarchitekten;

o) Nichtbeachtung der Bestimmungen des Art. 96 Abs. (1) und (2) durch die Verantwortlichen der Behörden der öffentlichen Verwaltung mit Zuständigkeiten für Einleitung, Ausarbeitung/Änderung/Aktualisierung und Genehmigung von Gebietsplanungs- und Urbanismusdokumentationen bezüglich der Information und Konsultation der Bevölkerung;

p) Vorlage zur Stellungnahme oder Stellungnahme zu Urbanismusdokumentationen durch den Vorsitzenden des Kreisrats/Bürgermeister/Generaloberbürgermeister/Chefarchitekten/die in Art. 126 Abs. (2) und (7) genannten Personen unter Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs und der geltenden Urbanismusvorschriften bezüglich der Urbanisierungsindikatoren;

q) Vorlage zur Stellungnahme oder Stellungnahme zum Detailurbanisierungsprojekt unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der geltenden Urbanismusdokumentationen und des Abschnitts 8 - Detailurbanisierungsprojekt dieses Gesetzbuchs;

r) Nichterfüllung der in Art. 118 Abs. (2) lit. e), Art. 120 Abs. (1) lit. d) und Art. 130 lit. f) vorgesehenen Verpflichtungen durch den Vorsitzenden des Kreisrats oder den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister bezüglich der Vorlage zur Genehmigung;

s) Nichteinleitung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im Falle der Nichtbeachtung der Bestimmungen der geltenden Gebietsplanungs- und Urbanismusdokumentationen durch den Chefarchitekten, die in Art. 126 Abs. (2) und (7) genannten Personen, den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister oder den Vorsitzenden des Kreisrats oder das Personal des Fachaparats des Gemeinderats/Kreisrats;

t) Nichtdurchführung der Schritte zur Ausarbeitung, Änderung oder Aktualisierung von Gebietsplanungs- oder Urbanismusdokumentationen mit obligatorischem Charakter durch den Chefarchitekten, die in Art. 126 Abs. (2) und (7) genannten Personen, den Bürgermeister/Generaloberbürgermeister oder den Vorsitzenden des Kreisrats innerhalb der gesetzlichen Frist;

u) Nichtbeachtung der in Art. 69 Abs. (10) vorgesehenen Frist durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung bezüglich der Aufnahme in die Tagesordnung der technischen Kommission für Gebietsplanung und Urbanismus;

v) Nichtausstellung einer Aufforderung zur Ergänzung, Änderung oder Klarstellung bezüglich der eingereichten Dokumentation, falls erforderlich, innerhalb der in Art. 69 Abs. (10) zweiter Satz vorgesehenen Frist;

w) Nichtausstellung einer Mitteilung zur Einleitung oder einer Mitteilungsadresse der begründeten Ablehnung eines Antrags auf Einleitung eines Zonenplanungsplans innerhalb der in Art. 69 Abs. (11) vorgesehenen Frist.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden bei der ersten Zuwiderhandlung mit einer Verwarnung oder mit einer Geldbuße wie folgt geahndet:

a) von 20.000 Lei bis 50.000 Lei für die Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. a), i), l), m), o), q), r), s); und lit. n);

b) von 10.000 Lei bis 25.000 Lei für die Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. b), c), j), k) und lit. t);

c) von 10.000 Lei bis 15.000 Lei für die Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. d), e), f), g), h) und lit. p);

d) von 3.000 Lei bis 10.000 Lei für die Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. u)-w).

(3) Die Feststellung der in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten und die Verhängung der in Abs. (2) vorgesehenen Sanktionen erfolgen durch die bevollmächtigten Personen der in Art. 143 Abs. (1) vorgesehenen Behörden.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 581 bezüglich der Ergänzung durch gemeines Recht finden auf die in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten die Bestimmungen der Verordnung der Regierung Nr. 2/2001 über das Rechtssystem der Ordnungswidrigkeiten, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 180/2002, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, Anwendung, wobei der Ordnungswidrige die Möglichkeit hat, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung oder Mitteilung des Verwaltungsakts die Hälfte des in dem Verwaltungsakt vorgesehenen Mindestbußgeldes zu zahlen.

Artikel 145 - Straftaten

Folgende Handlungen stellen Straftaten dar und werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet:

a) Erstellung und Unterzeichnung von Dokumentationen zur Gebietsplanung und Stadtplanung durch andere Personen als solche mit Unterzeichnungsbefugnis, die vom Urbanisteninstitut Rumäniens erteilt wurde;

b) Einleitung durch natürliche oder juristische Personen, durch den Chefarchitekten, durch die in Art. 126 Abs. (2) und (7) vorgesehenen Personen, durch den Bürgermeister, durch den Vorsitzenden des Kreisrats oder durch Personal aus dem Fachapparat des Bürgermeisters/des Kreisrats und Genehmigung durch die Gemeinde-/Kreisräte mit Absicht von Stadtplanungsdokumentationen, die darauf abzielen, Bauwerke, die keine Baugenehmigung haben oder die Bestimmungen der Baugenehmigung nicht einhalten, zu legalisieren, mit Ausnahme der in Art. 150 Abs. (14) vorgesehenen Situation.

Artikel 146 - Nichtigkeit von Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen

(1) Die Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich des Verfahrens zur Erstellung, Änderung/Aktualisierung und Genehmigung von Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentationen, einschließlich fehlender Stellungnahmen und Zustimmungen, die durch Gesetz vorgeschrieben sind, oder Nichtbeachtung ihrer Bestimmungen wird mit der Nichtigkeit der Gebietsplanungs- und Stadtplanungsdokumentation geahndet. Falls der Rechtswidrigkeitsmangel nur einen Teil der Bestimmungen der Stadtplanungsdokumentation betrifft, ist die Nichtigkeit teilweise.

(2) Stadtplanungsdokumentationen, die darauf abzielen, Bauwerke, die ohne Baugenehmigung errichtet wurden oder die Bestimmungen der Baugenehmigung nicht einhalten, zu legalisieren, können nicht eingeleitet und genehmigt werden, mit Ausnahme der in Art. 150 Abs. (14) vorgesehenen Situation.

(3) Stadtplanungsdokumentationen, die unter den Bedingungen des Abs. (2) eingeleitet und genehmigt wurden, sind von Rechts wegen nichtig.

(4) Die Nichtigkeit wird von den Verwaltungsgerichten gemäß Gesetz Nr. 554/2004 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, festgestellt.

(5) Die Fachleute mit Unterzeichnungsbefugnis haften zusammen mit dem Begünstigten der Dokumentation für die Genauigkeit der Daten und die Echtheit der Urkunden sowie für die vollständige Einhaltung der geltenden Gesetzgebung bei der Koordinierung der Dokumentationen oder Erstellung von Dokumentationsteilen gemäß der vom Urbanisteninstitut Rumäniens erteilten Unterzeichnungsbefugnis.

Artikel 147 - Verantwortung von Personen mit Aufgaben im Bereich Gebietsplanung, Stadtplanung und Bauwesen

(1) Die Ausstellung von unvollständigen Stadtplanungszertifikaten oder Baugenehmigungen mit fehlerhaften Daten oder unter Nichtbeachtung der in genehmigten Stadtplanungsdokumentationen enthaltenen Bestimmungen sowie die Vorlage zur Genehmigung von unvollständigen Stadtplanungsdokumentationen mit fehlerhaften Daten oder unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen zieht disziplinarische, verwaltungsrechtliche, ordnungswidrigkeits-, zivil- oder strafrechtliche Verantwortung nach sich, je nach Fall, gemäß Gesetz.

(2) Die Ausstellung von Stadtplanungszertifikaten ohne Anforderung der Stellungnahme der Institutionen aus SNAOPSN für jene Situationen, in denen die geltenden Stadtplanungsdokumentationen diese Verpflichtung nicht vorsehen, diese aber auf offiziellem Wege den befugten öffentlichen Behörden mitgeteilt wurde, zieht disziplinarische, verwaltungsrechtliche, ordnungswidrigkeits-, zivil- oder strafrechtliche Verantwortung nach sich, je nach Fall, gemäß Gesetz.

(3) Personen mit Aufgaben bei der Überprüfung von Dokumentationen und der Erstellung/Ausstellung von Stadtplanungszertifikaten und Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen sowie Personen mit Aufgaben in den Verfahren zur Ausstellung der Einleitungsmitteilung und der Stellungnahme des Chefarchitekten können disziplinarisch oder ordnungswidrig für die Nichtbeachtung der im Gesetz vorgesehenen Fristen bei der Überprüfung von Dokumentationen und der Ausstellung von Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen oder Stadtplanungszertifikaten haftbar gemacht werden, falls und insoweit der Arbeitgeber nach interner Untersuchung der Ansicht ist, dass die Handlungen ihnen zuzurechnen sind.

(4) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ordnungswidrig gemäß den Bestimmungen des Art. 144 Abs. (1) oder Art. 357 Abs. (1) sanktioniert wurde oder zur Zahlung von Schadensersatz durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil verpflichtet wurde, ist verpflichtet, eine disziplinarische Untersuchung durchzuführen, um die Person zu ermitteln, die durch Verletzung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Schaden am Haushalt der Gemeinde verursacht hat, und gegen diese vorzugehen, um den Schaden gemäß den Gesetzesbedingungen zu tragen.

TEIL II - Bestimmungen und Regeln, die auf das gesamte Territorium Rumäniens angewendet werden

Titel I - Bestimmungen zur Zonifizierung

Kapitel I - Zonifizierung des Territoriums und spezifische territoriale Einheiten

Artikel 148 - Makrozonifizierung

(1) Die Makrozonifizierung stellt die Aufteilung des Territoriums, das Gegenstand einer Gebietsplanungsdokumentation ist, in unterschiedliche Zonen dar, um spezifische Maßnahmen, Strategien und Programme festzulegen.

(2) Auf nationaler Ebene können die Abschnitte des Nationalen Gebietsplanungsplans die folgenden Arten von Makrozonen festlegen:

a) Gebiete mit Wasserressourcenmangel;

b) Gebiete mit Mangel an bewaldeter Fläche;

c) Gebiete mit Konzentration von Energieressourcen;

d) Gebiete mit Konzentration von Werten des natürlichen oder kulturellen Erbes;

e) Gebiete mit Landschaften von nationalem Interesse unter Schutz;

f) Gebiete mit Naturrisiken;

g) tiefe ländliche Gebiete ohne Verkehrsinfrastruktur und außerhalb der Versorgungsreichweite von Städten;

h) andere Kategorien von Gebieten je nach Besonderheiten der Abschnitte des Nationalen Raumordnungsplans.

(3) Auf Kreis- und interkommunaler Ebene können durch den Kreis- oder Interkommunalen Raumordnungsplan Zonen mit Verbot der Aufnahme in das Bauland festgelegt werden, wobei die Vorschläge aus den Raumordnungsdokumenten höherer Ebene und die Schlussfolgerungen der erarbeiteten Grundlagenstudien berücksichtigt werden.

Artikel 149 – Spezifische Gebietseinheiten

(1) Auf Kreis- und interkommunaler Ebene werden durch den Nationalen Raumordnungsplan, den Kreis-, Zonal- oder Interkommunalen Raumordnungsplan, je nach Fall, Zonen mit strategischem Charakter, sogenannte spezifische Gebietseinheiten, vorgesehen, die die Umsetzung von Maßnahmen, Politiken und Interventionsprogrammen gewährleisten sollen, die für diese Gebiete notwendig und spezifisch sind.

(2) Die spezifischen Gebietseinheiten umfassen Gebiete der Grundverwaltungseinheiten in ihrer Gesamtheit, zusammenhängend und definiert auf der Grundlage der Einflusszonen der städtischen Siedlungen im Kreis, der Metropolregionen sowie der auf Gebietsebene identifizierten wirtschaftlichen Spezialisierung.

(3) Die spezifischen Gebietseinheiten stellen Gebietsabgrenzungen dar, die ausschließlich für die Planung, Koordinierung und Umsetzung von Raumordnungspolitiken verwendet werden und keine Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 3 der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht, und der geltenden Gesetzgebung darstellen.

Artikel 150 – Informelle Siedlungen

(1) Auf dem Gebiet der Verwaltungseinheiten müssen informelle Siedlungen auf der Grundlage der gleichzeitigen Erfüllung der folgenden Kriterien identifiziert werden:

a) sie umfassen mindestens 3 Wohneinheiten, die spontan entwickelt wurden, ohne die Bau-, Hygiene-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften einzuhalten;

b) die Bevölkerung, die in diesen Einheiten lebt, hat keine Rechte an den Immobilien, die sie bewohnt;

c) die Bevölkerung befindet sich in einer Situation der sozialen Ausgrenzung, Segregation und Marginalisierung, d. h. Personen oder Familien, die in diesen Siedlungen leben, sind Personen oder Familien, die Gefahr laufen, ihre Fähigkeit zur Befriedigung ihrer täglichen Lebensbedürfnisse aufgrund von Krankheit, Behinderung, Armut, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder anderen Situationen zu verlieren, die zu wirtschaftlicher und sozialer Anfälligkeit führen.

(2) Informelle Siedlungen befinden sich normalerweise an der Peripherie städtischer oder ländlicher Siedlungen, bestehen in der Regel aus improvisierten Wohnungen, die aus zurückgewonnenen Materialien hergestellt wurden, und/oder Wohnungen aus konventionellen Baumaterialien, und erzeugen durch ihre Lage und soziodemografischen Merkmale soziale Ausgrenzung, Segregation und Marginalisierung. Durch ihre Lage in Zonen mit natürlichen Risiken wie Erdrutsche, Überschwemmungen, biologische Abfalldeponien, kontaminierte Standorte und ähnliches oder anthropogene Risiken wie Sicherheitszonen oder Schutzzonen von Seveso-Anlagen, technischer Infrastrukturen und ähnliches gefährden einige informelle Siedlungen die Sicherheit und Gesundheit ihrer Bewohner.

(3) Die Behörden der zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltung sowie andere Organe der öffentlichen Verwaltung arbeiten mit dem für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium zusammen, stellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung und setzen Maßnahmen um, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, damit die identifizierten informellen Siedlungen in öffentlichen Maßnahmen und Politiken bezüglich Wohnen, Infrastrukturzugang, öffentliche Gesundheit und Sicherheit von Personen Priorität haben.

(4) Der Kreisrat bzw. der Generalrat der Gemeinde Bukarest stellt durch die Institution des Chefarchitekten die Organisation und Funktionsweise einer Kommission zur Koordinierung auf Kreisebene der Umsetzung von Maßnahmen zur Identifizierung und urbanistischen Regelung informeller Siedlungen und zur Festlegung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner informeller Siedlungen sicher, methodische und operative Unterstützung für die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung sowie Überwachung der Erfüllung von Verantwortungen und Umsetzung auf lokaler Ebene festgelegter Maßnahmen, genannt Kreiskommission.

(5) Die Kreiskommission führt folgende Aktivitäten durch:

a) koordiniert die Umsetzung auf lokaler Ebene genehmigter Maßnahmen und überwacht deren Auswirkungen auf die Situation informeller Siedlungen durch jährliche Verfolgung von Informationen aus dem durch Erlass des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministers genehmigten Datenblatts;

b) zentralisiert die von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung für jede identifizierte informelle Siedlung ausgefüllten Datenblätter;

c) arbeitet mit der Kreiskommission für Grundeigentum, den lokalen Grundeigentumskommissionen und dem Kataster- und Grundbuchamt zusammen, um Situationen zu identifizieren, in denen ein dingliches Recht an Immobilien innerhalb informeller Siedlungen zugewiesen werden kann;

d) unterstützt die lokalen Behörden mit Fachkompetenz bei der Identifizierung informeller Siedlungen und der Festlegung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner informeller Siedlungen.

(6) Der Kreisrat bzw. der Generalrat der Gemeinde Bukarest stellt die Teilnahme von Vertretern der Gemeinschaften aus informellen Siedlungen in der in Abs. (4) vorgesehenen Kreiskommission sicher. Prioritäre Maßnahmen umfassen: Information und Einbeziehung der Bewohner betroffener Gemeinschaften in den Planungs- und Regelungsprozess, Identifizierung des rechtlichen und wirtschaftlichen Status von Grundstücken und Erstellung des Katasters informeller Siedlungen, Registrierung von Immobilien aus informellen Siedlungen im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem unter den Bedingungen des Spezialgesetzes.

(7) Zur Identifizierung informeller Siedlungen, Bewertung ihrer Situation und Festlegung erforderlicher Maßnahmen organisieren die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung unter Koordination des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters der Stadt Bukarest eigene Arbeitsgruppen, die durch Beschluss des Gemeinde-/Stadtrats genehmigt werden und aus Personen aus den Fachabteilungen des Bürgermeisters bestehen, die zuständig sind für: Stadtplanung und Baugenehmigung, Kontrolle und Baudisziplin, Agrarregister, Sozialbetreuung, öffentliche Gesundheit, Investitionen, Rechtsberatung und -vertretung, Gemeindepolizei, lokale Steuern und Abgaben, Vermögensbestandsverwaltung, Geodaten, lokale Experten für marginalisierte Gemeinschaften. In den Arbeitsgruppen sind auch Vertreter der Zivilgesellschaft vertreten.

(8) Nach Identifizierung der informellen Siedlungen sammeln die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung durch die gebildeten Arbeitsgruppen Informationen zur Erfassung, Quantifizierung und Überwachung der Situation informeller Siedlungen und zur Begründung von Politiken, Programmen und Projekten, die sich an diese richten.

(9) Auf der Grundlage einer Vor-Ort-Bewertung der sozioökonomischen Situation der betroffenen Bevölkerung, des rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Zustands der Immobilien, der Exposition gegenüber natürlichen, biologischen und anthropogenen Risiken und der Bestimmungen der geltenden Urbanismusdokumentationen schlägt die auf lokaler Ebene gebildete Arbeitsgruppe spezifische Interventionsmaßnahmen vor, die sie einem öffentlichen Konsultationsprozess unterzieht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der informellen Siedlung sowie der Gemeinschaften in der Nachbarschaft angepasst, um die Anforderungen an Sicherheit und nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.

(10) Nach dem Konsultationsprozess mit der Bevölkerung werden die Maßnahmen in einen Aktionsplan aufgenommen, der zur Stellungnahme der Kreiskommission vorgelegt und dann vom Gemeinde-/Stadtrat genehmigt wird. Spätestens 30 Tage nach der Genehmigung werden die Maßnahmen den betroffenen Personen mitgeteilt und ihre Umsetzung eingeleitet.

(11) Die Maßnahmen können vor Ort auf dem von der informellen Siedlung besetzten Gebiet umgesetzt werden oder können, falls der rechtliche, wirtschaftliche und technische Zustand diese Vorgehensweise nicht zulässt, auf die Umsiedlung der Bevölkerung abzielen.

(12) Falls sich die informelle Siedlung in Zonen befindet, die eine Umsiedlung erforderlich machen, identifizieren die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung zusammen mit Vertretern der von den in Abs. (3) vorgeschlagenen Maßnahmen betroffenen Bevölkerung Landreserven für alternative Wohnlösungen oder für den Bau von Notunterkünften oder Sozialwohnungen sowie die Modalitäten der Umsetzung der Umsiedlungsmaßnahme.

(13) Die Maßnahmen werden mit den Gemeinschaftsaktionsprogrammen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gemäß Art. 35 des Sozialbetreuungsgesetzes Nr. 292/2011 in der geltenden Fassung und den von den Kreiskommissionen für soziale Eingliederung genehmigten Kreisplanungen für soziale Eingliederung sowie mit der für die Stadt Bukarest geltenden Planung gemäß Art. 117 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 292/2011 in der geltenden Fassung abgestimmt, die Lösungen zur Verhinderung von Marginalisierung und räumlicher Segregation enthalten.

(14) Für informelle Siedlungen im Außenbereich und für solche in einer Zone, die nicht als Wohn- und Komplementärfunktionszone gemäß Art. 161 Abs. (1) Buchst. a) festgelegt ist, aber nicht mit Wohnen unvereinbar ist, wird die urbanistische Regelung durch Ausarbeitung und Genehmigung eines Zonenplanungsplans durch die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung durchgeführt.

(15) Maßnahmen bezüglich informeller Siedlungen sind untersagt, falls diese sich auf bestehenden oder geplanten Standorten für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse befinden.

Kapitel II – Festlegung und Regelung des Innen- und Außenbereichs

Artikel 151 – Festlegung und Erweiterung der Grenze des Innenbereichs

(1) Der Innenbereich stellt die Gesamtheit der bebauten und gestalteten Flächen der Ortschaften dar, die die Grundeinheit der Verwaltungsgliederung bilden, begrenzt und urbanistisch durch den genehmigten Generalplanungsplan oder durch Zonenplanungspläne geregelt und innerhalb dessen die Ausführung von Bauarbeiten genehmigt werden kann.

(2) Der Innenbereich wird entsprechend den Entwicklungserfordernissen der Ortschaft und den urbanistischen Zielen ihrer integrierten Entwicklung im Verhältnis zu den verfügbaren und geplanten Ressourcen für die Bereitstellung öffentlicher Dienste und Einrichtungen festgelegt, in Einklang mit der technischen Ausstattung des Gebiets und unter Bewahrung von Zonen von natürlichem, landwirtschaftlichem Interesse und zum Schutz der Umwelt.

(3) Die Grenze des Innenbereichs wird auf der Grundlage von Elementen des natürlichen Rahmens, von Verkehrswegen, von wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie von anderen Kategorien von Arbeiten technischen Charakters festgelegt, ohne dass diese notwendigerweise mit den Katastergrenzen der Parzellen übereinstimmen muss, durch den Generalplanungsplan, und wird aktualisiert, entweder durch Aktualisierung dieses Plans oder durch Zonenplanungspläne.

(4) Die Erweiterung des Innenbereichs ist zwingend an die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit der Verwaltungseinheit gebunden, die öffentliche Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen für die neuen durch Urbanismusdokumentationen geregelten Funktionen bereitzustellen, unabhängig vom Initiator dieser Dokumentation.

(5) Die Bereitstellung der öffentlichen Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs. (4) kann durch Finanzierung aus öffentlichen Mitteln oder privaten Mitteln gemäß Gesetz erfolgen.

(6) Im Fall von ländlichen Ortschaften mit geringer Bevölkerungs- und Wohnungsdichte und bestehenden Tourismusanlagen mit großen Flächen wird die Grenze des Innenbereichs so festgelegt, dass eine angemessene Parzellierung für die vorgesehenen Funktionen gewährleistet ist, unabhängig vom Kataster-/Funktionsregime der Immobilien, um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung dieser zu ermöglichen.

(7) Die Erweiterung der Fläche des Innenbereichs durch Urbanismusdokumentationen wird durch eine Studie begründet, die die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bewertet und darstellt, die erforderlichen Kosten für die Erschließung der zu erweiternden Zonen aufzeigt und die vorgesehenen Funktionen technisch angemessen begründet, unabhängig vom Katasterregime. Die Erweiterung des Innenbereichs außerhalb der durch den Generalplanungsplan festgelegten Urbanisierungs- oder Desurbanisierungszonen kann nur durch von der öffentlichen Behörde eingeleitete Urbanismusdokumentationen erfolgen.

(8) Falls private Investoren das Bauland in Bereichen erweitern möchten, die noch nicht mit der erforderlichen Infrastruktur für Wohn- oder Nutzungszwecke vorbereitet und ausgestattet wurden, sind diese verpflichtet, die gesamten Kosten für diese Erweiterung zu tragen und die technischen Lösungen nachzuweisen, die es ihnen ermöglichen, unabhängig und autonom zu funktionieren, oder mit der zuständigen lokalen Behörde einen gemeinsamen Aktionsplan zur Finanzierung der erforderlichen Infrastrukturausstattung auszuhandeln. Alternativ konzentriert sich die Erweiterung des Baulandes auf Bereiche, die bereits mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet sind oder in Kürze ausgestattet werden.

(9) Falls ein Bereich durch einen Flächennutzungsplan mit begrenzter Gültigkeitsdauer in das Bauland aufgenommen wurde und die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, kann auf Antrag der Grundstückseigentümer durch Beschluss des Gemeinderats entschieden werden, die Grundstücke im Bauland zu belassen.

Artikel 152 - Festlegung und Regelung des Außenbereichs

(1) Der Außenbereich ist die Fläche zwischen der verwaltungstechnischen Grenze der Verwaltungseinheit und der Grenze des Baulandes, die nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt wird, und wird durch den Flächennutzungsplan oder durch Flächennutzungspläne aktualisiert.

(2) Der Außenbereich wird durch den Flächennutzungsplan geregelt und ist in Makrozonen für Urbanisierung und/oder städtische Umstrukturierung, landwirtschaftliche Zonen, Waldzonen, Zonen für erneuerbare Energien, Zonen für Verkehrswege und Zonen unterteilt, in denen Urbanisierung verboten ist.

(3) Im Außenbereich der Verwaltungseinheiten ist die Ansiedlung von Investitionsvorhaben gemäß Art. 92 Abs. (2) und (3) des Gesetzes Nr. 18/1991 über den Bodenfonds, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, zulässig. Bauwerke können entweder gemäß dem Flächennutzungsplan oder dem Flächennutzungsplan errichtet werden, sofern diese die städtebaulichen Vorschriften und technischen Informationen zur Nutzung der Flächen im Außenbereich enthalten, oder auf der Grundlage eines detaillierten städtebaulichen Projekts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, das detailliert beschreiben muss, wie sich die Investition in die Gesamtheit der Verwaltungseinheit integriert und funktioniert.

Artikel 153 - Aufnahme von Grundstücken in das Bauland der Verwaltungseinheiten

(1) Die Aufnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich und von Grundstücken mit Bodenverbesserungen in das Bauland der Verwaltungseinheiten erfolgt auf der Grundlage des Flächennutzungsplans oder von Flächennutzungsplänen, für die zuvor eine Stellungnahme zur Bodenqualitätsklasse vom zuständigen Ministerium im Bereich Landwirtschaft erteilt wurde.

(2) Nach Genehmigung des Flächennutzungsplans oder des Flächennutzungsplans sind die zuständigen lokalen Behörden verpflichtet, den Genehmigungsbeschluss zusammen mit der Genehmigungsdokumentation des Flächennutzungsplans oder des Flächennutzungsplans an das Kataster- und Grundbuchamt zu übermitteln, um die Nutzungsbestimmung der im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem eingetragenen Immobilien zu aktualisieren.

(3) Vorschläge zur Vergrößerung der Baufläche von Ortschaften werden auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte und wirtschaftlichen Dynamik begründet, einschließlich Prognosen für Bevölkerungswachstum und wirtschaftliche Entwicklung sowie der Kapazität des lokalen Haushalts zur Instandhaltung der durch die Vergrößerung des Baulandes erforderlichen öffentlichen Investitionen. Der Flächennutzungsplan und der Flächennutzungsplan enthalten das Investitionsprogramm und den Aktionsplan für die Zonen, die in das Bauland der Ortschaft aufgenommen werden sollen, die die Maßnahmen, die Bezeichnung der Investitionen, deren geschätzten Wert, mögliche Finanzierungsquellen, die Etappierung der Genehmigung und Durchführung der Investitionen und die verantwortlichen Parteien für die Umsetzung detaillieren, um Straßen, technische Versorgungsnetze, Arbeiten zur vertikalen Stadtplanung sowie weitere erforderliche Infrastrukturen und öffentliche Einrichtungen für die Urbanisierung zu realisieren. Für die Durchführung von Investitionen in den oben genannten Zonen in öffentlich-privater Partnerschaft werden das Investitionsprogramm und der Aktionsplan die Kostenkategorien detaillieren, die von der lokalen Behörde getragen werden, und die Kostenkategorien, die von privaten Investoren getragen werden. In diesem Fall werden das Investitionsprogramm und der Aktionsplan durch separaten Beschluss des Gemeinderats und mit notarieller Verpflichtung des privaten Investors angenommen.

Kapitel III - Festlegung von geschützten Zonen und Landschaften

Artikel 154 - Festlegung von geschützten Zonen von nationalem Interesse

(1) Geschützte Zonen von nationalem Interesse werden gemäß den durch spezielle Gesetze festgelegten Vorschriften bestimmt. Geschützte Zonen von nationalem Interesse sind in Abschnitt III des Flächennutzungsplans des Landes - Natur- und Kulturerbe enthalten.

(2) Innerhalb der geschützten Zonen sind auch Zonen enthalten, die Elemente der Kulturlandschaft umfassen, die gemäß den Bestimmungen von Teil III Titel II Kapitel III definiert und abgegrenzt werden. Schutz und Verwertung der Kulturlandschaft.

(3) Durch Abschnitt III des Flächennutzungsplans des Landes - Natur- und Kulturerbe werden die Haupttypen von Landschaften, einschließlich geschützter Landschaften von nationalem Interesse, bestimmt.

(4) Geschützte Landschaften von nationalem Interesse können sowohl geschützte Naturflächen als auch andere Gebiete umfassen, in denen die Landschaftsmerkmale die Festlegung eines Schutzniveaus erforderlich machen.

(5) Die in Abs. (4) genannten geschützten Landschaften von nationalem Interesse werden im nationalen Landschaftsatlas dargestellt.

(6) Der nationale Landschaftsatlas wird auf der Ebene der Landschaftsatlanten der Bezirke detailliert, die auch Landschaften mit Kultur- und/oder Naturwerten, gewöhnliche Landschaften, degradierte Landschaften sowie wertvolle Landschaftselemente mit emblematischem Charakter wie Naturdenkmäler, Aussichten, topografische Formen, Wasserfronten und Grünflächen enthalten und abgrenzen.

(7) Der nationale Landschaftsatlas wird vom zuständigen Ministerium im Bereich Flächennutzung, Urbanismus und Bauwesen als Teil des nationalen Gebietsbeobachters erarbeitet.

(8) Die Erarbeitung und Genehmigung des Landschaftsatlas des Bezirks wird von den zuständigen lokalen Behörden auf Bezirksebene sichergestellt und in den nationalen Landschaftsatlas aufgenommen.

Artikel 155 - Festlegung von geschützten Zonen von Bezirks- und lokalem Interesse

(1) Die zum Schutz von Interesse auf Kreis- oder Kommunalebene bestimmten Zonen werden durch Beschluss des Kreisrates oder des Gemeinderates, je nach Fall, unter den Bedingungen des Gesetzes festgelegt.

(2) Die Abgrenzung der zum Schutz von Interesse auf Kreis- oder Kommunalebene bestimmten Zonen wird gemäß den durch spezielle Gesetze festgelegten Vorschriften bestimmt.

(3) Die zum Schutz von Interesse auf Kreis- und Kommunalebene bestimmten Zonen werden in den Dokumentationen zur Raumordnung oder in den auf Kreis- oder Kommunalebene genehmigten Urbanismusdokumentationen dargestellt und abgegrenzt, je nach Fall.

(4) Natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse haben, können den zuständigen öffentlichen Behörden Vorschläge zur Festlegung der zum Schutz von Interesse auf Kreis- und Kommunalebene bestimmten Zonen unterbreiten, je nach Fall.

Artikel 156 - Territoriale oder lokale Landschaftspläne

(1) Zur Begründung der Dokumentationen zur Raumordnung und der allgemeinen Urbanisierungspläne werden territoriale oder lokale Landschaftspläne erarbeitet.

(2) Die territorialen oder lokalen Landschaftspläne sind Grundlagenstudien, deren Schlussfolgerungen in die spezifischen Politiken und Programme im Rahmen der Dokumentationen zur Raumordnung und in die urbanistischen Vorschriften im Rahmen der Urbanismusdokumentationen übernommen und umgesetzt werden.

(3) Die territorialen und lokalen Landschaftspläne werden von der begünstigten Gemeindebehörde erworben und von Fachleuten für Urbanismus, Landschaftsgestaltung oder Geographie erstellt und gemäß den Bestimmungen der Anlage zur Regierungsentscheidung Nr. 905/2016 zur Genehmigung der vorläufigen Thesen des Entwurfs des Kulturerbecodes realisiert.

Kapitel IV - Natürliche und anthropogene Risiken

Artikel 157 - Natürliche und anthropogene Risiken

(1) Zur Ermittlung und Bekämpfung natürlicher und anthropogener Gefahren und Bedrohungen werden Risikokarten erarbeitet. Die in den Dokumentationen zur Raumordnung und in den Urbanismusdokumentationen analysierten natürlichen und anthropogenen Risiken sind: Erdbebenrisiko, Überschwemmungen, Erdrutsche und damit verbundene Gefahren, Flugsand, Sturzfluten, Lawinen, Steinschlag, Bodenerosion, Flusserosion, Küstenerosion, extreme Wetterereignisse, Waldbrände sowie Gefahren von Großunfällen, bei denen gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(2) Die Finanzierung der für die Erarbeitung von Naturrisikokarten sowie für Maßnahmen zur Prävention und Minderung natürlicher Risiken erforderlichen Studien und Forschungen erfolgt aus dem Staatshaushalt, durch die Haushalte der für die Raumordnung, die Umwelt und die Gewässer zuständigen Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung, aus den Gemeindehaushalten sowie aus anderen legal begründeten Quellen.

(3) Maßnahmen zur Prävention und Minderung natürlicher Risiken sind Grund für öffentliches Interesse und werden durch die Aktionspläne der allgemeinen Urbanisierungspläne priorisiert.

Artikel 158 - Zonen mit natürlichen und anthropogenen Risiken

(1) Die Zonen mit natürlichen und anthropogenen Risiken werden territorial auf der Grundlage spezifischer Studien und Forschungen abgegrenzt und werden durch Naturrisiko- und anthropogene Risikokarten materialisiert, die von den Fachorganen der zuständigen Behörden der lokalen und zentralen öffentlichen Verwaltung sowie durch den Plan mit den Zonen der territorialen Kompatibilität, der auf der Grundlage der Methodik zur Festlegung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen im Rahmen von Standorten, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 über die Kontrolle von Großunfallgefahren, bei denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, mit späteren Änderungen fallen, genehmigt werden.

(2) Die Erklärung eines geografischen Gebiets als Zone mit natürlichen oder anthropogenen Risiken erfolgt durch Beschluss des Kreisrates auf der Grundlage der gemäß Abs. (1) genehmigten Risikokarten.

(3) In den Zonen mit natürlichen und anthropogenen Risiken, die gemäß Gesetz abgegrenzt und erklärt werden, werden spezifische Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Landnutzung festgelegt, die in den Dokumentationen zur Raumordnung und in den Urbanismusdokumentationen enthalten sind.

(4) Die Dokumentationen zur Raumordnung und die Urbanismusdokumentationen für Zonen mit natürlichen und anthropogenen Risiken werden unter Beachtung der Anforderungen bezüglich der Behandlung natürlicher und anthropogener Risiken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erarbeitet und genehmigt.

(5) Auf der Grundlage durchgeführter Risikoanalysen haben die Gemeindebehörden folgende Verpflichtungen:

a) die Zonen abzugrenzen, die Risiken ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Art und Wahrscheinlichkeit des Risikos;

b) die Arten von Bauwerken, Arbeiten, Entwicklung oder landwirtschaftlicher, handwerklicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung zu verbieten, um das Risiko für das menschliche Leben nicht zu erhöhen, oder, falls Bauwerke, Arbeiten, Anlagen oder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, handwerkliche, gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten genehmigt werden könnten, die Bedingungen anzugeben, unter denen diese hergestellt, genutzt oder betrieben werden sollen;

c) die Zonen abzugrenzen, die nicht direkt Risiken ausgesetzt sind, aber in denen Bauwerke, Arbeiten, Anlagen oder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, handwerkliche, gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten die Anfälligkeit erhöhen oder zusätzliche Risiken verursachen könnten, und die spezifischen Maßnahmen gemäß Abs. (3) vorzusehen;

d) in den unter lit. a) und c) genannten Zonen die Maßnahmen zu definieren, die von Eigentümern, Betreibern oder Nutzern in Bezug auf die Entwicklung, Nutzung oder Betreibung der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Plans bestehenden Bauwerke, Arbeiten, bebauten oder bepflanzten Flächen zu ergreifen sind.

(6) In den gezeichneten Teilen der Dokumentationen zur Raumordnung oder der Urbanismusdokumentationen werden die möglicherweise von natürlichen und anthropogenen Risiken betroffenen Zonen hervorgehoben, die spezifische Maßnahmen erfordern, und es werden Verbote oder spezifische Maßnahmen bezüglich der Errichtung von Bauwerken und Anlagen oder von Erschließungs- oder Erkundungsarbeiten festgelegt.

Titel II - Grundlegende urbanistische Regeln

Kapitel I - Bebaubare und nicht bebaubare Grundstücke

Artikel 159 - Bebaubare und nicht bebaubare Grundstücke

(1) Bebaubare Grundstücke sind Grundstücke, die die auf der Grundlage genehmigter urbanistischer Vorschriften festgelegten Mindestbedingungen für die Bebauung erfüllen und die Möglichkeit bieten, an die Versorgungsnetze angeschlossen zu werden, direkten oder indirekten Zugang durch legal begründete Wegerechte zu öffentlichen Straßen sowie Zugang zu öffentlichen Diensten und Einrichtungen.

(2) Bebaubare Grundstücke können je nach Fall mit Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Anlagen besetzt werden, die gemäß Art. 369 definiert sind.

(3) Bauwerke, die zur öffentlichen Infrastruktur von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung gehören, können auf Grundstücken im Bauland sowie im Außenbereich der Verwaltungseinheiten auf der Grundlage von Machbarkeitsstudien errichtet werden, unter Beachtung der Bestimmungen der genehmigten Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen, gegebenenfalls, gemäß Gesetz.

(4) Durch die Machbarkeitsstudie können die bestehenden Stadtplanungsvorschriften nicht geändert werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht und berühren nicht die Möglichkeit der Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturprojekten von europäischem und nationalem Interesse.

(6) Nicht bebaubare Grundstücke sind Grundstücke, die die Merkmale nicht erfüllen, um gemäß Abs. (1) als bebaubare Grundstücke betrachtet zu werden.

Kapitel II – Festlegung der Bodennutzung

Artikel 160 – Klassifizierung von Grundstücken nach Nutzung und Zweck

(1) Je nach Zweck und vorherrschender Nutzung können Immobilien innerhalb einer Verwaltungseinheit in den Stadtplanungsdokumentationen in die folgenden Funktionszonen eingeteilt werden:

a) Wohnzone und komplementäre Funktionen;

b) Zentralzone;

c) Zone für öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen;

d) Handels- und Dienstleistungszone;

e) Zone für Grünflächen und Erholung;

f) Verkehrszone;

g) Zone für Industrie- und Logistikbetriebe;

h) Zone für landwirtschaftliche und viehwirtschaftliche Aktivitäten;

i) Zone für Gemeindewirtschaft und Friedhöfe;

j) Zone für technische und Versorgungsanlagen;

k) Zone mit besonderer Bestimmung;

l) Wasserzone;

m) Waldzone;

n) Zone mit natürlichen und anthropogenen Risiken;

o) Abbau- und Exploitationszone;

p) Schutzzone;

q) Flächenreservezone;

r) Mischzone.

(2) Die in Abs. (1) genannten Funktionszonen können in den Stadtplanungsdokumentationen in Subfunktionszonen detailliert werden, je nach den auf Gebietsebene identifizierten Besonderheiten.

(3) Die Funktionszonen werden in den Stadtplanungsdokumentationen unter Gewährleistung der Kompatibilität zwischen den vorgesehenen und bestehenden Funktionen festgelegt.

(4) Die Genehmigung zur Ausführung von Bauwerken ist unter der Bedingung zulässig, dass die Kompatibilität zwischen der Bestimmung des Bauwerks und der Funktionszone gewährleistet ist.

(5) Auf Grundstücken können Stadtplanungsbeschränkungen und -verbote je nach Kategorie der Funktionszone oder Subfunktionszone, in die das betreffende Grundstück eingeteilt ist, eingeführt werden.

Artikel 161 – Wohnzone und komplementäre Funktionen

Die Wohnzone ist das Gebiet innerhalb der Ortschaft, dessen Hauptfunktion durch die Stadtplanungsdokumentationen als Wohnen festgelegt ist und das zwingend öffentliche oder private Grünflächen mit unbegrenztem Zugang, Erholungsfunktionen, öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen, soziokulturelle Ausstattungen, Handels- und Dienstleistungsflächen in unmittelbarer Nähe umfasst, die mit dem Wohnen verbunden und notwendig sind.

Artikel 162 – Zentralzone

Die Zentralzone ist die Funktionszone innerhalb einer Ortschaft, die die wertvollsten und repräsentativsten Bauwerke und Anlagen umfasst und Funktionen von allgemeinem Interesse zusammenfasst. Zentralzonen können in einem polyzentrischen System organisiert werden, bestehend aus mehreren städtebaulichen Ensembles.

Artikel 163 – Zonen für öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen

Die Zone für öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen ist das Gebiet innerhalb der Ortschaft, in dem politisch-administrative, soziokulturelle, Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsfunktionen zusammengefasst sind.

Artikel 164 – Zone für Grünflächen und Erholung

(1) Die Zone für Grünflächen und Erholung ist das Gebiet im Bauland oder Außenbereich der Ortschaft, das hauptsächlich dem Zweck dient: Verbesserung des Mikroklimas, Sicherung des ökologischen Gleichgewichts, Bekämpfung von Umweltbelastungsfaktoren, Sicherung von Sanitärschutzgebieten und Schaffung angemessener Bedingungen für Erholung, Kultur und Bildung, Sport und Freizeit.

(2) Grünflächen im Außenbereich von Ortschaften werden nicht als Grünflächen in der Flächenbilanz der Stadtplanungsdokumentationen berücksichtigt und werden bei der Festlegung der für eine Ortschaft erforderlichen Grünfläche nicht eingerechnet.

(3) In allgemeinen Stadtplanungsplänen bzw. Zonenstadtplanungsplänen werden die Funktionszonen der Grünflächen und Erholung wie folgt klassifiziert:

a) Grünflächen, die durch quantitative Maßstäbe festgelegt werden und zur Verbesserung des Mikroklimas, Sicherung des ökologischen Gleichgewichts und Bekämpfung von Umweltbelastungsfaktoren erforderlich sind. Die quantitativen Maßstäbe werden in Abstimmung mit dem integrierten Luftqualitätsplan festgelegt und umfassen mindestens folgende: – Mindestgrünfläche pro Einwohner/Nutzer;

- Mindestanteil an Grünflächen, der auf jeden Grundstück anwendbar ist;

- Grünflächen zur Verbesserung der identifizierten Wärmeinseleffekte;

- Grüngürtel, grüne Infrastrukturen und grün-blaue Infrastrukturen, ökologische Farben.

b) Erholungsgrünflächen werden durch Anforderungen festgelegt, die für Bau- und Gestaltungsarbeiten gelten und die Entwicklung der erforderlichen grünen Infrastrukturen vorsehen, um angemessene Bedingungen für Erholung, Freizeit, Genesung, Sport, Kultur und Bildung zu gewährleisten. Die anwendbaren Anforderungen müssen die Qualität und Zugänglichkeit der Erholungsgrünflächen sicherstellen.

(4) Die allgemeinen und zonalen Stadtplanungspläne müssen folgende Bestimmungen enthalten: - Bestimmungen zur Sicherung und Dimensionierung von Erholungsgrünflächen sowie Zugänglichkeitskriterien in Bezug auf Wohnzonen;

- Bestimmungen zur Verbindung von Erholungsgrünflächen mit dem Grünflächennetz;

- Bestimmungen zur Sicherung und Dimensionierung von privaten, gemeinschaftlichen und kompakten Grünflächen für neue Wohnentwicklungen;

- Bestimmungen zur Qualität und zum Design von Erholungsgrünflächen;

- Bestimmungen zur Biodiversität von Erholungsgrünflächen.

(5) Im Falle von innerörtlichen Zonen sind Straßenbegleitgrünflächen und Schutzgrünflächen nicht in der Flächenbilanz der Stadtplanungsdokumentationen enthalten.

Artikel 165 - Verkehrszone und Zone der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse

(1) Die Verkehrszone ist das bebaubare Areal, das für Verkehrswege und zugehörige Infrastrukturen aller Kategorien bestimmt ist: Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr. Innerhalb der Verkehrszone können funktionale Unterzonen je nach Art der Verkehrswege und zugehörigen Infrastrukturen festgelegt werden.

(2) Die Zone der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse ist die Zone, die aus der Sicherheitszone, der Schutzzone/Schutz- und Funktionalitätszone besteht, wie sie in den geltenden spezifischen Vorschriften definiert sind.

Artikel 166 - Zone der Industrie- und Logistikbetriebe

Die Zone der Industrie- und Logistikbetriebe ist das bebaubare Areal innerhalb des Innenbereichs der Gemeinde, in dem Gebäude und Anlagen für Industrie-, Abbau-, Produktions-, Verarbeitungs- und Lagertätigkeiten zusammengefasst sind. Die Gruppierung von Industrien, Lagern und Nebengebäuden hat zum Hauptzweck deren Zusammenarbeit im Produktionsprozess, die gemeinsame Nutzung von Verkehrswegen, von Verwaltungsgebäuden und technischer Infrastruktur sowie die Gewährleistung der Verträglichkeit mit anderen Funktionszonen.

Artikel 167 - Zone der landwirtschaftlichen und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten

(1) Die Zone der landwirtschaftlichen und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten ist das Areal im Innen- oder Außenbereich der Gemeinde, das von Flächen mit überwiegend landwirtschaftlicher Bestimmung geprägt ist.

(2) In Stadtplanungsdokumentationen können Zonen der landwirtschaftlichen und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten je nach überwiegend landwirtschaftlicher Bestimmung der Flächen, wie gesetzlich festgelegt, ausgewiesen werden.

(3) Die Genehmigung der Ausführung von Bauwerken und Gestaltungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich ist für die gesetzlich festgelegten Funktionen und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zulässig.

(4) Die Genehmigung der Ausführung von Bauwerken auf landwirtschaftlichen Flächen im Kreislauf des Innenbereichs ist für alle Arten von Bauwerken und Gestaltungsmaßnahmen, die für Gemeinden spezifisch sind, zulässig, unter Einhaltung der durch Stadtplanungsdokumentationen festgelegten Bedingungen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

(5) Landwirtschaftliche Flächen im Innenbereich werden durch Baugenehmigung zeitlich begrenzt oder dauerhaft aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf genommen, gemäß Gesetz.

(6) Durch Stadtplanungsdokumentationen werden Maßnahmen zur Erhaltung fruchtbarer landwirtschaftlicher Flächen festgelegt.

Artikel 168 - Zone der Gemeindewirtschaften und Friedhöfe

Die Zone der Gemeindewirtschaften ist das Areal innerhalb der Gemeinden, das folgende Elemente umfasst: komplexe Gebäude- und Anlagenensembles für technische und kommunale Infrastruktur, Reinigungsstationen der Gemeinden, Friedhöfe und menschliche Krematorien.

Artikel 169 - Zone der großen technischen und kommunalen Ausrüstungen und Bauwerke

Die Zone der großen technischen und kommunalen Ausrüstungen und Bauwerke enthält komplexe Gebäude- und Anlagenensembles von großer Bedeutung auf lokaler, Kreis-, Regional- und Nationalebene.

Artikel 170 - Zone mit besonderer Bestimmung

(1) Eine Zone mit besonderer Bestimmung ist ein Areal, das sich im Eigentum/in der Verwaltung von Institutionen des SNAOPSN befindet.

(2) Die urbanistischen Vorschriften für Zonen mit besonderer Bestimmung, die in den gemäß Gesetz genehmigten Stadtplanungsdokumentationen mit dem Symbol DS ausgewiesen sind und sich im Eigentum/in der Verwaltung von Institutionen des SNAOPSN befinden, enthalten keine Angaben zu Bauwerken und bebaubarer Fläche. Diese werden intern je nach den durch das Planungsthema vorgegebenen Aktivitäten und in Übereinstimmung mit der unter Gesetzesbedingungen genehmigten technisch-wirtschaftlichen Dokumentation sowie in Korrelation mit den Merkmalen der Zone, in der sich das Militär- oder Spezialobjekt befindet, wie im allgemeinen Stadtplan enthalten, festgelegt.

Artikel 171 - Wasserzone

(1) Die Wasserzone ist das Areal, das von Wasserflächen bedeckt ist, einschließlich Nebenbetten, Hauptbetten und Schutzzone.

(2) Die Genehmigung der Ausführung von Bauwerken jeglicher Art in den Nebenbetten von Gewässern und in Seebecken ist verboten, mit Ausnahme von Unterführungs- oder Überführungsarbeiten, Systemen öffentlicher Versorgungseinrichtungen und ähnlichem, von Arbeiten, die für Eisenbahnen und Straßen erforderlich sind, die Gewässerbetten durchqueren, sowie von Wasserwirtschaftsarbeiten.

(3) Die Genehmigung der Ausführung von Arbeiten auf Gewässern oder die mit Gewässern verbunden sind, ist unter den in Gesetz Nr. 107/1996 über Gewässer mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Bedingungen zulässig, unter der Bedingung der Existenz oder des Erwerbs eines dinglichen Rechts unter Gesetzesbedingungen, das zugunsten des Investors begründet ist.

(4) Die Genehmigung der Ausführung von Bauwerken jeglicher Art in der Schutzzone meteorologischer Plattformen erfolgt mit Zustimmung der zuständigen öffentlichen Behörde für Umweltschutz, unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 37 des Gesetzes Nr. 107/1996 über Gewässer mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

(5) Sanitäre Schutzzonen werden von den Behörden der Kreis- und Bukarester Stadtverwaltung auf der Grundlage der Stellungnahme der Fachorgane der öffentlichen Verwaltung abgegrenzt.

(6) Die Zonen des sanitären Schutzes von Wasserfassungsanlagen, Bauwerken und Anlagen zur Trinkwasserversorgung werden gemäß den Bestimmungen der Regierungsentscheidung Nr. 930/2005 zur Genehmigung der Sondernormen über Charakter und Größe der Zonen des sanitären Schutzes und hydrogeologischen Schutzes sowie der Verordnung Nr. 1.278/2011 zur Genehmigung der Anweisungen zur Abgrenzung der Zonen des sanitären Schutzes und des hydrogeologischen Schutzumfangs abgegrenzt.

Artikel 172 - Waldzone

(1) Waldzonen sind Zonen, die gemäß Gesetz Nr. 331/2024 über den Forstcode mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen in den nationalen Waldbestand aufgenommen sind.

(2) Die Genehmigung zur Ausführung von Bauarbeiten in Waldzonen ist untersagt.

(3) Ausnahmsweise von den Bestimmungen des Abs. (2) ist die Genehmigung zur Ausführung von Bauarbeiten in Waldzonen unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 331/2024 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie des Gesetzes Nr. 255/2010 über die Enteignung aus Gründen der öffentlichen Notwendigkeit mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zulässig, soweit dies zur Verwirklichung von Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erforderlich ist, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 173 - Zone mit natürlichem und anthropogenem Risiko

Eine Zone mit natürlichem und anthropogenem Risiko ist ein geografisch abgegrenztes Gebiet, in dem ein Potenzial für die Entstehung von zerstörerischen Naturphänomenen oder anthropogenen Phänomenen besteht, die die Bevölkerung, menschliche Aktivitäten, die natürliche und bebaute Umwelt beeinträchtigen und Schäden sowie Menschenleben verursachen können.

Artikel 174 - Abbau- und Exploitationszone

(1) Eine Abbauzone ist das Gebiet der Gewinnung und Verarbeitung identifizierter Bodenschatzressourcen, einschließlich Schutz- und Verwaltungszonen für abgebaute Materialien oder Ausrüstungen und Anlagen, die mit der Abbautätigkeit verbunden sind.

(2) Die Genehmigung zur Ausführung von Bauarbeiten, ausgenommen Industriebauten, die für die Gewinnung und Verarbeitung von Ressourcen in gemäß Gesetz abgegrenzten Abbauzone erforderlich sind, ist untersagt, außer in Fällen, in denen das Gesetz etwas anderes vorsieht.

(3) Die gemäß Gesetz abgegrenzten Abbauzone werden den Kreisräten durch Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Mineralressourcen für jeden Kreis mitgeteilt, um deren Abgrenzung durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen sicherzustellen. Die Festlegung von Abbauzone muss das Schutzregime für Natur- und Kulturgüter beachten.

Artikel 175 - Schutzzone

Eine Schutzzone ist die um Kulturgüter oder Naturgüter, um Bodenschatzressourcen, um oder entlang von Wasserflächen abgegrenzte Fläche, in der Dienstbarkeiten von öffentlicher Notwendigkeit und Baubeschränkungen zur Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen und Kulturgüter sowie des zugehörigen natürlichen Rahmens begründet werden. Schutzzonen werden durch spezifische Rechtsakte sowie durch Raumordnungs- oder Stadtplanungsdokumentationen auf der Grundlage von Fachstudien festgelegt.

Artikel 176 - Flächenreservezone

Sie ist das Gebiet innerhalb der Ortschaft, in dem aus Gründen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung die Erteilung von Baugenehmigungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt ist, unabhängig vom Eigentumsregime oder der vorgesehenen Nutzung. Der Staat muss durch seine öffentlichen Behörden Flächenreserven zur Sicherung von Investitionen in Infrastrukturen von öffentlichem Interesse bilden.

Kapitel III - Städtebauliche Regelungen

Artikel 177 - Verpflichtung zur Einhaltung städtebaulicher Regelungen

(1) Um die Wahrung des öffentlichen Interesses sicherzustellen, setzen die Behörden der öffentlichen Verwaltung städtebauliche Grenzen und Verbote fest, um eine nachhaltige Raum- und Stadtentwicklung zu gewährleisten.

(2) Das Eigentumsrecht und andere Hauptdingrechte werden vom Berechtigten unter Beachtung der in Art. 46, Art. 63 und Art. 81 Abs. (2) vorgesehenen städtebaulichen Regelungen ausgeübt, die festgelegt werden:

a) um eine nachhaltige und ausgewogene Raum- und Stadtentwicklung zu gewährleisten;

b) zum Schutz der städtischen Identität, des Natur- und Kulturerbes, zum Schutz der Umwelt, der Verkehrsinfrastruktur, der wasserwirtschaftlichen und energetischen Anlagen und Ausrüstungen, der Immobilien, Netze, Anlagen und Ausrüstungen des nationalen Sicherheitssystems, der öffentlichen Institutionen;

c) um zur architektonischen Qualität und zur harmonischen Integration von Gebäuden in die bebaute und natürliche Umwelt beizutragen;

d) in anderen Situationen, die den Schutz des öffentlichen Interesses oder einer Sache von öffentlicher Notwendigkeit erfordern.

(3) Städtebauliche Regelungen werden von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung gemäß den Entwicklungsbedürfnissen des Territoriums festgelegt und beziehen sich auf die Art der Landnutzung, zulässige, bedingt zulässige oder untersagte Funktionen, die Gebäudehöhe, das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche, das vorübergehende oder dauerhafte Bauverbot in bestimmten Zonen und entlang bestimmter Straßen, die Verteilung von Funktionen zwischen verschiedenen Zonen, zulässige und untersagte Materialien und Farben, die Reservierung von Zonen zur Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen von allgemeinem Interesse wie Verkehrswege, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Sozialzentren, Kulturgebäude, öffentliche Wohnungen, öffentliche Grünflächen und ökologische Kontinuitäten.

(4) In Zonen, die für Immobilienentwicklung vorgesehen sind, und in Zonen, die durch Erweiterung des Innenbereichs urbanisiert werden sollen, enthalten die Ortsregelungen städtebauliche Regelungen zur geplanten Lage und zu den allgemeinen Merkmalen der öffentlichen Verkehrswege, öffentlichen Einrichtungen und Ausstattungen von allgemeinem Interesse sowie Grünflächen, die geschaffen oder geändert werden sollen, durch Abgrenzung des dafür erforderlichen Geländes.

Artikel 178 - Verhältnismäßigkeit der städtebaulichen Regelungen mit dem Zweck ihrer Festlegung

Die in Art. 46, Art. 63 und Art. 81 Abs. (2) festgelegten städtebaulichen Regelungen werden unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihres Inhalts zur Situation, die die Regelung bestimmt hat, und im Hinblick auf den Zweck, für den sie festgelegt wurden, festgelegt.

Artikel 179 - Aktualisierung der städtebaulichen Regelungen aufgrund des Endes des öffentlichen Interesses oder der Sache von öffentlicher Notwendigkeit

Falls das öffentliche Interesse oder die Sache von öffentlicher Notwendigkeit, für die Verbote durch städtebauliche Regelungen festgelegt wurden, endet, haben die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung die Verpflichtung, die genehmigten Dokumentationen zu aktualisieren, um das Ende der Verbote widerzuspiegeln.

TEIL III - Immobilien und Zonen mit besonderen Regelungen, geschützte Zonen / Schutz historischer Denkmäler, archäologischer Kulturgüter, Natur- und Landschaftswerte

Titel I - Immobilien und Zonen mit besonderen Regelungen

Artikel 180 - Immobilien mit besonderen Regelungen

Immobilien mit besonderen Regelungen sind Immobilien, die durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumente Beschränkungen des Eigentumsrechts, städtebauliche Grenzen und Verbote sowie andere besondere Regelungsbedingungen unterliegen, die gemäß Art. 177 festgelegt werden, um wertvolle natürliche und kulturelle Elemente zu schützen und nachhaltig zu entwickeln, Bedingungen für städtebauliche Maßnahmen von öffentlichem oder privatem Interesse zu schaffen, die öffentliche Sicherheit und Lebensqualität sowie den städtischen Raum zu gewährleisten oder spezifische Entwicklungsbedürfnisse von Territorien zu erfüllen. Immobilien mit besonderen Regelungen sind Immobilien, die sich von Immobilien in Zonen mit Spezialbestimmung unterscheiden, wie in Anlage Nr. 1 dieses Kodex definiert.

Artikel 181 - Zonen mit besonderen Regelungen

(1) Zonen mit besonderen Regelungen werden durch zonale Spezialstudien ermittelt und kartiert, die in Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumenten aufgenommen werden und GIS-Unterstützung haben. Diese unterscheiden sich von Zonen mit Spezialbestimmung, wie in Anlage Nr. 1 dieses Kodex definiert.

(2) Zonen mit Immobilien mit besonderen Regelungen sind:

a) Schutzgebiete von nationaler oder lokaler Bedeutung;

b) städtische / ländliche Aktionszonen;

c) Zonen mit Spezialcharakter;

d) Territorien mit besonderen Regelungen.

(3) Die in Abs. (2) genannten Zonen werden durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumente angemessen ermittelt und abgegrenzt.

Artikel 182 - Schutzgebiete von internationaler, gemeinschaftlicher, nationaler oder lokaler Bedeutung

(1) Schutzgebiete von internationaler, gemeinschaftlicher, nationaler oder lokaler Bedeutung umfassen:

a) Kulturgüter von nationaler oder lokaler Bedeutung und deren Schutzgebiete;

b) geschützte bebaute Gebiete von nationaler oder lokaler Bedeutung;

c) Kulturlandschaften von nationaler oder lokaler Bedeutung;

d) geschützte Naturflächen.

(2) Schutzgebiete von internationaler, gemeinschaftlicher, nationaler oder lokaler Bedeutung werden durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumente ermittelt und abgegrenzt.

(3) Nach Maßgabe dieses Kodex und der Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur-, Bau- und Archäologiegütern werden gesetzliche Grenzen sowie städtebauliche Grenzen und Verbote gemäß Art. 177 festgelegt, um wertvolle natürliche und kulturelle Elemente zu schützen und nachhaltig zu entwickeln.

Artikel 183 - Städtische / ländliche Aktionszonen

(1) Städtische / ländliche Aktionszonen umfassen:

a) Stadterneuerungszonen;

b) Stadtumstrukturierungszonen;

c) Urbanisierungs- und Deurbanisierungszonen;

d) Zonen für die Umsetzung öffentlicher Projekte;

e) Zonen für ökologische Rekonstruktion.

(2) Städtische / ländliche Aktionszonen werden durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumente ermittelt und abgegrenzt.

(3) Durch Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumente werden gesetzliche Grenzen sowie städtebauliche Grenzen und Verbote gemäß Art. 177 festgelegt, um Bedingungen für städtebauliche Maßnahmen von öffentlichem Interesse zu schaffen.

Artikel 184 - Zonen mit Spezialcharakter

(1) Zonen mit Spezialcharakter werden auf der Grundlage von Fachstudien ermittelt und umfassen:

a) Zonen mit ökologischem Wert, wie Wälder, Weiden, Wiesen, Strände, Grund- und Oberflächengewässer, periurbane Agrar- und Naturräume, ökologische Korridore, Grün- und Pflanzflächen;

b) Zonen zum Schutz natürlicher Ressourcen;

c) Schutzgebiete für Immobilien mit sensiblen oder speziellen Funktionen, wie Beobachtungs- und Messstationen, Religionsgebäude, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie Sitze und Residenzen diplomatischer Missionen;

d) Infrastrukturschutzgebiete;

e) Sicherheits- und Schutzgebiete der Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Gebiete, die zivilen Luftfahrtservituten unterliegen, wie in Gesetz Nr. 21/2020 über den Luftfahrtgesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen geregelt;

f) Schutzgebiete für öffentliche Nutzung, d. h. Elemente des öffentlichen Raums in öffentlichem oder privatem Eigentum, Straßen oder Wander-, Pilger- oder Hirtenpfade, Erholungszonen, Zonen für die Manifestation von Patrimoniumselementen;

g) Zonen mit Naturrisiken;

h) Zonen mit anthropogenen Risiken;

i) Zonen mit Bauwerken, einschließlich solcher zur Unterstützung von Anlagen und Ausrüstungen, bestimmt für Verteidigungs-, öffentliche Ordnungs- oder nationale Sicherheitsaktivitäten, sowie deren Schutzgebiete;

j) Hochwasserrisikozonen.

(2) Zonen mit besonderem Charakter und die damit verbundenen Beschränkungen werden in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer oder Verwalter der Zone abgegrenzt und durch Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen geregelt.

Artikel 185 - Territorien mit besonderer Regelung

(1) Territorien mit besonderer Regelung umfassen:

a) die Küste des Schwarzen Meeres;

b) das Donaudelta;

c) die Bergzone;

d) die Grenzzone;

e) den Donau-Schwarzmeer-Kanal;

f) den Kanal Poarta Albă - Midia - Năvodari;

g) andere Territorien mit besonderer Regelung von nationalem oder lokalem Interesse, die durch Raumordnungsdokumentationen festgelegt werden.

(2) Territorien mit besonderer Regelung werden durch Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen identifiziert und abgegrenzt.

(3) Unter den Bedingungen des Gesetzes werden gesetzliche Grenzen sowie städtebauliche Grenzen und Verbote festgelegt, um die Erfüllung der spezifischen Entwicklungsbedürfnisse von Territorien mit besonderer Regelung zu gewährleisten.

Titel II - Geschützte Zonen / Schutz historischer Denkmäler, archäologischer Kulturgüter, natürlicher Werte und Landschaftswerte

Kapitel I - Geschützte Zonen

Artikel 186 - Geschützte Zonen

(1) Geschützte Zonen sind Zonen im Verwaltungsgebiet von Landkreisen, Großstädten, Städten und Gemeinden, in denen Bauwerke, die natürliche Umgebung und menschliche Aktivitäten Qualitäten aufweisen, deren Schutz von öffentlichem Interesse ist. Diese Zonen werden durch historische, architektonische, städtebauliche und landschaftliche Studien sowie wissenschaftliche Grundlagenstudien zur Biodiversität und durch Stadtplanungspläne der geschützten bebauten Zonen definiert und abgegrenzt. Sie werden durch Beschlüsse der Gemeinderäte eingerichtet und durch deren Maßnahmen sowie durch andere Institutionen mit Aufgaben in der Erhaltung und dem Schutz des Kulturerbes geschützt.

(2) Geschützte Zonen umfassen:

a) historische Denkmäler und deren Schutzzonen, klassifiziert gemäß den durch spezielle Gesetze festgelegten Regelungen, einschließlich historischer Denkmäler, die in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen sind;

b) geschützte bebaute Zonen, die Zonen mit Immobilien, Grundstücken und Bauwerken darstellen, die aus architektonischer, städtebaulicher, historischer, künstlerischer, religiöser, sozialer, wissenschaftlicher, technischer oder landschaftlicher Perspektive bemerkenswert sind;

c) Zonen mit erfasstem oder zufällig entdecktem archäologischem Erbe oder von vorrangigem archäologischem Interesse, definiert und abgegrenzt gemäß den durch spezielle Gesetze festgelegten Regelungen, kollektiv als Zonen mit archäologischem Erbe bezeichnet;

d) bebaute Zonen in urbaner, periurbaner oder ländlicher Umgebung, die neben Bauwerken bemerkenswerte Elemente und natürliche oder Landschaftswerte enthalten, die den Charakter dieser Zonen definieren;

e) geschützte Naturflächen, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen sind.

Artikel 187 - Abgrenzung und Einrichtung geschützter Zonen

(1) Geschützte Zonen von nationalem Interesse werden durch Abschnitt III des Raumordnungsplans des Landes - Natur- und Kulturerbe eingerichtet und abgegrenzt, mit Ausnahme derjenigen in Anlage Nr. 1 des Gesetzes Nr. 5/2000 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, die durch Rechtsnormen gemäß der spezifischen Gesetzgebung eingerichtet werden.

(2) Geschützte Zonen von lokalem Interesse werden in Raumordnungsdokumentationen oder Stadtplanungsdokumentationen eingerichtet und abgegrenzt, mit Ausnahme derjenigen in Anlage Nr. 1 des Gesetzes Nr. 5/2000 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, die durch Rechtsnormen gemäß der spezifischen Gesetzgebung eingerichtet werden.

(3) Geschützte Naturflächen von lokalem Interesse werden durch Beschlüsse der Landkreis- und/oder Gemeinderäte für geschützte Naturflächen von Landkreis- oder lokalem Interesse festgelegt und in Raumordnungsdokumentationen oder Stadtplanungsdokumentationen abgegrenzt.

(4) Die Abgrenzung und Einrichtung geschützter Naturflächen wird durch ein spezielles Gesetz geregelt und sind in Abschnitt III - geschützte Zonen des Raumordnungsplans des Landes - Natur- und Kulturerbe dargestellt.

Artikel 188 - Raumordnungsdokumentation und Stadtplanungsdokumentationen für geschützte Zonen

(1) Für geschützte Zonen erarbeiten und genehmigen die zuständigen öffentlichen Behörden Stadtplanungspläne für geschützte Zonen von nationalem oder lokalem Interesse.

(2) Geschützte Naturflächen werden von den zuständigen Behörden in nationalen, regionalen und lokalen Raumordnungs- und Stadtplanungsplänen dargestellt.

(3) Die zuständigen lokalen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, die Stadtplanungsdokumentationen zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn Änderungen in Bezug auf geschützte Zonen und geschützte Naturflächen eintreten.

(4) Die Erarbeitung, Genehmigung und Aktualisierung von Stadtplanungsdokumentationen, die sich auf geschützte Zonen oder Teile von geschützten Zonen gemäß Art. 186 Abs. (2) Buchst. a)-d) beziehen, erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung der vom Kulturministerium oder von den dezentralisierten öffentlichen Diensten des Kulturministeriums auferlegten Bedingungen im Rahmen des integrierten Genehmigungsverfahrens.

(5) Die Erarbeitung, Genehmigung und Aktualisierung von Stadtplanungsdokumentationen für geschützte Zonen und geschützte Naturflächen erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung des von der zuständigen Behörde für Umweltschutz erlassenen Verwaltungsakts.

(6) Die Aktualisierung von Stadtplanungsdokumentationen für geschützte Zonen ist erforderlich, wenn nach deren Genehmigung erhebliche Gesetzesänderungen eingetreten sind, die die Bestimmungen dieser Stadtplanungsdokumentationen unwirksam machen.

Artikel 189 - Grenzen und Verbote für geschützte Zonen

(1) Innerhalb geschützter Zonen erlassen die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden Regelungen, Grenzen, Dienstbarkeiten und städtebauliche Verbote, die gemäß Art. 177 festgelegt werden.

(2) Die Einführung und Ausübung von Grenzen, Dienstbarkeiten und städtebaulichen Verboten innerhalb geschützter Zonen durch die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden erfolgt, ohne die durch spezielle Gesetze festgelegten Schutzmaßnahmen für geschützte Zonen zu beeinträchtigen oder zu verletzen.

(3) Die Einführung und Ausübung von Verpflichtungen, Grenzen und städtebaulichen Verboten beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Enteignung von Immobilien, auf die diese Regelungen, Grenzen und Verbote angewendet wurden, aus Gründen des öffentlichen Nutzens gemäß dem speziellen Gesetz.

(4) Die Regelungen, Grenzen und Verbote für den Schutz geschützter Zonen können bestehen aus:

a) Abbruchverbote;

b) Verbote und Beschränkungen des Baurechts, der Nutzung und Änderung von Immobilien;

c) Festlegung von Verpflichtungen zur Nutzung, Instandhaltung und Gestaltung von Immobilien;

d) Verbot der Verwendung von Arten, die nicht Teil der lokalen Biotope bei Gestaltungsmaßnahmen sind;

e) Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Pflanzenarten bei Gestaltungsmaßnahmen;

f) Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Bau- und Veredelungstechniken und -materialien, die dem lokalen Charakter entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen;

g) Beschränkungen oder Verpflichtungen bezüglich der Platzierung von Bauwerken auf dem Grundstück, der Änderung der Topografie der Immobilie oder der Geländemodellierung;

h) Verpflichtung zur Erhaltung von Elementen der gebauten Kulturlandschaft.

(5) Die Festlegung von Grenzen und Verboten der Stadtplanung in geschützten Gebieten erfolgt auf Grundlage und unter Beachtung der vorherigen Stellungnahme des Ministeriums für Kultur oder der dezentralisierten öffentlichen Dienste des Ministeriums für Kultur.

(6) Im Umkreis von geschützten Naturflächen sind die Änderung der Landnutzung sowie die Durchführung von Projekten und Aktivitäten, die mit dem Schutzregime unvereinbar sind, verboten.

Artikel 190 – Eingriffe in geschützte Gebiete und Gebiete mit archäologischem Erbe

(1) Eingriffe in Immobilien in geschützten Gebieten dürfen nur auf Grundlage der vorherigen Stellungnahme oder Genehmigung durchgeführt werden, die von folgenden Stellen erteilt wird:

a) dem Ministerium für Kultur oder den dezentralisierten öffentlichen Diensten des Ministeriums für Kultur, erteilt gemäß den Gesetzen zum Schutz des Kulturerbes;

b) der zuständigen Behörde für den Umweltschutz, erteilt gemäß der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung.

(2) Die Genehmigung von Bau- oder Abbrucharbeiten in Gebieten mit archäologischem Erbe erfolgt nur auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der vorherigen Stellungnahme des Ministeriums für Kultur oder der dezentralisierten öffentlichen Dienste des Ministeriums für Kultur.

(3) In Gebieten mit zufällig entdecktem archäologischem Erbe und in Gebieten mit unter Schutz stehendem archäologischem Erbe wird die Genehmigung von Bauarbeiten von Rechts wegen ausgesetzt; der Bürgermeister der Verwaltungseinheit kann die Unterbrechung jeder anderen Aktivität anordnen, bis das Gelände archäologisch freigegeben ist.

(4) Eingriffe in Gebiete mit archäologischem Erbe in geschützten Naturflächen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese im Managementplan der geschützten Naturfläche vorgesehen sind oder, falls zutreffend, wenn die spezifischen Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder angemessenen Bewertung erfüllt sind.

Kapitel II – Historische Denkmäler auf der Liste des Weltkulturerbes

Artikel 191 – Objekte auf der Liste des Weltkulturerbes

(1) Die in Rumänien auf der Liste des Weltkulturerbes eingetragenen historischen Denkmäler werden vom Welterbekomitee gemäß den von der UNESCO festgelegten Kriterien und Verfahren klassifiziert und eingetragen.

(2) Die Schutzmaßnahmen für historische Denkmäler auf der Liste des Weltkulturerbes werden durch spezielle Gesetze geregelt.

Artikel 192 – Verpflichtungen bezüglich Raumordnung und Stadtplanung

(1) Die Stadtplanungs- und Raumordnungsbestimmungen in den Schutz- und Verwaltungsprogrammen für historische Denkmäler auf der Liste des Weltkulturerbes, die vom Ministerium für Kultur erarbeitet wurden, werden von den zuständigen lokalen Behörden in die Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen für Gebiete mit historischen Denkmälern auf der Liste des Weltkulturerbes aufgenommen.

(2) Die Raumordnungspläne und gegebenenfalls die Stadtplanungspläne für Verwaltungseinheiten oder Gebiete, die historische Denkmäler auf der Liste des Weltkulturerbes und deren Schutzgebiete umfassen, werden durch Regierungsbeschluss genehmigt.

(3) Die Finanzierung der Erarbeitung oder Aktualisierung von Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen für Gebiete mit historischen Denkmälern auf der Liste des Weltkulturerbes wird vom zuständigen Ministerium für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen aus dem Staatshaushalt finanziert.

(4) Eingriffe in historische Denkmäler auf der Liste des Weltkulturerbes, in deren Schutzgebiete und in Immobilien im Schutzgebiet dieser Denkmäler erfolgen mit vorheriger Stellungnahme des zuständigen Ministeriums für Kultur und gegebenenfalls des zuständigen Ministeriums für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen.

Kapitel III – Schutz und Aufwertung der Kulturlandschaft

Artikel 193 – Kulturlandschaft

(1) Kulturlandschaft im Sinne dieses Kodex und der Europäischen Landschaftskonvention, angenommen in Florenz am 20. Oktober 2000, ratifiziert durch Gesetz Nr. 451/2002, ist das Gebiet, das von der Bevölkerung und von Fachleuten als solches wahrgenommen wird und dessen Charakter das Ergebnis der Einwirkung oder/und Wechselwirkung abiotischer, biotischer und anthropogener Faktoren ist.

(2) Im Einklang mit den Bestimmungen des Spezialgesetzes zum Schutz der Umwelt oder zum Schutz des Natur- und Kulturerbes haben die zuständigen Behörden die Verpflichtung, Elemente der Kulturlandschaft zu identifizieren und zu schützen.

Artikel 194 – Schutz der Kulturlandschaft auf nationaler Ebene

(1) Auf nationaler Ebene identifizieren und begrenzen die zuständigen zentralen Behörden durch Abschnitt III des Nationalen Raumordnungsplans – Natur- und Kulturerbe die Gebiete, die Kulturlandschaften von nationalem Interesse darstellen.

(2) Durch spezielle Rechtsnormen, einschließlich der in Abs. (1) vorgesehenen, werden die besonderen Bedingungen für Elemente der Kulturlandschaft festgelegt, um diese zu erhalten und zu schützen.

(3) Für Kulturlandschaften von nationalem Interesse im Intravillan von Verwaltungseinheiten werden auf Initiative des zuständigen Ministeriums für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen Stadtplanungspläne für geschützte Gebiete von nationalem Interesse erarbeitet.

(4) Für Kulturlandschaften von nationalem Interesse werden territoriale Landschaftspläne und lokale Landschaftspläne als Grundlagenstudien mit Orientierungscharakter für Raumordnungspläne und Stadtplanungspläne erarbeitet.

Artikel 195 – Auf lokaler Ebene geschützte Kulturlandschaft

(1) Auf lokaler Ebene identifizieren und begrenzen die zuständigen Behörden der lokalen Verwaltung durch Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen die Gebiete, die Elemente der Kulturlandschaft von lokalem Interesse darstellen.

(2) Unbeschadet der Maßnahmen zum Schutz der auf nationaler Ebene eingerichteten Kulturlandschaft können die zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung Urbanisierungsgrenzen und -verbote festlegen, die gemäß Art. 177 angewendet werden, oder Stadtentwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Elemente der nationalen oder lokalen Kulturlandschaft einleiten.

(3) Für Kulturlandschaften von lokalem Interesse wird ein Urbanisierungsplan für geschützte Zonen von lokalem Interesse ausgearbeitet.

(4) Für Kulturlandschaften von lokalem Interesse werden territoriale Landschaftspläne und lokale Landschaftspläne ausgearbeitet.

Artikel 196 - Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten in Kulturlandschaftszonen

(1) Die Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten, die durch ihre Lage, Funktion, Volumen und architektonisches Erscheinungsbild – Gestaltung und Anordnung von Öffnungen, Verhältnis von Öffnung zu Fläche, verwendete Materialien, Dachdeckung, Farbpalette – den Wert der Landschaft beeinträchtigen, ist untersagt.

(2) Das Risiko einer Beeinträchtigung der Landschaft wird durch den Vergleich der vorgeschlagenen Bauarbeiten mit den Urbanisierungsbestimmungen aus den auf die Kulturlandschaftszone anwendbaren Urbanisierungsplänen im Rahmen der gesetzlichen Verfahren zur Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten bestimmt.

Kapitel IV - Geschützte Naturflächen

Artikel 197 - Geschützte Naturflächen

(1) Geschützte Naturgebiete sind Land- und/oder Wasserflächen, in denen Arten von Wildpflanzen und Wildtieren, biogeografische, landschaftliche, geologische, paläontologische, speläologische oder andere Elemente und Formationen mit besonderem ökologischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Wert vorhanden sind, die einem besonderen Schutz- und Erhaltungsregime unterliegen.

(2) Die Verwaltung und Maßnahmen in geschützten Naturgebieten erfolgen gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über das Regime der geschützten Naturgebiete, die Erhaltung natürlicher Lebensräume, der wild lebenden Flora und Fauna, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und des Gesetzes Nr. 95/2016 über die Gründung der Nationalen Agentur für geschützte Naturgebiete und zur Änderung der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über das Regime der geschützten Naturgebiete, die Erhaltung natürlicher Lebensräume, der wild lebenden Flora und Fauna, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

(3) Das für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständige Ministerium sorgt zusammen mit der Nationalen Agentur für geschützte Naturgebiete für die Erarbeitung von Rahmenregelungen für Urbanismus und Architekturleitfäden zum Schutz und zur Aufwertung der geschützten Naturgebiete.

(4) Die Dokumentationen zur Raumordnung, die allgemeinen und zonalen Stadtplanungspläne sowie die detaillierten Stadtplanungs- oder Bauprojekte, die sich auf Territorien oder Immobilien in geschützten Naturgebieten beziehen, enthalten Maßnahmen zum Schutz dieser Flächen und müssen in allen Phasen der Erlangung von Dokumenten, Bescheinigungen und Genehmigungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens obligatorisch von den Verwaltern des geschützten Naturgebiets genehmigt werden.

Kapitel V - Biosphärenreservat Donaudelta

Artikel 198 - Biosphärenreservat Donaudelta

(1) Rezervația Biosferei Delta Dunării este arie naturală protejată constituită și administrată conform Legii nr. 82/1993 privind constituirea Rezervației Biosferei „Delta Dunării“, cu modificările și completările ulterioare.

(2) Die Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen, die auf das Gebiet des Biosphärenreservats Donaudelta und die angrenzenden Gebiete anwendbar sind, müssen zwingend mit den Bestimmungen des Managementplans des Biosphärenreservats Donaudelta abgestimmt werden.

(3) Das Genehmigungsverfahren und die Durchführung von Baumaßnahmen und Eingriffen sowie die Festlegung und Änderung des Landnutzungsregimes im Gebiet des Biosphärenreservats Donaudelta werden durch die in einem Spezialgesetz festgelegten Vorschriften, den Managementplan, die Reservatsordnung und die geltende Rahmen-Bauordnung auf Reservatsebene geregelt.

Artikel 199 – Rahmen-Bauordnung für das Biosphärenreservat Donaudelta

(1) Die Rahmen-Bauordnung für das Biosphärenreservat Donaudelta stellt das einheitliche System technischer und rechtlicher Normen dar, das die Grundlage der lokalen Bauordnungen für die ländlichen Gemeinden im Perimeter des Biosphärenreservats Donaudelta bildet.

(2) Die Ordnung verfolgt das Ziel, eine nachhaltige Entwicklung des Gebiets des Biosphärenreservats Donaudelta zu sichern, dabei den natürlichen und kulturellen Rahmen zu schützen sowie eine rationale Nutzung aus wirtschaftlicher und touristischer Perspektive zum Vorteil der Bewohner des Biosphärenreservats Donaudelta gemäß dem anwendbaren Spezialgesetz in den betreffenden Bereichen zu gewährleisten.

(3) Die Ordnung sieht die Kontrolle der Landnutzung und der natürlichen Ressourcen für streng wirtschaftliche Zwecke vor, die Beseitigung übermäßiger und störender Eingriffe hinsichtlich Flächen und Volumen, der verwendeten Materialien und des visuellen Aspekts der bebauten Strukturen auf die natürliche und traditionelle anthropogene Umgebung des Biosphärenreservats Donaudelta.

(4) Die Bestimmungen der Ordnung sind verbindlich bei der Erstellung oder Aktualisierung der allgemeinen Stadtplanungspläne der ländlichen Gemeinden im Donaudelta unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten.

(5) Die Ordnung bildet die technische Grundlage für die Genehmigung und Zulassung von Bauarbeiten und Einrichtungen bis zur Überprüfung der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden allgemeinen Stadtplanungspläne.

(6) Die Rahmen-Bauordnung für das Biosphärenreservat Donaudelta wird durch Regierungsbeschluss genehmigt, geändert und aktualisiert.

(7) Die Ordnung gilt für die in dem Regierungsbeschluss gemäß Abs. (6) genannten administrativ-territorialen Einheiten.

(8) Auf der Grundlage der Grundlagenstudien zum allgemeinen Stadtplanungsplan können die lokalen Bauordnungen weitere spezifische Normen einführen, die der Rahmen-Bauordnung nicht widersprechen.

Kapitel VI – Schwarzmeerküste

Artikel 200 – Schwarzmeerküste

(1) Die Schwarzmeerküste ist die Zone, die aus der Gesamtheit der administrativ-territorialen Einheiten besteht, die zur Schwarzmeerküste Zugang haben.

(2) Zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen, landschaftlichen und physischen Vielfalt der Küstenzone der Schwarzmeerküste wird auf rumänischem Territorium eine vorübergehende Bauverbotszone festgelegt, die von der Küstenlinie ausgeht, bis zur Genehmigung der allgemeinen und zonalen Stadtplanungspläne, die die spezifische Abgrenzung und die erforderlichen urbanistischen Vorschriften enthalten, sowie in Fällen der Aussetzung von Urbanisierungsdokumentationen wie folgt:

a) in Richtung Meer bis zur 2-m-Isobathe;

b) in Richtung Land auf eine horizontal gemessene Breite von 300 m.

(3) Die zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die Erstellung oder gegebenenfalls die Aktualisierung der allgemeinen Stadtplanungspläne oder der Zonen-Stadtplanungspläne zur Regelung der Stadtplanung des Schwarzmeerstrandes einzuleiten, innerhalb von höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Kodex, und diese innerhalb von höchstens fünf Jahren zu genehmigen. Der Verwalter der Strände des Schwarzmeerstrandes ist verpflichtet, den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung alle erforderlichen Daten, Studien und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, sowie die in seine Zuständigkeit fallenden Stellungnahmen und Genehmigungen in den gesetzlich vorgesehenen Fristen zu erteilen. Die Finanzierung der Erstellung und Aktualisierung der in diesem Absatz vorgesehenen Dokumentationen erfolgt unter den Bedingungen des Art. 104 Abs. (4).

(4) Im Falle der Nichterfüllung der in Abs. (3) vorgesehenen Verpflichtung ist die auf die zuständigen Behörden anwendbare Sanktion das Verbot, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Mittel in irgendeiner Form ab dem Datum der Rechtskraft des Feststellungsaktes der Staatlichen Bauaufsichtsbehörde anzufordern oder zu erhalten. Die Sanktion wird nicht auf die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung angewendet, wenn der Strandverwalter seine in Abs. (3) vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wenn die Finanzierung der Dokumentationen nicht unter den Bedingungen des Art. 104 Abs. (4) sichergestellt wurde.

Kapitel VII - Bergzonen

Artikel 201 - Schutz der Waldökosysteme in Bergzonen

(1) Die Schutzzone der Waldökosysteme und Bergwälder wird durch Raumordnungsdokumentationen und Stadtplanungsdokumentationen ermittelt und abgegrenzt, die für das Gebiet, das die Schutzzone umfasst, erarbeitet und genehmigt wurden.

(2) In der gemäß Abs. (1) bestimmten Schutzzone ist die Errichtung und Ansiedlung jeglicher Konstruktion verboten, mit Ausnahme derjenigen gemäß Art. 326 Abs. (3) lit. c).

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich auf die Bergzone, die Bergmassive und die Bergortschaften, wie sie in Kapitel II Art. 2 des Berggesetzes Nr. 197/2018 mit späteren Änderungen definiert sind.

Artikel 202 - Schutz von Wasserläufen und natürlichen oder Stauseen in Bergzonen

(1) Die Schutzzone der Wasserläufe und natürlichen oder Stauseen wird durch Stadtplanungsdokumentationen ermittelt und abgegrenzt, die gemäß den Bestimmungen der Anlage Nr. 1 zum Gesetz Nr. 107/1996 mit späteren Änderungen und Ergänzungen erarbeitet und genehmigt wurden.

(2) In der gemäß Abs. (1) bestimmten Schutzzone und in den in der Regierungsentscheidung Nr. 111/2020 zur Genehmigung der Auswahlkriterien und der Liste der Wasserlaufsektoren, die nicht von menschlichen Aktivitäten beeinträchtigt werden, vorgesehenen Zonen, in denen die Durchführung von Arbeiten und Aktivitäten, die den ökologischen Zustand der Gewässer beeinträchtigen können, verboten ist, ist die Errichtung und Ansiedlung von Konstruktionen verboten.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. (2) ausgenommen sind Konstruktionen, die ohne Beeinträchtigung der Umwelt oder der Berglandschaft errichtet werden, die öffentlichen Diensten und wirtschaftlichen Aktivitäten von öffentlichem Interesse dienen und nur in der Nähe von Wasser funktionieren können.

Artikel 203 - Erweiterung von Bergortschaften

(1) Die Erweiterung von Bergortschaften ist nur in Fortsetzung bestehender Bergortschaften zulässig und darf die Obergrenze der Waldzonen nicht überschreiten.

(2) Die Erweiterung von Bergortschaften ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Erweiterung keine Kontinuität der bebauten Struktur zwischen Ortschaften erzeugt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (1) und (2) gelten auch für Ortschaften in derselben Metropolregion.

(4) Die Entwicklung von Bergortschaften muss die Bedingungen zum Schutz und zur optimalen Durchführung der spezifischen Aktivitäten dieser Zonen gewährleisten.

(5) Jede touristische Entwicklung in der Bergzone erfolgt auf der Grundlage einer Landschaftsauswirkungsstudie und unter Einhaltung der Bestimmungen der allgemeinen Stadtplanungspläne.

Titel III - Schutz von Kultur- und Stadtimageelementen

Kapitel I - Schutz und Verwertung der Schutzzonen der Flussbetten, der Ufer und der Wasserwirtschaftsanlagen sowie der Wasserfronten

Artikel 204 - Wasserfronten und Schutzzonen

(1) Die Breite der Schutzzonen entlang von Wasserläufen, um Stauseen und Wasserbauwerke ist in der Anlage Nr. 2 zum Gesetz Nr. 107/1996 mit späteren Änderungen und Ergänzungen definiert und wird zum Schutz der Wasserressourcen eingerichtet.

(2) Wasserfronten stellen einen Teil einer Ortschaft dar, der von einem See, einem Fluss oder dem Meer begrenzt wird. Um das Potenzial zu nutzen und gleichzeitig den notwendigen Schutz angesichts des erhöhten Hochwasserrisikos unter den Bedingungen des Klimawandels zu gewährleisten, können in den Wasserfrontzonen und in den gemäß Abs. (1) festgelegten Schutzzonen Stadtplanungsgrenzen und -verbote eingeführt werden und können spezifische Baumassnahmen gemäß den Bestimmungen des Art. 189 und der Wassergesetzgebung vorgeschlagen werden.

(3) Das Regime der Arbeiten und Aktivitäten auf oder in Zusammenhang mit Wasser, in den Flussbetten, in geschützten Gebieten oder in den Schutzzonen für Wasserquellen wird durch die in Gesetz Nr. 107/1996 mit späteren Änderungen und Ergänzungen eingerichteten besonderen Bestimmungen geregelt.

(4) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung grenzen durch Stadtplanungsdokumentationen die Sanitärschutzzonen für Wasserquellen und die Schutzzonen entlang von Wasserläufen ab und legen Bestimmungen und erforderliche Maßnahmen gemäß Abs. (2) und der Wasserressourcengesetzgebung fest.

(5) Stadtplanungsdokumentationen für Gebiete, die Wasserfronten und Schutzzonen umfassen, müssen deren Verwertung sicherstellen, indem Fußwege und Fahrradwege entlang dieser bereitgestellt werden, und sollten, wenn technisch möglich, die Verwendung naturgestützter Lösungen vorschlagen.

Kapitel II - Grünflächen

Artikel 205 - Änderung der Bestimmung von Grünflächen

Die Regelung der Verbote bezüglich der Änderung der Bestimmung und Funktionen von Immobilien, die als Grünflächen angelegt oder geregelt sind, erfolgt nur unter Einhaltung der Notverordnung der Regierung Nr. 195/2005 zum Schutz der Umwelt mit späteren Änderungen und Ergänzungen und des Gesetzes Nr. 24/2007 zur Regelung und Verwaltung von Grünflächen im Intravillan von Ortschaften, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Kapitel III - Stadterneuerungszonen

Artikel 206 - Stadterneuerungszonen

(1) Die Zonen der städtischen Umstrukturierung umfassen Zonen innerhalb einer verwaltungstechnischen Gebietskörperschaft, für die die zuständigen lokalen Behörden festgestellt haben, dass die erforderlichen Bedingungen für die Einleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen erfüllt sind.

(2) Die städtische Umstrukturierung kann eine Änderung der Grenzen von Grundstücken in der betroffenen Zone erforderlich machen, einschließlich einer Änderung des Eigentumsrechts infolge der Grenzänderung, unter den Bedingungen des Gesetzes.

Artikel 207 - Festlegung der Zonen der städtischen Umstrukturierung

(1) Die Zonen der städtischen Umstrukturierung werden durch allgemeine Stadtplanungspläne oder durch eine integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung abgegrenzt.

(2) Die Zonen der städtischen Umstrukturierung können durch den allgemeinen Stadtplanungsplan oder durch einen Zonenplanungsplan aktualisiert werden. Um die Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, können die lokalen Behörden Stadtplanungsgrenzen und -verbote gemäß Artikel 177 festlegen und Umstrukturierungs- und lokale Entwicklungsmaßnahmen vorschlagen.

Kapitel IV - Urbanisierungs-/Deurbanisierungszonen

Artikel 208 - Urbanisierungs-/Deurbanisierungszonen

(1) Urbanisierungszonen sind Zonen, die in den Raumordnungsdokumenten oder in den allgemeinen Stadtplanungsplänen vorgesehen sind, um in das Bauland der Ortschaften aufgenommen zu werden, und die Stadtplanungsbestimmungen für die Ausstattung dieser Zonen mit öffentlicher Zugangsinfrastruktur und Versorgungsnetzen vorsehen.

(2) Deurbanisierungszonen sind Zonen mit demografischem Rückgang, die in den Raumordnungsdokumenten oder in den allgemeinen Stadtplanungsplänen vorgesehen sind, um aus dem Bauland der Ortschaften ausgegliedert und in den Außenbereich verlegt zu werden.

(3) Die lokale Verwaltung legt die technischen, rechtlichen und finanziellen Bedingungen für die Stilllegung der in den zur Deurbanisierung vorgesehenen Zonen vorhandenen öffentlichen Infrastrukturen fest.

(4) Die Urbanisierungsdokumente, durch die Grundstücke in das Bauland aufgenommen werden, müssen zwingend Bestimmungen über die Grundstücke entlang von Verkehrswegen, technischen und Versorgungsinfrastrukturen, öffentlichen Diensten und Einrichtungen der neuen Urbanisierungszone sowie über die Richtungen und die Art der Entwicklung dieser Grundstücke enthalten.

Kapitel V - Zonen für die Umsetzung öffentlicher Projekte

Artikel 209 - Zonen für die Umsetzung öffentlicher Projekte

(1) Zonen für die Umsetzung öffentlicher Projekte sind Zonen, für die durch Raumordnungsdokumente und Urbanisierungsdokumente Landreserven identifiziert und abgegrenzt wurden, um die in den Aktionsplänen und Investitionsprogrammen der Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumente enthaltenen Projekte und Investitionen umzusetzen.

(2) Für die in Abs. (1) genannten Zonen legen die Behörden der lokalen Verwaltung durch die Urbanisierungsdokumente Stadtplanungsgrenzen und -verbote gemäß Artikel 177 fest, um die Umsetzung öffentlicher Projekte sicherzustellen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Ortschaften und den Zugang der Bürger zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährleisten.

(3) Für die Umsetzung öffentlicher Projekte von lokaler oder nationaler Bedeutung, die nicht in den Raumordnungs- oder Urbanisierungsdokumenten vorgesehen waren, leiten die lokalen oder zentralen Behörden die für die Umsetzung dieser Projekte erforderlichen Urbanisierungsdokumente ein, die im Notfallverfahren genehmigt werden, indem die Genehmigungsfristen um mindestens 50 % verkürzt werden.

Kapitel VI - Zonen der ökologischen Rekonstruktion

Artikel 210 - Zonen der ökologischen Rekonstruktion

(1) Zonen der ökologischen Rekonstruktion sind Zonen, die durch das Vorhandensein von Industrieaktivitäten, Bodenverbesserungsarbeiten, Abbauaktivitäten oder landwirtschaftliche Aktivitäten mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt beeinträchtigt sind.

(2) Für Zonen der ökologischen Rekonstruktion sehen die Urbanisierungsdokumente ein vorübergehendes Bauverbot vor, bis Elemente oder Anlagen zur ökologischen Rekonstruktion realisiert werden, wie beispielsweise Bioretentionsbecken und Biokläranlagen, temporäre und/oder permanente Bepflanzungen, Böschungs- oder Ufersicherungen oder Geländemodellierungen.

(3) Die ökologische Rekonstruktion kann eine Änderung der Grenzen von Grundstücken in der betroffenen Zone erforderlich machen, einschließlich einer Änderung des Eigentumsrechts infolge der Grenzänderung.

Titel IV - Staatliche Kontrolle von Immobilien und Zonen mit besonderen Bestimmungen. Sanktionen

Artikel 211 - Staatliche Kontrolle bezüglich Immobilien und Zonen mit besonderen Bestimmungen

(1) Die staatliche Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich Immobilien mit besonderen Bestimmungen wird von den Behörden der zentralen Verwaltung in ihrem Tätigkeitsbereich und von den Behörden der lokalen Verwaltung durch ihre Fachstrukturen, die für Raumordnung und Urbanismus zuständig sind, gemäß Gesetz durchgeführt.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils werden durch die Bestimmungen der für die Institutionen des SNAOPSN geltenden Gesetze sowie die für andere Bereiche geltenden Bestimmungen ergänzt. Die Verletzung der Bestimmungen dieses Teils zieht zivilrechtliche, ordnungswidrigkeits-, disziplinar-, verwaltungs- oder strafrechtliche Verantwortung nach sich, je nach Fall, gemäß Gesetz.

Artikel 212 - Ordnungswidrigkeiten gegen das Regime des Biosphärenreservats Donaudelta

(1) Die folgenden Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten gegen das Regime des Biosphärenreservats Donaudelta dar, sofern sie nicht unter solchen Bedingungen begangen werden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten:

a) Durchführung von Erschließungs- und Bauarbeiten jeglicher Art unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Ordnung des Biosphärenreservats Donaudelta und der von der Verwaltung des Biosphärenreservats Donaudelta erlassenen Akte;

b) Änderung der Landnutzung unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Ordnung des Biosphärenreservats Donaudelta.

(2) Die in Abs. (1) genannten Ordnungswidrigkeiten, begangen von natürlichen oder juristischen Personen, werden mit einer Geldbuße von 100.000 Lei bis 500.000 Lei geahndet.

(3) Die Geldbuße kann sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen verhängt werden.

(4) Unter den Bedingungen dieses Artikels ist die Verhängung einer Verwarnung untersagt.

(5) Die Feststellung und Ahndung der in Abs. (1) genannten Ordnungswidrigkeiten werden von den Funktionsbereichen mit Kontrollfunktionen aus dem eigenen Apparat des Kreisrates und der Gemeinden sowie von der Staatlichen Bauaufsicht - I.S.C. gemäß den Bestimmungen von Artikel 211 durchgeführt.

Artikel 213 - Straftaten gegen das Regime der Bergzonen

Folgende Handlungen stellen Verstöße gegen die Regelungen für Bergzonen dar und werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße geahndet:

a) Errichtung und Platzierung von Bauwerken in den Schutzgebieten von Waldökosystemen und Bergwäldern;

b) Ausarbeitung und Genehmigung von Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erweiterung von Bergortschaften;

c) Errichtung und Platzierung von Bauwerken in der Schutzzone von Gewässerläufen und Wasserspiegeln innerhalb von Bergzonen.

TEIL IV – Regelung urbanistischer Operationen

Titel I – Stadtplanungsmaßnahmen

Artikel 214 – Kategorien von Stadtplanungsmaßnahmen

(1) Stadtplanungsmaßnahmen sind:

a) Parzellierung;

b) Neugliederung des Parzellenbestands;

c) Stadterneuerung;

d) Stadtumstrukturierung.

(2) Die in Abs. (1) Buchst. a) und b) genannten Stadtplanungsmaßnahmen können im Innenbereich oder Außenbereich der Verwaltungseinheiten durchgeführt werden, während die in Abs. (1) Buchst. c) und d) genannten nur für das Innenbereichsgebiet gelten.

Artikel 215 – Abgrenzung von Stadtplanungsmaßnahmen

(1) Stadtplanungsmaßnahmen werden als Ergebnis eines vorherigen Planungsprozesses durchgeführt, in Übereinstimmung mit den genehmigten Stadtplanungsbestimmungen, die durch eine Stadtplanungsdokumentation festgelegt oder präzisiert werden.

(2) Im Sinne dieses Kodex unterscheiden sich die Grundbuchmaßnahmen der Zusammenlegung und Aufteilung von Grundstücken von den Stadtplanungsmaßnahmen der Parzellierung und Neugliederung des Parzellenbestands, die nur durch eine vorherige Stadtplanungs- oder Planungstätigkeit gemäß Abs. (1) durchgeführt werden können.

Kapitel I – Parzellierung/Lotisierung

Artikel 216 – Parzellierung

(1) Parzellierung ist die Stadtplanungsmaßnahme der Aufteilung eines Grundstücks, das aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken besteht, in drei oder mehr Parzellen zum Zweck der Errichtung neuer Bauwerke und mit Festlegung der Stadtplanungsbedingungen für die Bebauung. Die Parzellierung eines Grundstücks wird mit Antragstellung und vorheriger Ausstellung eines Stadtplanungszertifikats für die Ausarbeitung eines Zonenplanungsplans durchgeführt.

(2) Parzellierung ist die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere benachbarte Grundstücke, deren Zweck die Schaffung eines oder mehrerer Bauplätze ist. Der Perimeter der Parzellierung umfasst das oder die Bauplätze für die Platzierung von Gebäuden sowie die Zufahrtswege, Versorgungsflächen und gemeinsamen Flächen dieser Bauplätze.

(3) Parzellierung unterscheidet sich von der Abspaltung eines Grundstücks, die sich nur auf eine Grundbuchmaßnahme der Verringerung der Fläche eines Grundstücks gemäß Art. 879 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen bezieht, durch den Zweck der Bebauung und die Festlegung der Stadtplanungsbedingungen für die Bebauung.

Artikel 217 – Spezifische Grenzen für die Parzellierungsmaßnahme im Außenbereich

(1) Die Parzellierung von Grundstücken im Außenbereich kann auch zur Erleichterung der Durchführung von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Bodenverbesserungs- und anderen für den Außenbereich charakteristischen Aktivitäten durchgeführt werden, gemäß den durch den Generalplanungsplan genehmigten Stadtplanungsbestimmungen sowie in anderen durch geltende Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen.

(2) Rechtliche Handlungen, die zum Zweck der Durchführung einer Parzellierungsmaßnahme unter Nichtbeachtung der in Art. 216 Abs. (1) vorgesehenen Bestimmungen abgeschlossen werden, sind von absoluter Nichtigkeit betroffen.

Artikel 218 – Spezifische Grenzen für die Parzellierungsmaßnahme im Innenbereich

(1) Um die Parzellierung von Grundstücken im Innenbereich der Verwaltungseinheiten sicherzustellen, macht die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung die Durchführung der Parzellierungsmaßnahme von der Ausarbeitung und Genehmigung eines Zonenplanungsplans abhängig.

(2) Ausnahmsweise von Abs. (1) kann die Parzellierung eines Grundstücks bis zu 12 Bauplätzen für den Bau von Einfamilienhäusern einmalig auf der Grundlage eines Detailplanungsprojekts durchgeführt werden, wenn die Bestimmungen des Generalplanungsplans oder des Zonenplanungsplans bezüglich der Grundstücksmerkmale und der Bebauungsbestimmungen vorhanden sind und eingehalten werden, mit Übernahme der durch Stadtplanungsdokumentationen festgelegten standardisierten Straßenprofile.

Artikel 219 – Bedingungen für Parzellierungen

(1) Die aus der Parzellierungsmaßnahme resultierenden Grundstücke entsprechen den durch die für die parzellierte Zone geltenden Stadtplanungsdokumentationen genehmigten Stadtplanungsbestimmungen.

(2) Die Parzellierung von Grundstücken kann nur unter der Bedingung durchgeführt werden, dass jedes resultierende Grundstück an die technischen Versorgungsnetze angeschlossen ist, direkten oder indirekten Zugang zu öffentlichen Straßen hat sowie Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und Einrichtungen hat und die durch die Stadtplanungsbestimmungen für öffentliche Straßen und resultierende Grundstücke vorgesehenen Mindestflächen sichergestellt sind.

Kapitel II – Neugliederung des Parzellenbestands

Artikel 220 – Neugliederung des Parzellenbestands

(1) Neugliederung des Parzellenbestands ist die Stadtplanungsmaßnahme, durch die die Grenzen der Grundstücke in einer Zone im Innenbereich oder Außenbereich der Verwaltungseinheit geändert werden, in Übereinstimmung mit den durch den Generalplanungsplan oder einen Zonenplanungsplan genehmigten Stadtplanungsbestimmungen.

(2) Die Neugliederung des Parzellenbestands umfasst eine erste Phase der vorherigen Zusammenlegung von Grundstücken, gefolgt von der Parzellierungsmaßnahme der aus der Zusammenlegung resultierenden Grundstücke, auf der Grundlage einer kohärenten Entwicklungsvision der Zone und eines Stadt- und Planungsprozesses der Zone.

(3) Die Neugliederungsmaßnahme des Parzellenbestands kann sowohl für unbebaubare Grundstücke als auch für mit Bauwerken besetzte Grundstücke durchgeführt werden.

(4) In der von der Neugliederungsmaßnahme des Parzellenbestands betroffenen Zone können sowohl Grundstücke aus dem Innenbereich als auch Grundstücke aus dem Außenbereich einbezogen werden.

Artikel 221 – Initiative zur Neugliederung des Parzellenbestands

(1) Die Initiative zur Durchführung der Neugliederungsmaßnahme des Parzellenbestands liegt bei den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung oder den Grundstückseigentümern.

(2) Der Initiator organisiert die Durchführung der Maßnahme aus rechtlicher, wirtschaftlicher, technischer und logistischer Sicht sowie die Beteiligung aller Teilnehmer am Neugliederungsprozess des Parzellenbestands.

Artikel 222 – Spezifische Grenzen für die Neugliederungsmaßnahme des Parzellenbestands

(1) Die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung macht die Durchführung der Neugliederungsmaßnahme des Parzellenbestands von der vorherigen Ausarbeitung und Genehmigung eines Zonenplanungsplans abhängig.

(2) Ausnahmsweise von Abs. (1) kann eine Umgestaltung des Flurstücks, die zu einer Parzellierung von bis zu 12 Losen führt, einmalig auf der Grundlage eines Detailurbanistischen Projekts durchgeführt werden, wenn die geltenden urbanistischen Vorschriften die Nutzung, die Mindestanforderungen an die Grundstücksmerkmale, insbesondere Straßenfront und Fläche, sowie die urbanistischen Indikatoren für die Bebauung festlegen.

Artikel 223 - Bedingungen für die Umgestaltung des Flurstücks

Die Bedingungen für Immobilien, die sich aus der Umgestaltung des Flurstücks ergeben, entsprechen den Bedingungen für Immobilien, die sich aus der Parzellierung gemäß Art. 219 ergeben.

Kapitel III - Städtische Regeneration

Artikel 224 - Städtische Regenerationsmaßnahme

(1) Städtische Regeneration ist die urbanistische Maßnahme zur Umgestaltung, Erneuerung und Sanierung von Zonen innerhalb der Gemeinde, die gemäß Gesetz durch den Allgemeinen Urbanistischen Plan oder den Zonalen Urbanistischen Plan für städtische Regeneration abgegrenzt werden, mit dem Ziel, die Qualität der bebauten und unbebauten Umwelt innerhalb der der Maßnahme unterliegenden Zonen durch integrierte und koordinierte Maßnahmen zu verbessern, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Bedingungen sowie die Entwicklung von Einrichtungen und öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse abzielen.

(2) Die Zonen der städtischen Regeneration werden von den zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung abgegrenzt und als solche erklärt, die Zonen innerhalb einer administrativ-territorialen Einheit oder benachbarte Zonen in verschiedenen administrativ-territorialen Einheiten umfassen, für die die Notwendigkeit zur Einleitung des Prozesses der städtischen Regeneration festgestellt wurde.

(3) Städtische Regeneration kann durch die folgenden Arten von Maßnahmen durchgeführt werden:

a) Neubau und Sanierung von Bauwerken und/oder Infrastrukturelementen;

b) Schaffung und Sanierung von Gemeinschafts-/Gemeinschaftsräumen;

c) Schaffung und Umgestaltung von Grünflächen;

d) Sanierung des Kulturerbes;

e) Entwicklung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, der technischen Versorgungsnetze, Steigerung der Energieeffizienz;

f) Gestaltung des öffentlichen Raums;

g) Erhöhung des Sicherheits- und Zugänglichkeitsgrades des öffentlichen Raums für Fußgänger und für nicht motorisierte Verkehrsmittel;

h) alle anderen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen in der Zone der städtischen Regeneration zu verbessern.

(4) Die in Abs. (3) vorgesehenen Maßnahmen werden auf integrierte und koordinierte Weise durchgeführt und sind im Aktionsplan für die städtische Regenerationsmaßnahme vorgesehen.

(5) Die städtische Regenerationsmaßnahme kann die Umgestaltung des Flurstücks einschließen, wobei in diesem Fall die Bestimmungen der Art. 220-223 anwendbar sind.

(6) Städtische Regenerationsmaßnahmen können Sanierungsarbeiten an Immobilien, Konsolidierung des Tragwerksystems bestehender Bauwerke, Sanierung von Infrastrukturelementen und Gestaltung der zugehörigen Grundstücke sowie Neubau und Ingenieurarbeiten umfassen.

(7) Städtische Regenerationsmaßnahmen werden gemäß dem von der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung genehmigten lokalen Programm für städtische Regeneration durchgeführt.

Artikel 225 - Lokales Programm für städtische Regeneration

(1) Für jede Zone der städtischen Regeneration erarbeiten und genehmigen die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung ein lokales Programm für städtische Regeneration.

(2) Das Programm für städtische Regeneration umfasst die Entwicklungsziele der der Regenerationsmaßnahme unterliegenden Zone im Verhältnis zu den Indikatoren für Lebensqualität und öffentliche Dienstleistungen auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit.

(3) Die in Abs. (2) vorgesehenen Indikatoren stellen das Instrument zur Analyse, Überwachung und Bewertung der urbanistischen Entwicklung auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit dar, im Verhältnis zu den durch die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung oder den Allgemeinen Urbanistischen Plan definierten nachhaltigen Entwicklungsparametern.

(4) Die in Abs. (2) vorgesehenen Indikatoren ermöglichen die Überwachung der Auswirkungen von Maßnahmen auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit sowie der Auswirkungen der genehmigten urbanistischen Vorschriften auf den öffentlichen Raum, die Art der Gebietsnutzung, die städtische Mobilität, die Kapazität der technischen Versorgungsinfrastrukturen und den Umweltschutz.

(5) Das Programm umfasst die Zone der städtischen Regeneration, die als Interventionseinheit definiert werden kann aufgrund von:

a) Degradation der bebauten Umwelt in einem abgrenzbaren Gebiet;

b) sozialen und wirtschaftlichen Problemen in einem abgrenzbaren Gebiet;

c) Investitionsmöglichkeiten, öffentlich oder privat.

(6) Das Programm umfasst Implementierungsindikatoren und hat zum Ziel, die Lebensqualität auf städtischer Ebene durch Sanierung und Umfunktionalisierung des städtischen Raums zu erhöhen, durch:

a) Umgestaltung ehemaliger Industriezonen und kontaminierter Zonen durch Sanierungsarbeiten in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung für potenziell kontaminierte und kontaminierte Standorte;

b) Information und Konsultation der Öffentlichkeit, insbesondere der Bewohner und Nutzer der Zone der städtischen Regeneration, in allen Phasen des Prozesses der städtischen Regeneration;

c) Überprüfung/Optimierung der Mobilität unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs und des Parkens;

d) Neuorganisation des öffentlichen Raums durch Differenzierung, Spezialisierung und Gestaltung desselben;

e) Entwicklung öffentlicher und kommerzieller Dienstleistungen;

f) Sanierung der Infrastruktur;

g) Erhöhung des Grades der funktionalen Vielfalt auf den Konzentrationskorrridoren innerhalb des Ensembles durch Integration neuer Aktivitäten;

h) Verbesserung der Umweltbedingungen in allen ihren Komponenten;

i) Verwaltung dysfunktionaler Situationen, die durch die Rückgabe von Grundstücken entstehen;

j) andere spezifische Maßnahmen.

Artikel 226 - Erarbeitung des lokalen Programms für städtische Regeneration

(1) Die Erarbeitung des lokalen Programms für städtische Regeneration wird vom Bürgermeister durch die von dem Chefarchitekten geleitete Fachabteilung gewährleistet.

(2) Der Plan für städtische Regeneration wird mit den Dokumentationen zur Gebietsgestaltung und den genehmigten Urbanismusdokumentationen abgestimmt.

(3) Das lokale Programm für städtische Regeneration wird durch einen Beschluss des Gemeinderats oder durch einen Beschluss des Generalrats der Gemeinde Bukarest genehmigt.

Artikel 227 - Zonaler Urbanismusplan für städtische Regeneration

(1) Operationen der städtischen Regeneration werden ausschließlich auf der Grundlage eines spezifischen zonalen Urbanismusplans durchgeführt, auf Initiative der zuständigen lokalen Behörden oder interessierter natürlicher oder juristischer Personen. Für PUZ der Regeneration, die von interessierten natürlichen oder juristischen Personen eingeleitet werden, gelten die Bestimmungen über die Verhandlung von Urbanisierungsverträgen.

(2) Der zonaale Urbanismusplan für städtische Regeneration legt Standorte, Grenzen und damit verbundene Urbanismusverbote für das Netz der lokalen Mobilitätsinfrastruktur, die Versorgungsinfrastruktur, Grünflächen, Spielplätze für Kinder, Plätze, öffentliche Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen fest.

(3) Die Genehmigung der Ausführung von Bauwerken in der Regelungszone des zonalen Urbanismusplans für städtische Regeneration ist nur nach Genehmigung des zonalen Urbanismusplans für städtische Regeneration zulässig.

(4) Der zonaale Urbanismusplan für städtische Regeneration kann nicht durch einen anderen zonalen Urbanismusplan geändert werden.

Artikel 228 - Aktionsplan für städtische Regeneration

(1) Für jede Zone der städtischen Regeneration erarbeiten die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung einen Aktionsplan für städtische Regeneration, in dem konkrete Maßnahmen und Fristen für die Umsetzung der Operation der städtischen Regeneration vorgesehen sind.

(2) Der Plan für städtische Regeneration wird auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes durchgeführt und regelt die Ziele der städtischen Regeneration aus wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, Umwelt-, Gebietsgestaltungs- und Urbanismusperspektive.

(3) Die Bestimmungen des Plans für städtische Regeneration werden mit den Hauptentwicklungsrichtungen abgestimmt, die durch die integrierte Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung festgelegt werden.

(4) Der Plan für städtische Regeneration ist Bestandteil des zonalen Urbanismusplans für städtische Regeneration.

Kapitel IV - Städtische Umstrukturierung

Artikel 229 - Operation der städtischen Umstrukturierung

(1) Die städtische Umstrukturierung ist eine urbanistische Operation von öffentlichem Interesse, durch die die Urbanismusbestimmungen und die Grenzen der Grundstücke in einer untersuchten Zone im Außenbereich oder Innenbereich einer administrativ-territorialen Einheit geändert werden können, um den integrierten Rahmen für die Entwicklung und Urbanismusplanung einer Zone mit hohem Komplexitätsgrad oder ausgeprägter urbaner Dynamik zu schaffen.

(2) Die Operation der städtischen Umstrukturierung kann die Operation der Grundstücksneuordnung einschließen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen der Art. 220-223.

Artikel 230 - Ziele der Operation der städtischen Umstrukturierung

(1) Die allgemeinen Ziele der Operation der städtischen Umstrukturierung sind folgende:

a) Neukonfiguration der Grenzen der Immobilien in der Umstrukturierungszone, die mit der Struktur und den Parametern der Zone unvereinbar sind;

b) Festlegung der Urbanismusbestimmungen in Übereinstimmung mit den Urbanismusbestimmungen der Zone und lokalen Entwicklungstrends;

c) gerechte Umverteilung der Immobilien an die Inhaber der Eigentumsrechte an den Immobilien in der Umstrukturierungszone;

d) Einführung neuer Immobilien in den öffentlichen Bereich, die sich aus der Umstrukturierung ergeben, um die Ziele von öffentlichem Interesse zu verwirklichen;

e) Registrierung der Immobilien, die sich aus der Grundstücksneuordnung ergeben, durch administrative und rechtliche Akte, die die Rechte an den Immobilien bestätigen, die sich aus der Neuparzellierung ergeben.

(2) Die spezifischen Ziele der Operation der städtischen Umstrukturierung sind folgende:

a) Definition neuer Baubereiche in Übereinstimmung mit den genehmigten Urbanismusbestimmungen;

b) Definition des technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Regimes der Immobilien, die sich aus dem Grundstücksneuordnungsprozess ergeben;

c) Verwirklichung der Ziele von öffentlichem Interesse durch die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung, die durch die genehmigten Urbanismusbestimmungen festgelegt sind;

d) korrekte und nachhaltige Entwicklung der Gemeinden durch Planung der Erweiterung des Innenbereichs mit vorheriger Reservierung der erforderlichen Mindestflächen des öffentlichen Bereichs für die Funktionsfähigkeit und kohärente Entwicklung der untersuchten Zone.

(3) Die städtische Umstrukturierung wird auf Zonen angewendet, die zu diesem Zweck in der integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung und/oder im allgemeinen Urbanismusplan abgegrenzt sind, und wird durch die Erarbeitung und Genehmigung eines zonalen Urbanismusplans für städtische Umstrukturierung umgesetzt.

Artikel 231 - Phasen der städtischen Umstrukturierung

Die Operation der städtischen Umstrukturierung wird in mehreren Phasen durchgeführt und umfasst mindestens:

a) Einleitung der Operation der städtischen Umstrukturierung;

b) Erarbeitung und Genehmigung des PUZ für städtische Umstrukturierung, das auch das Programm für städtische Umstrukturierung enthält, aus dem sich der Prozentsatz der städtischen Umstrukturierung ergibt;

c) Umsetzung des Programms für städtische Umstrukturierung, aus dem sich der Prozentsatz der städtischen Umstrukturierung ergibt;

d) Erarbeitung und Genehmigung der Machbarkeitsstudie zur städtischen Umstrukturierung;

e) Enteignung aus Gründen von öffentlichem Interesse, falls erforderlich;

f) Finalisierung der städtischen Umstrukturierung, die sich durch die Fertigstellung der Eigentumsübertragung für den Prozentsatz der städtischen Umstrukturierung in den öffentlichen Bereich und die Fertigstellung der Katastervorgänge zur Einhaltung der Bestimmungen der PUZ-Dokumentation für städtische Umstrukturierung konkretisiert;

g) Aufnahme in den Innenbereich durch einen separaten Beschluss des Gemeinderats der durch den zuvor genehmigten zonalen Urbanismusplan für städtische Umstrukturierung geregelten Zone.

Artikel 232 - Information und Konsultation der Öffentlichkeit im Verfahren der Stadterneuerung

In allen Phasen der Stadterneuerungsmaßnahme wird die Information und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52/2003, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, gewährleistet.

Artikel 233 - Teilnehmer an der Stadterneuerungsmaßnahme

(1) Die folgenden Personen haben die Eigenschaft von Teilnehmern im Rahmen der Stadterneuerungsmaßnahme:

a) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung;

b) die Inhaber von Eigentumsrechten an Immobilien im Bereich der von der Stadterneuerungsmaßnahme betroffenen Zone;

c) das ATU-Expertisezentrum, falls die Umsetzung der Maßnahme von diesem auf Antrag der Behörden der öffentlichen Verwaltung durchgeführt wird.

(2) Die Teilnahme der Inhaber von Eigentumsrechten an den in der von der Stadterneuerungsmaßnahme betroffenen Zone einbezogenen Immobilien erfolgt ausschließlich auf Grundlage ihrer vorherigen Zustimmung zu der Stadterneuerungsmaßnahme, ausgedrückt unter den gesetzlichen Bedingungen.

(3) Vor der Zustimmung der in Abs. (2) vorgesehenen Teilnehmer werden diesen individuell die Rechte und Pflichten mitgeteilt, die sie in Bezug auf die Stadterneuerungsmaßnahme und das Stadterneuerungsprogramm haben.

(4) Unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 255/2010, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die zur Verwirklichung von Zielen von nationalem, Kreis- und lokalem Interesse erforderlich sind, werden die Inhaber von Eigentumsrechten an Immobilien in der von der Stadterneuerungsmaßnahme betroffenen Zone, die ihre Zustimmung zur Teilnahme an der Stadterneuerungsmaßnahme nicht ausgedrückt haben, aus Gründen des öffentlichen Nutzens enteignet.

Artikel 234 - Initiative zur Stadterneuerung

(1) Die Initiative zur Durchführung der Stadterneuerungsmaßnahme liegt bei den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung.

(2) Der Initiator organisiert die Durchführung der Maßnahme aus rechtlicher, wirtschaftlicher, technischer und logistischer Sicht sowie die Einbeziehung aller Teilnehmer in den Stadterneuerungsprozess.

Artikel 235 - Machbarkeitsstudie zur Stadterneuerung

(1) Die Erstellung der Machbarkeitsstudie wird vom Projektinitiator gewährleistet und umfasst folgende Punkte:

a) Analyse der bestehenden Situation und Funktionsstörungen: Analyse der soziodemografischen Trends; Analyse der wirtschaftlichen Entwicklungstrends, Analyse der institutionellen und administrativen Kapazität zur Durchführung des Stadterneuerungsprogramms, Dokumentation von Beispielen bewährter Praktiken auf nationaler oder internationaler Ebene, Analyse von Modellen bewährter Praktiken bezüglich der Nutzung und Konfiguration von Immobilien;

b) Bezug zur integrierten Strategie für nachhaltige lokale Entwicklung und zum PUG;

c) Marktstudie;

d) Definition des vorläufigen Stadterneuerungsprojekts, der Projektrealisierung und Kostenbewertung, Etappierung mit Darstellung der öffentlichen Kosten sowie der Vorteile für die Gemeinschaft und die Teilnehmer in den Realisierungsetappen;

e) die technisch-wirtschaftlichen Indikatoren des Werkes von lokalem Interesse der Stadterneuerung, erforderlich für die Einleitung des Enteignungsverfahrens aller Immobilien, deren Eigentümer ihre Zustimmung zur Teilnahme an der Stadterneuerungsmaßnahme nicht ausgedrückt haben, wobei diese Immobilien den Enteignungskorridor gemäß Gesetz Nr. 255/2010, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, bilden.

(2) Die Bestimmungen der Machbarkeitsstudie bilden die Aufgabenvorgaben für die Erstellung des Zonenplanungsplans für Stadterneuerung.

(3) Die Machbarkeitsstudie wird vom Gemeinderat / Generalrat der Stadt Bukarest genehmigt.

Artikel 236 - Stadterneuerungsprogramm

(1) Das Stadterneuerungsprogramm identifiziert, umfasst und detailliert:

a) die von der Stadterneuerungsmaßnahme betroffene Zone;

b) den Zweck, den Grund des öffentlichen Nutzens und das öffentliche Interesse, das durch die Umsetzung der Stadterneuerungsmaßnahme gewährleistet wird;

c) die Finanzierungsweise der Stadterneuerungsmaßnahme;

d) die Etappen des administrativen und Katasterverfahrens der Stadterneuerung;

e) die Kriterien der Stadterneuerung;

f) die topokadastrale Dokumentation der betroffenen Zone, die die aktuelle Situation der betroffenen Zone sowie die vorgeschlagene Situation umfasst;

g) das Verfahren der Benachrichtigung, Zustimmungsäußerung und des Abschlusses der für die Umsetzung der Maßnahme mit den Inhabern von Eigentumsrechten an den in der betroffenen Zone einbezogenen Immobilien erforderlichen Vereinbarungen;

h) die Bedingungen und Etappen der Enteignung von Immobilien, deren Eigentümer ihre Zustimmung zur Teilnahme an der Stadterneuerungsmaßnahme nicht ausgedrückt haben, falls zutreffend, unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 2 Abs. (1) lit. s) und Art. 5 des Gesetzes Nr. 255/2010, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

i) die geschätzte maximale Dauer der Stadterneuerungsmaßnahme bis zu deren Abschluss.

(2) Das Stadterneuerungsprogramm wird zusammen mit dem Zonenplanungsplan für Stadterneuerung genehmigt.

Artikel 237 - Zonenplanungsplan für Stadterneuerung

(1) Die Stadterneuerungsmaßnahme wird ausschließlich auf Grundlage eines Zonenplanungsplans für Stadterneuerung durchgeführt, der gemäß den Bestimmungen dieses Kodex erarbeitet und genehmigt wird.

(2) Die Einleitung des Zonenplanungsplans für Stadterneuerung wird von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung gewährleistet, die entscheiden können, diesen durch die Expertisezentren für Raumordnung und Urbanismus erarbeiten zu lassen.

(3) Der Zonenplanungsplan für Stadterneuerung wird durch Beschluss des Gemeinderats / Generalrats der Stadt Bukarest genehmigt.

(4) Der Aktionsplan für die Stadterneuerungsmaßnahme ist integraler Bestandteil des Zonenplanungsplans für Stadterneuerung.

(5) Der Zonenplanungsplan für Stadterneuerung legt den Anteil der Immobilie fest, der von jedem der Teilnehmer an der Stadterneuerung abgetreten wird und der für die Verwirklichung von Zielen von öffentlichem Interesse erforderlich ist, sowie die Weise der Umverteilung der sich ergebenden Immobilien an die Teilnehmer.

Artikel 238 - Umsetzung der Stadterneuerungsmaßnahme

(1) Die Umsetzung der Stadterneuerungsmaßnahme erfolgt durch die für die Raumordnung und Stadtplanung zuständige Fachabteilung unter Leitung des Chefarchitekten. Falls die administrativ-territorialen Einheiten nicht über Fachabteilungen für die Raumordnung und Stadtplanung verfügen, werden die Aufgaben von der Chefarchitekt-Institution im Rahmen der Fachabteilung auf Kreisebene auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 122 Abs. (5) erfüllt.

(2) Auf Antrag der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung kann die Umsetzung der Stadterneuerungsmaßnahme durch Kompetenzzentren für Raumordnung und Stadtplanung erfolgen, die gemäß Art. 135 organisiert sind.

(3) Die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung hat auch die Möglichkeit, gemäß den Bestimmungen des Art. 129 Abs. (2) lit. e) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 in der jeweils geltenden Fassung ein Projektunternehmen zu gründen, das die Umsetzung der Stadterneuerungsmaßnahme und die Entwicklung von Bauwerken in der Stadterneuerungszone zum Gegenstand hat.

Kapitel V - Katastrale Operationen: Zusammenlegung und Aufteilung

Artikel 239 - Zusammenlegung

(1) Im Sinne dieses Kodex ist die Zusammenlegung die Operation der Vereinigung von zwei oder mehr Grundstücken, unter der Bedingung, dass das resultierende Grundstück den geltenden urbanistischen Regelungen entspricht, die sich auf die Dimensionierung und Bebaubarkeit der Grundstücke beziehen.

(2) Bei Zusammenlegungsoperationen zum Zweck von Bauarbeiten ist die vorherige Ausstellung eines Urbanismus-Zertifikats für katastrale Operationen erforderlich.

(3) Rechtliche Akte, die zur Durchführung einer Zusammenlegungsoperation unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. (2) geschlossen werden, sind nichtig.

(4) Ausnahmsweise sind bei Ingenieurbauwerken die Anforderung und Ausstellung eines Urbanismus-Zertifikats für katastrale Operationen nicht erforderlich.

Artikel 240 - Aufteilung

(1) Im Sinne dieses Kodex ist die Aufteilung die katastrale Operation der Trennung eines Grundstücks in zwei Grundstücke, unter der Bedingung, dass das resultierende Grundstück den geltenden urbanistischen Regelungen entspricht, die sich auf die Bestimmung des Grundstücks, die Dimensionierung und Bebaubarkeit beziehen.

(2) Die Aufteilung eines Grundstücks erfolgt mit Anforderung und vorheriger Ausstellung eines Urbanismus-Zertifikats für katastrale Operationen.

(3) Ausnahmsweise ist die Ausstellung des Urbanismus-Zertifikats im Fall von Maßnahmen zur Beendigung der Gemeinschaft optional.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 256 Abs. (8) lit. a) ist untersagt, wenn Urbanismus-Zertifikate für die Aufteilung von Grundstücken angefordert werden, die aus früheren Aufteilungen hervorgegangen sind, um wiederholte Aufteilungen zu verhindern, die zu einer Nichtbeachtung des Flächennutzungsprozesses und des durch die geltenden urbanistischen Regelungen festgelegten Flächennutzungskoeffizienten führen.

(5) Rechtliche Akte, die zur Durchführung einer Aufteilungsoperation unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. (2) geschlossen werden, sind nichtig.

(6) Ausnahmsweise sind bei Ingenieurbauwerken die Anforderung und Ausstellung eines Urbanismus-Zertifikats für katastrale Operationen nicht erforderlich.

(7) Die Genehmigung mehrerer einzelner, gekoppelter oder aneinandergereihter Wohnhäuser auf demselben Grundstück ohne Erstellung einer angemessenen urbanistischen Dokumentation, wie PUZ oder PUD, ist untersagt.

Titel II - Sanktionen

Artikel 241 - Ordnungswidrigkeiten bezüglich des Regimes geschützter bebauter Zonen

(1) Folgende Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten gegen das Schutzregime von in die Weltkulturerbeliste eingetragenen historischen Denkmälern dar und werden mit einer Geldbuße von 50.000 Lei bis 500.000 Lei geahndet, sofern sie nicht unter solchen Bedingungen begangen werden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten:

a) Genehmigung von Bau- oder Abbrucharbeiten an Grundstücken mit dem Status historischer Denkmäler, die in die Weltkulturerbeliste eingetragen sind, ohne die gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen;

b) Durchführung, Änderung oder Abbruch von Bauwerken in Schutzgebieten von in die Weltkulturerbeliste eingetragenen historischen Denkmälern ohne Genehmigung des für Kultur zuständigen Ministeriums und gegebenenfalls des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministeriums;

c) Nichtberücksichtigung der Bestimmungen aus Schutz- und Verwaltungsprogrammen von in die Weltkulturerbeliste eingetragenen historischen Denkmälern in den Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen für die Zonen, in denen sich in die Weltkulturerbeliste eingetragene historische Denkmäler befinden.

(2) Folgende Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten gegen das Schutzregime geschützter bebauter Zonen dar und werden mit einer Geldbuße von 10.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet, sofern sie nicht unter solchen Bedingungen begangen werden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten:

a) Durchführung von Arbeiten/Eingriffen an einem Grundstück nach Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens, an einem historischen Denkmal, in dessen Schutzzone oder in geschützten Zonen ohne Genehmigung des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten Dienste, gegebenenfalls;

b) Nichtangabe in dem Urbanismus-Zertifikat der Notwendigkeit der Genehmigung durch das Kulturministerium oder seine dezentralisierten Dienste, gegebenenfalls, für die vorgesehenen Arbeiten an historischen Denkmälern in deren Schutzzone oder in geschützten Zonen;

c) Ausstellung von Bau- oder Abbruchgenehmigungen für Arbeiten an historischen Denkmälern, in deren Schutzzonen, in geschützten bebauten Zonen und in Zonen mit archäologischem Erbe ohne Genehmigung des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten Dienste, gegebenenfalls.

(3) Folgende Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten gegen das Schutzregime von Zonen mit archäologischem Erbe dar und werden mit einer Geldbuße von 50.000 Lei bis 500.000 Lei geahndet, sofern sie nicht unter solchen Bedingungen begangen werden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten: Nichtbeachtung der Genehmigung des Kulturministeriums oder Ausstellung einer Bau- oder Abbruchgenehmigung für Arbeiten in Zonen mit erfasstem archäologischem Erbe ohne Genehmigung des Kulturministeriums.

(4) Die Aufstellung von Denkmälern des öffentlichen Raums ohne oder unter Nichtbeachtung der Genehmigung des Kulturministeriums stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von 10.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden von den Kontrollstrukturen des Kulturministeriums, den lokalen Behörden oder der I.S.C. festgestellt und geahndet.

Artikel 242 - Ordnungswidrigkeiten im Regime der geschützten Naturflächen

Die Handlungen, die Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Regime der geschützten Naturflächen darstellen, die damit verbundenen Sanktionen sowie die Zuständigkeit für deren Feststellung und Ahndung werden durch spezielle Gesetze geregelt.

Artikel 243 - Ordnungswidrigkeiten im Regime der Urbanisierungsoperationen

(1) Folgende Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Regime der Urbanisierungsoperationen dar, sofern sie nicht unter solchen Bedingungen begangen werden, dass sie nach Strafrecht als Straftaten gelten:

a) Durchführung der Parzellierungsoperation ohne vorherige Erlangung des Urbanisierungszertifikats für Katasteroperationen in den Fällen, in denen dessen Erlangung erforderlich ist, gemäß den Bestimmungen von Art. 256;

b) Durchführung der Zusammenlegungsoperation ohne vorherige Erlangung des Urbanisierungszertifikats für Katasteroperationen in den Fällen, in denen dessen Erlangung erforderlich ist, gemäß den Bestimmungen von Art. 256;

c) Eintragung in das Grundbuch der Immobilien, die sich aus der ohne vorherige Erlangung des Urbanisierungszertifikats für Katasteroperationen durchgeführten Parzellierungsoperation ergeben, in den Fällen, in denen dessen Erlangung erforderlich ist, gemäß den Bestimmungen von Art. 256;

d) Eintragung in das Grundbuch der Immobilien, die sich aus der ohne vorherige Erlangung des Urbanisierungszertifikats für Katasteroperationen durchgeführten Zusammenlegungsoperation ergeben, in den Fällen, in denen dessen Erlangung erforderlich ist, gemäß den Bestimmungen von Art. 256.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten, begangen von natürlichen oder juristischen Personen, werden mit einer Geldbuße von 50.000 bis 100.000 Lei geahndet.

(3) Die in Abs. (1) lit. c) und d) vorgesehene Geldbuße wird dem für die Durchführung der Grundbucheintragungsaktivitäten verantwortlichen Personal sowie den Unterzeichnern der betreffenden Verwaltungsakte gemäß den gesetzlich festgelegten Befugnissen auferlegt.

(4) Die Geldbuße kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen auferlegt werden.

(5) Unter den Bedingungen dieses Artikels wird die Verwarnung nicht verhängt.

(6) Die Feststellung und Ahndung der in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Funktionsbereiche mit Kontrollbefugnissen in der eigenen Struktur des Kreisrats und der Gemeinderäte gemäß den Bestimmungen von Art. 351 oder durch die Kontrollorgane der I.S.C.

Artikel 244 - Straftaten im Regime der geschützten Zonen

Die Durchführung von Arbeiten unter Verletzung der Bestimmungen von Art. 190 Abs. (4) stellt eine Straftat im Regime der geschützten Zonen dar und wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren oder mit Geldbuße geahndet, mit Ausnahme der in Art. 187 Abs. (2) lit. c) genannten geschützten Zonen, auf die die Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 43/2000 zum Schutz des archäologischen Erbes und zur Erklärung archäologischer Stätten als Zonen von nationalem Interesse, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, anwendbar sind.

TEIL V - Regelung der Genehmigung von Bau- und Abbrucharbeiten

Titel I - Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von Bau- und Abbrucharbeiten

Artikel 245 - Recht zur Ausführung von Bau- und Abbrucharbeiten

(1) Das Recht zur Ausführung von Bau- und Abbrucharbeiten wird gemäß den Bestimmungen der Bau-/Abbruchgenehmigung ausgeübt, die unter Beachtung der Raumordnungs- und Urbanisierungsdokumentationen innerhalb der Gültigkeitsdauer erteilt wird, außer in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. (1) können Bau- und Abbrucharbeiten gemäß dem vereinfachten Anmeldeverfahren oder ohne jegliche Formalität durchgeführt werden, ohne dass die in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen erforderlich sind. Die Bestimmungen von Art. 345 gelten entsprechend.

(3) Die Ausführung von Bau- und Abbrucharbeiten ist unter den Bedingungen von Abs. (1) und (2) den Eigentümern und den Inhabern anderer dinglicher Rechte, die dem öffentlichen Eigentum entsprechen, mit Beachtung des Rechtsakts der Begründung oder mit Zustimmung des Eigentümers gestattet.

(4) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. (3) können auf Grundlage eines Forderungsrechts folgende Arbeiten ausgeführt werden:

a) Bau- und Abbrucharbeiten von Provisorien, Reparaturen an Dauerbauten und nicht tragende, demontierbare Innenaufteilungen mit Zustimmung des Eigentümers;

b) Arbeiten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, ausgeführt auf Grundlage eines Mietvertrags, der gemäß der spezifischen Gesetzgebung im Bereich Erdöl und Erdgas von den Inhabern von Lizenzen/Genehmigungen/Konzessionen mit den Eigentümern von Grundstücken im Exploitationsgebiet geschlossen wird, erforderlich für die Durchführung von Explorations-/Prospektions- und Exploitationsoperationen von Erdöl und Erdgas, mit Ausnahme von Provisorien, sofern diese Verträge ausdrücklich die Zustimmung der Eigentümer zur Ausführung von Bauarbeiten auf diesen Grundstücken enthalten, beziehungsweise auf Grundlage einer Vereinbarung für Bauten, die das Grundstück vorübergehend beeinträchtigen, und mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers zur Ausführung der für die Erweiterung, Instandhaltung von Wasser- und Abwassersystemen, Zuleitungen erforderlichen Bauarbeiten, mit ausdrücklicher Zustimmung/Erklärung des Rechtsinhabers zur Ausführung von Bauarbeiten auf diesen Grundstücken;

c) andere Bau- und Abbrucharbeiten in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen und Bedingungen.

Artikel 246 - Genehmigung der Ausführung von Bau- und Abbrucharbeiten

(1) Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Einzelcharakter, auf dessen Grundlage die Ausführung von Bauarbeiten gemäß den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bezüglich der Standortwahl, Konzeption, Realisierung, Nutzung und Nachnutzung von Bauwerken gestattet ist. Die Baugenehmigung wird für Arbeiten zur Realisierung neuer Bauwerke, Ausbauarbeiten und Interventionsarbeiten an bestehenden Bauwerken erteilt.

(2) Die Abbruchgenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Individualcharakter, der die Durchführung von Abbruch-, Stilllegungs- oder Demontagearbeiten, teilweise oder vollständig, von Bauwerken und zugehörigen Anlagen, von Tragelementen für technische Anlagen und Ausrüstungen, die Schließung von Steinbrüchen und Oberflächen- und Untertagebauvorhaben sowie jeglicher Einrichtungen auf der Grundlage eines technischen Ausführungsprojekts gestattet.

(3) Die Durchführung der gemäß Absatz (1) und (2) genehmigten Arbeiten kann nur auf der Grundlage des technischen Ausführungsprojekts eingeleitet und durchgeführt werden, mit Ausnahme der in diesem Kodex vorgesehenen Fälle.

(4) Für die in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Genehmigungen können gemäß den Bestimmungen von Art. 293 Änderungsgenehmigungen erteilt werden.

(5) Gemäß den Bestimmungen von Art. 301 können für bestimmte Arbeitstypen Regularisierungsgenehmigungen erteilt werden.

(6) Vorläufige Genehmigungen werden nicht erteilt.

Artikel 247 - Bauarbeiten, die einer Genehmigung unterliegen

(1) Baugenehmigungen und Abbruchgenehmigungen werden von den Behörden der zentralen oder lokalen öffentlichen Verwaltung, je nach Fall, gemäß eines differenzierten Verfahrens für die folgenden Bautypen erteilt:

a) Gebäude;

b) Ingenieurbauwerke;

c) Einrichtungen.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehenen Bautypen werden gemäß Buch II – Über Bauwerke dieses Kodex definiert.

Artikel 248 - Erteilung von Genehmigungen für Bau-/Abbrucharbeiten

(1) Die Genehmigung für Bau-/Abbrucharbeiten wird auf Antrag der Inhaber der in Art. 245 vorgesehenen Rechte erteilt.

(2) Ausnahmsweise können bei Ingenieurbauwerken von öffentlichem Interesse Baugenehmigungen auch auf Antrag anderer Personen als der Inhaber von Hauptdingrechten an den Immobilien gemäß den Bestimmungen von Art. 334 erteilt werden.

(3) Für die Durchführung von Investitionszielen, die sowohl neue Bauarbeiten als auch Einrichtungen, Eingriffe in bestehende Bauwerke oder teilweise oder vollständige Abbrüche umfassen, beantragen die in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Personen eine einzige Baugenehmigung, die die Kategorien der genehmigten Arbeiten differenziert darstellt.

Artikel 249 - Verfahren zur Genehmigung von Bau-/Abbrucharbeiten

(1) Das Genehmigungsverfahren für Bau-/Abbrucharbeiten beginnt mit der Beantragung des Urbanismuszertifikats für Bau-/Abbrucharbeiten.

(2) Falls die Genehmigung der Bauarbeiten eine Änderung der genehmigten urbanistischen Vorschriften erfordert, wird das Genehmigungsverfahren nach Erteilung des Urbanismuszertifikats bis zur Genehmigung der urbanistischen Vorschriften, die das Bauen unter den beantragten Bedingungen gestatten, ausgesetzt; in diesem Fall kann das Verfahren auf der Grundlage desselben Urbanismuszertifikats fortgesetzt werden.

(3) Unter den Bedingungen von Absatz (2) wird das Urbanismuszertifikat durch den Genehmigungsakt des Urbanismusplans mit einer Anlage ergänzt, die die Änderungen des technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Regimes sowie die erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung enthält.

(4) Die in der PUZ-Phase erhaltene integrierte Stellungnahme behält ihre Gültigkeit bis zur Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung.

(5) Nach Erteilung des Urbanismuszertifikats, falls die Genehmigung der Bauarbeiten keine Änderung der genehmigten urbanistischen Vorschriften erfordert oder nach Genehmigung der urbanistischen Vorschriften, die das Bauen gemäß Absatz (2) gestatten, wird das Genehmigungsverfahren mit den folgenden Hauptschritten fortgesetzt:

a) Erstellung von Fachstudien, je nach Fall;

b) Erstellung des Projekts für die Genehmigung des Baus oder Abbruchs und des Projekts für die Organisation der Ausführung der Arbeiten, falls die Genehmigung der Organisation der Ausführung der Arbeiten gleichzeitig mit der Genehmigung des Baus oder Abbruchs beantragt wird, des Projekts für die Zustimmung/Genehmigung des Straßenverwalters für die auf öffentlichem Gebiet durchgeführten Arbeiten an der technischen und kommunalen Infrastruktur und der in der Zone vorhandenen Zufahrtswege sowie der Dokumentation zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen/Stellungnahmen zur Erteilung der Baugenehmigung;

c) Benachrichtigung der zuständigen Behörde zum Schutz der Umwelt, falls erforderlich, und Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Umweltgenehmigung gemäß den in besonderen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen, je nach Fall;

d) Erlangung der erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen;

e) Erstellung des detaillierten Urbanismusprojekts, falls erforderlich;

f) Beantragung der Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung und Einreichung der Dokumentation zur Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung;

g) Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung.

(6) Die Schritte des Genehmigungsverfahrens für Bau-/Abbrucharbeiten an Gebäuden unterscheiden sich je nach:

a) Art der Bauarbeiten;

b) Lage und anwendbares Schutzregime der Immobilie – Baudenkmal, archäologische Stätte, geschütztes Baugebiet, geschützte Landschaft, geschütztes Naturgebiet;

c) Lage in städtischen oder ländlichen Gebieten;

d) Auswirkungen und Risikostufe, je nach Konsequenzklasse des Bauwerks.

Artikel 250 - Allgemeine Bestimmungen zur Genehmigung von Bau-/Abbrucharbeiten

(1) Die Bau-/Abbruchgenehmigung wird für eine oder mehrere Immobilien erteilt.

(2) Bei der Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung für Gebäude berücksichtigen die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung Folgendes:

a) Bauregime, Art der Grundstücksnutzung, vorgesehene Funktionen, Fluchtlinien, Rücksprünge, Höhenregime und maximale Höhen, urbanistische Indikatoren;

b) Volumen und Außenaspekt der Bauwerke gemäß genehmigten urbanistischen Vorschriften, Materialien, Bautechniken und zulässige Farben;

c) Fuß- und Fahrzugzugänge auf dem Grundstück, Zugänge zum Gebäude;

d) Einfriedungen, Grünflächen und Vegetationselemente, Außenanlagen;

e) Versorgungseinrichtungen, Abfalllagerflächen, Parkplätze;

f) Einbeziehung/Abstimmung des Investitionsziels mit den Richtlinien in genehmigten strategischen Dokumenten/Plänen, falls zutreffend.

(3) Mit der Genehmigung der Ausführung der Grundarbeiten beantragt der Antragsteller der Baugenehmigung sowohl die Genehmigung der Arbeiten zur Vorbereitung der Ausführung als auch die Stellungnahmen und Zustimmungen der in dem Gebiet vorhandenen Versorgungsunternehmen, in dem sich das neue Bauwerk befinden wird, wie: Elektrizität, Wasser und Abwasser, Gas, Straßenreinigung, wie im Urbanism-Zertifikat gefordert.

(4) Die Genehmigung der Arbeiten zur Vorbereitung der Ausführung kann auch separat vom Bauunternehmer auf der Grundlage des Vertrags zur Ausführung der Arbeiten für die Grundinvestition beantragt werden.

Artikel 251 - Behörden der öffentlichen Verwaltung mit Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen

Baugenehmigungen und Abbruchgenehmigungen werden von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung erteilt, mit Ausnahme von Genehmigungen für Bauwerke mit Spezialcharakter, die von Institutionen aus SNAOPSN erteilt werden, von Arbeiten für die nationale Verkehrsinfrastruktur, die vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur erteilt werden, und von Arbeiten zu Projekten von gemeinsamem Interesse im Energiebereich, die vom Ministerium für Energie erteilt werden, gemäß den Spezialgesetzen.

Artikel 252 - Durchführung von Bauarbeiten ohne Notwendigkeit der Erstellung einer neuen Urbanismusdokumentation

Durch die Ausnahme von Art. 245, wonach die Durchführung von Neubauten oder Eingriffe an bestehenden Bauwerken auf der Grundlage der geltenden oder für die betreffende Investition geänderten Urbanismusvorschriften erfolgen müssen, können ohne Notwendigkeit der Erstellung einer neuen Urbanismusdokumentation auf der Grundlage einer Baugenehmigung, einer Anmeldung oder ohne Formalität Bauarbeiten/Abbrucharbeiten durchgeführt werden für:

a) Arbeiten zur Änderung, Reparatur, zum Schutz, zur Verstärkung, zur Restaurierung, zur Konservierung oder zum Wiederaufbau von Gebäuden jeglicher Art, unter der Bedingung, dass die gleiche Funktion, die bebaute Grundfläche und deren Volumen beibehalten werden;

b) Reparaturarbeiten an Verkehrswegen, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an physischen Infrastrukturen für elektronische Kommunikationsnetze, technische und städtische Einrichtungen und ähnliches, ohne Änderung der Trasse und gegebenenfalls deren Funktionalität;

c) Reparaturarbeiten an Einfriedungen, Stadtmöbeln, Grünanlagen, öffentlichen Parks und Gärten, Fußgängerzonen, Kinderspielplätzen, Fitnessbereichen und ähnliches;

d) Forschungs- und Prospektionsarbeiten an Grundstücken, Bohrungen und Ausgrabungen, die zur Durchführung von geotechnischen Studien für Kiesgruben, Kiesgruben, Gas- und Ölsonden, Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie andere Abbauvorhaben erforderlich sind;

e) Organisation von Zeltlagern;

f) Arbeiten zur Anpassung für die Funktionalisierung von Brücken, bestehenden Gebäuden, auch wenn diese zur Überschreitung des in der Zone geregelten Flächennutzungskoeffizienten - CUT führen;

g) Investitionsziele auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich, vorgesehen in Art. 92 Abs. (2) Buchst. c), e) und j), und Bauwerke vorgesehen in Art. 92 Abs. (3) des Gesetzes über den Landfonds Nr. 18/1991, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

h) Arbeiten an Bauwerken, Anlagen und Installationen bei Militärobjekten sowie solche, die zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben von Institutionen im Bereich Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit durchgeführt werden;

i) Bauarbeiten für Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, die sich im Außenbereich von Ortschaften befinden, einschließlich Umspannstationen, Kabel und Anlagen zu deren Anschluss an das Stromnetz von öffentlichem Interesse. Für Erzeugungsanlagen, die nicht für den Eigenverbrauch bestimmt sind und sich im Innenbereich befinden, werden die Lösung und die Beziehungen zur Nachbarschaft auf der Grundlage eines detaillierten Urbanisierungsprojekts untersucht und ausgearbeitet.

Kapitel I - Urbanism-Zertifikat

Artikel 253 - Urbanism-Zertifikat

(1) Das Urbanism-Zertifikat ist ein obligatorisches Informationsdokument, durch das die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung den Antragsteller über die zum Zeitpunkt seiner Ausstellung geltenden Vorschriften, Genehmigungen und Beschränkungen informiert, die durch die Dokumentationen zur Gebietsplanung, die Urbanismusdokumentationen und die geltenden Rechtsnormen festgelegt sind und auf die Immobilie oder Immobilien anwendbar sind, die Gegenstand des Antrags sind. Das Urbanism-Zertifikat ist ein Verwaltungsakt, mit Ausnahme des in Abs. (3) Buchst. a) vorgesehenen.

(2) Das Urbanism-Zertifikat wird auf Antrag eines jeden Antragstellers ausgestellt, der an der Kenntnis der Daten und der Vorschriften, Genehmigungen und Beschränkungen interessiert sein kann, denen die betreffende Immobilie unterliegt, und verleiht nicht das Recht zur Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten.

(3) Je nach Zweck des Antrags wird das Urbanism-Zertifikat wie folgt klassifiziert:

a) Urbanism-Zertifikat zur Information;

b) Urbanism-Zertifikat für Katasteroperationen;

c) Urbanism-Zertifikat für Bau-/Abbrucharbeiten für Gebäude und Anlagen;

d) Urbanism-Zertifikat für Bau-/Abbrucharbeiten von Ingenieurbauwerken;

e) Urbanism-Zertifikat für Bauwerke mit Spezialcharakter.

(4) Das Urbanism-Zertifikat enthält die folgenden Elemente bezüglich:

a) die Rechtsordnung der Immobilie, insbesondere die dem Aussteller zum Zeitpunkt der Anfrage bekannten Informationen über das Eigentumsrecht an der Immobilie, andere dingliche Rechte und Dienstbarkeiten von öffentlichem Nutzen, die auf ihr lasten; die Lage der Immobilie – Grundstück und/oder zugehörige Bauwerke – im Bauland (innerorts) oder in der Außenbereichsfläche; Bestimmungen der Urbanisierungsdokumentationen, die ein besonderes Regime für die Immobilie festlegen – geschützte Zonen, endgültige oder vorübergehende Baubeschränkungen, falls diese in die Liste der Denkmäler von Rumänien eingetragen ist und bei deren Verkauf das Vorkaufsrecht des Staates gemäß Gesetz auszuüben ist, sowie weitere gesetzlich vorgesehene Bestimmungen. Die Informationen über das Eigentumsrecht und dessen Aufteilungen werden dem Grundbuch entnommen. Falls die Immobilie nicht in den Kataster- und Grundbuchregistern eingetragen ist und die Informationen über das Eigentumsrecht dem Aussteller nicht bekannt sind, enthält das Urbanisierungszertifikat einen Vermerk über die Unmöglichkeit, den Inhaber des Eigentumsrechts oder dessen Aufteilungen auf der Immobilie zu ermitteln. Bei Projekten, die Enteignungen erfordern, werden auch Daten zu den zur Enteignung bestimmten Immobilien eingetragen;

b) die wirtschaftliche Ordnung der Immobilie, die aktuelle Nutzung, das durch die geltende Ortsurbanisierungsordnung des Urbanisierungsplans zum Zeitpunkt der Ausstellung festgelegte Regime bezüglich zulässiger oder verbotener Funktionen, ortsspezifische oder zonenspezifische Steuerregelungen sowie das geregelte wirtschaftliche Regime, d. h. die Bestimmung und Funktion, die der betreffenden Immobilie gewährt werden können;

c) das technische Regime der Immobilie, entnommen aus der geltenden Ortsurbanisierungsordnung der genehmigten Urbanisierungsdokumentation, mit Angabe der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Urbanisierungsdokumentation, der Nummer des Genehmigungsbeschlusses, der Referenzgebietseinheit, der funktionalen Zone oder Subzone, des Grundstücksauslastungsprozentsatzes, des Grundstücksnutzungskoeffizienten, der Mindest- und Höchstabmessungen von Parzellen, der Versorgung mit Versorgungseinrichtungen, der auf einer Parzelle zulässigen Bebaubarkeit, der Fuß- und Fahrzeugverkehrswege und Zufahrten, der erforderlichen Parkplätze, der Ausrichtung des Grundstücks und der Bauwerke zu den angrenzenden Straßen, der zulässigen Mindest- und Höchsthöhen; die technisch-infrastrukturellen Regelungen und die Verkehrsregelungen für Modernisierungen, Erweiterungen der Verkehrsinfrastruktur und des Versorgungsnetzes, bezüglich der Trassen, Querschnitte, Abmessungen und Parameter sowie weitere durch die geltenden Urbanisierungsdokumentationen festgelegte Regelungen;

d) die den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung bekannten Informationen über die Trassen, die Lage, die Qualität und die Kapazität der Versorgungsnetze in der Zone der Immobilie und als Anlage ein Auszug aus dem GIS-System mit den Versorgungsnetzen;

e) Einordnungsplan in die anwendbare Urbanisierungsdokumentation.

(5) Das Urbanisierungszertifikat muss zwingend den Zweck angeben, für den es ausgestellt wird, kann aber auch gleichzeitig für mehrere Zwecke ausgestellt werden.

(6) Das Urbanisierungszertifikat kann für eine oder mehrere Immobilien ausgestellt werden.

(7) Das Urbanisierungszertifikat wird von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung ausgestellt, die gemäß den in diesem Kodex festgelegten Zuständigkeiten die Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen ausstellen, mit Ausnahme von Urbanisierungszertifikaten für Bauwerke mit besonderem Charakter, die von den Institutionen des SNAOPSN auf der Grundlage des von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung ausgestellten Urbanisierungszertifikats für Informationszwecke ausgestellt werden.

(8) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (7) stellen die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung gemäß den in diesem Kodex festgelegten Zuständigkeiten Urbanisierungszertifikate für Projekte der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse aus, bei denen die Baugenehmigungen vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur durch die zuständige Direktion unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Baugenehmigung ausgestellt werden, und für Projekte von gemeinsamen Interessen, bei denen die Baugenehmigungen vom Energieministerium ausgestellt werden.

(9) Urbanisierungszertifikate gemäß Abs. (3) Buchst. b)-d), die ohne die gesetzlich vorgesehenen Inhaltselemente ausgestellt werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird vom zuständigen Verwaltungsgericht unter den Bedingungen des Gesetzes festgestellt.

(10) Die Ausstellung des Urbanisierungszertifikats durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung unterliegt den Bestimmungen des Art. 474 Abs. (1) - (4) und Art. 476 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuerordnung, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 254 - Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke

(1) Das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke ist das Ergebnis des Verwaltungsvorgangs, durch den die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung die Rechtsordnung, wirtschaftliche Ordnung und technische Ordnung der Immobilie bekannt macht, um eine interessierte Person vorab zu informieren, und enthält keine auf einen bestimmten Zweck zugeschnittenen Informationen, sondern allgemeine Informationen.

(2) Das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke wird auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person ausgestellt, die an der Kenntnis der Daten und Regelungen interessiert sein kann, denen die betreffende Immobilie unterliegt.

(3) Für dieselbe Immobilie können mehrere Urbanisierungszertifikate für Informationszwecke ausgestellt werden, deren Inhalt für alle Antragsteller identisch ist.

(4) Das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke wird dem Antragsteller in schriftlicher oder digitaler Form ausgestellt und mitgeteilt, je nach der durch den Standardantrag zur Ausstellung des Urbanisierungszertifikats ausgedrückten Option des Antragstellers. Der Standardantrag kann auch über eine Anwendung und/oder ein Informatiksystem gestellt werden.

(5) Falls die lokale öffentliche Behörde über ein funktionierendes Informatiksystem verfügt, wird das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke automatisch ausgestellt.

(6) Falls die lokale öffentliche Behörde über ein funktionierendes Informatiksystem verfügt, wird das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke spätestens 5 Arbeitstage nach Eingang des Ausstellungsantrags gemäß den Bestimmungen dieses Kodex ausgestellt.

(7) Abweichend von Abs. (6) wird das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke bis zur Inbetriebnahme des Informatiksystems spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang des Ausstellungsantrags gemäß den Bestimmungen dieses Kodex ausgestellt.

(8) Das Urbanisierungszertifikat für Informationszwecke wird automatisch durch ein Informatiksystem mit dem qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Siegel der ausstellenden Behörde generiert, das gemäß den geltenden Spezialbestimmungen erhalten wird.

(9) Ausnahmsweise von Abs. (7) wird das Urbanismuszertifikat zur Information bis zur Implementierung des Informatiksystems von dem Chefarchitekten oder der für Raumordnung und Urbanismus zuständigen Person aus dem eigenen Apparat der lokalen Behörde eigenhändig oder mit elektronischer Signatur unterzeichnet.

(10) Zur Ausstellung des Urbanismuszertifikats zur Information gibt der Antragsteller in seinem Ausstellungsantrag die Katastralbezeichnung an, um die Identifizierung in der Anwendung Imobile der Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară - System e-Terra für eingetragene Immobilien zu ermöglichen.

(11) Ausnahmsweise von Abs. (10) wird das Urbanismuszertifikat zur Information für Immobilien, die nicht in der Anwendung Imobile der Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară - System e-Terra eingetragen sind, auf Grundlage eines Zoneneinordnungsplans mit exakter Lokalisierung der Immobilie im System Stereo 70 beantragt, das auf Anfrage von der Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară ausgestellt wird. Für Immobilien, die in den Grundbuchakten eingetragen sind, aber keine aktualisierten Katasterdaten haben, ist auch ein aktualisierter Grundbuchauszug erforderlich.

(12) Der aktualisierte Grundbuchauszug enthält alle Eintragungen bezüglich der Immobilie und darf nicht älter als 30 Tage vom Datum der Einreichung des Ausstellungsantrags des Urbanismuszertifikats sein.

Artikel 255 - Inhalt des Urbanismuszertifikats zur Information

Das Urbanismuszertifikat zur Information muss die in Art. 253 Abs. (4) vorgesehenen Elemente enthalten.

Artikel 256 - Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen

(1) Das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen ist der Verwaltungsakt individueller Natur, durch den die lokale Behörde die notwendigen Bedingungen für die Durchführung von Abspaltungs-, Zusammenlegungs- oder Eintragungsoperationen von Wegerechten, Eintragungen und Neueintragungen von Immobilien im Grundbuch mitteilt, entsprechend dem durch die genehmigten Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen festgelegten technischen Regime.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Operationen und die damit verbundenen Rechtsakte, die ohne Urbanismuszertifikat oder unter Nichtbeachtung der durch dieses auferlegten Bedingungen durchgeführt werden, sind von absoluter Nichtigkeit betroffen.

(3) Das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen wird dem Antragsteller in schriftlicher oder digitaler Form ausgestellt und mitgeteilt, je nach der durch den Standardantrag zur Ausstellung des Urbanismuszertifikats ausgedrückten Option des Antragstellers.

(4) Das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen wird spätestens 10 Arbeitstage nach Einreichung des Ausstellungsantrags ausgestellt.

(5) Das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen wird eigenhändig oder elektronisch vom Vorsitzenden des Kreisrats oder vom Bürgermeister, je nach Fall, vom Sekretär und vom Chefarchitekten oder von der für Raumordnung und Urbanismus zuständigen Person aus dem eigenen Apparat der ausstellenden Behörde unterzeichnet; die Verantwortung für die Ausstellung obliegt den Unterzeichnern gemäß ihren gesetzlich festgelegten Befugnissen.

(6) Das in digitaler Form ausgestellte Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen wird mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Gesetz unterzeichnet; das Dokument hat denselben Rechtswert wie das in schriftlicher Form ausgestellte Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen.

(7) Zur Ausstellung des Urbanismuszertifikats für Katasteroperationen fügt der Antragsteller seinem Ausstellungsantrag folgende Unterlagen bei:

a) den aktuellen Grundbuchauszug oder den Zoneneinordnungsplan für die Immobilie, die nicht in den Kataster- und Grundbuchakten eingetragen ist;

b) die Vollmacht, die der Antragsteller vom Eigentümer der Immobilie erhalten hat, falls der Antragsteller nicht der Eigentümer ist;

c) die von gemäß Gesetz autorisierten Personen erstellte Katasterdokumentation auf Grundlage eines Plans mit einem Zusammenlegungs-/Abspaltungsvorschlag, erstellt von einem Architekten oder Urbanisten, unter Beachtung der auf die Immobilie anwendbaren Raumordnungs- und Urbanismusdokumentationen.

(8) Aufgrund des Ausstellungsantrags des Urbanismuszertifikats für Katasteroperationen kann die zuständige lokale Behörde gemäß Gesetz je nach spezifischer Situation:

a) den Antrag genehmigen und das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen ausstellen, wobei die überprüfte Katasterdokumentation unverändert dem Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen beigefügt wird;

b) ein negatives Urbanismuszertifikat ausstellen und sachlich und rechtlich begründen, warum die Katasteroperation nicht durchgeführt werden kann, falls die Ausarbeitung eines PUZ zur Durchführung der Katasteroperation nicht zulässig ist oder falls die Operation der auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit genehmigten integrierten Stadtentwicklungsstrategie oder der auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit genehmigten Urbanismusdokumentation widerspricht;

c) den Antrag begründet ablehnen, falls sich bei der Analyse der eingereichten Dokumentation herausstellt, dass diese unvollständig ist, technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind;

d) den Antrag genehmigen und das Urbanismuszertifikat für Katasteroperationen nur einmal ausstellen, mit der Aufforderung zur Ausarbeitung eines PUZ im Fall einer Aufteilung in mehr als 3 Parzellen.

(9) Die Ausstellung von Urbanismuszertifikaten für Katasteroperationen zur Zusammenlegung und Abspaltung zum Zweck der Durchführung der in Art. 214 Abs. (1) aufgeführten Urbanismusoperationen ist verboten, ohne die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Urbanismusdokumentation vom Typ PUZ zu enthalten.

(10) Ausnahmsweise von den Bestimmungen des Abs. (2) ist die Beantragung und Ausstellung des Urbanismuszertifikats für Katasteroperationen nicht erforderlich, falls Ingenieurarbeiten für Verkehrsinfrastrukturarbeiten von nationalem Interesse durchgeführt werden.

(11) Katasteroperationen, die für Zonen mit Spezialbestimmung durchgeführt werden, die sich im Eigentum oder unter der Verwaltung von Institutionen mit Aufgaben im Bereich Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit befinden, sind von der Ausstellung des Urbanismuszertifikats ausgenommen.

Artikel 257 - Urbanismuszertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen

(1) Das Urbanismus-Zertifikat ist ein Verwaltungsakt mit Individualcharakter, durch den die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung dem Inhaber eines dinglichen Rechts an der Immobilie die notwendigen Bedingungen für die Verwirklichung eines Investitionsziels mitteilt, d. h. die Bedingungen für den Bau, die Abriss, die Änderung einer laufenden Konstruktion oder die Regularisierung einer Konstruktion.

(2) Das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen wird dem Antragsteller in schriftlicher oder digitaler Form ausgestellt und mitgeteilt, je nach der vom Antragsteller in der Standardanfrage zur Ausstellung des Urbanismus-Zertifikats ausgedrückten Option.

(3) Die durch das Urbanismus-Zertifikat angeforderten Stellungnahmen und Genehmigungen werden wie folgt gruppiert:

a) Stellungnahmen und Genehmigungen, die auf der Grundlage des Projekts zur Genehmigung des Baus und/oder Abrisses zur Ausstellung der Baugenehmigung erhalten werden;

b) Stellungnahmen und Genehmigungen, die zur Genehmigung des PUZ erforderlich sind, falls zutreffend.

(4) Das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen wird spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf Ausstellung ausgestellt.

(5) Die Liste der erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen für Bau/Abriss wird vom für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministerium erarbeitet und durch Ministerialverordnung genehmigt.

(6) Das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen wird eigenhändig oder elektronisch vom Vorsitzenden des Kreisrats oder vom Bürgermeister, je nach Fall, sowie vom Generalsekretär und vom Chefarchitekten oder von der für Raumordnung und Urbanismus zuständigen Person aus dem eigenen Apparat der ausstellenden Behörde unterzeichnet. Die Verantwortung für die Ausstellung obliegt den Unterzeichnern gemäß ihren gesetzlich festgelegten Befugnissen.

(7) Das in digitaler Form ausgestellte Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen wird mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet, wie gesetzlich definiert. Das Dokument hat denselben Rechtswert wie das in schriftlicher Form ausgestellte Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss.

(8) Zur Ausstellung des Urbanismus-Zertifikats für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen fügt der Antragsteller dem Antrag auf Ausstellung folgende Unterlagen bei:

a) für Neubauten und Erschließungsarbeiten sowie für horizontale Erweiterungen bestehender Konstruktionen – ein aktualisierter Grundbuchauszug mit der im Kataster und in der Immobilienpublizität eingetragenen Immobilie sowie ein vorgeschlagener Lageplan mit der Grundfläche der abzureißenden, zu errichtenden oder zu erweiternden Gebäudeteile, je nach Fall. Für andere Eingriffe an bestehenden Konstruktionen wird auch ein aktualisierter Grundbuchauszug und ein Einordnungsplan in die Zone mit genauer Lokalisierung der Immobilie akzeptiert, ausgestellt auf Anfrage vom Kataster- und Immobilienpublizitätsamt, falls die Immobilie nicht in den Kataster- und Immobilienpublizitätsunterlagen eingetragen ist;

b) kurze Beschreibung der geplanten Investition zur Bestimmung, wie diese in die genehmigten Urbanismusdokumentationen passt und welche Stellungnahmen und Genehmigungen für den Bau erforderlich sind;

c) Datensätze zu Immobilien werden online direkt von der Behörde der öffentlichen Verwaltung durch Zugriff auf die Such-/Abfrageschnittstelle in der integrierten Kataster- und Grundbuchanwendung oder durch dynamische Abfragedienste auf der Grundlage von API-Komponenten erhalten, die von der Nationalen Agentur für Kataster und Immobilienpublizität kostenlos bereitgestellt werden.

(9) Aufgrund des Antrags auf Ausstellung des Urbanismus-Zertifikats für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen handelt die zuständige Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung wie folgt:

a) nimmt den Antrag an und stellt das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen aus;

b) nimmt den Antrag an und stellt das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen aus, einschließlich der Verpflichtung zur Erarbeitung eines detaillierten Urbanismusplans zur Verwirklichung des Investitionsziels;

c) nimmt den Antrag an und stellt das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen aus, einschließlich der Verpflichtung zur Erarbeitung und Genehmigung eines PUZ zur Verwirklichung des Investitionsziels, nur in den durch den PUG vorgesehenen Fällen oder in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegten Situationen, einschließlich der Angabe der erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen für die Erarbeitung und Genehmigung der Urbanismusdokumentation;

d) lehnt den Antrag durch Ausstellung eines negativen Urbanismus-Zertifikats ab und begründet sachlich und rechtlich die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Investitionsziels, falls die Erarbeitung eines PUZ zur Verwirklichung des Projekts nicht zulässig ist oder falls dieses der genehmigten integrierten Stadtentwicklungsstrategie auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit oder der genehmigten Urbanismusdokumentation auf der Ebene der administrativ-territorialen Einheit widerspricht.

(10) Im Fall des Abs. (8) Buchst. b) und c) kann das Urbanismus-Zertifikat für den angeforderten Zweck nur unter den Bedingungen und nach Genehmigung des zugehörigen PUZ oder PUD verwendet werden und ist noch 12 Monate nach Genehmigung der Urbanismusdokumentation gültig.

(11) Im Fall des Abs. (9) Buchst. c) gibt die zuständige Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung an, ob die Erarbeitung des PUZ mit oder ohne Ausstellung einer Initiierungsmitteilung erfolgen kann, je nach Initiator der Dokumentation.

(12) Das Urbanismus-Zertifikat für Bau/Abriss für Gebäude und Anlagen enthält neben den in Art. 253 vorgesehenen Elementen folgende:

a) Elemente bezüglich des Aktualisierungs- oder Änderungsregimes der Urbanismusdokumentationen und der zugehörigen lokalen Vorschriften, falls zutreffend;

b) obligatorische Bedingungen für die Verwirklichung des Investitionsziels, d. h. Urbanismusvorschriften, die je nach Besonderheit des Standorts erfüllt werden müssen;

c) Liste der erforderlichen Fachstudien zur Genehmigung des Baus;

d) Verpflichtung zur Erstellung eines PUD, falls zutreffend;

e) vollständige Liste der erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen zur Genehmigung des Baus;

f) Gültigkeitsdauer.

(13) Die im Urbanismus-Zertifikat angegebene vollständige Liste der Stellungnahmen und Genehmigungen umfasst:

a) Liste der Stellungnahmen und Genehmigungen, die über die Kommission für einheitliche Genehmigung in den Fällen administrativ-territorialer Einheiten erhalten werden, auf deren Ebene die Einrichtung der Kommission für einheitliche Genehmigung obligatorisch ist;

b) Liste der Genehmigungen und Zustimmungen, die direkt vom Antragsteller des Urbanism-Zertifikats erhalten werden, falls zutreffend; falls ein PUZ auf Grundlage desselben Urbanism-Zertifikats genehmigt wurde, behalten die für den PUZ erhaltenen Standortgenehmigungen ihre Gültigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung.

(14) Die Gültigkeit des Urbanism-Zertifikats für Bau/Abriss stellt den dem Antragsteller gewährten Zeitraum dar, um dieses für den Zweck zu nutzen, für den es ausgestellt wurde, gemäß Gesetz.

(15) Der Aussteller des Urbanism-Zertifikats legt den Gültigkeitszeitraum für einen Zeitraum zwischen 12 und 36 Monaten ab dem Ausstellungsdatum fest, je nach:

a) dem Zweck, für den es angefordert wurde;

b) der Komplexität der Investition und den urbanistischen Merkmalen der Zone, in der sich die Immobilie befindet;

c) der Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Bestimmungen der genehmigten Urbanism-Dokumentationen und Gebietsplanungspläne für die Immobilie, die Gegenstand des Antrags ist.

(16) Die Gültigkeit des Urbanism-Zertifikats endet, wenn:

a) der Inhaber die Absicht aufgibt, weiter zu bauen, in welchem Fall er verpflichtet ist, die zuständige öffentliche Verwaltungsbehörde, die das Zertifikat ausgestellt hat, davon in Kenntnis zu setzen;

b) der Inhaber die Verlängerung der Gültigkeit des Urbanism-Zertifikats nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Arbeitstagen vor Ablauf anfordert.

(17) Die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums des Urbanism-Zertifikats für Bau/Abriss, ein mit demselben Verwaltungsakt verbundenes Verfahren, wird vom Aussteller auf Antrag des Inhabers durchgeführt, der innerhalb der in Abs. (16) Buchst. b) vorgesehenen Frist gestellt wird, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, danach wird zwingend ein neues Urbanism-Zertifikat für Bau/Abriss ausgestellt.

(18) Für öffentliche Investitionsprojekte kann die Gültigkeit des Urbanism-Zertifikats für einen Zeitraum von höchstens 60 Monaten festgelegt werden, je nach Komplexität der Investition und des zugehörigen Investitionsplans, mit Ausnahme von Ingenieurbauwerken, die nationale Verkehrsinfrastruktur betreffen, für die die Bestimmungen von Art. 311 Abs. (4) gelten.

Artikel 258 - Urbanism-Zertifikat für Bau/Abriss von Ingenieurbauwerken

(1) Das Urbanism-Zertifikat für Bau/Abriss von Ingenieurbauwerken ist der Verwaltungsakt mit Individualcharakter, durch den die ausstellende Behörde die notwendigen Bedingungen für die Durchführung eines Ingenieurbauwerks, nämlich die Bedingungen für den Bau, Abriss, die Änderung eines laufenden Bauwerks oder die Regularisierung eines Ingenieurbauwerks, bekannt macht.

(2) Das Urbanism-Zertifikat für Bau/Abriss von Ingenieurbauwerken wird ohne die Notwendigkeit, dass der Antragsteller ein Hauptdingliches Recht an der/den Immobilie(n) hat, innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Ausstellung durch den Begünstigten der Arbeiten ausgestellt.

(3) Für Infrastrukturprojekte von nationalem Transportinteresse werden Urbanism-Zertifikate unabhängig von der Existenz von Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsgrenzen von der zuständigen Behörde gemäß der zum Zeitpunkt der Anforderung des Urbanism-Zertifikats bestehenden Grenzen ausgestellt.

(4) Abweichend von Abs. (3) wird das Urbanism-Zertifikat für Bau/Abriss von Ingenieurbauwerken für Ingenieurbauwerke, die Verkehrsinfrastruktur betreffen, innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Ausstellung durch den Begünstigten der Arbeiten ausgestellt und umfasst:

a) Daten zu den Immobilien, die sich am Standort des Bauwerks befinden;

b) die Bedingungen, die sich aus den spezifischen urbanistischen Vorschriften des Standorts ergeben, falls zutreffend;

c) die für die Baugenehmigung erforderlichen Fachstudien;

d) die Aussteller der für die Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen.

(5) Für öffentliche Investitionsprojekte kann die Gültigkeit des Urbanism-Zertifikats höchstens 60 Monate betragen, je nach Komplexität der Investition und des zugehörigen Investitionsplans, mit Ausnahme von Ingenieurbauwerken, die nationale Verkehrsinfrastruktur betreffen, für die die Bestimmungen von Art. 311 Abs. (4) gelten.

(6) Das Urbanism-Zertifikat, das für die Herstellung oder Modernisierung von Straßen in Wohngebieten und ergänzenden Einrichtungen ausgestellt wird, muss die Verpflichtung zur Herstellung von Gehwegen auf beiden Seiten der Fahrbahn sowie andere Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gemäß der geltenden Urbanism-Dokumentation festlegen. Bei der Modernisierung bestehender Straßen, deren ursprüngliche Konfiguration keine Gehwege auf beiden Seiten vorsieht, oder wenn deren Herstellung technisch nicht machbar ist, ist die Herstellung von Gehwegen auf einer Seite zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Art. 37 - 38 des Gesetzes Nr. 198/2022 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte im Bereich der elektronischen Kommunikation und zur Festlegung von Maßnahmen zur Erleichterung der Entwicklung von Netzen für elektronische Kommunikation gelten entsprechend.

Titel II - Bestimmungen für Gebäude

Kapitel I - Genehmigung von Bauarbeiten an Gebäuden

Artikel 259 - Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung für Gebäude ist der Verwaltungsakt mit Individualcharakter, der von den zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung ausgestellt wird und die Durchführung von Bauarbeiten gestattet.

(2) Die Baugenehmigung wird für die folgenden Kategorien von Bauarbeiten ausgestellt:

a) Arbeiten zur Errichtung neuer Gebäude;

b) Arbeiten an bestehenden Gebäuden;

c) Ausgestaltungsarbeiten.

(3) Im Sinne dieses Kodex werden unter Arbeiten an bestehenden Gebäuden Arbeiten zur Verstärkung, Reparatur, zum Schutz, zur Restaurierung, zur Konservierung, zur Modernisierung, zur Sanierung, zur thermischen Sanierung, zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Änderung, zur Erweiterung, zur Nutzungsänderung, zum teilweisen Abriss, zur Rekonstruktion von Bauwerken jeglicher Art sowie deren zugehörigen Anlagen verstanden.

(4) Im Sinne dieses Kodex werden unter Ausgestaltungsarbeiten solche Arbeiten verstanden, die die Art der Bodennutzung beeinflussen, Tiefbauarbeiten, Bodenverbesserungen und -meliorationen, die Herstellung von provisorischen/temporären Bauwerken wie Campingplätze, Container, Sommerlager oder Veranstaltungszelte, die Gestaltung von bepflanzten Grünflächen, die Gestaltung öffentlicher Räume, die Erkundung/Prospektion von Grundstücken, Bohrungen, Ausgrabungen, Untersuchungen für Bodenschätze und die Organisation der Bauausführung.

(5) Die Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn die von Fachkollektiven geplanten und von beglaubigten Projektprüfern überprüften Arbeiten für die geltenden Grundanforderungen den geltenden Stadtplanungsvorschriften entsprechen, mit Ausnahme der in diesem Kodex vorgesehenen Ausnahmen und unter Einhaltung der durch Stellungnahmen und Genehmigungen gemäß Gesetz sowie durch die geltenden technischen Vorschriften für die Art der zu realisierenden Konstruktion auferlegten Bedingungen.

(6) Die Baugenehmigung wird obligatorisch für alle in Abs. (2) vorgesehenen Bauarbeitstypen erteilt, mit Ausnahme von Bauarbeiten, für die das Gesetz die Ausführung von Bauarbeiten auf der Grundlage des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder ohne formale Anforderungen gestattet.

(7) Die Baugenehmigung kann für mehrere Immobilien, die durch mehrere Katasternummern identifiziert werden, gleichzeitig erteilt werden.

(8) Soweit die Bauarbeiten die Realisierung mehrerer Investitionsziele auf demselben Grundstück betreffen, kann auf ausdrückliche Anforderung des Antragstellers für jedes Investitionsziel eine separate Baugenehmigung auf der Grundlage desselben für das betreffende Grundstück erhaltenen Stadtplanungszertifikats erteilt werden, vorausgesetzt, dass diese Ziele in der technischen Dokumentation abgegrenzt sind.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (7) kann die Baugenehmigung für mehrere Immobilien ohne Verpflichtung zur Identifizierung durch Katasternummer für Brückenarbeiten, für Eisenbahn- und Straßenarbeiten zur Überquerung von Flussbetten sowie für Wasserwirtschaftsarbeiten erteilt werden.

Abschnitt 1 – Bestimmungen zur Genehmigung von Arbeiten zur Realisierung neuer Gebäude

Artikel 260 – Antrag auf Genehmigung von Bauarbeiten, die nicht den genehmigten Stadtplanungsvorschriften entsprechen

(1) Falls die Bauabsicht des Antragstellers des Stadtplanungszertifikats nicht den Bestimmungen der Stadtplanungsdokumentationen entspricht, wird der Antragsteller durch das Stadtplanungszertifikat über das Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung der Stadtplanungsdokumentationen informiert.

(2) Im Sinne der Bestimmungen des Abs. (1) wird dem Antragsteller mitgeteilt:

a) die Unmöglichkeit der Änderung der Bestimmungen der Stadtplanungsdokumentation und dementsprechend die Unmöglichkeit der Realisierung der vorgeschlagenen Arbeiten;

b) die Notwendigkeit der Einleitung der Ausarbeitung eines PUZ unter den Bedingungen des Art. 70 und unter Einhaltung der genehmigten Stadtplanungsdokumentation;

c) die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines PUD unter den Bedingungen des Art. 82 und unter Einhaltung der genehmigten Stadtplanungsdokumentation.

(3) In der in Abs. (2) Buchst. b) vorgesehenen Situation macht die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung die Genehmigung der Arbeiten von folgenden Bedingungen abhängig:

a) Ausarbeitung und Genehmigung eines PUZ durch die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung;

b) Genehmigung eines von interessierten natürlichen und/oder juristischen Personen ausgearbeiteten und finanzierten PUZ durch die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung, nur auf der Grundlage einer vom Chefarchitekten ausgestellten und gegebenenfalls vom Bürgermeister oder Vorsitzenden des Kreisrates genehmigten Initiierungsmitteilung.

Artikel 261 – Zustimmung der Nachbarn

(1) Der Antragsteller der Baugenehmigung ist verpflichtet, die Zustimmung der Nachbarn oder des Eigentümervereins, gegebenenfalls in beglaubigter Form, zu erhalten, wenn für die Realisierung der vorgeschlagenen Bau-/Umgestaltungs-/Abbrucharbeiten Maßnahmen zur Sicherung der bestehenden Konstruktionen erforderlich sind, die durch die Schlussfolgerungen des technischen Gutachtens oder des vorläufigen technischen Gutachtsberichts über die Auswirkungen auf die Nachbarschaften identifiziert werden, gegebenenfalls. Falls der Nachbar durch eine Immobilie vertreten wird, die Institutionen aus SNAOPSN gehört, ist der Antragsteller der Baugenehmigung verpflichtet, sowohl die Stellungnahme dieser Institution als auch die Zustimmung des Nachbarn zu erhalten.

(2) Die Zustimmung der Nachbarn wird durch eine in beglaubigter Form geschlossene Urkunde ausgedrückt.

(3) Die Nachbarn oder gegebenenfalls der Eigentümerverein können die Erteilung der angeforderten Zustimmung begründet ablehnen. Die Ablehnung gilt als begründet, wenn die Realisierung der Bauarbeiten gegen das Gesetz verstößt oder wenn die Ausführung der Bauarbeiten die Immobilie des Nachbarn beeinträchtigt, ohne dass angemessene Lösungen zur Behebung der durch die Nachbarkonstruktion verursachten Situation vorgeschlagen werden.

(4) Die unbegründete Weigerung, die Zustimmung zu erteilen, wird vom zuständigen Verwaltungsgericht festgestellt, und dessen Entscheidung muss vom Aussteller der Baugenehmigung/des Abbruchs anstelle der Zustimmung der Nachbarn akzeptiert werden.

(5) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen liegt beim Antragsteller der Baugenehmigung.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ingenieurbauwerke von nationaler oder lokaler öffentlicher Bedeutung.

(7) Die Nachbarn sind verpflichtet, technischen Experten Zugang zur Analyse des tatsächlichen Zustands der Nachbargebäude zu gewähren.

Artikel 262 – Inhalt der Dokumentation zur Erteilung der Baugenehmigung

(1) Die zur Erteilung der Baugenehmigung eingereichte Dokumentation umfasst mindestens folgende Unterlagen:

a) der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung, dessen Standardformat durch Verordnung des für Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen zuständigen Ministers festgelegt wird;

b) der aktualisierte Katasterplanausschnitt nicht älter als 30 Tage und der aktualisierte Grundbuchauszug nicht älter als 30 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und gegebenenfalls beglaubigte Kopien des Originals, die das Eigentumsrecht an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht oder Forderungsrecht nachweisen, das dem Antragsteller das Bauen gestattet, oder Unterlagen, die den Besitz eines anderen Rechts nachweisen, auf dessen Grundlage der Inhaber die Erteilung einer Baugenehmigung unter den in Art. 248 vorgesehenen Bedingungen anfordern kann. Die Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Original erfolgt durch den Inhaber des dinglichen Rechts durch eigenhändige Unterzeichnung jeder Seite der Urkunde oder durch beglaubigte elektronische Signatur nach Vorlage des Nachweises über die Zahlung der Gebühren für die Baugenehmigung und der Architektur-Stempelgebühr, gegebenenfalls. Falls der Eigentümer durch den Grundbuchauszug bestätigt wird und derselbe ist, der die Erteilung der Baugenehmigung anfordert, ist die Vorlage zusätzlicher Dokumente zum Nachweis des Eigentums nicht erforderlich;

c) Nachweis über die Registrierung des Projekts bei der Kammer der Architekten Rumäniens im Falle von Gebäuden;

d) das Projekt zur Genehmigung des Baus;

e) ergänzende Dokumentationen, die erforderlich sind, um durch die Kommission für einheitliche Genehmigung Genehmigungen und Stellungnahmen zu erhalten, gegebenenfalls;

f) die Stellungnahme oder der Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Umweltschutz, falls eine Bewertung angefordert wurde, und die Umweltverträglichkeitserklärung, falls zutreffend;

g) weitere Genehmigungen und Zustimmungen gemäß Urbanism-Zertifikat für Bauarbeiten;

h) technische Expertise oder vorläufiger technischer Expertisebericht über die Auswirkungen auf die Nachbarschaft bezüglich der grundlegenden Anforderung mechanische Festigkeit und Stabilität und/oder erforderliche Dokumentationen zur Sicherung benachbarter Gebäude, falls zutreffend;

i) Projekt für die Zustimmung/Genehmigung des Straßenverwalters für Arbeiten auf öffentlichem Gebiet an der technischen und Versorgungsinfrastruktur sowie bestehenden Zufahrtswegen in der Zone, falls zutreffend;

j) Gesamtkostenvoranschlag für das Investitionsobjekt;

k) Ausführungsdauer und Wert des Investitionsobjekts;

l) Überprüfungsberichte des Projekts zur Baugenehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Kodex, erstellt von beglaubigten technischen Prüfern für die anwendbaren grundlegenden Anforderungen, falls zutreffend;

m) Eigenerklärung, falls für bestimmte Genehmigungen/Zustimmungen die stillschweigende Erteilung geltend gemacht wird, in der der Begünstigte erklärt, dass er vor Ablauf der in Art. 269 vorgesehenen Fristen keine Anfrage zur Klarstellung, Ergänzung oder Änderung, Genehmigung mit oder ohne Bedingungen oder Ablehnungsschreiben erhalten hat, falls zutreffend.

(2) Die für die Ausstellung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentationen werden von Teams aus Architekten und Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen je nach Art der Arbeiten erstellt.

(3) Die Erstellung der für die Ausstellung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentationen durch die in Abs. (2) genannten Personen begründet deren Haftung für die von ihnen geplanten Teile.

Artikel 263 – Antrag auf Ausstellung der Baugenehmigung

Der Antrag auf Ausstellung der Baugenehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Identifikationsdaten des Antragstellers oder des Bevollmächtigten, falls zutreffend;

b) Angabe des Eigentumsrechts oder eines anderen Rechts, auf dessen Grundlage der Antrag gestellt wird;

c) Nummer, Datum und Aussteller des Urbanism-Zertifikats;

d) Lage des Grundstücks und Fläche der Arbeiten, Identifikationsdaten der Immobilie/Immobilien, auf deren Fläche die Arbeiten durchgeführt werden;

e) Identifikationsdaten des Projektanten als Autor des Projekts und des Architekten als Bearbeiter mit Angabe des TNA-Identifikationscodes, falls zutreffend;

f) Angabe der Art der geplanten Arbeiten;

g) Informationen zum geplanten Projekt – Flächen, städtebauliche Indikatoren, Nutzungen, Geschossigkeit, maximale Höhen, Fluchtlinienregime und Anordnung in Bezug auf die Grundstücksgrenzen;

h) Antrag auf Genehmigung der Organisation der Ausführungsarbeiten, falls der Antragsteller deren gleichzeitige Genehmigung mit den Bauarbeiten wünscht;

i) anwendbare Dienstbarkeiten;

j) der Wert der genehmigungspflichtigen Arbeiten, berechnet als Gesamtheit der geschätzten Kosten gemäß dem Gesamtkostenvoranschlag für die Durchführung von Bau- und Installationsarbeiten ohne MwSt. und gegebenenfalls der Bau- und Installationsarbeiten für die Baustelle;

k) Ausführungsdauer und Wert des Investitionsobjekts;

l) die Identifikationsdaten der Projektprüfer für verschiedene Fachbereiche.

Artikel 264 - Projekt zur Baugenehmigung

(1) Das Projekt zur Baugenehmigung und alle erforderlichen Unterlagen zur Erteilung von Genehmigungen und Stellungnahmen werden von Fachteams aus Spezialisten je nach Art und Merkmalen der zu genehmigenden Arbeiten erarbeitet, angeeignet und unterzeichnet.

(2) Die Erarbeitung des Projekts zur Baugenehmigung erfolgt unter Beachtung aller auf die Immobilie anwendbaren städtebaulichen Vorschriften, der geltenden technischen Planungsvorschriften zur Bauqualität und anderer einschlägiger Vorschriften je nach Besonderheit der Investition.

(3) Das Projekt zur Baugenehmigung wird gemäß dem in Anlage Nr. 2 vorgesehenen Rahmeninhalt erarbeitet.

(4) Das Projekt zur Baugenehmigung für Einfamilienhäuser im ländlichen Raum wird gemäß dem in Anlage Nr. 3 vorgesehenen Rahmeninhalt erarbeitet.

(5) Das Projekt zur Baugenehmigung wird nach Erteilung der Baugenehmigung durch das technische Ausführungsprojekt technisch entwickelt und detailliert, auf dessen Grundlage die Ausführung der Bauarbeiten zulässig ist.

(6) Die Aufnahme von Bauarbeiten ohne technisches Ausführungsprojekt ist untersagt, außer in Fällen, in denen dieser Kodex etwas anderes vorsieht.

(7) Bei der Ausarbeitung des Projekts für die Baugenehmigung und des technischen Ausführungsprojekts ist die Einhaltung der spezifischen Maßnahmen obligatorisch, die durch die Stellungnahme oder den von der zuständigen Behörde für Umweltschutz erlassenen Verwaltungsakt vorgegeben werden, gegebenenfalls durch die einheitliche Genehmigung sowie durch die sonstigen im Urbanism-Zertifikat angeforderten Genehmigungen und Zustimmungen, die separat von der einheitlichen Genehmigung erhalten werden.

(8) Die Teilnahme eines Architekten mit Unterzeichnungsbefugnis, erworben unter den gesetzlichen Bedingungen, ist bei der Ausarbeitung von Projekten für die Baugenehmigung, derjenigen, die dem vereinfachten Anmeldeverfahren unterliegen, und derjenigen gemäß Art. 299 Abs. (2) Buchst. a) Punkt 6 obligatorisch.

(9) Die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Projekts für die Baugenehmigung und der in Abs. (1) genannten Dokumentationen durch die in Abs. (1) vorgesehenen Personen begründen deren Haftung unter den gesetzlichen Bedingungen.

Artikel 265 - Ergänzende Dokumentationen zur Ausstellung der Baugenehmigung

(1) Die ergänzenden Dokumentationen umfassen Fachstudien, Genehmigungen oder spezifische Stellungnahmen, die im Urbanism-Zertifikat für Bauvorhaben angefordert werden, deren Ausarbeitung oder Beschaffung in der Verantwortung des Antragstellers der Baugenehmigung liegt.

(2) Die ergänzenden Unterlagen können sich je nach Art der Arbeiten auf folgende Punkte beziehen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist:

a) studiul geotehnic, incluzând decopertări, foraje și sondaje la fundații în cazul intervențiilor asupra construcțiilor existente, inclusiv referatul de verificare cu cerința „Af“;

b) Bericht der vorläufigen technischen Expertise zur Auswirkung auf die Nachbarschaft bezüglich der grundlegenden Anforderung mechanische Festigkeit und Stabilität, falls erforderlich, und Feststellung der Möglichkeit der Bebauung ohne Beeinträchtigung der benachbarten Bauwerke. Die technische Expertise kann erforderlichenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung und unmittelbar vor Baubeginn ergänzt werden, nachdem die Planungslösung im Rahmen des technischen Ausführungsprojekts finalisiert wurde oder falls während der Aushubarbeiten Informationen gewonnen werden, die anfänglich nicht erfasst werden konnten;

c) Berichte der technischen Expertise für die grundlegenden Anforderungen mechanische Festigkeit und Stabilität sowie Brandschutz und weitere relevante grundlegende Anforderungen für Bauwerke und/oder Anlagen, erarbeitet von beglaubigten technischen Experten, in denen die Analyse, Schlussfolgerungen und gegebenenfalls Lösungsvorschläge zur Sanierung des Bauwerks, das Gegenstand der Expertise war, im Falle von Eingriffen an bestehenden Bauwerken dargelegt werden;

d) topografische Studie, erarbeitet im Koordinatensystem Stereo 70 durch von der Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară autorisierte Personen und von der Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară durch die zuständigen territorialen Büros und Dienststellen angenommen, mit Angabe des Geländereliefs, identifiziert durch die Katasternummer, für die das Urbanism-Zertifikat ausgestellt wurde, beschrieben durch alle maßgeblichen topografischen Elemente für die Fläche, Seitenlängen, Winkel, einschließlich Position und Höhe am Dachfirst der angrenzenden Giebel sowie Position der festen und beweglichen Absteckungsmarken, Elemente der Versorgungsnetze, unterirdisch und oberirdisch, Anschlussschächte und Hausanschlüsse, Strom- und Beleuchtungsmaste, vertikal bemaßte Einfriedungen, Bäume mit relevanten Höhenangaben, einschließlich des Abnahmeprotokolls der Arbeiten;

e) Bericht über die Mindestanforderungen zur Einhaltung eines Gebäudes mit einem Energieverbrauch nahe Null, im Folgenden NZEB-Konformitätsbericht oder NZEB-Bericht genannt;

f) Bericht über die Umweltauswirkungen oder Erläuterungsmemorandum für Projekte, die die Screening-Phase des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen haben und für die die zuständige Behörde zum Schutz der Umwelt entschieden hat, dass die weiteren Phasen nicht erforderlich sind;

g) im Falle von Standorten in geschützten bebauten Gebieten oder bei Eingriffen an historischen Denkmälern, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium ausgestellte Stellungnahme oder die spezifische Dokumentation, nämlich die spezifische historische Studie zur Begründung des Eingriffs oder der Einfügung, erarbeitet von gemäß der spezifischen Gesetzgebung befähigten Personen, die detaillierte Aufnahme, einschließlich Schäden und Verschleiß, das Memorandum mit detaillierter Beschreibung der Art der Erhaltung und Aufwertung der identifizierten Kulturressource;

h) im Falle der Installation von Sanitärausrüstungen und -anlagen, das Dokument, das die Konformität mit den geltenden Normen bescheinigt;

i) im Falle der Beseitigung von Dendromaterial, die entsprechende Genehmigung gemäß Spezialgesetz;

j) im Falle von Mehrfamilienhäusern, die Dokumentation zur Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsnormen, bestehend aus dem überprüften technischen Memorandum für die grundlegende Anforderung Hygiene, Gesundheit und Umwelt;

k) im Falle von Gebäuden mit öffentlichem Zugang, die Dokumentation zur Einhaltung der Barrierefreiheits- und Sicherheitsnormen, bestehend aus dem überprüften technischen Memorandum für die grundlegende Anforderung Sicherheit und Barrierefreiheit im Betrieb;

l) im Falle von Gebäuden, die gemäß Spezialgesetz eine Brandschutzbaugenehmigung benötigen, die Dokumentation zur Einhaltung der Brandschutznormen, bestehend aus dem technischen Memorandum zur Erfüllung der Brandschutzanforderung, das die für die Erteilung der Brandschutzstellungnahme erforderlichen technischen Elemente enthält und die wichtigsten Planungskoordinaten festlegt und das im Brandschutzzenario entwickelt wird;

m) Verkehrsstudie, nur in begründeten Fällen gemäß geltenden Rechtsvorschriften;

n) Stereo 1970-Koordinaten für alle Ecken der vorgesehenen Gebäude, dargestellt auf einem Plan, sowie in bearbeitbarem Format .doc oder .xls, für technische Dokumentationen, die der Stellungnahme des Dienstes für Spezielle Telekommunikationen unterliegen.

(3) Die Dokumentation zur Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsnormen, bestehend aus dem überprüften technischen Memorandum für die grundlegende Anforderung Hygiene, Gesundheit und Umwelt, erarbeitet im Rahmen von Mehrfamilienhäusern, umfasst:

a) Standort - Sicherung von Hygieneschutzgebieten, Sicherung der Mindestabstände zwischen Gebäuden zur Gewährleistung der normierten Sonneneinstrahlung und Beleuchtung, Mindestabstände zu Abfallsammelplätzen und zu Flächen für das Abstellen und Parken von Fahrzeugen;

b) innere Konfiguration - Sicherung der normierten Mindestflächen und -höhen; Sicherung der normierten Belüftung und Beleuchtung.

(4) Der Projektträger stellt sicher, dass der Bericht über die Umweltauswirkungen und die damit verbundenen Studien von Experten/Spezialisten erarbeitet werden, deren Kompetenz gemäß geltenden Rechtsvorschriften anerkannt ist.

(5) Falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder angemessene Bewertung erforderlich ist, ist die zuständige lokale Behörde verpflichtet, die Konformität des Projekts mit den von der zuständigen Behörde zum Schutz der Umwelt durch den Regelungsakt auferlegten Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Im Falle von Immobilien in Natura 2000-Gebieten oder bei Eingriffen in geschützte Naturgebiete wird neben der Umweltverträglichkeitsstudie oder der Umweltgenehmigung die Zusatzdokumentation gemäß Spezialgesetzgebung angefordert.

(7) Die Verkehrsstudie wird von Fachpersonal gemäß dem geregelten Rahmeninhalt durchgeführt und hat zum Hauptzweck die Schätzung der aktuellen und zukünftigen Verkehrsflüsse, die durch die vorgeschlagene Investition erzeugt werden, die Bewertung der Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf das bestehende Verkehrsnetz, Vorschläge zur Organisation/Gestaltung des Verkehrs innerhalb der neuen Investition zur Anbindung an das bestehende Netz.

(8) Die zuständige Behörde überprüft die Konformität des Projekts zur Baugenehmigung mit dem Inhalt der in diesem Artikel erwähnten Zusatzdokumentationen.

(9) Die Verantwortung für die Gewährleistung der Konformität des Projekts zur Baugenehmigung mit den in diesem Artikel erwähnten ergänzenden Dokumentationen liegt bei dem Team von Fachleuten, Bearbeitern und Prüfern, jeweils für ihre Fachrichtung.

Artikel 266 - Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlich sind

(1) Die Liste der Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Erteilung der Baugenehmigung und die Durchführung von Bauarbeiten erforderlich sind, wird je nach Lage, Komplexität, Risikostufe und Art des Bauvorhabens festgelegt und dem Antragsteller der Baugenehmigung durch das Urbanisierungszertifikat mitgeteilt.

(2) Bezüglich der Bestimmungen in Abs. (1) werden die folgenden Genehmigungen und Zustimmungen je nach Lage, Komplexität, Risikostufe und Art des Bauvorhabens angefordert:

a) Zustimmung zum Anschluss an das Verkehrsnetz;

b) Genehmigungen oder Zustimmungen der zuständigen Behörden im Bereich des Verkehrs von nationalem Interesse;

c) Genehmigung der Institutionen aus SNAOPSN für Bauvorhaben, die in der Nähe von Bauwerken mit Spezialcharakter und/oder in deren Schutzgebieten durchgeführt werden;

d) spezifische Anforderungen für Zonen/Immobilien mit Beschränkungen, die durch besondere Vorschriften festgelegt sind;

e) Standortgenehmigung für den Anschluss an die technische und kommunale Infrastruktur unter den Bedingungen, die sich aus den Merkmalen und der Lage der technischen und kommunalen Netze im Standortbereich ergeben;

f) Stellungnahme der zuständigen Behörde zum Schutz der Umwelt für Investitionen, die nicht den Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder angemessenen Bewertung unterliegen;

g) Umweltgenehmigung oder Natura-2000-Genehmigung für Projekte, die das angemessene Bewertungsverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 292/2018 zur Bewertung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt durchlaufen haben, ausgestellt von der zuständigen Behörde zum Schutz der Umwelt;

h) Genehmigung der Wasserwirtschaft, ausgestellt von der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde;

i) Seveso-Genehmigung, ausgestellt von der Inspektionsstelle für Notfallsituationen des Bezirks im Zuständigkeitsbereich, in dem sich der Seveso-Standort befindet, auf der Grundlage des Plans mit den Zonen der territorialen Kompatibilität, erarbeitet gemäß der Methodik zur Festlegung angemessener Abstände zu potenziellen Risikoquellen auf Standorten, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 59/2016 mit späteren Änderungen fallen, bei Raumordnungs- und Urbanisierungsmaßnahmen;

j) Genehmigung für Brandschutz und Zivilschutz für die durch Regierungsbeschluss festgelegten Kategorien von Bauwerken und Anlagen;

k) Genehmigung zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung;

l) Genehmigung des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste;

m) Zustimmung der Nachbarn/Eigentümerverbände unter den Bedingungen dieses Kodex.

(3) Die in Abs. (2) Buchst. b) erwähnten Genehmigungen werden auf der Grundlage des technischen Ausführungsprojekts erhalten, differenziert gemäß den in besonderen Gesetzen vorgesehenen Verfahren, entweder bei Antragstellung der Baugenehmigung für Bauvorhaben der Konsequenzklassen CC3 und CC4, wie in Art. 370 definiert, oder bei Anmeldung der Ausführung für Bauvorhaben der Konsequenzklasse CC2, oder bei Abschluss der Arbeiten für Interventionsarbeiten mit geringen Auswirkungen, wie in diesem Kodex definiert.

(4) Die angeforderten Genehmigungen und Zustimmungen werden je nach Art der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten angefordert; es ist untersagt, Genehmigungen/Zustimmungen anzufordern, die keine rechtliche und technische Grundlage in Bezug auf den Gegenstand der Bauarbeiten haben.

(5) Die Schäden, die von Betreibern oder Nutzern der von beschädigten technischen und kommunalen Netzen versorgten Dienstleistungen durch die Durchführung genehmigter Arbeiten aufgrund der Nichtangabe der genauen Position der Netze – technische Daten – durch die Betreiber/Verwalter der Netze entstehen, werden vollständig vom Aussteller unvollständiger oder fehlerhafter Genehmigungen getragen.

(6) Für Investitionen, die auf einem Zonenplanungsplan basierten, der die Parzelle des Antragstellers im Detail regelt, bleiben die einzeln oder in Form einer integrierten Gesamtgenehmigung in der PUZ-Phase erhaltenen Genehmigungen in der Baugenehmigungsphase gültig, ohne dass weitere Genehmigungen erforderlich sind, sofern der Aussteller in der ausgestellten Genehmigung nicht die Notwendigkeit einer Rückkehr in die nächste Phase der Investition angegeben hat.

Artikel 267 - Besondere Bestimmungen zur Erteilung bestimmter Kategorien von Genehmigungen und Zustimmungen

(1) Für die Durchführung von Bauarbeiten, die sich ausschließlich auf den Anschluss an die im Gebiet vorhandenen technischen und kommunalen Netze beziehen, wird die Zustimmung/Genehmigung des Straßenverwalters von den zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage des vom Begünstigten des Objekts eingereichten Antrags und unter Berücksichtigung der Rechte des Netzbetreibers erteilt. Baugenehmigungen für die Immobilie und die Zustimmung/Genehmigung des Straßenverwalters für die Versorgungsleitungsanlagen werden gleichzeitig erteilt. Die Unmöglichkeit der Erteilung einer Zustimmung/Genehmigung des Straßenverwalters für die Realisierung der Versorgungsleitung zu einer der Versorgungseinrichtungen hindert nicht das Verfahren zur Erteilung der übrigen Baugenehmigungen für die Immobilie und andere Versorgungseinrichtungen.

(2) Die Erteilung der Genehmigung der dezentralisierten Dienste der Zentralbehörden zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist nicht erforderlich für die folgenden Kategorien von Arbeiten, mit Ausnahme von Fällen, die ausdrücklich durch Gesetze vorgesehen sind, die die Verpflichtung zur Erstellung einer Studie zur Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung vorsehen:

a) Bauarbeiten für neue Einfamilienhäuser oder jede Art von Interventionsarbeiten an bestehenden Einfamilienhäusern;

b) Bauarbeiten für Wirtschaftsgebäude;

c) Bauarbeiten für Einfriedungen;

d) Aufstellung von Werbemitteln.

(3) Die Erteilung der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und gegebenenfalls der Technischen Verkehrskommission ist nicht erforderlich für Einfamilienhäuser oder andere Investitionen auf Straßen der Kategorien III und IV, wie in Art. 9 der Regierungsverordnung Nr. 43/1997, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 82/1998, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, und die sich nicht in der Kreuzungszone mit Kreisverkehr oder in einem Abstand von weniger als 25 Metern von einer Kreuzung oder einem Fußgängerüberweg befinden und die keinen übermäßigen Straßenverkehr erzeugen, d. h. weniger als 5 Personenkraftwagen pro Tag und ohne Lastkraftwagen.

Artikel 268 - Verfahren zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1) Die Bewertung der Umweltauswirkungen öffentlicher und privater Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wird durch das Gesetz Nr. 292/2018 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(2) Die Ausstellung des Verwaltungsakts der zuständigen öffentlichen Behörde zum Schutz der Umwelt ist für die folgenden Kategorien von Arbeiten nicht erforderlich:

a) Arbeiten zum Bau von Einfamilienhäusern oder jede Art von Arbeiten zur Instandhaltung bestehender Einfamilienhäuser, sofern diese sich nicht in geschützten Naturgebieten oder Naturschutzgebieten befinden;

b) Arbeiten zum Bau von Wirtschaftsgebäuden, mit Ausnahme derjenigen, die zur Tierhaltung genutzt werden;

c) Arbeiten zur Sanierung bestehender Immobilien;

d) Arbeiten zum Bau von Einfriedungen;

e) Parzellierungen und Zusammenlegungen von Grundstücken.

(3) Die spezifischen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die durch den Verwaltungsakt der zuständigen öffentlichen Behörde zum Schutz der Umwelt festgelegt werden, werden bei der Ausarbeitung des Projekts für die Baugenehmigung – PAC berücksichtigt und können nicht durch das Genehmigungsverfahren oder die Baugenehmigung geändert werden.

(4) Sollte eine Investition in Etappen durchgeführt oder auf Grundstücken angesiedelt werden, die sich im Gebiet mehrerer benachbarter Verwaltungseinheiten befinden, wird die Bewertung der Umweltauswirkungen für die gesamte Investition durchgeführt.

Artikel 269 – Verfahren für die Ausstellung/Erlangung der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen für die Ausstellung der Baugenehmigung

(1) Die in Art. 266 Abs. (2) vorgesehenen Genehmigungen und Zustimmungen, mit Ausnahme derjenigen in lit. f)-h), l) und m), werden durch die Kommission für einheitliche Zustimmung in Form einer einheitlichen Zustimmung ausgestellt, sofern der Antragsteller der Genehmigung sich für die Erlangung dieser durch die Kommission für einheitliche Zustimmung entschieden hat.

(2) Die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnete Dokumentation, die unter den Bedingungen von Art. 12 Abs. (1) der Notverordnung der Regierung Nr. 140/2020, genehmigt durch Gesetz Nr. 255/2020, erhalten wurde, wird zur Begutachtung über die nationale Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie für die Baugenehmigung eingereicht, wobei jeder in dem Urbanism-Zertifikat aufgeführte Gutachter benachrichtigt wird. Bis zur Inbetriebnahme der Plattform wird die Dokumentation per E-Mail an alle Mitglieder der Kommission übermittelt.

(3) Die durch die Kommission für einheitliche Zustimmung ausgestellten Genehmigungen und Zustimmungen werden innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen und korrekten Dokumentation ausgestellt und dem Sekretariat der Kommission für einheitliche Zustimmung vorgelegt.

(4) Sollte sich bei der Analyse der eingereichten Dokumentation herausstellen, dass diese unvollständig ist, wird der Antragsteller innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Registrierungsdatum durch die zentrale Kontaktstelle oder per E-Mail benachrichtigt.

(5) Nach Ausstellung aller in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen und Zustimmungen stellt die Kommission für einheitliche Zustimmung die einheitliche Zustimmung aus.

(6) Die Kommissionen für einheitliche Zustimmung werden auf Kreisebene gegründet und tätig, wobei die Gründung mindestens einer Kommission auf Ebene des Kreisrats und auf Ebene der Kreishauptstadt obligatorisch ist. Kommissionen können auch auf Ebene von Städten oder Gemeinden, Metropolregionen oder Verwaltungskonsortien gegründet werden.

(7) Die Kommission für einheitliche Zustimmung auf Stadtebene ist zuständig für die Begutachtung auf dem gesamten Gebiet der Metropolregion, einschließlich der zu dieser gehörenden Verwaltungseinheiten. Die Liste der Verwaltungseinheiten, die zum Gebiet der Metropolregionen der Kreishauptstädte und anderer Städte gehören, ist die in Anlage Nr. 1 zum Gesetz Nr. 246/2022 über Metropolregionen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Liste.

(8) Die Kommission für einheitliche Zustimmung auf Kreisratsebene ist zuständig für die Begutachtung auf dem gesamten Kreisgebiet, mit Ausnahme derjenigen Gebiete, in denen Kommissionen für einheitliche Zustimmung gegründet wurden.

(9) Im Fall von Genehmigungen und Zustimmungen, die unabhängig von der Kommission für einheitliche Zustimmung ausgestellt werden, haben die öffentlichen Behörden und Institutionen sowie die ausstellenden Stellen die Verpflichtung, die eingereichten Dokumentationen zu analysieren und die Genehmigungen/Zustimmungen mit oder ohne Bedingungen spätestens 15 Tage nach dem Eingang des Antrags auf Ausstellung durch den Dokumentenempfänger auszustellen, mit folgenden Ausnahmen: (i) im Fall von Behörden zum Schutz der Umwelt beträgt die Frist für die Ausstellung des Verwaltungsakts höchstens 15 Tage ab dem Abschluss der spezifischen Umweltverfahren;

(ii) im Fall von Behörden zum Schutz von Kulturdenkmälern beträgt die Frist höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Analyse der Dokumentation in der Nationalen Kommission oder in der Regionalkommission für Kulturdenkmäler oder in der Nationalen Archäologiekommission oder der Nationalen Kommission für öffentliche Denkmäler, je nach Fall;

(iii) im Fall von zentralen öffentlichen Behörden, deren durch Gesetz festgelegtes Verfahren die Analyse der Dokumentation in einer Fachkommission vorsieht, beträgt die Frist höchstens 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Analyse der Dokumentation in der Kommission;

(iv) im Fall der Rumänischen Zivilluftfahrtbehörde beträgt die Frist höchstens 30 Tage ab Einreichung der Dokumentation.

(10) Sollte sich bei der Analyse der eingereichten Dokumentation herausstellen, dass Klarstellungen, Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, können die öffentlichen Behörden und Institutionen sowie die Stellen, die Genehmigungen und Zustimmungen ausstellen, die Überprüfung/Ergänzung der Dokumentation nur einmal anfordern und dies wissenschaftlich, technisch oder rechtlich angemessen begründen, je nach Fall, innerhalb der in Abs. (9) vorgesehenen Fristen.

(11) Bei Erhalt einer Anfrage zur Ergänzung/Änderung/Klarstellung übermittelt der Auftraggeber der Arbeiten den Stellen, die die angeforderten Genehmigungen ausstellen, die Antwort auf die Anfrage, d. h. die Angabe der vorgenommenen Änderungen und die überarbeitete Dokumentation, die Antwort auf die angeforderten Klarstellungen oder, je nach Fall, die angemessene Begründung aus rechtlicher und technischer/wissenschaftlicher Sicht für die Nichtberücksichtigung der Anmerkungen, spätestens 60 Tage nach Erhalt des Schreibens, in dem diese angefordert werden, unter Androhung der Wiederaufnahme des Begutachtungsverfahrens, und die Dokumentation wird dem Antragsteller auf Anfrage gemäß Gesetz zurückgegeben.

(12) Die Analyse der Antwort auf die angeforderten Klarstellungen/Ergänzungen/Änderungen und die Art ihrer Berücksichtigung wird von der Fachabteilung der ausstellenden Behörde/Stelle durchgeführt und unterliegt keiner erneuten Analyse durch die Kommission.

(13) Innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung der angeforderten Klarstellungen/Ergänzungen/Änderungen durch den Auftraggeber haben die zur Ausstellung der angeforderten Genehmigungen/Zustimmungen angerufenen Stellen die Verpflichtung:

a) zur Erteilung der Stellungnahme/Genehmigung;

b) zur Ablehnung der Dokumentation, falls Aspekte identifiziert werden, die nicht dem rechtlichen Rahmen entsprechen oder technisch fehlerhaft sind, mit fundierter Begründung aus technischer, wissenschaftlicher und rechtlicher Sicht, oder wenn die in Abs. (11) vorgesehene Frist überschritten wurde.

(14) Falls die Stellen, die Stellungnahmen/Genehmigungen ausstellen, die im Urbanism-Zertifikat angefordert werden, diese nicht in den in Abs. (9) oder Abs. (13) vorgesehenen Fristen ausstellen oder nicht in den in Abs. (9) vorgesehenen Fristen um Klarstellungen/Ergänzungen/Änderungen ersuchen oder nicht in der in Abs. (13) vorgesehenen Frist begründet ablehnen, gilt die vom Bauherrn eingereichte Dokumentation als vollständig und die Stellungnahme/Genehmigung gilt als erteilt. Stellungnahmen/Genehmigungen, die nach Geltendmachung der stillschweigenden Genehmigung durch den Bauherrn ausgegeben werden, entfalten keine Rechtswirkung.

(15) Ausnahmsweise können die zur Stellungnahme bei den Institutionen des SNAOPSN eingereichten Dokumentationen nicht als vollständig und konform angesehen werden, wenn keine Anforderungen zur Klarstellung, Änderung oder Ergänzung oder Stellungnahmen mit oder ohne Bedingungen oder Ablehnungsschreiben ausgegeben werden, und Stellungnahmen dieser Institutionen können nicht als bei Ablauf der durch spezifische Verfahren geregelten Fristen erteilt angesehen werden, durch stillschweigende Stellungnahme.

(16) Falls Stellungnahmen/Genehmigungen unter den Bedingungen von Abs. (14) als erteilt gelten, kann das Baugenehmigungsverfahren fortgesetzt werden, wobei die zuständigen Behörden das Recht haben, die Baugenehmigung ohne diese Stellungnahmen auszustellen, auf der Grundlage des Nachweises der Hinterlegung durch den Bauherrn der Antwort auf das Schreiben mit der Aufforderung zur Änderung/Ergänzung, Klarstellung und gegebenenfalls der korrigierten und ergänzten Dokumentation sowie einer Erklärung in Eigenverantwortung, in der der Bauherr erklärt, dass er vor Ablauf der in Abs. (9), (10) oder (13) vorgesehenen Fristen weder eine Anforderung zur Klarstellung, Ergänzung oder Änderung noch eine Stellungnahme mit oder ohne Bedingungen noch ein Ablehnungsschreiben erhalten hat, gegebenenfalls.

Artikel 270 - Einreichung der für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentation

(1) Die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Dokumentation wird vom Antragsteller der Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung oder beim Nationalen Einheitsfenster im Rahmen der nationalen Plattform für Stadtplanung und Raumordnung sowie Baugenehmigung eingereicht, nach deren Inbetriebnahme.

(2) Die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Dokumentation wird in schriftlicher oder digitaler Form eingereicht. Der Teil der Dokumentation, der auf der Website der Institution veröffentlicht werden muss, wird obligatorisch auch in digitaler Form eingereicht.

(3) Falls der Antragsteller die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Dokumentation in digitaler Form einreicht, wird diese vom Antragsteller mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur sowie gegebenenfalls von allen gesetzlich vorgesehenen Fachleuten entsprechend ihrem erworbenen Recht zur Berufsausübung unterzeichnet, wobei das Dokument denselben Rechtswert wie die in schriftlicher Form hat.

(4) Technische Dokumentationen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet, die unter den Bedingungen der Verordnung des Premierministers Nr. 140/2020, genehmigt durch Gesetz Nr. 255/2020, erhalten wird.

Artikel 271 - Klarstellung oder Änderung der für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentation

(1) Falls die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung nach Analyse der eingereichten Dokumentation feststellt, dass die Dokumentation unvollständig ist, technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, benachrichtigt sie den Antragsteller schriftlich innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Registrierung der von ihm eingereichten Dokumentation über alle festgestellten Mängel.

(2) Mit der in Abs. (1) vorgesehenen Benachrichtigung teilt die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung dem Antragsteller die für die Erstellung, Einreichung und Registrierung der erforderlichen Änderungen/Ergänzungen gewährte Frist mit, die nicht länger als 3 Monate ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Benachrichtigung sein darf.

(3) Die in Abs. (2) vorgesehene Frist ist nicht anwendbar, wenn die Änderung oder Ergänzung Verwaltungsakte betrifft, die von den zuständigen Behörden zum Schutz der Umwelt ausgegeben werden, in welchem Fall die Behörden der öffentlichen Verwaltung eine Frist festlegen, die es dem Antragsteller ermöglicht, die benachrichtigten Ergänzungen oder Änderungen gemäß dem besonderen Umweltschutzgesetz zu erhalten.

(4) Die in Abs. (1) vorgesehene Benachrichtigung kann dem Antragsteller in digitaler Form und über das Nationale Einheitsfenster übermittelt werden.

(5) Die Einreichung der in der in Abs. (1) vorgesehenen Benachrichtigung angeforderten Dokumentation kann in schriftlicher oder digitaler Form und über das Nationale Einheitsfenster erfolgen.

Artikel 272 - Konsultation der Behörde der öffentlichen Verwaltung, die die Baugenehmigung ausstellt

(1) Durch die in Art. 281 Abs. (1) vorgesehene Benachrichtigung kann die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung den Antragsteller der Baugenehmigung zu ihrem Sitz einladen, um ihn zu konsultieren und alle für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumente, Informationen und Ergänzungen festzulegen.

(2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, auf Grund der in Abs. (1) vorgesehenen Benachrichtigung auf eigene Initiative die Konsultation der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung bezüglich des Inhalts der übermittelten Benachrichtigung anzufordern.

(3) Die Konsultation findet innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der in Abs. (1) vorgesehenen Benachrichtigung oder ab dem Datum der vom Antragsteller gestellten Konsultationsanfrage statt.

(4) Die Festlegung der Frist für die Ergänzung/Änderung der Dokumentation erfolgt in Übereinstimmung mit den in Art. 281 vorgesehenen Bestimmungen.

(5) Die Konsultation findet nur in Situationen statt, in denen die Dokumente, Informationen und Ergänzungen, die die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung benötigt, den Inhalt der Dokumentation betreffen.

(6) Für den Fall, dass Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen formale Aspekte der Dokumentation betreffen, wie Materialfehler oder Auslassungen, reicht der Antragsteller der Baugenehmigung die erforderlichen Dokumente, Informationen und Ergänzungen direkt bei der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung ein oder lädt sie direkt ins Nationale Einheitsfenster hoch, ohne dass die in Abs. (5) vorgesehene Konsultation erforderlich ist.

(7) Die Bestimmungen von Art. 281 Abs. (4)-(5) bleiben anwendbar.

Artikel 273 - Erteilung der Baugenehmigung

(1) Innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen ab Einreichung der vollständigen für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentation stellt die nach Gesetz zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung die Baugenehmigung aus.

(2) Ausnahmsweise können auf Antrag der Begünstigten Baugenehmigungen im Notfallverfahren innerhalb von bis zu 7 Arbeitstagen erteilt werden. In diesem Fall kann die lokale öffentliche Behörde eine Sondergebühr gemäß Art. 484 des Gesetzes Nr. 227/2015 in der geltenden Fassung erheben. Die Baugenehmigung kann dem Antragsteller in digitaler Form und über das nationale Einheitsfenster übermittelt werden.

(3) Sollte sich der Antragsteller für die Erlangung der endgültigen Einheitsgenehmigung über die Einheitsgenehmigungskommission entscheiden, wird die in Abs. (1) vorgesehene Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Ausstellung der Einheitsgenehmigung berechnet.

(4) Die Baugenehmigung wird ausschließlich auf der Grundlage einer vollständigen, unter den Bedingungen dieses Kodex erarbeiteten und eingereichten Dokumentation erteilt, entweder in physischer Form, eigenhändig unterzeichnet, oder in digitaler Form, unterzeichnet mit professionellen digitalen Signaturen.

(5) Falls die Dokumentation nicht innerhalb der gemäß Art. 271 und Art. 272 festgesetzten Frist vervollständigt wird, wird die zur Erteilung der Baugenehmigung eingereichte Dokumentation dem Antragsteller in schriftlicher Form oder per E-Mail oder über das nationale Einheitsfenster übermittelt, mit der Aufforderung, die zur Erteilung der Baugenehmigung eingereichte Dokumentation abzurufen, sowie mit der Mitteilung, dass die Dokumentation während der Gültigkeitsdauer des Urbanisierungszertifikats vervollständigt und erneut eingereicht werden kann.

(6) Die Baugenehmigung wird vom Vorsitzenden des Kreisrates oder vom Bürgermeister/Oberbürgermeister oder von deren Bevollmächtigten, je nach Fall, vom Generalsekretär und vom Chefarchitekten oder von der für die Genehmigung von Bau-/Abbrucharbeiten zuständigen Person aus dem eigenen Apparat der ausstellenden öffentlichen Verwaltungsbehörde sowie von der zur Ausstellung der Baugenehmigung bestimmten Person unterzeichnet.

(7) Die zur Erteilung der Genehmigung ausgestellten Gutachten und Genehmigungen, einschließlich der Einheitsgenehmigung, sowie die Stellungnahme oder der Verwaltungsakt der zuständigen öffentlichen Behörde für den Umweltschutz werden der Baugenehmigung beigefügt und werden Teil dieser.

(8) Die Verantwortung für die Erteilung der Baugenehmigung liegt bei den Unterzeichnern gemäß ihren Befugnissen nach Abs. (6).

Artikel 274 - Genehmigung von Bauarbeiten an Denkmälern und in geschützten bebauten Zonen

(1) Die Erteilung der Baugenehmigung für Arbeiten, die an allen Kategorien von Denkmälern gemäß Gesetz Nr. 422/2001 über den Schutz von Denkmälern, neu veröffentlicht, in der geltenden Fassung, gemäß der aktualisierten Liste der Denkmäler, einschließlich deren in demselben Grundstück – Grundstück und/oder Gebäude – identifizierten Anlagen, in der Schutzzone von Denkmälern und in geschützten bebauten Zonen, an Gebäuden in Denkmalschutzgebieten und in geschützten bebauten Zonen, die gemäß Gesetz festgelegt sind, oder an Gebäuden mit besonderem architektonischem oder historischem Wert, die durch genehmigte Urbanisierungsdokumentationen festgelegt sind, durchgeführt werden, erfolgt mit dem obligatorischen Gutachten des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste, je nach Fall.

(2) Im Falle von Neubauten in geschützten bebauten Zonen oder in Denkmalschutzgebieten wird das in Abs. (1) vorgesehene Gutachten auf der Grundlage einer spezifischen Dokumentation erteilt, die die Auswirkungen des neuen Gebäudes auf die Kulturressource in der Nachbarschaft des Grundstücks und die mögliche visuelle Auswirkung auf betroffene Denkmäler, Sichtbeziehungen und Sichtbarkeitsbeziehungen gemäß Spezialgesetz darstellt.

(3) Das Kulturministerium oder seine dezentralisierten öffentlichen Dienste haben das Recht, die Erteilung des Gutachtens abzulehnen oder deren Erteilung von der Änderung der vorgeschlagenen Lösung und der Überarbeitung des PAC abhängig zu machen, falls die vorgeschlagenen Abmessungen, die Architektur, das äußere Erscheinungsbild oder die Lage des Neubaus geeignet sind, den Charakter der Zone, der Landschaft, der in der Zone verkörperten Kulturressource, wertvollen Perspektiven oder berechtigten Interessen der Nachbarschaften zu beeinträchtigen.

(4) Ausnahmsweise von Abs. (1)-(3) wird für neue Ingenieurbauwerke, die vom für Verkehr zuständigen Ministerium genehmigt werden, vor der Genehmigung ein erstes Grundsatzgutachten erteilt, wobei das endgültige Gutachten bis zum Beginn der Arbeiten eingeholt werden muss.

(5) Das Gutachten des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste wird auch für Arbeiten an bestehenden Gebäuden, Arbeiten zur Durchführung von Einrichtungen sowie für Abbrucharbeiten gemäß Gesetz erteilt.

(6) Arbeiten, die ohne formale Verfahren durchgeführt werden sollen, sind in geschützten bebauten Zonen nur zulässig, wenn die lokale Urbanisierungsordnung dies vorsieht.

(7) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen in Abs. (6) führt zur Verhängung von Ordnungswidrigkeitsstrafen gemäß Art. 367 und zum Abriss des Gebäudes durch die zuständige öffentliche Verwaltungsbehörde unter den Bedingungen des Gesetzes.

Artikel 275 - Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung

(1) Die gemäß Gesetz zuständigen öffentlichen Verwaltungsbehörden können die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen oder deren Erteilung von der Änderung der vorgeschlagenen Lösung und der Überarbeitung des Bauprojekts abhängig machen, falls die vorgeschlagene Lösung die genehmigten Urbanisierungsvorschriften nicht einhält, gegen die Bestimmungen der Gutachten/der Einheitsgenehmigung verstößt oder gegen die Bestimmungen dieses Kodex verstößt.

(2) Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung erlassen die zuständigen öffentlichen Behörden den Verwaltungsakt der Ablehnung des Genehmigungsantrags und legen die Rechts- und Sachgründe dar, die zur Ablehnung des Genehmigungsantrags geführt haben.

(3) Die Abbruchgenehmigung kann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Arbeit geeignet ist, den Schutz oder die Inwertsetzung des Natur- und/oder Kulturerbes zu gefährden.

Artikel 276 - Erarbeitung des technischen Ausführungsprojekts

(1) Für Bauarbeiten, die eine Baugenehmigung erfordern, wird das technische Ausführungsprojekt durch die Entwicklung und Detaillierung der technischen Dokumentation erarbeitet, die der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde lag.

(2) Das technische Ausführungsprojekt wird von Fachteams gemäß den durch Gesetz festgelegten Kompetenzen zur Erstellung technischer Dokumentation für die Genehmigung von Bauarbeiten sowie von anderen Fachleuten in Abhängigkeit von der Besonderheit des Gebäudes und der zugehörigen Anlagen erarbeitet.

(3) Der Beginn von Bauarbeiten ohne Erlangung der erforderlichen Genehmigungen und Gutachten ist untersagt.

Artikel 277 - Überprüfung des technischen Ausführungsprojekts

(1) Das technische Ausführungsprojekt wird gemäß Art. 519 und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft.

(2) Proiectul tehnic de execuție aferent lucrărilor de construire pentru care autoritatea publică competentă pentru protecția mediului a evaluat efectele asupra mediului și a emis actul administrativ se verifică în mod obligatoriu pentru cerința fundamentală „igienă, sănătate și mediu înconjurător“.

(3) În situația în care, după emiterea actului administrativ al autorității publice competente pentru protecția mediului și înaintea depunerii documentației pentru autorizarea executării lucrărilor de construcții, obiectivul de investiții suferă modificări care nu au făcut obiectul evaluării privind efectele asupra mediului, acestea vor fi menționate de către verificatorul de proiecte atestat pentru cerința fundamentală „igienă, sănătate și mediu înconjurător“ în referatul de verificare a documentației tehnice aferente investiției, iar titularul autorizației are obligația să notifice autoritatea publică pentru protecția mediului emitentă cu privire la aceste modificări, potrivit legii speciale.

(4) Proiectul tehnic de execuție aferent lucrărilor pentru reabilitarea termică sau lucrări de creștere a performanței energetice a clădirilor se verifică în mod obligatoriu pentru cerința fundamentală „economie de energie și izolare termică“ și pentru cerința fundamentală securitate la incendiu.

(5) Die Verpflichtung zur Überprüfung des technischen Ausführungsprojekts obliegt dem Begünstigten oder dem Entwickler des Investitionsvorhabens, je nach Fall.

Artikel 278 - Beginn der Ausführung von Bauarbeiten

(1) Die Ausführung von Bauarbeiten darf nur nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und ausschließlich auf der Grundlage eines nach den gesetzlichen Bestimmungen erarbeiteten und überprüften technischen Ausführungsprojekts sowie der Ausführungsdetails erfolgen, soweit diese erforderlich sind.

(2) Die Ausführung von Bauarbeiten, einschließlich solcher, die nicht genehmigungspflichtig sind, erfolgt in allen Fällen unter Einhaltung der geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zur Bauqualität sowie unter Beachtung der anwendbaren städtebaulichen Vorschriften.

(3) Der Inhaber der Baugenehmigung teilt der Behörde der öffentlichen Verwaltung, die die Baugenehmigung erteilt hat, und der I.S.C. das Datum des Baubeginns mit, mit Ausnahme von Institutionen aus SNAOPSN.

(4) Die in Abs. (3) vorgesehene Mitteilung wird in digitaler oder schriftlicher Form übermittelt.

(5) Zusammen mit der Mitteilung über den Baubeginn führt der Inhaber der Baugenehmigung durch den gewählten Fachplaner in das Nationale Bauregister ein, elektronisch signiert:

a) das technische Ausführungsprojekt zusammen mit den Überprüfungsberichten;

b) die Baugenehmigung, die erhaltenen Stellungnahmen und Genehmigungen.

(6) Spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns ist der Inhaber der Baugenehmigung verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle ein Investitionsidentifikationsschild anzubringen, dessen Inhalt durch Verordnung des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministers festgelegt wird.

Artikel 279 - Durchführung von Gebäudebauarbeiten

(1) Gebäudebauarbeiten werden von Unternehmern oder in Eigenregie durchgeführt. In Eigenregie können nur einstöckige Wohnhäuser im ländlichen Raum, Garagen, Terrassen und einstöckige Wirtschaftsgebäude errichtet werden; die Eigenregieerrichtung anderer Gebäudekategorien ist unabhängig von der Folgenklasse untersagt.

(2) Für die Ausführung von Bauarbeiten ist der Auftraggeber, der Entwickler, der Planer, der Sachverständige, der Projektprüfer, der technische Leiter der Ausführung, der Bauleiter und die Unternehmer verpflichtet, Versicherungen gemäß ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten nach Maßgabe des Gesetzes abzuschließen.

(3) Abweichend von Absatz (2) ist eine Versicherung für den Auftraggeber nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber gleichzeitig der Endnutzer des für Wohnzwecke errichteten Einzelhauses/Einfamilienhauses ist.

(4) Die Ausnahme gemäß Absatz (3) gilt für ein einzelnes Einfamilienhaus des Auftraggebers und nur einmal.

Artikel 280 - Fertigstellung von Bauarbeiten

(1) Genehmigte Bauarbeiten gelten als fertiggestellt, wenn alle in der Baugenehmigung/Änderung/Regularisierung und im technischen Ausführungsprojekt vorgesehenen Elemente realisiert wurden und die Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten durchgeführt wurde.

(2) Die Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten ist für alle Arten genehmigter Bauarbeiten, die auf der Grundlage des vereinfachten Anmeldeverfahrens durchgeführt werden, einschließlich der Durchführung dieser Arbeiten in Eigenregie, obligatorisch.

(3) Die Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten erfolgt unter Beachtung der Abnahmebestimmungen mit obligatorischer Teilnahme des Vertreters der Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat. Bei Infrastrukturprojekten von nationalem Interesse hat der Vertreter der Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat, die Stellung eines Gastes in der Abnahmekommission.

(4) Natürliche und juristische Personen, die Bauarbeiten durchführen, sind verpflichtet, den Zugang zur Baustelle für die zuständigen Kontrollbehörden im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten sowie im Bereich der Bauqualität sowohl während der Ausführung der Arbeiten als auch bei deren Fertigstellung zu gestatten.

(5) Natürliche und juristische Personen, die Bauarbeiten durchführen, sind verpflichtet, den in Absatz (4) genannten Kontrollbehörden das technische Ausführungsprojekt, das tatsächlich ausgeführte Projekt, die vom Planer erstellte und gebilligte Stellungnahme zur Übereinstimmung mit der Genehmigung sowie alle von den Kontrollbehörden angeforderten Dokumente und Unterlagen vorzulegen.

(6) Bis zur Fertigstellung der gemäß technischem Ausführungsprojekt und Baugenehmigung ausgeführten Arbeiten können Teilabnahmevermerke und/oder Vermerke zu physischen Ausführungsstufen sowie ein Vermerk zur Feststellung des Baufortschritts erstellt werden.

(7) Arbeiten, die auf der Grundlage verschiedener Ausführungsverträge durchgeführt werden, aber Gegenstand von Arbeiten sind, die durch dieselbe Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung genehmigt wurden, können als fertiggestellt abgenommen werden.

(8) Bauarbeiten, die ohne Baugenehmigung oder unter Nichtbeachtung ihrer Bestimmungen ausgeführt wurden, können nicht abgenommen werden, und solche, bei denen die Abnahme bei Fertigstellung nicht durchgeführt wurde, gelten nicht als fertiggestellt.

(9) Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauarbeiten bis zur Abnahme bei Bauabschluss ist der Antragsteller der Baugenehmigung verpflichtet, den Wert der genehmigten Arbeiten und die gesetzlichen Gebühren für die staatliche Kontrolle in der Raumordnung, Stadtplanung und im Bauwesen bei der ausstellenden Behörde auszugleichen.

(10) Der Inhaber der Baugenehmigung teilt der ausstellenden Behörde das Datum der Fertigstellung der Arbeiten mit. Die Mitteilung wird in digitaler oder schriftlicher Form übermittelt.

(11) Die zuständigen Behörden, die über die Fertigstellung der Arbeiten benachrichtigt wurden, übermitteln in elektronischer Kopie die Fertigstellungsmitteilung der Arbeiten, das Abnahmeprotokoll bei Bauabschluss sowie die Mitteilung des Endwerts der Bauarbeiten an I.S.C.

Abschnitt 2 – Bestimmungen zur Genehmigung von Interventionsarbeiten an bestehenden Gebäuden

Artikel 281 – Baugenehmigung für Interventionsarbeiten an bestehenden Gebäuden

(1) Die Baugenehmigung für Interventionsarbeiten ist der Verwaltungsakt mit Individualcharakter, der die Ausführung von Interventionsarbeiten an bestehenden Bauwerken gestattet.

(2) Das Genehmigungsverfahren für Interventionsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird gemäß dem Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten durchgeführt, ergänzt um die anwendbaren Besonderheiten, die für Interventionsarbeiten an bestehenden Bauwerken spezifisch sind.

Artikel 282 – Projekt zur Genehmigung von Interventionsarbeiten an bestehenden Gebäuden

(1) Das Projekt zur Genehmigung von Interventionsarbeiten enthält dieselben schriftlichen und zeichnerischen Teile wie das Projekt zur Genehmigung von Neubauten, ergänzt um, je nach Fall:

a) die detaillierte Aufnahme des bestehenden Gebäudes;

b) Gutachten/Gutachten der technischen Expertise oder technische Stellungnahmen, die von einem beglaubigten Fachexperten für bestimmte grundlegende Qualitätsanforderungen im Bauwesen ausgestellt werden, die für die Besonderheiten des Projekts relevant sind;

c) die diagnostische Analyse des bestehenden Gebäudes, die zeigt, wie das Gebäude die vorgesehene Funktion erfüllt und wie es die Einhaltung der anwendbaren Qualitätsanforderungen gewährleistet.

(2) Im Falle von Interventionen, die ausschließlich im Inneren von Immobilien von Gebäuden durchgeführt werden und Innenarchitekturarbeiten voraussetzen, werden die Planungsarbeiten von Architekten oder Innenarchitekten mit Unterzeichnungsbefugnis unter den gesetzlichen Bedingungen sowie von Tragwerkplanern, von Installationsingenieuren für die Teile des Installationsprojekts und von Ingenieuren aus anderen relevanten Bereichen im Hinblick auf die Besonderheiten des Projekts ausgearbeitet. Innenarchitektur-Interventionen sind Interventionen in den Innenräumen eines Gebäudes, d. h. Räume, die perimetral mit Wänden geschlossen und mit Decken, Dachkonstruktionen oder anderen Abdeckungssystemen versehen sind.

(3) Im Falle von Interventionen zur Gestaltung, die nur aus Grünflächengestaltungen bestehen, können die Planungsarbeiten auch von Landschaftsarchitekten oder Landschaftsplanern gemäß der durch Gesetz vorgesehenen zugehörigen Kompetenz, allein oder zusammen mit Installationsingenieuren, wenn erforderlich, ausgearbeitet werden.

Artikel 283 – Baugenehmigung für Interventionsarbeiten in dringenden Fällen

(1) Unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte werden im Falle von Gebäuden und Infrastrukturen, die eine öffentliche Gefahr darstellen, die die Sicherheit der Bevölkerung schwerwiegend beeinträchtigt, festgestellt durch ein technisches Expertengutachten, eine begründete technische Stellungnahme eines beglaubigten und autorisierten Fachexperten oder ein Katastrophenprotokoll, die Baugenehmigung zur Ausführung von Interventionsarbeiten in dringenden Fällen sofort erteilt.

(2) Interventionsarbeiten in dringenden Fällen bestehen hauptsächlich aus Abstützungen beschädigter struktureller/nichtstruktureller Elemente, Teilabbrüchen und Verstärkungen der Tragstruktur, die in Fällen von Schäden, technischen Unfällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen außergewöhnlichen Charakters erforderlich sind.

(3) Verstärkungsarbeiten an Gebäuden, die durch ein technisches Expertengutachten oder eine begründete technische Stellungnahme in die Erdbebenrisikokategorie I eingestuft werden und eine öffentliche Gefahr darstellen, werden im Notfallverfahren ohne Erhebung einer Gebühr genehmigt.

(4) Im Falle von Bauwerken, die eine öffentliche Gefahr darstellen, erteilen die zuständigen öffentlichen Behörden zum Schutz der Umwelt zur Ausstellung der Baugenehmigung für Interventionsarbeiten in dringenden Fällen ihre Stellungnahme oder den zugehörigen Verwaltungsakt im Notfallverfahren.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (1) wird im Falle von Baudenkmälern und Bauwerken mit durch genehmigte Urbanisierungsdokumentationen festgestelltem architektonischem oder historischem Wert die Baugenehmigung zur Ausführung von Interventionsarbeiten in dringenden Fällen auf der Grundlage der schriftlichen Zustimmung des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste, je nach Fall, erteilt.

(6) Die in Abs. (5) vorgesehene schriftliche Zustimmung wird spätestens 5 Arbeitstage nach Einreichung der vollständigen Dokumentation erteilt, und nach Ablauf dieser Frist gelten die angezeigten Arbeiten als stillschweigend genehmigt.

(7) Das Verfahren und das Format der in Abs. (5) vorgesehenen Anfrage zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung werden durch Erlass des Kulturministers festgelegt.

Artikel 284 – Genehmigung von Interventionsarbeiten an Baudenkmälern und geschützten bebauten Zonen

(1) Die Erteilung der Baugenehmigung für Interventionsarbeiten an allen Kategorien von Baudenkmälern, die gemäß dem Spezialgesetz festgelegt werden, gemäß der aktualisierten Liste der Baudenkmäler, einschließlich ihrer in derselben Immobilie – Grundstück und/oder Bauwerke – identifizierten Anlagen, in der Schutzzone von Baudenkmälern und in geschützten bebauten Zonen, die gemäß dem Gesetz festgelegt werden, archäologischen Stätten oder an Bauwerken mit besonderem architektonischem oder historischem Wert, die durch genehmigte Urbanisierungsdokumentationen festgelegt werden, erfolgt mit der Stellungnahme des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste, je nach Fall.

(2) Die Stellungnahme des Kulturministeriums oder seiner dezentralisierten öffentlichen Dienste für Interventionsarbeiten wird erteilt, wenn die Situation dies erfordert, und auch für Abbrucharbeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 422/2001, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

(3) Die folgenden Interventionsarbeiten können ohne Baugenehmigung ausgeführt werden, wenn sie die Tragstruktur und/oder das architektonische Erscheinungsbild von Bauwerken in Denkmalschutzgebieten oder in geschützten bebauten Gebieten nicht verändern und wenn diese nicht unter Denkmalschutz stehen oder zur Eintragung anstehen, oder wenn sie nicht Bauwerke mit architektonischem oder historischem Wert darstellen, die durch genehmigte Stadtplanungsdokumentationen festgelegt sind:

a) Reparatur- und/oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Bauwerken, die das Volumen, die Form des Gebäudes und die Fassadendekoration nicht beeinträchtigen und die keine Erweiterungen, Abrisse oder strukturellen Änderungen darstellen;

b) Innenreparaturen an Verputz, Anstrichen, Anmalungen, Verkleidungen sowie Austausch von innerer Tischlerei unter Beibehaltung der Öffnungsabmessungen;

c) Reparatur- und Austauscharbeiten an Bodenbelägen;

d) Reparaturen oder Austausch von Inneninstallationen;

e) Reparaturen und Austausch von Heizöfen und zugehörigen Schornsteinen unter Beibehaltung ihrer Form, Abmessungen und Materialien;

f) Reparaturen an Umzäunungen, Dächern, Dacheindeckungen oder Terrassen, Gehwegen, Stützmauern oder Zugangstreppen, wenn deren Form und die verwendeten Materialien nicht geändert werden;

g) Änderungen an nicht tragenden, zerlegbaren Raumaufteilungen aus leichten Materialien, die das innere Raumkonzept nicht verändern;

h) Ausführung spezifischer Anlagen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung zur Erlangung der Brandschutzbescheinigung;

i) Installation, Änderung oder Austausch von Funkzugangspunkten mit beschränktem Abdeckungsbereich, die die physischen und technischen Merkmale erfüllen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1.070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale von Funkzugangspunkten mit beschränktem Abdeckungsbereich gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1.972 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation festgelegt sind, einschließlich der Herstellung von Anschlüssen zum Stromnetz und der Verbindung des Zugangspunkts mit einem öffentlichen Netz für elektronische Kommunikation.

(4) Die Reparaturarbeiten gemäß Absatz (3) Buchstabe a) umfassen:

a) Untersuchungs-, Forschungs-, Gutachter-, Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten an künstlerischen Komponenten von Bauwerken mit Zustimmung der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Kulturerbeschutzes oder deren dezentralisierten Dienste, je nach Fall;

b) kleinere Reparaturarbeiten an äußeren Oberflächenfinishs unter der Bedingung, dass das Material, die Farbe und die Textur des Finishs beibehalten werden;

c) Arbeiten zur Vereinheitlichung der Farbe und Textur äußerer Oberflächenfinishs, falls das Erscheinungsbild durch mehrere Reparatureingriffe beschädigt wurde;

d) Reparaturen/Austausch äußerer Tischlerei unter der Bedingung, dass das Material, die Form, die Abmessungen der Öffnungen und der Tischlerei beibehalten werden.

(5) Bei Denkmälern und Bauwerken mit architektonischem oder historischem Wert, die durch genehmigte Stadtplanungsdokumentationen festgelegt sind, können die in Absatz (4) vorgesehenen Arbeiten nur mit vorheriger Benachrichtigung der zuständigen Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung und des dezentralisierten Dienstes der zuständigen zentralen Behörde im Bereich des Kulturerbeschutzes und auf Grundlage der schriftlichen Zustimmung dieses dezentralisierten Dienstes ausgeführt werden, die die Bedingungen und Fristen für die Ausführung der Arbeiten enthält oder, je nach Fall, die Notwendigkeit der Befolgung des Genehmigungsverfahrens für diese Arbeiten.

(6) Die in Absatz (5) vorgesehene schriftliche Zustimmung wird innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen ab dem Datum der Einreichung der vollständigen Dokumentation erteilt, und nach Ablauf dieser Frist gelten die benachrichtigten Arbeiten als stillschweigend genehmigt.

(7) Das Verfahren und die Form der in Absatz (6) vorgesehenen Benachrichtigung und der Erteilung der schriftlichen Zustimmung werden durch Erlass des Kulturministers festgelegt.

Artikel 285 – Durchführung von Interventionsarbeiten

(1) Interventionsarbeiten werden von Unternehmern oder in Eigenregie auf der Grundlage eines technischen Projekts durchgeführt, das gemäß den Gesetzen für die grundlegenden Qualitätsanforderungen überprüft wurde. In Eigenregie können nur laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden; die Durchführung anderer Arten von Interventionen an bestehenden Gebäuden in Eigenregie ist untersagt, unabhängig von ihrer Konsequenzklasse.

(2) Interventionsarbeiten werden auf der Grundlage von technischen Gutachten durchgeführt, die von für die relevanten grundlegenden Qualitätsanforderungen zertifizierten technischen Sachverständigen erstellt wurden, und gegebenenfalls auf der Grundlage eines von einem zertifizierten Energieauditor für Gebäude erstellten Energieaudits, das den Planungs- und Ausführungsprozess begründet. Die Durchführung eines Energieaudits ist nicht erforderlich bei Interventionsarbeiten in dringenden Fällen.

(3) Für die Durchführung von Interventionsarbeiten ist der Abschluss von Versicherungen durch den Auftraggeber, Entwickler, Planer und Ausführende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind die Auftraggeber von Infrastrukturarbeiten für den Verkehr von nationalem Interesse.

(4) Bei Interventionen an Gebäuden mit Bestimmung als persönliche/Einfamilienwohnung ist der Auftraggeber des Gebäudes nicht verpflichtet, die in Absatz (3) vorgesehene Versicherung abzuschließen, wenn der Auftraggeber auch der Endnutzer des Bauwerks mit Bestimmung als Einzelwohnung/Einfamilienwohnung ist.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes (4) gelten für eine einzige Intervention an einem Gebäude mit Bestimmung als Einzelwohnung/Einfamilienwohnung.

Abschnitt 3 – Bestimmungen zur Baugenehmigung für Gestaltungsarbeiten

Artikel 286 – Baugenehmigung für Gestaltungsarbeiten

(1) Die Baugenehmigung für Gestaltungsarbeiten ist der Verwaltungsakt mit Individualcharakter, der die Durchführung von Arbeiten, Anlagen und Gestaltungen ermöglicht, die die Bodennutzung auf der Grundlage eines technischen Ausführungsprojekts beeinflussen.

(2) Die Baugenehmigung für Gestaltungsarbeiten wird nur erteilt, wenn die geplanten Arbeiten den Stadtplanungsbestimmungen entsprechen und alle Bedingungen erfüllen, die sich aus der Konfiguration und den Merkmalen des Standorts, der zulässigen Bestimmung, den Materialien und der anwendbaren Technologie, den Abmessungen, den Hygienevorschriften, den Bedingungen für die Versorgung mit Versorgungsleistungen und dem Umweltschutz ergeben.

(3) Die Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten kann abgelehnt werden oder es kann eine Änderung der vorgeschlagenen Lösung und eine Überarbeitung des Genehmigungsprojekts verlangt werden, wenn die vorgeschlagenen Arbeitsmaße oder -arten, die Zweckbestimmung, die Architektur, das Außenerscheinungsbild, die Lage oder die neue vorgeschlagene Erschließung gegen die genehmigten Stadtplanungsvorschriften oder die geltenden gesetzlichen Normen verstoßen.

(4) Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten erlassen die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung einen Verwaltungsakt zur Ablehnung des Genehmigungsantrags und geben die Gründe an, die zur Ablehnung des Antrags geführt haben.

(5) Im Falle eines Antrags auf Änderung der Lösung wird diese zusammen mit dem Antragsteller und dem Planer in der Beratungssitzung festgelegt, zu der sie von der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung gemäß den Bestimmungen dieses Kodex eingeladen werden.

(6) Wenn die Erschließungsarbeiten auch den Abriss bestehender Bauwerke auf dem Grundstück vorsehen, wird die Genehmigung sowohl für Erschließungsarbeiten als auch für Abrissarbeiten beantragt und erteilt.

(7) Wenn neben den Erschließungsarbeiten auch angrenzende Bauarbeiten beabsichtigt sind, wird die Genehmigung sowohl für Erschließungsarbeiten als auch für Bauarbeiten beantragt und erteilt.

(8) Bei Erschließungsarbeiten, die Gegenstand einer Anmeldung sind oder ohne Genehmigung durchgeführt werden können, ist die Einhaltung der Stadtplanungsvorschriften und der geltenden technischen Normen obligatorisch.

(9) Für die Durchführung von provisorischen Erschließungsarbeiten können keine Baugenehmigungen für Interventionsarbeiten erteilt werden.

(10) Die Genehmigung von Erschließungsarbeiten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Art. 249, ergänzt um die spezifischen Besonderheiten, die für Erschließungsarbeiten gelten.

Artikel 287 – Dokumentation zur Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten

Die Dokumentation zur Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten umfasst mindestens folgende Unterlagen:

a) der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung;

b) die Stellungnahme oder der Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Umweltschutz, falls zutreffend;

c) ein aktualisierter Katasterplanausschnitt, nicht älter als 30 Tage ab Einreichungsdatum, und ein Grundbuchauszug zur Information, nicht älter als 30 Tage ab Einreichungsdatum, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, oder gegebenenfalls Urkunden, die das Eigentumsrecht an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht oder Forderungsrecht, das dem Antragsteller den Bau gestattet, oder Urkunden, die die Ausübung eines anderen Rechts belegen, auf dessen Grundlage der Inhaber die Erteilung einer Baugenehmigung unter den in Art. 259 vorgesehenen Bedingungen beantragen kann;

d) Nachweis der Zahlung der Gebühren für die Erschließungsgenehmigung und der Architektur-Stempelgebühr, falls zutreffend;

e) Nachweis der Registrierung des Genehmigungsprojekts bei der Kammer der Architekten Rumäniens;

f) das Projekt zur Genehmigung der Erschließung;

g) ergänzende Dokumentationen, die zur Erlangung von Genehmigungen und Zustimmungen über die Kommission für einheitliche Zustimmung erforderlich sind, oder unabhängig erworbene Genehmigungen;

h) ergänzende Dokumentationen, falls auch Bau- und/oder Abrissarbeiten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

Artikel 288 – Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten

(1) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten enthält folgende Informationen:

a) die Identifizierungsdaten des Antragstellers;

b) die Angabe des Rechts, auf dessen Grundlage der Antrag gestellt wird;

c) die Lage der Immobilie und die Fläche, auf die sich die Arbeiten beziehen;

d) die Identifizierungsdaten der Immobilie, auf deren Fläche die Arbeiten durchgeführt werden;

e) die Identifizierungsdaten des Architekten/Ingenieurs, Verfasser des Genehmigungsprojekts für die Erschließungsarbeiten.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten enthält eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers bezüglich:

a) der Richtigkeit der im Antrag und in der zur Erteilung der Baugenehmigung eingereichten Dokumentation eingetragenen Daten;

b) der Einhaltung der Baugenehmigung und der Übernahme der Erstellung eines technischen Ausführungsprojekts, das der Realisierung der Bauwerke zugrunde liegt;

c) der Einhaltung der geltenden Stadtplanungsvorschriften, der Bestimmungen des von zertifizierten Projektprüfern überprüften und von Fachexperten angenommenen technischen Ausführungsprojekts, soweit zutreffend, bezüglich der Barrierefreiheitsnormen und der Brandschutzsicherheit;

d) der Einhaltung der Bestimmungen des von zertifizierten Projektprüfern überprüften und von Fachexperten angenommenen technischen Ausführungsprojekts, soweit zutreffend, bezüglich der Gesetzgebung zur Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerken sowie zur Sicherheit von Personen.

Artikel 289 – Ergänzende Dokumentationen bei der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten

(1) Die ergänzenden Dokumentationen umfassen Fachstudien, Genehmigungen oder spezifische Zustimmungen und Genehmigungen, deren Erstellung oder Erlangung in der Verantwortung des Antragstellers der Baugenehmigung für Erschließungsarbeiten liegt.

(2) Die ergänzenden Dokumentationen können sich je nach Art der Arbeiten auf folgende Bereiche beziehen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist:

a) geotechnische Studie;

b) geotechnisches Gutachten, falls die für die Erschließung erforderliche Aushubtiefe 6 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche überschreitet, falls Erschließungen auf schwierig zu gründenden Hängen mit Rutschungspotenzial durchgeführt werden, falls die Erschließung die Errichtung von Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m vorsieht. Wenn das geotechnische Gutachten die Errichtung von Elementen zur Stützung von Böschungen oder zur Verbesserung des Baugrundes empfiehlt, wird für die Genehmigung der Erschließungsarbeiten eine geotechnische und strukturelle Studie vorgelegt, die die grundsätzlich geplante Lösung beschreibt, ohne Detaillierung;

c) dendrologische Studie im Falle von Grünflächenerschließungen oder bepflanzten Flächen, Identifizierung von Monumentalbäumen;

d) topografische Studie mit Angabe der Elemente der unterirdischen und oberirdischen Versorgungsnetze, Anschlussschächte und Hausanschlüsse, Strom- und Beleuchtungsmaste, Einfriedungen, Wege und Pfade, einschließlich Bordsteine, mit vertikalen Höhenkoten, Bäumen mit relevanten Höhenkoten, gegebenenfalls;

e) im Falle der Beseitigung von Dendromaterial die entsprechende Genehmigung gemäß Spezialgesetz;

f) im Falle von Standorten innerhalb von Denkmälern, Denkmalschutzgebieten, geschützten bebauten Zonen, archäologischen Stätten oder Immobilien mit festgestelltem Kulturwert durch Urbanisierungsdokumentationen die Stellungnahme des zuständigen Ministeriums im Bereich Kultur oder seiner dezentralisierten Dienste;

g) im Falle von Anlagen auf schwierigem Gelände, das rutschungsgefährdet ist, wo Stützmauern, Böschungsanlagen, andere temporäre oder dauerhafte Strukturen errichtet werden, ein schematisches geotechnisches/Strukturprojekt, das die Position, Abmessungen und Eigenschaften der anzulegenden Elemente angibt, falls erforderlich;

h) spezifische Dokumentationen zur Erlangung von Stellungnahmen und Genehmigungen über die Kommission für einheitliche Genehmigung;

i) im Falle der Durchführung von Bauarbeiten neben Anlagenarbeiten das Projekt zur Baugenehmigung;

j) im Falle der Durchführung von Abbrucharbeiten neben Anlagenarbeiten das Projekt zur Abbruchgenehmigung.

(3) Der Projektträger stellt sicher, dass der Bericht über die Umweltauswirkungen, die angemessene Bewertungsstudie, der Sicherheitsbericht und der Bericht über die Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer von Fachleuten erstellt werden, deren Kompetenz gemäß Spezialgesetz anerkannt ist.

(4) Falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist die zuständige Behörde, die die Baugenehmigung für Anlagenarbeiten erteilt, verpflichtet, die Übereinstimmung des Projekts mit den von der zuständigen Behörde für Umweltschutz auferlegten Maßnahmen durch deren Akt zu überprüfen.

(5) Im Falle von Campingplätzen, Ferienlagern oder Veranstaltungszelten wird die in diesem Artikel vorgesehene Dokumentation ergänzt um:

a) ein technisches Memorandum, das die Verkehrsorganisation, Evakuierung und Zugang, die Maßnahmen zur Begrenzung der visuellen Auswirkungen von Ausrüstungen und Anlagen, die Sicherung der Landschaftsintegration und die Betriebsdauer der geschaffenen Einrichtung festlegt. Das technische Memorandum beschreibt die Art und Weise der Einhaltung von Umwelt- und Hygienenormen für Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder eine Umweltgenehmigung nicht erforderlich/erforderlich ist, gemäß Spezialgesetz;

b) Gesamtpläne/Teilpläne und Bilder zur Standortplatzierung und Organisation.

(6) Die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung überprüft die Übereinstimmung des Projekts zur Anlagengenehmigung mit den in diesem Artikel erwähnten Dokumentationen.

(7) Die Verantwortung für die Sicherung der Übereinstimmung des Projekts zur Anlagengenehmigung mit den in diesem Artikel erwähnten ergänzenden Dokumentationen liegt bei dem Team der Fachleute, die das Projekt erarbeitet und überprüft haben, für jede Fachrichtung einzeln.

Artikel 290 – Projekt zur Anlagengenehmigung

(1) Das Projekt zur Anlagengenehmigung wird von Fachteams erarbeitet, die sich aus Fachleuten je nach Art der zu genehmigenden Arbeiten, Architekten, Landschaftsarchitekten oder Ingenieuren zusammensetzen, wird von diesen angenommen und unterzeichnet.

(2) Die Erarbeitung des Projekts zur Anlagengenehmigung erfolgt unter Einhaltung aller geltenden urbanistischen Vorschriften und der geltenden technischen Planungsnormen.

(3) Im Falle von Anlagenarbeiten, die nur aus Grünflächenanlagen bestehen, können die Planungsarbeiten auch von Landschaftsarchitekten gemäß der in Spezialgesetzen vorgesehenen zugehörigen Kompetenz erarbeitet werden.

(4) Das Projekt zur Anlagengenehmigung wird gemäß dem in Anlage Nr. 4 vorgesehenen Rahmeninhalt erarbeitet.

Artikel 291 – Genehmigung für die Anordnung der Ausführungsorganisation

(1) Die Genehmigung für die Anordnung der Ausführungsorganisation wird für vorbereitende Provisorien und notwendige Arbeiten zur Sicherung der Ausführungstechnologie des Investitionsobjekts erteilt, sowohl auf der dem Investitionsobjekt zugehörigen Immobilie als auch auf außerhalb davon temporär genutzten Flächen.

(2) Für Arbeiten der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse wird die Genehmigung für die Anordnung der Ausführungsorganisation von den lokalen öffentlichen Behörden erteilt.

(3) Die Genehmigung für die Anordnung der Ausführungsorganisation kann vom Generalunternehmer entweder zusammen mit der Baugenehmigung oder separat angefordert werden.

(4) Die Dokumentation zur Genehmigung der Ausführungsorganisationsanordnung umfasst:

a) das technische Memorandum;

b) den Lageplan;

c) die von der zuständigen Behörde für Straßenverwaltung erteilte Stellungnahme oder die ergänzende Dokumentation zur Nutzung des öffentlichen Bereichs, falls erforderlich, zur Erlangung der Stellungnahme über die Kommission für einheitliche Genehmigung.

(5) Das technische Memorandum umfasst:

a) die Beschreibung der provisorischen Arbeiten: Einrichtung des Geländes, Art der Platzierung von Bauten, Anlagen und Materiallägern;

b) Sicherung und Beschaffung von Materialien und Ausrüstungen;

c) Sicherung der provisorischen Anschlüsse an das städtische Versorgungsnetz in der Umgebung des Standorts, für die technische Datenblätter zur Erlangung der einheitlichen Genehmigung ausgefüllt werden;

d) Zufahrten und Einzäunungen;

e) Angaben zum Arbeitsschutz;

f) Sicherung der Abfallsammlung;

g) Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Vegetation;

h) Plan für Rodung und Wiederaufforstung, falls erforderlich.

(6) Der Lageplan zeigt die Platzierung der Ziele des Investitionsprojekts in Bauten, den Standort des Investitionsprojekts in Bauten und alle provisorischen Anlagen und Bauten, die für dessen Realisierung notwendig sind.

(7) Die allgemeinen Bedingungen für die Baustelle, auch durch die Umweltgenehmigung, werden in der Phase der Erarbeitung der Genehmigung für die Anordnung der Baustellenorganisation vollständig eingehalten.

Artikel 292 – Durchführung von Anlagenarbeiten

(1) Anlagenarbeiten werden nur nach Erarbeitung des technischen Ausführungsprojekts durch Fachplaner gemäß Gesetz und unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften durchgeführt.

(2) Anlagenarbeiten werden von Unternehmern oder in Eigenregie auf der Grundlage eines technischen Projekts durchgeführt, das gemäß Gesetz für die grundlegenden Anforderungen überprüft wurde.

(3) Zur Durchführung von Baumaßnahmen ist der Auftraggeber, Entwickler, Planer und Auftragnehmer verpflichtet, Versicherungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abzuschließen. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Auftraggeber von Infrastrukturarbeiten für den nationalen Verkehr von nationalem Interesse.

(4) Bei Baumaßnahmen zur Organisierung der Ausführung von Einfamilienhäusern mit eigenem Zugang und eigenem Grundstück, bei denen der Auftraggeber auch der Endnutzer des errichteten Gebäudes ist, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die in Abs. (3) vorgesehene Versicherung abzuschließen.

(5) Die Bestimmungen über den Beginn und die Fertigstellung von Arbeiten zur Errichtung neuer Gebäude gelten entsprechend.

Abschnitt 4 - Änderungsgenehmigung

Artikel 293 - Änderungsgenehmigung

(1) Sollten sich Änderungen des Themas bei den genehmigten Bauarbeiten ergeben, die eine Änderung der Baugenehmigung erforderlich machen, ist der Inhaber der Baugenehmigung verpflichtet, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu beantragen.

(2) Der Antrag wird der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung eingereicht, die die Baugenehmigung erteilt hat, bevor mit den Änderungsarbeiten begonnen wird.

(3) Die Änderungsgenehmigung kann nur innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung beantragt werden; das Datum des Beginns der Arbeiten gilt als das Datum ihrer Erteilung.

(4) Sollte sich nach der Überprüfung der Einhaltung der Themenänderung in den Grenzen der Stellungnahme oder des von der zuständigen Behörde für den Umweltschutz erlassenen Verwaltungsakts, falls zutreffend, sowie der Genehmigungen und Zustimmungen, die zur Erteilung der Baugenehmigung erteilt wurden, herausstellen, dass die Themenänderungen in den Grenzen der vorgenannten Akte, Genehmigungen und Zustimmungen, einschließlich der geltenden urbanistischen Vorschriften, liegen, erteilt die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung die Änderungsgenehmigung.

(5) Zur Erteilung der Änderungsgenehmigung reicht der Inhaber der Baugenehmigung ein aktualisiertes Bauprojekt ein, in dem die vorgeschlagenen Themenänderungen dargestellt werden.

(6) Sollten die Themenänderungen nicht in den Grenzen der in Abs. (4) vorgesehenen Akte, Genehmigungen und Zustimmungen oder der geltenden urbanistischen Vorschriften liegen, wird das Genehmigungsverfahren für die Bauarbeiten unter den Bedingungen von Art. 249 erneut eingeleitet, und die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist nicht möglich.

(7) Die Erteilung der Änderungsgenehmigung führt zur Beendigung der Gültigkeit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung für die geänderten Elemente; die Bauarbeiten für die geänderten Elemente sind gemäß den Bestimmungen der Änderungsgenehmigung innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baugenehmigung auszuführen.

(8) Ausnahmsweise von den Bestimmungen des Abs. (1) können auf der Grundlage einer Baustellen-Anordnung lokale Änderungen der technischen Lösungen aus der genehmigten technischen Dokumentation - T.D. ohne Erteilung einer neuen Änderungsgenehmigung zugelassen werden. Die Durchführung lokaler Änderungen der technischen Lösungen durch Baustellen-Anordnung ist an die vorherige Ausarbeitung durch den Planer gemäß den Bestimmungen dieses Kodex gebunden.

Abschnitt 5 - Bestimmungen zur Durchführung von Bauarbeiten auf der Grundlage des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder ohne jegliche Formalität

Artikel 294 - Anmeldung bei den Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung im Fall von Bauarbeiten, die auf der Grundlage des vereinfachten Anmeldeverfahrens durchgeführt werden können

(1) Um die Verfahren zur Umsetzung von Investitionen zu beschleunigen, können Bauarbeiten auf der Grundlage eines von Kollektiven von Architekten, Bauingenieuren und Installationsingenieuren sowie anderen Arten von Ingenieuren je nach Spezifik der Projekte erstellten Projekts durchgeführt werden, wobei jeder Fachmann das Projekt nur gemäß seiner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den Studienbereichen erworbenen Kompetenzen, unter Einhaltung der Gesetzgebung zur Bauqualität und der absolvierten Studien, der örtlichen Urbanismusvorschriften, auf der Grundlage des vereinfachten Anmeldeverfahrens ausarbeitet.

(2) Die Bauarbeiten, die auf der Grundlage einer an die zuständigen Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung übermittelten Anmeldung durchgeführt werden können, die Baugenehmigungen für Gebäude erteilen können, unter Einhaltung der geltenden urbanistischen Vorschriften, sind die folgenden:

a) Errichtung neuer Gebäude außerhalb geschützter Zonen und Schutzzonen von Denkmälern, nur im ländlichen Raum, im Innenbereich und unter Einhaltung genehmigter Urbanismusdokumentationen, wie folgt: (i) neue Gebäude/Konstruktionen außerhalb von Einfamilienhäusern, wie Garagen, überdachte Terrassen, Pergolen, Sommerküchen, Kioske, Schwimmbäder, Sanitärgruppen und ähnliches, die zusammen 50 m² nicht überschreiten, einschließlich solcher unter 20 m² mit Fundament, von permanentem, nicht abbaubarem Charakter, im ländlichen Raum gelegen, mit Ausnahme von Landgemeinden in Metropolregionen;

(ii) ein einzelnes Einfamilienhaus mit eigenem Zugang und eigenem Grundstück, Erdgeschoss oder Halbkeller und Erdgeschoss, ohne Keller, mit einer maximalen Nutzfläche von 150 m², im Innenbereich des ländlichen Raums, unter Einhaltung der geltenden Urbanismusvorschriften, ausschließlich für Häuser, die auf der Grundlage von Standardprojekten errichtet werden, die von zentralen oder örtlichen öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die sich aus Lösungswettbewerben ergeben, die gemäß der vom Ministerium für Entwicklung, Öffentliche Arbeiten und Verwaltung in Partnerschaft mit der Kammer der Architekten Rumäniens erarbeiteten Methodik organisiert wurden, oder auf der Grundlage von Einzelprojekten, die von Fachkollektiven bestehend aus Architekten mit Unterzeichnungsbefugnis und Tragwerksingenieuren und Installationsingenieuren erarbeitet wurden, unter Einhaltung des von der Kammer der Architekten Rumäniens erarbeiteten Architektur-Leitfadens zur Anpassung an die Besonderheiten des ländlichen Raums, genehmigt durch den Kreisarchitekten;

b) Durchführung von Eingriffen an bestehenden Gebäuden außerhalb geschützter bebauter Zonen und Schutzzonen von Denkmälern, wie folgt: (i) Errichtung neuer Umzäunungen durch Abriss bestehender nur in Übereinstimmung mit den geltenden urbanistischen Vorschriften;

(ii) Austausch des bestehenden Daches in derselben Form oder durch Umgestaltung und Erhöhung um maximal 0,50 m und nur wenn die Höhe an der Traufe und am Dachfirst in die durch die geltende Urbanismusvorschrift zulässige maximale Höhe passt;

(iii) Arbeiten zur Ausbau von Dachgeschossen in bestehenden Dächern, einschließlich der Sicherung vertikaler Verkehrswege in Einfamilienhäusern, ohne Änderungen des Gesamtvolumens des Gebäudes, nur wenn keine Maßnahmen zur Stabilisierung des Gebäudes erforderlich sind;

(iv) Renovierung und Erweiterung der Küche, Renovierung und Erweiterung des Badezimmers, einheitliche Verglasung von Loggien und Balkonen in Mehrfamilienhäusern;

(v) Änderungen der Raumaufteilung/Umgestaltung von nicht tragenden Innenwänden oder Außenwänden, wenn sich die Größe des Hauses bei Einfamilienhäusern nicht ändert;

(vi) Fassadenumgestaltungen, nur wenn diese keine tragende Strukturfunktion haben;

(vii) Arbeiten zur einheitlichen energetischen Sanierung der Gebäudehülle und/oder des Daches – wenn sich das Konstruktionssystem nicht ändert, d. h. Flachdach/Satteldach – bei Wohngebäuden mit maximal 3 Geschossen;

(viii) Änderungen der Innenraumaufteilung, nicht tragend, demontierbar, aus leichten Materialien, nur wenn die Länge und/oder die Abmessungen der Fluchtwegeoder die Funktion der Installationen zur Sicherung der Brandsicherheit oder der Feuerbeständigkeit/Stabilität des Gebäudes nicht beeinträchtigt werden;

(ix) Nutzungsänderung, nur wenn für deren Durchführung keine Bau-/Abbrucharbeiten erforderlich sind, für die das Gesetz die Erteilung einer Bau-/Abbruchgenehmigung vorsieht, und nur unter Einhaltung der genehmigten Stadtplanungsdokumentationen für Handels- oder Bürofunktionen mit öffentlichem Zugang;

(x) Erweiterungen oder Nutzungsänderungen von Räumen, die zu bestehenden Gebäuden gehören, um Sanitärgruppen oder technische Räume mit einer Fläche von maximal 25 m² einzurichten;

(xi) Arbeiten zur regelmäßigen Wartung und laufenden Reparaturen der Infrastruktur von Versorgungsnetzen und der zugehörigen Installationen.

(3) Bauarbeiten können auf der Grundlage einer vorherigen Benachrichtigung der zuständigen Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung und des dezentralisierten Dienstes der zuständigen Zentralbehörde im Bereich des Schutzes des Kulturerbes und auf der Grundlage der schriftlichen Zustimmung dieses dezentralisierten Dienstes, die die Bedingungen und Fristen für die Ausführung der Arbeiten enthält, nur für die folgenden Kategorien von Bauarbeiten durchgeführt werden, die an Bauwerken in der Schutzzone von Denkmälern oder in geschützten bebauten Zonen durchgeführt werden, die keine eingetragenen historischen Denkmäler sind oder sich in der Eintragung befinden, oder wenn diese keine Bauwerke mit architektonischem oder historischem Wert darstellen, die durch Stadtplanungsdokumentationen festgelegt sind:

a) Reparatur- und/oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Bauwerken, die das Volumen, die Form des Gebäudes und die Fassadendekoration nicht beeinträchtigen und die keine Erweiterungen, Abrisse oder strukturellen Änderungen darstellen: (i) Arbeiten zur Untersuchung, Forschung, Begutachtung, Konservierung und Restaurierung der künstlerischen Komponenten von Bauwerken, mit Zustimmung der zuständigen Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Schutzes des Kulturerbes oder der dezentralisierten Dienste dieser Behörde, je nach Fall;

(ii) Reparaturarbeiten an Außenoberflächen, unter der Bedingung, dass Material, Farbe und Textur des Oberflächenfinishs beibehalten werden;

(iii) Arbeiten zur Vereinheitlichung von Farbe und Textur der Außenoberflächen, falls das Aussehen durch mehrere Reparatureingriffe beschädigt wurde;

(iv) Reparaturen/Austausch von Außentischlerarbeiten, unter der Bedingung, dass Material, Form, Abmessungen der Öffnungen und Tischlerarbeiten beibehalten werden;

b) Innenreparaturen an Verputz, Anstrichen, Anmalungen, Verkleidungen sowie Austausch von innerer Tischlerei unter Beibehaltung der Öffnungsabmessungen;

c) Reparatur- und Austauscharbeiten an Bodenbelägen;

d) Reparaturen oder Austausch von Inneninstallationen;

e) Reparaturen und Austausch von Heizöfen und der zugehörigen Schornsteine, wobei Form, Abmessungen und Materialien beibehalten werden;

f) Reparaturen an Umzäunungen, Dächern, Dacheindeckungen oder Terrassen, Gehwegen, Stützmauern oder Zugangstreppen, wenn deren Form und die verwendeten Materialien nicht geändert werden;

g) Änderungen an nicht tragenden, zerlegbaren Raumaufteilungen aus leichten Materialien, die das innere Raumkonzept nicht verändern;

h) Nutzungsänderung, nur wenn für deren Durchführung keine Bau-/Abbrucharbeiten erforderlich sind, für die das Gesetz die Erteilung einer Bau-/Abbruchgenehmigung vorsieht, unter Einhaltung der genehmigten Stadtplanungsdokumentationen;

i) Interventionsarbeiten zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gemäß der geltenden Brandschutz- und Brandbekämpfungsgesetzgebung, d. h. die Ausführung spezifischer Brandschutz- und Brandbekämpfungsinstallationen, um die Brandsicherheitsgenehmigung zu erhalten.

(4) Die Ausbauarbeiten, die auf der Grundlage einer vorherigen Benachrichtigung der zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden können, sind:

a) Schaffung von Campingplätzen oder Ferienlagern aus leichter Konstruktion für maximal 20 Personen unter der Bedingung der Sicherung des Zugangs zu lokalen öffentlichen Versorgungsleistungen: Wasser, Abwasser, Elektrizität, Hygiene und andere;

b) Erhöhung der Kapazität eines Campingplatzes oder einer Ferienanlage, um zusätzlich maximal 20 Personen unterzubringen, unter der Bedingung der Sicherung des Zugangs zu lokalen öffentlichen Versorgungsleistungen: Wasser, Abwasser, Elektrizität, Hygiene und andere;

c) Änderungsarbeiten in einem bestehenden Campingplatz oder in einem Feriendorf: 1.

Zufahrten;

2. Straßen;

3. Parkplätze;

4. Einfriedungen;

5. Beleuchtung;

6. Sanitärgruppen;

d) Einrichtung eines Sportplatzes ohne Publikum;

e) Einrichtung eines Vergnügungsparks oder von Sportplätzen mit saisonalem oder temporärem Charakter auf einer Fläche von höchstens 2 Hektar;

f) Einrichtung öffentlicher Räume außerhalb geschützter bebauter Zonen;

g) Einrichtung von Fassadengärten außerhalb geschützter bebauter Zonen;

h) Gehwege, Stützmauern oder Zutreppungen, Außenterrassen innerhalb geschützter bebauter Zonen, unter der Bedingung der Benachrichtigung des Kulturministeriums;

i) Arbeiten zum Pflanzen von Schutzwaldstreifen und Aufforstung auf degradierten Flächen, auf denen zuvor Waldvegetation vorhanden war;

j) Arbeiten zu unterirdischen und oberirdischen Grabbauten, mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und mit Zustimmung des Kulturministers im Falle von Friedhöfen, die auf der Liste der historischen Denkmäler eingetragen sind oder die in die Liste der historischen Denkmäler eingetragene Gedenkstätten und Grabbauten oder in archäologischen Stätten enthalten;

k) Zugangsrampen für Menschen mit Behinderungen, in Übereinstimmung mit Gesetz Nr. 448/2006 zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie mit den geltenden Normen.

(5) Die Ausführung der in den Absätzen (2), (3) und (4) vorgesehenen Bauarbeiten auf der Grundlage einer Benachrichtigung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zur Bauqualität, der spezifischen Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und angemessenen Bewertung, der genehmigten Stadtplanungsdokumentationen sowie der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Kulturerbes.

Artikel 295 - Verfahren zur Übermittlung der Benachrichtigung

(1) Die Benachrichtigung der Ausführung von Bauarbeiten erfolgt in allen Fällen vor Beginn der Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Mitteilung wird vom Inhaber eines Hauptdingrechts an der Immobilie oder eines Forderungsrechts ausgefüllt und übermittelt, je nach Fall.

(3) Die Mitteilung wird in allen Fällen an die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung gemäß ihrer in diesem Kodex festgelegten Zuständigkeiten übermittelt.

(4) Die Mitteilung erfolgt durch Ausfüllung eines Mitteilungsformulars und Beifügung eines technischen Ausführungsprojekts mit vereinfachtem Inhalt, das von Fachteams gemäß den Besonderheiten des Projekts erstellt wird, insbesondere von Architekten mit Unterzeichnungsbefugnis, Bauingenieuren sowie anderen an der Bautätigkeit beteiligten Ingenieuren, zusammen mit der Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren für die Ausstellung der Genehmigungen.

(5) Die Übermittlung des Mitteilungsformulars und des zugehörigen Projekts an die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung erfolgt in schriftlicher oder digitaler Form.

(6) Die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung bestätigt automatisch den Empfang der in digitaler Form übermittelten Mitteilung oder am Tag der Einreichung, falls diese in schriftlicher Form bei der Behörde eingereicht wird.

(7) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird das Mitteilungsformular von zusätzlichen Dokumentationen zu denen in Abs. (4) begleitet.

(8) Falls die empfangende Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung nicht die zuständige Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung für den Empfang und die Überprüfung der Mitteilung ist, sorgt diese von Amts wegen für die sofortige Weitergabe der Mitteilung an die zuständige Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung mit Benachrichtigung des Antragstellers.

(9) Eingaben bezüglich der Anfrage zur Einstufung von Bau-/Interventions-/Gestaltungsarbeiten in ein bestimmtes Genehmigungsregime stellen keine Mitteilungen im Sinne dieses Abschnitts dar und werden nach allgemeinem Recht gelöst.

(10) Das Mitteilungsformular wird durch Erlass des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministers genehmigt.

Artikel 296 - Zustimmung der zuständigen Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung

(1) Nach Analyse der gemäß Art. 295 übermittelten Mitteilung entscheiden die zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, je nach Fall:

a) stillschweigende Genehmigung, die 15 Arbeitstage nach Empfang der Mitteilung wirksam wird;

b) Benachrichtigung des Absenders der Mitteilung über die Notwendigkeit technischer Klarstellungen oder Ergänzung mit anderen obligatorischen Dokumenten innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Registrierung der Mitteilung;

c) Notwendigkeit der Anforderung zusätzlicher Dokumentationen, die für die Erlangung von Stellungnahmen und Genehmigungen über die Kommission für einheitliche Zustimmung oder unabhängig erhaltene Stellungnahmen erforderlich sind;

d) Benachrichtigung des Absenders der Mitteilung über die Notwendigkeit der Anforderung und Ausstellung einer Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung/Regularisierungsgenehmigung/Änderungsgenehmigung für die Durchführung der angemeldeten Arbeiten innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Registrierung der Mitteilung oder nach Registrierung der gemäß lit. b) angeforderten Klarstellungen;

e) Ablehnung der Mitteilung, wenn die vorgeschlagenen Arbeiten gegen die Bestimmungen der geltenden Urbanismus- und Raumordnungsdokumentationen, geltende gesetzliche Vorschriften oder andere obligatorische Bedingungen verstoßen, mit Angabe der Gründe für die Entscheidung innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Registrierung der Mitteilung oder nach Erhalt der gemäß lit. b) angeforderten Klarstellungen.

(2) Die gemäß diesem Artikel erhaltenen Mitteilungen werden chronologisch in einem Mitteilungsregister verzeichnet, und die Projekte werden zusammen mit den Mitteilungen von den Projektanten im Nationalen Bauregister eingetragen.

(3) Die in Abs. (1) vorgesehenen Benachrichtigungen werden in schriftlicher oder digitaler Form gemäß der vom Absender in der Mitteilung ausgedrückten Option ausgefertigt und übermittelt und werden vom Chefarchitekten oder von der für Raumordnung und Urbanismus zuständigen Person aus dem eigenen Apparat der ausstellenden Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung unterzeichnet, wobei die Verantwortung für die Ausstellung den Unterzeichnern gemäß ihrer gesetzlich festgelegten Befugnisse obliegt.

(4) Die in digitaler Form ausgestellten Dokumente gemäß Abs. (1) werden mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet.

(5) Die Frist für die Durchführung der angemeldeten Arbeiten gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablauf der in Abs. (1) vorgesehenen Fristen.

(6) Die Durchführung der angemeldeten Arbeiten beginnt 15 Kalendertage nach Ablauf der in Abs. (1) lit. a) vorgesehenen Frist oder, je nach Fall, nach vollständiger Erfüllung der in Abs. (1) lit. b), c) und d) genannten Bedingungen.

(7) Die technischen Bücher der Bauwerke werden mit den Dokumenten ergänzt, die der Mitteilungsprozedur zugrunde lagen.

Artikel 297 - Verantwortung für Bauarbeiten auf Grundlage der Mitteilung

(1) Die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung ist nicht verantwortlich für mögliche spätere Schäden, die durch das Vorhandensein von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht bezüglich der Immobilie verursacht werden, noch für das Vorhandensein von Belastungen der Immobilie mit Lasten wie Verboten; die Verantwortung obliegt in allen Fällen dem Begünstigten.

(2) Die Mitteilung hat den Charakter einer Eigenerklärung des Begünstigten der Arbeiten bezüglich der Erfüllung der Bedingungen für die Durchführung der Arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Mitteilung.

(3) Bei Bauarbeiten, die Gegenstand der Mitteilung sind, ist die Einhaltung der geltenden urbanistischen Vorschriften und der technischen Vorschriften zur Bauqualität obligatorisch.

(4) Die Verantwortung für die Nichtbeachtung der in Abs. (3) vorgesehenen Bestimmungen obliegt dem Begünstigten des Investitionsobjekts, den Projektanten und den Ausführenden, wie sie in Teil III von Buch II dieses Kodex definiert sind.

(5) Bei Bauarbeiten auf Grundlage der Mitteilung erfolgt die Ausführung der Arbeiten obligatorisch auf Grundlage eines technischen Ausführungsprojekts mit vereinfachtem Inhalt, das von Fachteams gemäß Gesetz erstellt wird.

(6) Die Durchführung der in Art. 294 Abs. (2)-(4) vorgesehenen Bauarbeiten auf Grundlage der an die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung übermittelten Mitteilung ist untersagt, wenn dadurch die gesetzlichen Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder die spezifischen Anforderungen für Immobilien mit Sonderstatus, die Institutionen im Rahmen von SNAOPSN gehören, verletzt werden.

Artikel 298 - Durchführung und Fertigstellung von Bauarbeiten auf Grundlage der Mitteilung

(1) Die Ausführung der angemeldeten Bauarbeiten kann nur nach Ablauf der in Art. 296 Abs. (6) vorgesehenen Frist beginnen.

(2) Die gemäß Art. 294 angezeigten Bauarbeiten werden mit Anforderung zusätzlicher Dokumentationen durchgeführt und ohne dass eine technische Überprüfung der grundlegenden Qualitätsanforderungen erforderlich ist. Die Verantwortung für die Korrektheit des Projekts liegt ausschließlich bei dem Planungsteam, jedes in seinem Fachbereich, d. h. Architektur oder Ingenieurwesen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (2) ist für die in Art. 294 Abs. (2) lit. a) Ziff. (ii) genannten Arbeiten die Durchführung einer geotechnischen Studie und einer topografischen Studie zur Anpassung des Standardprojekts an die Standortbedingungen obligatorisch.

(4) Die gemäß Art. 294 angezeigten Bauarbeiten können von Unternehmern oder in Eigenregie durchgeführt werden.

(5) Der Auftraggeber der angezeigten Bauarbeiten ist verpflichtet, das Investitionsidentifikationsschild an einer sichtbaren Stelle anzubringen, wenn die Bauarbeiten beginnen.

(6) Die Abnahme nach Beendigung der auf Grundlage der Anzeige durchgeführten Bauarbeiten erfolgt zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber und einem Vertreter der Verwaltungseinheit. Eine Kopie des von den Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokolls wird im Nationalen Bauregister eingetragen. Die Verpflichtung zur Eintragung des Abnahmeprotokolls im Nationalen Bauregister obliegt dem Auftraggeber der Arbeiten. Bis zur Inbetriebnahme des Nationalen Bauregisters wird eine Kopie des Abnahmeprotokolls physisch oder per E-Mail an I.S.C. übermittelt.

(7) Die Grundbucheintragung der auf Grundlage der Anzeige ausgeführten Arbeiten erfolgt auf der Grundlage des Nachweises der Übermittlung der Anzeige und der Überprüfung der Eintragung im Nationalen Bauregister.

(8) Auf Grundlage der Anzeige können auch Arbeiten durchgeführt und abgeschlossen werden, die zur Erhaltung und Sicherung der Baustelle erforderlich sind, falls die Arbeiten aus irgendeinem Grund ausgesetzt oder eingestellt werden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kodex.

Artikel 299 - Durchführung von Bauarbeiten ohne formale Anforderungen

(1) In den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen ist es möglich, bestimmte Bauarbeiten ohne Baugenehmigungen und ohne vorherige Anzeige bei den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung durchzuführen.

(2) Bauarbeiten, die ohne formale Anforderungen ausgeführt werden können, sind:

a) Maßnahmen an bestehenden Gebäuden außerhalb geschützter bebauter Gebiete und Schutzgebiete von Denkmälern wie folgt:

1. Reparaturen an Umzäunungen, wenn deren Form und die Materialien, aus denen sie hergestellt sind, nicht geändert werden;

2. Reparaturen an Dächern, Dacheindeckungen oder Terrassen, wenn deren Form und Aussehen nicht geändert werden;

3. Reparaturen und Austausch von inneren Fenster- und Türrahmen;

4. Reparaturen und Austausch von äußeren Fenster- und Türrahmen, wenn die Form, die Abmessungen der Öffnungen und der Rahmen beibehalten werden, auch wenn sich die Materialien ändern, aus denen diese Arbeiten hergestellt sind;

5. Reparaturen an Verputz, Anstrichen, Anmalungen, Verkleidungen und anderen äußeren Oberflächenbehandlungen, wenn die Fassadenelemente und die Farben der Gebäude nicht geändert werden;

6. Reparatur-, Austausch- oder Sanierungsarbeiten ohne Änderung der Qualität und architektonischen Form der Fassadenelemente: Gehwege oder Zugangsfreitreppen, äußere Terrassen;

7. Reparaturen oder Austausch von Verputz, Anstrichen, Anmalungen, Verkleidungen und anderen inneren Oberflächenbehandlungen sowie inneren Bodenbelägen;

8. Reparaturen und Austausch von Heizöfen und zugehörigen Schornsteinen;

9. Reparaturen oder Austausch von inneren Installationen sowie Reparaturen an äußeren Anschlüssen und Verbindungen jeglicher Art, die zu Gebäuden gehören, innerhalb der Grundstücksgrenzen;

10. Installation von lokalen Heizanlagen und Warmwasserbereitung sowie Installation von individuellen Klimaanlagen und/oder Verbrauchszählern für Versorgungsleistungen;

11. Maßnahmen zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gemäß geltender Brandschutz- und Brandbekämpfungsgesetzgebung, d. h. Installation spezifischer Brandschutz- und Brandbekämpfungsanlagen zur Erlangung der Brandschutzbescheinigung;

12. Installation, Änderung oder Austausch von Funkzugangspunkten mit begrenztem Abdeckungsbereich, die die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1.070 der Kommission vom 20. Juli 2020 festgelegten physischen und technischen Merkmale erfüllen, zur Spezifizierung der Merkmale von Funkzugangspunkten mit begrenztem Abdeckungsbereich gemäß Art. 57 Abs. (2) der Richtlinie (EU) 2018/1.972 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikationen, einschließlich der Herstellung von Anschlüssen zum Stromnetz und der Verbindung des Zugangspunkts mit einem öffentlichen Netz für elektronische Kommunikationen;

13. Installation von Photovoltaiksystemen zur Stromerzeugung durch Immobilieneigentümer als Prosumenten, wie in Art. 3 Ziff. 95 des Gesetzes über Elektrizität und Erdgas Nr. 123/2012 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen definiert, und/oder Solarpanels zur Heizung oder Warmwasserbereitung für den Eigenverbrauch auf Gebäuden, Nebengebäuden und auf dem Boden, mit vorheriger Benachrichtigung der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung und unter Einhaltung der geltenden Gesetzgebung. Die Photovoltaiksysteme und/oder Solarpanels werden von einer Struktur aus Konstruktionselementen getragen, die die Stabilität der gesamten Anlage gewährleisten und die Lasten aus dem Eigengewicht der Anlage und der Paneele sowie die Lasten aus Windeinwirkung und Schneeablagerungen aufnehmen können;

14. regelmäßige Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten und laufende Reparaturen gemäß geltender technischer Vorschriften für Verkehrsinfrastruktur und zugehörige Anlagen gemäß der normierten Betriebsdauer der Verkehrsinfrastruktur und zugehörigen Anlagen, je nach Fall;

15. Aufstellung von ballistischen Schutzkabinen und festen oder mobilen Systemen zur Blockierung von Eindringlingen sowie aller anderen Schutz- und Sicherheitssysteme auf öffentlichem oder privatem Gebiet einer Verwaltungseinheit in der Nähe von Immobilien mit besonderem Charakter, die sich im Eigentum/in der Verwaltung von Institutionen mit Aufgaben im Bereich Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit befinden, mit vorheriger Benachrichtigung der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung;

16. Installation automatischer Systeme zur Erfassung/Zustellung von Postpaketen und Kurierdiensten mit einer Grundfläche von maximal 6 m², die mit oder ohne Plattformen mit Fundamenten, die Aushubarbeiten erfordern, auf privatem Grundeigentum angebracht sind, ohne Anschlüsse und/oder Hausanschlüsse an städtische Versorgungseinrichtungen, mit Ausnahme von Strom, und die keine Behinderung oder Blockierung des Fuß- und/oder Fahrzeugverkehrs verursachen, mit vorheriger Benachrichtigung der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung;

b) Instandhaltungsarbeiten, die ohne jegliche Genehmigungsformalität ausgeführt werden können, sind: 1.

Instandhaltungs- oder laufende Reparaturarbeiten in einem bestehenden Campingplatz oder einer Ferienanlage;

2. Gestaltung von Vorgärten außerhalb geschützter bebauter Zonen;

3. Außenleitungen und Hausanschlüsse jeglicher Art für Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen;

4. Stützmauern oder Treppen zum Erdgeschoss innerhalb des Grundstücks, abnehmbare Außenterrassen und Pergolen innerhalb des Grundstücks außerhalb geschützter bebauter Zonen;

5. unterirdische und oberirdische Bestattungsarbeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung;

6. Bepflanzungsstreifen gemäß den Bestimmungen von Art. 4 lit. d) des Gesetzes Nr. 24/2007 zur Regelung und Verwaltung von Grünflächen innerhalb von Ortschaften, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

7. Arbeiten zur Erhöhung von Fußgängerübergängen, Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen auf der Grundlage der Stellungnahme der Verkehrskommission, der Zustimmung der Straßenverkehrsbrigade und des Straßenverwalters, die vorher eingeholt wurden;

c) neue Nebengebäude außerhalb von Einfamilienhäusern, errichtet im ländlichen Raum, wie: überdachte Terrassen, Pergolen, Sommerküchen, Kioske, Schuppen, Sanitäranlagen und ähnliches, die zusammen 20 m² nicht überschreiten, Höhe 2,5 m, ohne Fundament gebaut, mit provisorischem Charakter, abnehmbar, auf Holz- oder Metallkonstruktion gebaut und unter Beachtung der Regeln des allgemeinen Stadtplanungsplans und der lokalen Bauordnung der Ortschaft sowie des Gesetzes Nr. 287/2009, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

(3) Im Falle von Bauarbeiten, die ohne jegliche Genehmigungsformalität ausgeführt werden, ist die Einhaltung der Stadtplanungsvorschriften und der technischen Vorschriften zur Bauqualität, der Umweltschutzgesetzgebung und des Schutzes des natürlichen und bebauten Erbes sowie anderer Rechtsakte aus Sektorbereichen obligatorisch.

(4) Die Verantwortung für die Nichtbeachtung der Bestimmungen von Abs. (3) liegt solidarisch beim Auftraggeber der Arbeiten sowie bei den Planern und Ausführenden.

(5) Die Abnahme bei Fertigstellung von Bauarbeiten, die ohne jegliche Genehmigungsformalität ausgeführt werden, ist obligatorisch und erfolgt gemäß dem zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer/Baumeister geschlossenen Vertrag und wird zusammen mit dem Ausführungsprojekt in das technische Buch des Gebäudes und in das Nationale Bauregister eingetragen.

(6) Im Falle von diplomatischen Objekten und internationalen Organisationen, wie in Art. 5 Abs. (4²) des Gesetzes Nr. 333/2003 zum Schutz von Objekten, Gütern, Werten und zum Schutz von Personen, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, definiert, haben Institutionen des Verteidigungs-, öffentlichen Ordnungs- und nationalen Sicherheitssystems bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Recht, auf dem öffentlichen oder privaten Gebiet einer administrativ-territorialen Einheit ballistische Schutzkabinen und feste oder mobile Blockierungssysteme gegen Eindringen sowie alle anderen Schutz- und Sicherungssysteme anzubringen, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen erforderlich sind.

(7) Vor der Anbringung eines Geräts gemäß Abs. (6) informiert die Institution des Verteidigungs-, öffentlichen Ordnungs- und nationalen Sicherheitssystems die Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung über diesen Aspekt.

(8) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung stellen kostenlos die Versorgungseinrichtungen sowie die erforderlichen Flächen für die Anbringung von Kabinen oder anderen Geräten zur Gewährleistung von Schutz und Anti-Terror-/Gegenmaßnahmen, die Einrichtung der Schutzzone des Objekts und deren Abgrenzung bereit.

(9) Abweichend von den Bestimmungen von Art. 286 ist die Ausführung von Geotechnik-Bohrungen, offenen Schächten/Inspektionsschächten, anderen geotechnischen Untersuchungen, die für die Erstellung von geotechnischen Studien erforderlich sind, die integraler Bestandteil von Machbarkeitsstudien, technischen Ausführungsprojekten, Ausführungsdetails, für die Planung, Modernisierung, den Bau von Investitions- oder öffentlichen oder privaten Infrastrukturarbeiten sind, ohne Einholung einer Baugenehmigung und/oder einer Umweltstellungnahme oder eines Verwaltungsakts der durch Spezialgesetz bestimmten zuständigen Behörde zulässig.

(10) Für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen für Infrastrukturziele, unabhängig von der Planungsphase, für die sie ausgeführt werden, sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Wirtschaftsbetreibern, die diese Untersuchungen durchführen, den Zugang zum Grundstück zu gestatten und haben das Recht auf Schadensersatz für nachgewiesene Beschädigungen des Grundstücks, die von den jeweiligen Wirtschaftsbetreibern gezahlt werden, mit Sicherung der Summen durch die Begünstigten der Infrastrukturprojekte.

(11) Die Ausführung von Bohrungen, die für geotechnische Studien und geologische Prospektionen erforderlich sind, die Planung und Eröffnung von Gas- und Ölförderungen, anderen Unterwasserförderungen sowie der Bau von Unterwasser-Energietransport- und Kommunikationsnetzwerken in der Territorialmeere, angrenzenden Zone oder ausschließlichen Wirtschaftszone der Schwarzmeerregion, je nach Fall, ist auf der Grundlage eines Verwaltungsakts der durch Spezialgesetz bestimmten zuständigen Behörde zulässig, der an die Stelle einer Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung tritt und unter den Bedingungen der spezifischen Gesetzgebung in den Bereichen Gas, Erdöl, Elektrizität und Kommunikation, zu denen die Arbeiten gehören, je nach Fall, erlassen wird.

(12) Neue Nebengebäude, die gemäß Art. 299 Abs. (2) lit. c) gebaut werden, werden auf der Grundlage einer Eigenerklärung angemeldet und werden gemäß Gesetz Nr. 227/2015, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, besteuert. Da es sich um temporäre Konstruktionen handelt, wird die Streichung der auf diese Weise errichteten Nebengebäude aus den Unterlagen der Gemeinde ebenfalls auf der Grundlage der Eigenerklärung des Eigentümers vorgenommen.

Artikel 300 - Durchführung von Bauarbeiten auf der Grundlage einer Standortgenehmigung

Sie können ohne Baugenehmigung auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Standortmitteilung mit Genehmigung der Bauarbeiten ausgeführt werden, ohne den Straßen- und/oder Fußgängerverkehr zu behindern oder zu blockieren, mit Anschluss und/oder Verbindung zum Stromnetz und/oder Wasser- und Abwassernetz, je nach Fall:

a) Fahrradständer, Tretroller und Lade- bzw. Ladestationen für Elektro- und Hybridfahrzeuge;

b) feste Messstelle und Messstelle zur Anzeige der Luftqualität mit entsprechender Ausrüstung gemäß Gesetz Nr. 104/2011 in der jeweils geltenden Fassung;

c) automatische Punkte/Systeme zur Vorsortierung und Verwaltung von Recyclingabfällen, Behälter zur Vorsortierung von Abfällen, einschließlich Plattformen und entsprechender technischer und städtischer Ausrüstung;

d) Verkehrszeichen, Straßennamenschilder/Identifikationsplaketten und Systeme zur Videoüberwachung des Straßenverkehrs und der öffentlichen Sicherheit;

e) mobile ökologische Toiletten und entsprechende Ausrüstung;

f) Arbeiten zur Aufstellung von überdachten oder geschlossenen Kiosken und Pulten für den Vertrieb und Verkauf von Presse, Büchern und Blumen, automatische Systeme zur Erfassung/Zustellung von Postsendungen für Kurierdienste sowie Wagen und automatische Verkaufsautomaten, die direkt auf dem Boden ohne Fundamente und Plattformen aufgestellt sind, mit einer Fläche von maximal 12 m² und die keine Behinderung oder Blockierung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg verursachen, ohne Anschlüsse und/oder Verbindungen zu städtischen Versorgungseinrichtungen, mit Ausnahme von Strom;

g) für den Straßenhandel erforderliche Möbel auf der Grundlage einer von dem Gemeinderat der Verwaltungseinheit oder des Sektors der Stadt Bukarest genehmigten Verordnung;

h) temporäre Freiluftanlagen für Aufführungen, Versammlungen, Konzerte, Filmvorführungen, Messen, Ausstellungen, Feuerwerk oder pyrotechnische Aufführungen, Zirkusse, Gastronomie, Eislaufbahnen, Vergnügungsparks;

i) feste automatische Messstelle zur Überwachung des Umgebungslärmpegels.

Abschnitt 6 - Regularisierungsgenehmigung

Artikel 301 - Regularisierungsgenehmigung

(1) Falls Arbeiten unter Verstoß gegen die Baugenehmigung oder ohne diese ausgeführt wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde der öffentlichen Verwaltung die Ausstellung einer Regularisierungsgenehmigung und der Baugenehmigung zu beantragen.

(2) Die Regularisierungsgenehmigung kann nur für Einfamilienhäuser mit Erdgeschoss/Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer bebauten Nutzfläche von maximal 150 m² ausgestellt werden, die keine historischen Denkmäler sind und sich außerhalb von Schutzgebieten historischer Denkmäler oder geschützter bebauter Gebiete befinden, für Nebengebäude von Wohnhäusern, Wirtschaftsgebäude oder Nebengebäude von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer bebauten Nutzfläche von maximal 150 m² und für Arbeiten zum Verschließen von Balkonen ohne Erweiterung auf öffentliches Gebiet.

(3) Die Regularisierungsgenehmigung wird von der in Abs. (1) genannten Behörde nur ausgestellt, wenn die Bedingungen der Spezialgesetzgebung zum Schutz der Umwelt, die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke gemäß Art. 386, die spezifischen Anforderungen an Immobilien mit Spezialcharakter, die Institutionen des SNAOPSN angehören, und die geltenden Stadtplanungsvorschriften kumulativ erfüllt sind.

(4) Die Bedingungen bezüglich der Umweltauswirkungen werden von den zuständigen Umweltschutzbehörden überprüft und beziehen sich auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen:

a) die ausgeführten Arbeiten entsprechen dem von der zuständigen Behörde für Umweltschutz erlassenen Verwaltungsakt;

b) die zuständige Behörde für Umweltschutz hat die Einstellung der Mitteilung zur Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen und die ausgeführten Arbeiten führen nicht zu einer Änderung der Einstufung;

c) die ausgeführten Arbeiten fallen nicht unter das Gesetz Nr. 292/2018 in der jeweils geltenden Fassung, Art. 28 der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2007, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 49/2011 in der jeweils geltenden Fassung, und Art. 48 und 54 des Wassergesetzes Nr. 107/1996 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Falls die in Abs. (3) und (4) vorgesehenen Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sind, wendet die lokale öffentliche Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung der ausgeführten Arbeiten an.

(6) Falls technische Lösungen zur kumulativen Erfüllung von Abs. (3) und (4) vorhanden sind, kann die lokale öffentliche Behörde die Erlangung einer Baugenehmigung oder teilweisen Beseitigung, je nach Fall, anordnen.

(7) Ausnahmsweise von Abs. (2) kann die Regularisierungsgenehmigung für einen Zeitraum von maximal 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für andere Kategorien von Bauwerken als die in Abs. (2) genannten, die unter Verstoß gegen die Baugenehmigung oder ohne diese ausgeführt wurden, beantragt werden, sofern die Arbeiten den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Regularisierungsgenehmigung genehmigten Stadtplanungsvorschriften, den grundlegenden Anforderungen an die Bauqualität und der Erfüllung von Steuerverpflichtungen und der Anwendung von Verwaltungsstrafen entsprechen.

(8) In dem in Abs. (7) vorgesehenen Fall beträgt der Wert der Gebühren für die staatliche Kontrolle der Stadtentwicklung, Stadtplanung und des Bauwesens das Zehnfache des Wertes der Gebühren, die fällig wären, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden wären, und die fällige Gebühr für das Stadtplanungszertifikat und die Baugenehmigung beträgt das Zehnfache des durch Gesetz Nr. 227/2015 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebührenwerts.

(9) Die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Bauqualität erfolgt auf der Grundlage von technischen Gutachten, die von für jedes Fachgebiet und jede Spezialität beglaubigten Bautechnikern erstellt werden, nämlich: mechanische Festigkeit und Stabilität, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Sicherheit und Zugänglichkeit im Betrieb, Lärmschutz und Energieeffizienz und Wärmeisolierung, und die Überprüfung der Einhaltung der Stadtplanungsvorschriften erfolgt durch die Fachabteilung auf der Ebene der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden oder, bei Mangel an qualifiziertem Personal, durch Fachleute mit Unterzeichnungsbefugnis im Bereich Stadtplanung, die vom Antragsteller beschäftigt sind.

(10) Um die Regularisierungsgenehmigung auszustellen, kann die lokale öffentliche Behörde die Durchführung von Arbeiten zur Anpassung an die Stadtplanungsvorschriften und/oder die technischen Vorschriften zur Bauqualität anfordern.

(11) Für Gebäude, die ohne Einhaltung der Baugenehmigung oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Verfahren zur Genehmigung von Bauarbeiten errichtet wurden und bis zum Inkrafttreten dieses Kodex nicht regularisiert wurden, wird der Grundsteuer um 100 % erhöht, ab dem Datum der Feststellung der unbefugten Bautätigkeit durch die zuständige lokale Behörde, bis zur Erlangung der Regularisierungsgenehmigung oder zum Abriss der ohne Genehmigung durchgeführten Arbeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zahlung der Steuer hat keine Auswirkungen auf die Regularisierung des Bauwerks im Sinne der Verpflichtungen aus der Gesetzgebung über Stadtplanung und Bauqualität und hebt die Anwendung von Sanktionen bezüglich der Baudisziplin nicht auf.

(12) Nach Ablauf der in Abs. (7) vorgesehenen Frist können die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung zum Abriss der unbefugten Arbeiten mit Kostenerstattung schreiten oder sind verpflichtet, das zuständige Gericht um den Abriss von Bauwerken zu ersuchen, die ohne Einhaltung der Baugenehmigung oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Verfahren zur Genehmigung von Bauarbeiten errichtet wurden und keine Regularisierungsgenehmigung erhalten haben.

(13) Der Klageantrag wird vom Bürgermeister im Namen der Verwaltungseinheit innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Abs. (7) vorgesehenen Frist auf der Grundlage des von der Fachabteilung des Bürgermeisters oder der Staatlichen Bauaufsicht erstellten Feststellungsprotokolls eingereicht.

(14) Das Gericht entscheidet die Sache unter Ladung des Eigentümers und der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung und ordnet gegebenenfalls den vollständigen oder teilweisen Abriss des unbefugten Bauwerks oder Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands an.

(15) Das Gerichtsurteil zum Abriss stellt einen Vollstreckungstitel dar und wird sofort den Vollstreckungsorganen der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung mitgeteilt, die den Abriss des Bauwerks auf Kosten des Zuwiderhandelnden nach einem vereinfachten Verfahren durchführen.

Kapitel II - Genehmigung von Abbrucharbeiten an Gebäuden

Artikel 302 - Abbruchgenehmigung

(1) Die Abbruchgenehmigung wird unter den gleichen Bedingungen wie die Baugenehmigung gemäß den Bestimmungen des Art. 259 erteilt, wobei die Besonderheiten und Ausnahmen berücksichtigt werden, die sich aus der Art der Abbrucharbeiten ergeben.

(2) Falls der Antragsteller der Abbruchgenehmigung an Stelle der abgerissenen Bauwerke ein neues Bauwerk errichten möchte, erteilt die zuständige Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung eine einzige Baugenehmigung, in der sowohl der Abriss des alten Bauwerks als auch die Errichtung des neuen Bauwerks genehmigt werden.

(3) In dem in Abs. (2) vorgesehenen Fall wird nur die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung für das neue Bauwerk erhoben.

(4) Der Rahmeninhalt des Projekts für die Genehmigung des Abbruchs von Bauwerken ist in Anlage Nr. 5 vorgesehen.

(5) Der Abriss von Wirtschaftsanbauten oder Außenbauten von Einfamilienhäusern, die außerhalb geschützter bebauter Zonen liegen, wird nach dem vereinfachten Verfahren der Anmeldung unter den Bedingungen des Gesetzes durchgeführt.

(6) Der Abriss von Bauwerken mit Spezialcharakter wird von den Bestimmungen dieses Kodex ausgenommen und wird von den Institutionen aus SNAOPSN nach einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, das zusammen mit der zuständigen zentralen Behörde im Bereich der Regelung der Baugenehmigung festgelegt wird.

Artikel 303 - Abriss von Bauwerken, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen

Die zuständigen Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung können Bauwerke, die Eigentum der Verwaltungseinheit sind und sich in fortgeschrittenem Verfallszustand befinden und die öffentliche Sicherheit gefährden, mit Ausnahme von Baudenkmälern, auf der Grundlage einer Abbruchgenehmigung, die unter den Bedingungen des Art. 312 für die Durchführung von Notfallmaßnahmen erteilt wird, abreißen.

Kapitel III - Gemeinsame Bestimmungen zur Genehmigung von Bau- und Abbrucharbeiten an Gebäuden

Artikel 304 - Zuständigkeit der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung im Bereich der Genehmigung von Bau- und Abbrucharbeiten an Gebäuden

(1) Die Baugenehmigung, die Änderungsgenehmigung, die Regularisierungsgenehmigung und die Abbruchgenehmigung werden von den folgenden Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung gemäß ihrer Zuständigkeiten erteilt:

a) der Bürgermeister der Gemeinde, Stadt oder des Munizips, beziehungsweise der Sektorbürgermeister oder der Generalbürgermeister des Munizips Bukarest, je nach Fall, gemäß diesem Kodex;

b) vom Vorsitzenden des Kreisrats.

(2) Der Bürgermeister der Verwaltungseinheit oder die Verwaltungsunterteilung erteilt die in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen für alle Arbeiten, die auf dem Verwaltungsgebiet der Verwaltungseinheit durchgeführt werden, mit Ausnahme des Munizips Bukarest und der Sektoren, wo die Erteilungskompetenzen gemäß den Bestimmungen der Art. 130, 131 und 584 festgelegt werden.

(3) Der Vorsitzende des Kreisrats erteilt die in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters in den folgenden Fällen:

a) für Arbeiten, die an Immobilien durchgeführt werden, die die Grenze einer Verwaltungseinheit überschreiten;

b) für Arbeiten, die im Intravillan oder Extravillan einer Verwaltungseinheit durchgeführt werden, die keine Fachstrukturen verantwortlich für den Bereich der Raumordnung und Stadtplanung im Fachapparat des Bürgermeisters hat.

(4) Der Vorsitzende des Kreisrats erteilt auch die in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen mit vorheriger Zustimmung des Generalsekretärs der Verwaltungseinheit in Ausnahmefällen, in denen der Gemeinderat der Verwaltungseinheit im Kreis aufgelöst ist oder der Bürgermeister nicht in der Lage ist, seine Aufgaben auszuüben, weil sein Mandat ausgesetzt oder beendet wurde oder eine Vorbeugungsmaßnahme gemäß Strafrecht angeordnet wurde.

(5) Die Zuständigkeit für die Erteilung der in Abs. (1) vorgesehenen Genehmigungen kann anderen Behörden der öffentlichen Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Art. 329, 343 und 346 oder den Bestimmungen besonderer Gesetze zustehen.

Artikel 305 - Kommission für einheitliche Zustimmung auf der Ebene der lokalen öffentlichen Behörden

(1) Die Behörden der öffentlichen Verwaltung auf Kreisebene, auf der Ebene der Städte sowie auf der Ebene der Sektoren von Bukarest sind verpflichtet, im Rahmen der von dem Chefarchitekten geleiteten Fachstrukturen eine Kommission für einheitliche Genehmigung zu organisieren.

(2) Für andere Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung als die in Abs. (1) vorgesehenen ist die Organisation der Kommission für einheitliche Genehmigung optional.

(3) In Fällen, in denen auf der Ebene der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die gemäß Abs. (2) die Möglichkeit haben, die Kommission für einheitliche Genehmigung zu bilden, diese Kommission nicht gebildet wurde, werden ihre Aufgaben auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der administrativ-territorialen Einheit und dem Kreisrat von der Kommission für einheitliche Genehmigung auf der Ebene des Kreisrats erfüllt.

(4) Die Kommission für einheitliche Genehmigung arbeitet in der Regel in einer Online-Umgebung, indem sie Dokumentationen in digitalem Format analysiert, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind.

Artikel 306 - Aufgaben der Kommission für einheitliche Genehmigung

Die Kommission für einheitliche Genehmigung hat folgende Aufgaben:

a) empfängt über den in Art. 139 vorgesehenen nationalen Einheitsfenster Dokumentationen zur Genehmigung, die spezifisch für die durch die Kommission für einheitliche Genehmigung zu erteilenden Genehmigungen sind und vom Antragsteller der Genehmigung in digitalem Format eingereicht werden. Bis zur Inbetriebnahme des nationalen Einheitsfensters werden die Dokumentationen in digitalem Format empfangen, unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 140/2020, genehmigt durch Gesetz Nr. 255/2020, erhalten wird, und werden gleichzeitig an alle genehmigenden Stellen über die Informationssysteme der lokalen Behörden oder per E-Mail vom eigenen Sekretariat übermittelt;

b) analysiert die Dokumentationen in Übereinstimmung mit der spezifischen Gesetzgebung zur Erteilung von Genehmigungen/Zustimmungen;

c) in Fällen, in denen die Aussteller von Genehmigungen/Zustimmungen Ergänzungen oder Änderungen der Dokumentation für erforderlich halten, analysiert die Kommission für einheitliche Genehmigung die betreffenden Anfragen und deren Auswirkungen auf die durch andere Genehmigungen festgelegten technischen Bedingungen und teilt diese Aspekte sowohl dem Antragsteller als auch den Genehmigungsstellen mit, deren durch Genehmigungen festgelegte technische Bedingungen beeinflusst werden;

d) erteilt die einheitliche Genehmigung nach Zahlung der von den Ausstellern von Genehmigungen oder Zustimmungen festgelegten Gebühren gemäß Art. 308;

e) Die Kommission für einheitliche Genehmigung führt ihre Tätigkeit über das nationale Einheitsfenster für die Genehmigung von Bauvorhaben durch. Bis zur Inbetriebnahme des nationalen Einheitsfensters für die Genehmigung von Bauvorhaben führen die öffentlichen Behörden ihre Tätigkeit entweder über eigene digitale Plattformen oder per E-Mail vom eigenen Sekretariat durch.

Artikel 307 - Organisation und Funktionsweise der Kommission für einheitliche Genehmigung

(1) Die Organisation und Funktionsweise der Kommission für einheitliche Genehmigung sowie deren Zusammenarbeit mit den Ausstellern der für die Erteilung von Genehmigungen erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen werden durch Organisations- und Funktionsreglemente festgelegt, die von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung genehmigt werden, und auf der Grundlage von Protokollen, die zwischen den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung und den Ausstellern von Genehmigungen und Zustimmungen geschlossen werden.

(2) Die Kommission für einheitliche Genehmigung setzt sich zusammen aus:

a) Fachleuten aus der eigenen Struktur des Apparats der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung, die auch das Sekretariat der Kommission sicherstellen;

b) delegierten Vertretern aller Gesellschaften, die städtische Versorgungsleistungen verwalten und/oder bereitstellen – Genehmigungsstellen;

c) bevollmächtigten Vertretern der dezentralisierten öffentlichen Dienste der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Brandverhütung und Brandbekämpfung, Verhütung von Großunfällen mit gefährlichen Stoffen, Zivilschutz und Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, wie gesetzlich vorgesehen;

d) Vertretern anderer Institutionen, die Genehmigungen und Zustimmungen ausstellen, je nach Fall.

(3) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die für die Organisation der Kommission für einheitliche Genehmigung verantwortlich sind, haben die Freiheit, auf der Grundlage von Protokollen mit den Ausstellern von Genehmigungen und Zustimmungen die Zusammensetzung der Kommission für einheitliche Genehmigung auf jeden Aussteller von Genehmigungen und Zustimmungen, die gesetzlich vorgesehen sind, auszuweiten.

(4) Das Sekretariat der Kommission für einheitliche Genehmigung ist auf der Ebene der von dem Chefarchitekten geleiteten Fachstruktur organisiert.

(5) Das Sekretariat der Kommission für einheitliche Genehmigung überprüft, ob die eingereichte Dokumentation die städtebaulichen Anforderungen erfüllt, und leitet das Genehmigungsverfahren erneut ein, falls die Dokumentation nicht konform ist.

(6) Die Kommission für einheitliche Genehmigung hat einen ständigen Charakter und führt ihre Tätigkeit in der Regel durch elektronisches Verfahren durch und, in Fällen, in denen dies erforderlich ist, durch Arbeitstreffen im Sitz des Bürgermeisters/Kreisrats.

Artikel 308 - Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen über die Kommission für einheitliche Genehmigung

(1) Falls der Antragsteller sich für die Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen über die Kommission für einheitliche Genehmigung entscheidet, werden die Gebühren und Tarife für die Erteilung der im Urbanism-Zertifikat angeforderten Genehmigungen und Zustimmungen vom Antragsteller getragen, wobei die Höhe der Gebühren und Tarife von den Ausstellern der Genehmigungen und Zustimmungen festgelegt wird, die gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften für jeden Genehmigungsbereich berechnet werden und den Ausstellern von Bau-/Abbruchgenehmigungen mitgeteilt werden.

(2) Der Antragsteller zahlt über www.ghiseul.ro/ghișeul/public die Gebühren und Tarife für die im Urbanism-Zertifikat angeforderten Genehmigungen und Zustimmungen. Die Gebühren und Tarife fließen auf ein Sammelkonto in Form von Mandatssummen, von wo sie innerhalb von maximal 24 Stunden nach Erhalt an die Aussteller der Genehmigungen/Zustimmungen überwiesen werden.

(3) Zur Erteilung der einheitlichen Genehmigung über die Kommission für einheitliche Genehmigung können die Kreis- und Gemeinderäte eine Sondergebühr unter den Bedingungen des Steuergesetzbuchs festlegen.

Artikel 309 - Gültigkeit von Genehmigungen

(1) Bau- und Abbruchgenehmigungen sind für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der in Abs. (1) vorgesehene Gültigkeitszeitraum wird für die gesamte in der Genehmigung vorgesehene Ausführungsdauer verlängert, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des Baubeginns an die Behörde der öffentlichen Verwaltung, die die Baugenehmigung erteilt hat.

(3) Falls die Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird, wird die in der Bau-/Abbruchgenehmigung festgelegte Ausführungsdauer ab dem Ausstellungsdatum der Bau-/Abbruchgenehmigung berechnet.

(4) Die im Absatz (1) vorgesehene Gültigkeitsdauer kann während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung einmalig durch Benachrichtigung der ausstellenden Behörde mit Begründung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Gültigkeit darf 12 Monate nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der im Absatz (1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer von Genehmigungen ist unabhängig von den Gründen, die zur Verlängerung führten, untersagt. Während der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen hat der Antragsteller das Recht, die genehmigten Arbeiten zu beginnen oder kann eine Änderungsgenehmigung beantragen.

(6) In begründeten Fällen, in denen die Bauarbeiten nicht gemäß der in der Genehmigung festgelegten Ausführungsdauer abgeschlossen werden können, kann der Projektinitiator die ausstellende Behörde mindestens 15 Tage vor Ablauf um Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung ersuchen. In diesem Fall wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt.

(7) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung ist ein mit demselben Verwaltungsakt verbundenes Verwaltungsverfahren.

Artikel 310 – Verlust der Gültigkeit von Genehmigungen

(1) Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit durch Nichtbeginn der Arbeiten innerhalb der in der Genehmigung festgelegten Gültigkeitsdauer.

(2) Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit durch Nichtabschluss der Arbeiten gemäß der in der Genehmigung festgelegten Ausführungsdauer, wenn keine Verlängerung der Ausführungsdauer beantragt wurde.

(3) Baugenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Ausführung der Arbeiten für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten unterbrochen wird.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes (2) gelten nicht für Unterbrechungen, die durch das Bestehen von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht bezüglich des Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte an Immobilien, der Rechtmäßigkeit von Genehmigungen oder jede andere Art von Rechtsstreitigkeiten verursacht werden, die das Recht zur Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen können, für die gesamte Dauer des Rechtsstreits oder im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt für die gesamte Dauer des Ereignisses.

(5) Falls die Bauarbeiten nicht begonnen oder nicht vollständig zum festgelegten Termin ausgeführt werden können, kann der Investor die ausstellende Behörde mindestens 15 Arbeitstage vor Ablauf um Verlängerung der Ausführungsdauer ersuchen. Die Verlängerung der Ausführungsdauer wird einmalig und für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt, gegen Zahlung einer Gebühr von 30 % des ursprünglichen Gebührenwerts.

(6) Falls die Arbeiten nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung abgeschlossen werden, ist eine neue Baugenehmigung zu beantragen.

(7) Falls die Ausführung der Arbeiten für einen Zeitraum unterbrochen wird, der die in der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung eingetragene Ausführungsdauer überschreitet, ohne dass Erhaltungsmaßnahmen angewendet werden, können die verbleibenden Arbeiten nur auf der Grundlage einer technischen Dokumentation fortgesetzt werden, die gemäß den Schlussfolgerungen von Berichten über die technische Überprüfung der ausgeführten Arbeiten und Berichten über die aktuelle Überprüfung der technischen Dokumentation für die verbleibenden Arbeiten bezüglich der Einhaltung der geltenden grundlegenden Anforderungen erstellt wurde und nur, wenn diese keine Änderungen der technischen Lösungen erfordern.

Artikel 311 – Gültigkeit von Stellungnahmen und Zustimmungen im Genehmigungsverfahren

(1) Stellungnahmen und Zustimmungen, die im Rahmen des Urbanisierungszertifikats beantragt werden, einschließlich in der Phase der Machbarkeitsstudie oder der Dokumentation zur Genehmigung von Interventionsarbeiten, behalten ihre Gültigkeit bis zur Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten, sofern keine neuen Elemente eintreten oder sich die Bedingungen, die ihrer Erteilung zugrunde lagen, nicht ändern, bzw. die technischen Lösungen in der Phase der technischen Dokumentation zur Erlangung der Baugenehmigung bis zur Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten, für die sie erteilt wurden, bzw. bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Abnahmevertrags behalten.

(2) Für Projekte spezieller Telekommunikationsinfrastruktur behalten Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, Urbanisierungszertifikate, Stellungnahmen, Zustimmungen, gegebenenfalls Standortzustimmungen ihre Gültigkeit ab dem Ausstellungsdatum für die gesamte Dauer der Projektdurchführung bis zur Fertigstellung der Arbeiten, für die sie erteilt wurden, bzw. bis zum Datum der Unterzeichnung des Abnahmevertrags für die Arbeiten, unter der Bedingung, dass die Ausführung der Arbeiten innerhalb von 36 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung beginnt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten nicht, wenn Änderungen eintreten, die eine Wiederholung des Stellungnahmeverfahrens erforderlich machen.

(4) Für Projekte von Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse behalten Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, Urbanisierungszertifikate, Stellungnahmen, Zustimmungen, gegebenenfalls Standortzustimmungen ihre Gültigkeit ab dem Ausstellungsdatum für die gesamte Dauer der Projektdurchführung bis zur Fertigstellung der Arbeiten, für die sie erteilt wurden, bzw. bis zum Datum der Unterzeichnung des Abnahmevertrags für die Arbeiten.

Artikel 312 – Übertragung von Rechten und Pflichten aus Genehmigungen

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus der Genehmigung bei Wechsel des Inhabers während der Ausführung der Arbeiten erfolgt von Rechts wegen. Der neue Inhaber übernimmt alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Genehmigung ergeben.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Urbanisierungszertifikat, den Stellungnahmen und Zustimmungen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhalten wurden, bei Wechsel des Inhabers vor Ausstellung der Genehmigung erfolgt von Rechts wegen. Der neue Inhaber übernimmt alle Rechte und Pflichten, die sich aus den erhaltenen Stellungnahmen und Zustimmungen ergeben.

Artikel 313 – Gebühren für die Ausstellung von Genehmigungen

(1) Die Gebühr für die Ausstellung der Baugenehmigung, Regularisierungsgenehmigung oder Abbruchgenehmigung wird gemäß den Bestimmungen des Art. 474 des Gesetzes Nr. 227/2015 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen berechnet, und die Architektur-Stempelgebühr unter den Bedingungen des Art. 1 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 35/1994 über die literarische, kinematografische, Theater-, Musik-, Folklore-, Kunsthandwerk-, Architektur- und Unterhaltungsstempel, neu veröffentlicht.

(2) Im Falle einer Änderungsgenehmigung wird keine neue Genehmigungsgebühr erhoben; diese wird vor der Abnahme bei Fertigstellung der Arbeiten reguliert.

(3) Die Ausstellung von Genehmigungen für Notfallmaßnahmen zur Sicherung bestehender Bauwerke, einschließlich der zugehörigen Anlagen, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von ihrer Bestimmung, sowie für Arbeiten an Kultstätten oder an eingestuften oder zur Einstufung anstehenden historischen Denkmälern, unabhängig vom Eigentümer, mit Ausnahme derjenigen, in denen kommerzielle Aktivitäten stattfinden, ist von Genehmigungsgebühren befreit.

(4) Für Arbeiten, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, entspricht der von der Gemeindebehörde erhobene Gebührenbetrag der Hälfte der durch das Gesetz Nr. 227/2015 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen festgelegten Gebühr für die Ausstellung der Baugenehmigung, Gestaltungs-, Änderungs-, Regularisierungs- oder Abrisspermit, je nach Art der vorgeschlagenen Arbeiten.

Artikel 314 - Bereitstellung von Informationen über Stadtplanungszertifikate, ausgestellte Bau-/Abrissgenehmigungen sowie über Arbeiten, die nach dem vereinfachten Verfahren der Anmeldung durchgeführt werden

(1) Die Liste der Stadtplanungszertifikate ist öffentlich. Die Liste wird monatlich aktualisiert und am Sitz und auf der eigenen Internetseite des Ausstellers angezeigt und enthält eine Aufzählung der ausgestellten Stadtplanungszertifikate, einschließlich des Vormonats, in der Reihenfolge ihrer Ausstellung, wobei jede Immobilie durch Angabe der Adresse, der Katasternummer und der Grundbuchnummer sowie des Zwecks, für den das Dokument ausgestellt wurde, gekennzeichnet wird.

(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Bau- oder Abrissgenehmigungen und der Ablehnungsbescheide haben die ausstellenden Behörden der öffentlichen Verwaltung die Verpflichtung, der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigungen und die zugehörigen Anlagen durch folgende Maßnahmen zur Verfügung zu stellen:

a) Gewährleistung des Zugangs zu Informationen von öffentlichem Interesse am Sitz der ausstellenden Behörde der öffentlichen Verwaltung durch Aushang und/oder durch Bereitstellung der Möglichkeit, diese Informationen auf der Grundlage von Anfragen interessierter Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einzusehen;

b) Veröffentlichung auf der Internetseite der ausstellenden öffentlichen Behörden in einem zu diesem Zweck bestimmten Bereich oder auf der digitalen Plattform für die Ausstellung von Stadtplanungszertifikaten und Baugenehmigungen.

(3) Die Informationen aus den in Abs. (2) genannten Dokumenten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind auf folgende Punkte beschränkt:

a) Liste der ausgestellten Bau-/Abrissgenehmigungen und deren Inhalt;

b) Liste der Ablehnungsbescheide für Bau-/Abrissgenehmigungen, die die Nummer und das Datum des Antrags, die Adresse der Immobilie, die Art der angeforderten Arbeiten und eine kurze Begründung des Ablehnungsbescheids enthält.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. (1) und (2) werden Genehmigungen für Bauarbeiten mit besonderem Charakter nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

(5) Die Informationen, die gemäß Abs. (2) Buchst. a) veröffentlicht/mitgeteilt werden, müssen zwingend folgende Informationen enthalten, die dem Inhalt der Genehmigung und der zugehörigen Anlagen entnommen sind:

a) Nummer der Bau-/Abrisspermit und Ausstellungsdatum;

b) Titel der Genehmigung/Projektbeschreibung;

c) Grundflächenzahl (GFZ) und Geschossflächenzahl (GRZ);

d) Abstände der Bauwerke von den Grundstücksgrenzen;

e) bebaute Flächen auf Bodenniveau, bebaute Flächen auf jeder Ebene, Gesamtbaufläche;

f) Höhenregime, Anzahl der Untergeschosse und Obergeschosse für jedes Bauwerk sowie Höhen der Bauwerke an der Traufe und maximale Höhe für jedes Bauwerk;

g) ob die Stellungnahme der zuständigen Behörde im Bereich des Schutzes des Kulturerbes angefordert/erhalten wurde;

h) ob die Stellungnahme der zuständigen Behörde im Bereich des Umweltschutzes angefordert/erhalten wurde;

i) Lageplan, einschließlich Grünflächen;

j) alle Fassaden.

(6) Die Werbemaßnahmen/Aushang/Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht am Sitz der ausstellenden Behörde erfolgen innerhalb der in Abs. (2) vorgesehenen Frist.

(7) Nach Mitteilung der Baugenehmigung, aber vor Beginn der Arbeiten, hat der Begünstigte die Verpflichtung, auf eigene Kosten die in Abs. (5) Buchst. a) und b) genannten Informationen im Grundbuch der Immobilie sowie in einer Zeitung mit großer Verbreitung einzutragen und am Bauplatz an gut sichtbarer Stelle ein Investitionsidentifikationsschild anzubringen. Für vor Inkrafttreten dieses Kodex ausgestellte Genehmigungen können die in diesem Absatz vorgesehenen Werbeformalitäten auch nach Beginn der Arbeiten erfüllt werden.

(8) Der Inhalt der Baugenehmigung gilt als der interessierten Öffentlichkeit bekannt gemacht am Datum der Erfüllung der letzten in Abs. (2) vorgesehenen Werbemaßnahme.

(9) Ohne das in Abs. (7) festgelegte Datum der letzten Werbemaßnahme, an dem der Inhalt der Baugenehmigung als der interessierten Öffentlichkeit bekannt gemacht gilt, in irgendeiner Weise zu ändern, können die in Abs. (4) genannten Informationen sowie die übrigen Dokumente, die gemäß diesem Kodex öffentlichen Charakter haben, zur Einsicht am Sitz der ausstellenden öffentlichen Behörde angefordert werden.

(10) Die Liste der Arbeiten, die nach dem vereinfachten Verfahren der Anmeldung durchgeführt werden, ist öffentlich. Die Liste wird monatlich aktualisiert und am Sitz und auf der eigenen Internetseite der anmeldenden Behörde angezeigt und enthält eine Aufzählung der gemäß Art. 296 Abs. (1) Buchst. a) stillschweigend genehmigten Anmeldungen, einschließlich des Vormonats, in der Reihenfolge ihres Eingangs, durch Angabe der Nummer aus dem Anmeldungsregister, der Adresse, der Katasternummer und der Grundbuchnummer sowie der angemeldeten Arbeiten.

Artikel 315 - Führung von Aufzeichnungen über von den zuständigen öffentlichen Behörden ausgestellte Dokumente

(1) Die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung erstellen in digitaler Form:

a) das Register der ausgestellten Stadtplanungszertifikate, differenziert nach Kategorien;

b) das Register der ausgestellten Einzelgenehmigungen;

c) das Register der ausgestellten Bau-, Änderungs-, Regularisierungs- und Abrissgenehmigungen;

d) das Register der Anmeldungen für die Durchführung von Bauarbeiten und der als Folge dieser Anmeldungen ausgestellten Genehmigungen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf Kontrolle und Disziplin in den Bereichen Raumordnung, Stadtplanung und Bauwesen, wie gesetzlich vorgesehen, teilen die Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung der Staatlichen Kreisbauaufsicht sowie der spezialisierten Struktur im Bereich Raumordnung und Stadtplanung auf Kreisebene in der ersten Dekade jedes Monats für den Vormonat die aktualisierten Register gemäß Abs. (1) mit.

(3) Die in Abs. (1) vorgesehenen Register sind Grundregister und sind Teil des Nationalen Registerverzeichnisses.

(4) Abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels erstellen die Institutionen aus SNAOPSN ihre eigenen Aufzeichnungen gemäß der geltenden Spezialgesetzgebung.

Artikel 316 - Verpflichtungen der Aussteller von Stellungnahmen und Genehmigungen im Genehmigungsverfahren

(1) Die Institutionen/Wirtschaftsakteure, die durch Gesetz befugt sind, die erforderlichen Stellungnahmen/Genehmigungen im Genehmigungsverfahren auszustellen, haben folgende Verpflichtungen:

a) den Rahmeninhalt der spezifischen erforderlichen Dokumentationen zur Ausstellung von Stellungnahmen/Genehmigungen, die Liste weiterer erforderlicher Dokumente und spezifischer Bedingungen sowie die endgültige Berechnungsweise der Gebühren/Tarife für die für private Investitionsarbeiten ausgestellten Stellungnahmen/Genehmigungen festzulegen, die sie der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung auf ihrer eigenen Internetseite und durch Aushang in ihrem Sitz zur Verfügung stellen;

b) die Stellungnahmen/Genehmigungen auszustellen, mit Ausnahme von Stellungnahmen/Genehmigungen bezüglich der in der Phase der Ausarbeitung der technisch-wirtschaftlichen Dokumentationen erforderlichen technisch-edilen Netze für Ziele/Investitionsprojekte, innerhalb der in Art. 269 vorgesehenen Fristen;

c) die erforderlichen Maßnahmen zur rechtmäßigen Verwaltung von Informationen, die in den für die Ausstellung der durch das von öffentlichen Institutionen des Systems der Verteidigung, öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit ausgestellten Urbanism-Zertifikats vorgesehenen Stellungnahmen-Genehmigungen enthaltenen Dokumentationen enthalten sind, zu treffen, einschließlich durch Festlegung eines spezifischen angepassten Rahmeninhalts derselben, unter Einhaltung der in lit. b) vorgesehenen Frist;

d) dem Antragsteller schriftlich oder per E-Mail, falls dieser seine elektronische Korrespondenzadresse angegeben hat, einmalig innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Dokumentation mitzuteilen, ob Ergänzungen der übermittelten Dokumentation erforderlich sind, unter den Bedingungen des Art. 279 Abs. (4) oder innerhalb der in Art. 279 Abs. (10) vorgesehenen Fristen;

e) für Verkehrsinfrastrukturprojekte die Grundsatzstellungnahmen/Genehmigungen für die Entnahme von Grundstücken aus dem Waldbestand oder gegebenenfalls die bedingten günstigen Standortstellungnahmen für die Umsiedlung von Transport- und Energieverteilungssystemen/Netzen, Erdgas und Erdöl sowie anderer auf dem Enteignungskorridor gelegener Versorgungsnetze innerhalb von höchstens 10 Tagen nach Einreichung des Antrags bei der ausstellenden Behörde auf der Grundlage des Standortplans des Investitionsziels und des technischen Berichts auszustellen, die zwingend die Positionierung der Versorgungsnetze oder der von der Entnahme aus dem Waldbestand betroffenen Grundstücke enthalten müssen;

f) die Einreichung von Anträgen, Dokumentationen und die Ausstellung von Stellungnahmen in digitaler Form sicherzustellen;

g) die Angelegenheit auf die Tagesordnung der Kommission zu setzen und in der Kommission innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Einreichung der Dokumentation bei der Registratur der Institution zu analysieren, falls durch Gesetz die Verpflichtung zur Analyse der Dokumentation in einer Kommission festgelegt ist;

h) den Begünstigten und die Projektanten über das Datum zu benachrichtigen, an dem die Dokumentation in der Kommission analysiert wird, unabhängig davon, ob diese das Recht haben oder nicht, an der Sitzung teilzunehmen, gemäß den spezifischen Verfahren, falls das Verfahren zur Ausstellung der Stellungnahme die Analyse der Dokumentation in einer Kommission vorsieht;

i) Stellungnahmen/Genehmigungen für öffentliche Bauprojekte sowohl für Neubauten als auch für Eingriffe an bestehenden Bauwerken ohne Erhebung von Analyse- oder Beratungsgebühren oder ähnlichem zu analysieren und auszustellen;

j) Dokumentationen für Investitionen, die aus dem Nationalen Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens und/oder aus anderen europäischen Mitteln finanziert werden, vorrangig und im Notfallverfahren zu analysieren und zu genehmigen;

k) die eingereichten Arbeiten zur Genehmigung nach Komplexität zu priorisieren;

l) halbjährlich eine Analyse der Anzahl und Art der Investitionen durchzuführen, für die die Stellungnahmen und Genehmigungen gemäß Art. 279 als stillschweigend erteilt betrachtet wurden, und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Anzahl dieser Situationen zu verringern;

m) den Fallbearbeiter während der Durchführung der Analyse- und Genehmigungsverfahren zur Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten nicht zu wechseln, außer in Fällen, in denen dieser nicht mehr in der betreffenden Struktur tätig ist, sich im Urlaub befindet, arbeitsunfähig ist oder disziplinarisch untersucht wird;

n) die Ausstellung von Stellungnahmen/Genehmigungen nicht von der vorherigen Erlangung anderer Stellungnahmen oder Genehmigungen abhängig zu machen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Regelungsakte, die von den zuständigen Umweltschutzbehörden erlassen werden, nämlich deren Standpunkt und Verwaltungsakt, die gemäß der Gesetzgebung zur Bewertung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt erlassen werden.

(3) Die Stellungnahme der zuständigen Zentralbehörde der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Schutzes des Kulturerbes oder ihrer dezentralisierten Strukturen wird für Gebäude innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen spezifischen Dokumentation ausgestellt, und für die in Art. 336 Abs. (3) lit. g) vorgesehenen Ingenieurbauwerke beträgt die Frist 15 Tage nach Erhalt der vollständigen spezifischen Dokumentation.

(4) Im Falle von Stellungnahmen, die nicht von der Analyse der Dokumentation in einer Kommission abhängig sind, ist keine Anfrage zur Ergänzung nach dem in Abs. (1) lit. d) vorgesehenen Zeitraum von 5 Arbeitstagen zulässig.

Artikel 317 - Gemeinsame Bestimmungen für die Dokumentation zur Ausstellung von Genehmigungen, Erstellung von technischen Ausführungsprojekten und Ausführungsdokumentation

(1) Das zur Ausstellung von Genehmigungen erstellte Bauprojekt und die technischen Ausführungsprojekte werden von Fachkollektiven erarbeitet, angeeignet und unterzeichnet von Fachkräften mit höherer Ausbildung in den Bereichen Architektur, Urbanismus, Landschaftsgestaltung, Bauwesen und Bauinstallationen oder andere relevante Ingenieurbereiche, wie folgt:

a) von einem Architekten mit vom rumänischen Staat anerkanntem Diplom zur Planung des Architekturteils für oberirdische und unterirdische Konstruktionen unabhängig von der Folgenklasse oder von einem Architekten oder Urbanisten mit Unterzeichnungsrecht, das von der Kammer der Architekten Rumäniens erteilt wurde, für Konstruktionen der Folgenklasse CC1 und außerhalb geschützter Zonen gemäß Gesetz. Der Architekt mit Unterzeichnungsrecht, der Urbanist oder der Architekt mit Unterzeichnungsrecht gewährleisten auch die Koordination der gesamten Dokumentation in der Position des Projektleiters oder gegebenenfalls des Projektmanagers für Zivilgebäude und sichern die Integration und Koordination der Fachprojekte der Ingenieurwissenschaften;

b) von einem Innenarchitekten mit Unterzeichnungsrecht und einem vom rumänischen Staat anerkanntem Diplom gemäß der in Art. 428 vorgesehenen Kompetenzen;

c) von Bauingenieuren, Installationsingenieuren, Landschaftsarchitekten, Ingenieuren aus anderen Ingenieurbereichen mit vom rumänischen Staat anerkanntem Diplom gemäß den erworbenen Planungskompetenzen für die Ingenieurteile in den spezifischen Bereichen für oberirdische und unterirdische Konstruktionen unabhängig von der Folgenklasse sowie für die damit verbundenen Installationen oder von Techniker aus dem Bauwesen für Konstruktionen der Folgenklasse CC1 und außerhalb geschützter bebauter Zonen gemäß Gesetz.

(2) Die Unterzeichnung der Dokumentationen durch die in Abs. (1) genannten Personen begründet deren Verantwortung unter den Bedingungen des Gesetzes.

Artikel 318 - Verantwortung für die Erteilung von Genehmigungen

(1) Die Verantwortung für die Erteilung von Genehmigungen liegt bei deren Unterzeichnern gemäß der nach Gesetz festgelegten Befugnisse.

(2) Die Genehmigungsbehörde haftet nicht für mögliche nachfolgende Schäden, die durch das Vorhandensein von Rechtsstreitigkeiten zum Zeitpunkt der Erteilung des Aktes vor Gericht bezüglich der Immobilie - Grundstück und/oder Konstruktionen entstehen; die Verantwortung liegt beim Antragsteller.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Befugnissen bei der Überprüfung von Dokumentationen und/oder der Ausarbeitung/Erteilung von Baugenehmigungen haften materiell, ordnungswidrig, zivilrechtlich und strafrechtlich, je nach Fall, für die Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Überprüfung, Ausarbeitung und Erteilung von Genehmigungen.

Titel III - Besondere Bestimmungen zur Konzessionierung, unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, Zuweisung und Vermietung von Bauland

Artikel 319 - Konzessionierung von Grundstücken zum Zweck der Errichtung von Konstruktionen

(1) Grundstücke, die Eigentum des Staates oder der Verwaltungseinheiten sind, können zum Zweck der Errichtung von Konstruktionen konzessioniert werden, nur wenn die geplanten Arbeiten auf dem betreffenden Grundstück den Bestimmungen der genehmigten Urbanismus- und Raumordnungsdokumentationen entsprechen.

(2) Grundstücke, die zum öffentlichen Bereich des Staates oder der Verwaltungseinheiten gehören, können nur zum Zweck der Errichtung von Konstruktionen von öffentlichem Nutzen und/oder von öffentlichem Interesse konzessioniert werden.

(3) Freie Baugrundstücke, die sich in der Verwaltung von Gemeinderat befinden und Gegenstand von Anträgen auf Wiederherstellung des Eigentumsrechts ehemaliger Eigentümer sind, die in der in Gesetz Nr. 10/2001 über das Rechtsverhältnis von Immobilien, die in der Zeit vom 6. März 1945 bis 22. Dezember 1989 rechtswidrig entzogen wurden, in der Neufassung mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Frist eingereicht wurden, können nicht Gegenstand einer Konzession sein.

Artikel 320 - Konzessionierung ohne öffentliche Ausschreibung und unentgeltliche Nutzungsüberlassung

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 312 Abs. (1) der Notverordnung der Regierung Nr. 57/2019 über das Verwaltungsgesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen können Grundstücke in Privateigentum des Staates oder der Verwaltungseinheiten, die zum Bauen bestimmt sind, ohne öffentliche Ausschreibung konzessioniert oder auf begrenzte Zeit unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, je nach Fall, in folgenden Situationen:

a) zur Verwirklichung von Objekten von öffentlichem Nutzen oder Wohltätigkeit mit sozialem Charakter, ohne Gewinnzweck, andere als solche, die von den Gemeinden auf ihren Grundstücken verwirklicht werden;

b) zur Umsiedlung von Haushalten, die von Katastrophen betroffen sind;

c) zur Erweiterung von Konstruktionen auf angrenzenden Grundstücken auf Antrag des Eigentümers für Flächen, die keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße haben, nur durch Angrenzung an andere Grundstücke bebaubar sind und 300 m² nicht überschreiten dürfen;

d) für Arbeiten zum Schutz oder zur Inwertsetzung von Denkmälern, die nach Gesetz definiert sind, mit zustimmender Stellungnahme des Kulturministeriums, durchgeführt in Übereinstimmung mit den nach Gesetz genehmigten Urbanismusdokumentationen.

(2) Falls für die in Abs. (1) lit. c) vorgesehenen Grundstücke zwei oder mehr Anträge von angrenzenden Eigentümern eingereicht werden, wird die Konzession durch öffentliche Ausschreibung vergeben, die zur Teilnahme aller Interessierten organisiert wird. An der Ausschreibung können auch Inhaber des Wegerechts für Fuß- und Fahrverkehr teilnehmen, das vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks begründet wurde.

Artikel 321 - Ausschreibung von Grundstücken zur Konzessionierung

(1) Die in Art. 319 vorgesehenen Grundstücke, die Gegenstand der Ausschreibung sind, werden von den Bürgermeistern der Verwaltungseinheiten, in denen sie sich befinden, oder von den Vorsitzenden der Kreisräte der Kreise, in denen sie sich befinden, je nach Fall, für Grundstücke in öffentlichem oder privatem Eigentum der Verwaltungseinheiten, beziehungsweise von den Behörden und Institutionen der zentralen öffentlichen Verwaltung, die die Eigenschaft des Verwalters des Grundstücks haben, das Gegenstand der Konzession ist, im Fall von Grundstücken in öffentlichem oder privatem Eigentum des Staates, der Öffentlichkeit bekannt gemacht, durch eine Bekanntmachung, die an ihrem Sitz angebracht und in mindestens zwei Zeitungen mit großer Auflage veröffentlicht wird, mindestens 20 Tage vor dem Ausschreibungstermin.

(2) Die Bekanntmachungen zur Ausschreibung enthalten das Datum und den Ort der Durchführung, die Fläche und Bestimmung des Grundstücks, festgelegt durch die Urbanismusdokumentationen, sowie die jährliche Mindestgebühr.

(3) Das Angebot der Antragsteller wird von einer Vorstudie oder Machbarkeitsstudie, je nach Fall, begleitet, die obligatorisch die technischen Elemente enthält, die zur Charakterisierung der Funktionalität und Kapazität der Konstruktion, des Grundstücksauslastungsgrades sowie der anderen im Urbanismuszertifikat enthaltenen Elemente erforderlich sind. Es werden nur Angebote akzeptiert, die den Bestimmungen der genehmigten Urbanismusdokumentationen entsprechen.

(4) Die Ausschreibung wird unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von Kommissionen durchgeführt, die zu diesem Zweck durch Beschluss der Lokal- und/oder Kreisräte beziehungsweise des Generalrats der Stadt Bukarest eingesetzt werden, gemäß den Genehmigungszuständigkeiten oder durch Regierungsbeschluss, eingeleitet von der Behörde oder zentralen öffentlichen Institution, die die Verwaltereigenschaft des Grundstücks innehat, das Gegenstand der Konzession ist, je nach Fall. Die Kommissionen funktionieren im Sitz der Lokal-/Kreisräte, je nach Fall, in deren Verwaltungsgebiet sich die Grundstücke in öffentlichem oder privatem Eigentum der Verwaltungseinheiten befinden, beziehungsweise im Sitz der Behörden oder Institutionen der zentralen öffentlichen Verwaltung, die die Verwaltereigenschaft des Grundstücks innehaben, das Gegenstand der Konzession ist, im Fall von Grundstücken in öffentlichem oder privatem Eigentum des Staates.

(5) Gegen die Ausschreibung kann bis zum Zeitpunkt des Zuschlags von jeder interessierten Person bei dem Gericht Einspruch erhoben werden, in dessen Gerichtsgebiet die Ausschreibung stattfindet. Der Einspruch setzt die Durchführung der Ausschreibung bis zu ihrer endgültigen Entscheidung aus.

(6) Auf Grundlage des Zuschlagsprotokolls wird der Konzessionsvertrag geschlossen, der vom Konzessionär in den Grundbuchregistern innerhalb von 10 Tagen nach dem Zuschlag oder der Ausstellung des Beschlusses eingetragen wird.

Artikel 322 – Konzessionsgebühr

Die Mindestgrenze der Konzessionsgebühr wird je nach Fall durch Beschluss des Kreisrats, des Generalrats der Stadt Bukarest, des Lokalrats oder durch Regierungsbeschluss, eingeleitet von der Behörde oder zentralen öffentlichen Institution, die die Verwaltereigenschaft des Grundstücks innehat, das Gegenstand der Konzession ist, je nach Fall, festgelegt, so dass die Rückgewinnung des Verkaufspreises des Grundstücks unter Marktbedingungen innerhalb von 25 Jahren gewährleistet ist, zuzüglich der Kosten der damit verbundenen Infrastrukturarbeiten.

Artikel 323 – Flächen der konzessionierten Grundstücke

Die in Art. 329 vorgesehenen Grundstücke, die für die Errichtung von Wohnungen und damit verbundenen Bauwerken konzessioniert werden, entsprechend den Bestimmungen der genehmigten lokalen Bebauungsvorschriften gemäß Gesetz, haben folgende Flächen:

a) in städtischen Ortschaften: 1.

bis zu 450 m² für eine Wohnung in einem Gebäude mit Erdgeschoss oder Erdgeschoss und Obergeschoss;

2. bis zu 300 m² für eine Wohnung in einem Gebäude mit Erdgeschoss und Obergeschoss mit zwei Wohnungen;

3. bis zu 250 m² für eine Wohnung im Fall von Gebäuden mit Erdgeschoss und mehreren Obergeschossen mit höchstens 6 Wohnungen;

4. für Gebäude mit mehr als 6 Wohnungen wird die Grundstücksfläche gemäß Bebauungsdokumentationen festgelegt;

b) in ländlichen Ortschaften bis zu 1.000 m² für ein Wohnhaus.

Artikel 324 – Dauer der Konzessionierung

(1) Die Konzessionierung von Bauland erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Dauer von den Lokalräten, Kreisräten, dem Generalrat der Stadt Bukarest oder durch Regierungsbeschluss, eingeleitet von der Behörde oder zentralen öffentlichen Institution, die die Verwaltereigenschaft des Grundstücks innehat, das Gegenstand der Konzession ist, je nach den Bestimmungen der Bebauungsdokumentationen und der Art der Konstruktion festgelegt wird.

(2) Vor der Konzessionierung werden die Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Artikel 325 – Zuweisung und Vermietung von Grundstücken

(1) Die Zuweisung von Grundstücken auf Grundlage von Anträgen gemäß Gesetz Nr. 15/2003 über die Unterstützung junger Menschen beim Bau eines persönlichen Wohnhauses, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, hat Vorrang vor jedem anderen Antrag auf Zuweisung, Konzessionierung, Verkauf oder Vermietung.

(2) Zur Anwendung der in Abs. (1) vorgesehenen Priorität erfolgt auf der Ebene der Stadt Bukarest die Zuweisung von Grundstücken auf Grundlage von Anträgen gemäß Gesetz Nr. 15/2003, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, durch den Generalrat der Stadt Bukarest, wenn der Lokalrat des Bezirks den Antrag gemäß Art. 1 Abs. (2) des Gesetzes Nr. 15/2003, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, nicht lösen kann.

(3) Wenn der auf Grundlage des Gesetzes Nr. 15/2003, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, gestellte Antrag von der Lokalbehörde der Verwaltungseinheit, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, nicht gelöst werden kann, kann der Antragsteller einen Antrag bei den Behörden der Verwaltungseinheiten stellen, die sich in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes befinden.

(4) Zur Erweiterung der Räume im Erdgeschoss von Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken um diese herum, die den Eigentümern der Wohnungen im Mehrfamilienhaus gehören, können die Eigentümer Oberflächenverträge mit dem Interessierten abschließen. Falls der Eigentümerverband Eigentumstitel über das dem Mehrfamilienhaus zugehörige Grundstück hält, kann der Oberflächenvertrag mit Zustimmung der Generalversammlung geschlossen werden, die durch Beschluss mit 2/3 der Gesamtzahl der Eigentümer angenommen wird, und mit schriftlicher Zustimmung aller unmittelbar betroffenen Eigentümer.

Titel IV – Bestimmungen für Ingenieurbauwerke

Artikel 326 – Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Bau-/Abbrucharbeiten im Fall von Ingenieurbauwerken

(1) Die Ausführung von Ingenieurbauwerken ist nur auf Grundlage der Erteilung einer Bau- oder Abbruchgenehmigung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

(2) Ausnahmsweise können Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten, laufende Reparaturen und Arbeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheitselemente und intelligenter Verkehrssysteme ohne Baugenehmigung ausgeführt werden, wenn diese nicht die Tragstruktur, die ursprünglichen Merkmale der Bauwerke oder das architektonische Erscheinungsbild verändern.

(3) Die in Abs. (1) vorgesehenen Ingenieurbauwerke umfassen:

a) Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse;

b) Infrastruktur im Energiebereich, nämlich Energieinfrastruktur;

c) Elektronische Kommunikationsnetze und die damit verbundenen physischen Infrastrukturen;

d) Wasserwirtschaftsarbeiten;

e) Wasserbauwerke;

f) Bergbau;

g) andere Ingenieurbauwerke, die für die Verwirklichung von Objekten von lokalem und Kreisinteresse erforderlich sind.

(4) Die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse umfasst die Straßeninfrastruktur von nationalem Interesse, die öffentliche Eisenbahninfrastruktur, die U-Bahn-Infrastruktur, die Flughafeninfrastruktur und die Schifffahrtsverkehrsinfrastruktur, die sich im Eigentum, in der Verwaltung oder konzessioniert an Wirtschaftsbetreiber/öffentliche Institutionen befinden, die unter der Autorität/Unterordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur funktionieren.

(5) Für die in Abs. (3) Buchst. c) vorgesehenen Ingenieurbauwerke gelten die Bestimmungen des Art. 345 entsprechend.

Artikel 327 - Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten/Abbruch im Falle von Ingenieurbauwerken

(1) Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für Ingenieurbauwerke, die außerhalb der Ortschaften ausgeführt werden, mit Ausnahme derer in Art. 326 Abs. (3) Buchst. c), werden unter Beachtung der Raumordnungspläne erteilt, die gemäß Gesetz genehmigt und bestätigt wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Titels werden entsprechend durch die anwendbaren Vorschriften zur Genehmigung der Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten ergänzt, soweit dieser Kodex nichts anderes vorsieht.

Artikel 328 - Genehmigung der Ausführung von Verkehrsinfrastrukturarbeiten von nationalem Interesse

(1) Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse, die im Raumordnungsplan des Landes - Abschnitt I oder im Generalverkehrsplan Rumäniens enthalten sind, mit Ausnahme von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Rangierbahnhöfen, Lagern, Terminals für kombinierten Verkehr und Grenzübergangsstellen, können ohne vorherige Ausarbeitung und Genehmigung einer Raumordnungsdokumentation oder einer Urbanismusdokumentation und ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen zur Bau- und Bauordnungsqualität erteilt werden.

(2) Innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung gemäß Gesetz der Machbarkeitsstudie oder der Genehmigungsdokumentation der Interventionsarbeiten für das Verkehrsinfrastrukturprojekt von nationalem Interesse, um die Abstimmung des Investitionsziels mit den Entwicklungsrichtungen der Gemeinden sicherzustellen, wird der Projektinitiator das für Urbanismus und Raumordnung zuständige Ministerium sowie alle Behörden der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene, deren Gebiet von dem Projekt betroffen ist, benachrichtigen und ihnen die Dokumentation übermitteln, die die topografisch-katastrale Grundlage der Trasse einschließlich ihrer Schutzgebiete in Stereografik-1970-Koordinaten enthält.

(3) Innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigungen gemäß Abs. (2) werden die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung zur Abstimmung der Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse mit den räumlichen Entwicklungsstrategien und den allgemeinen Urbanismusplänen der Gemeinden, deren Innenbereich von den in Abs. (1) vorgesehenen Projekten betroffen ist, zonale Urbanismuspläne einleiten, ausarbeiten und gemäß Gesetz genehmigen, wobei die Finanzierung ihrer Realisierung durch den Initiator und Implementierer des Verkehrsinfrastrukturprojekts von nationalem Interesse sichergestellt wird.

Kapitel I - Genehmigung der Ausführung von Verkehrsinfrastrukturarbeiten

Artikel 329 - Zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung zur Erteilung der Baugenehmigung/des Abbruchs für Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse

(1) Autorizarea executării lucrărilor de construire/desființare aferente infrastructurii de transport de interes național și cele de metrou gestionate de Societatea de Transport cu Metroul București „Metrorex“ - S.A. se face de către autoritatea administrației publice centrale competentă în domeniul transporturilor.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehene Genehmigung wird auf Antrag der dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur untergeordneten/unterstellten Einheiten als Begünstigte oder der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, je nach Fall, auf der Grundlage von Urbanisierungszertifikaten für Ingenieurbauwerke, die von den Behörden der Kreis-/Lokalbehörden ausgestellt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Baugenehmigung erteilt.

(3) Die zuständige Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich Verkehr sowie die in Übereinstimmung mit dem Gesetz beglaubigten Projektprüfer für jede wesentliche Qualitätsanforderung im Bauwesen überprüfen die Einhaltung der Arbeiten, die den Änderungen des Projektthemas entsprechen, innerhalb der Grenzen der für die ursprüngliche Baugenehmigung erteilten Genehmigungen und Zustimmungen auf der Grundlage der Stellungnahme des Planers, unter Konsultation der Vertreter der genehmigenden Institutionen, deren durch Genehmigungen festgelegte technische Bedingungen durch Änderungen beeinflusst werden. Die Konsultation der Vertreter der genehmigenden Institutionen, deren durch Genehmigungen festgelegte technische Bedingungen durch Änderungen beeinflusst werden, erfolgt durch Bestätigung der ursprünglich erteilten Genehmigung/Zustimmung oder Erteilung einer neuen Genehmigung/Zustimmung, je nach Fall.

(4) Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeiten, die den Änderungen des Themas entsprechen, innerhalb der Grenzen des Verwaltungsakts der zuständigen Behörde für Umweltschutz wird von dieser gemäß den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Bewertung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt durchgeführt.

(5) Die Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse werden vom Minister oder von einer von diesem bevollmächtigten Person, vom Leiter der Fachstruktur mit Befugnissen zur Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten aus dem eigenen Apparat des Ministeriums, von einer Person aus der Fachstruktur mit technischer Ausbildung und von einer Person mit juristischer Ausbildung gemäß genehmigten internen Verfahren unterzeichnet, wobei die Verantwortung für deren Erteilung bei den Unterzeichnern gemäß den gesetzlich festgelegten Befugnissen liegt.

(6) Instandhaltungsarbeiten an Verkehrswegen und zugehörigen Anlagen, die die Tragstruktur, die ursprünglichen Merkmale der Bauwerke oder deren architektonisches Erscheinungsbild nicht verändern, können ohne Baugenehmigung ausgeführt werden.

(7) Die Genehmigung der Ausführung anderer Bauarbeiten, die für die Realisierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten von nationalem Interesse erforderlich sind, wie beispielsweise Baustelleneinrichtungen, Abbruch von Bauwerken, die nicht zur Kategorie der Verkehrsinfrastruktur zugehörigen Bauwerke gehören, wird von den Behörden der Bezirks-/Kommunalverwaltung, je nach Fall, erteilt.

(8) Infolge der Erteilung der Baugenehmigung für Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse ist für Bauwerke auf Grundstücken, die im Enteignungskorridor liegen, die Erteilung einer Abbruchgenehmigung nicht mehr erforderlich.

Artikel 330 - Dokumentation für die Genehmigung der Ausführung von Verkehrsinfrastrukturarbeiten von nationalem Interesse

(1) Die Dokumentation für die Genehmigung von Arbeiten an der nationalen Verkehrsinfrastruktur umfasst die folgenden Dokumente:

a) Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung, deren Form durch gemeinsame Verordnung des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministers und des für Verkehr und Infrastruktur zuständigen Ministers festgelegt wird;

b) Nachweis des Ausführungsrechts, d. h. der Konzessionsvertrag und die entsprechende Position des Grundstücks in der Anlage dazu für Grundstücke im öffentlichen Bereich, Bestandsliste für Grundstücke im Eigentum des Begünstigten, Enteignungsbeschlüsse oder Vereinbarungen der öffentlichen Institutionen/Behörden, die Grundstücke in Verwaltung/Konzession halten, notarielle Vereinbarungen anderer natürlicher/juristischer Personen, Urbanismuszertifikat für Bau/Abbruch von Ingenieurbauwerken;

c) Stellungnahmen/Genehmigungen, die im Urbanismuszertifikat gemäß Buchstabe b) festgelegt sind, einschließlich Stellungnahmen/Genehmigungen grundsätzlicher Art, falls zutreffend: (i) Stellungnahme grundsätzlicher Art zur endgültigen Entnahme aus dem nationalen Waldbestand;

(ii) bedingt günstige Standortstellungnahmen für die Verlegung von Systemen/Netzen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität, Erdgas und Erdöl sowie anderen Versorgungsnetzen, die sich im Enteignungskorridor befinden;

(iii) Liste der im Außenbereich gelegenen Flächen, die aus dem Agrarkreislauf genommen wurden und Gegenstand des Enteignungsverfahrens sind, die sich auf dem Standort des Enteignungskorridors befinden, sowie die technische Stellungnahme, falls zutreffend, für die Platzierung von Bauwerken, die in der Zone der Bodenverbesserungsmaßnahmen ausgeführt werden, erteilt von der Nationalen Agentur für Bodenverbesserungen und Dateien in digitalem Vektorformat im nationalen Schutzsystem;

d) Stellungnahme/Verwaltungsakt der zuständigen Behörde für Umweltschutz;

e) Fachstudien;

f) Projekt zur Baugenehmigung, einschließlich Architektur- und Landschaftsdokumentation.

(2) Die Dokumentation zur Genehmigung von Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken der nationalen Transportinfrastruktur wird auf der Grundlage einer technischen Expertise oder der Zustimmung des ursprünglichen Planers, falls zutreffend, erstellt.

(3) Die Dokumentation zur Genehmigung der Ausführung jeglicher Art von Arbeiten an Anlagen mit Eisenbahnspezifik unterliegt nicht dem in diesem Kodex festgelegten technischen Überprüfungsregime.

(4) Instandhaltungsarbeiten an Verkehrswegen und zugehörigen Anlagen, die die Tragstruktur, die ursprünglichen Merkmale der Bauwerke oder deren architektonisches Erscheinungsbild nicht verändern, können ohne Baugenehmigung ausgeführt werden.

(5) Die Dokumentation zur Genehmigung des Baus einer neuen öffentlichen Straße oder wesentlicher Änderungen einer bestehenden öffentlichen Straße im Straßennetz enthält Berichte zur Straßenverkehrssicherheitsprüfung, erstellt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung der Verkehrssicherheit auf der Straßeninfrastruktur, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 331 - Stellungnahme grundsätzlicher Art zur endgültigen Entnahme von Flächen aus dem nationalen Waldbestand

(1) Für nationale Transportinfrastrukturprojekte wird die Stellungnahme grundsätzlicher Art zur endgültigen Entnahme von Flächen aus dem nationalen Waldbestand von der zentralen öffentlichen Behörde für Forstwirtschaft für Flächen von mehr als 1 ha einschließlich und von den Fachstrukturen der öffentlichen Behörde für Forstwirtschaft für Flächen von weniger als 1 ha innerhalb von 10 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Erteilung erteilt, begleitet von der technischen Denkschrift und dem Standortplan des Investitionsobjekts.

(2) Die Übergabe des Waldgeländes, für das die Stellungnahme grundsätzlicher Art zur endgültigen Entnahme aus dem nationalen Waldbestand erteilt wurde, an den Begünstigten oder Entwickler des nationalen Transportinfrastrukturprojekts erfolgt nur, nachdem der Begünstigte oder Entwickler die Genehmigung zur endgültigen Entnahme des Geländes aus dem Waldbestand von der zuständigen Behörde erhält und unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 331/2024, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, sowie der Bau-/Abbruchgenehmigung.

Artikel 332 - Nachweise des Ausführungsrechts, die für die Erteilung der Bau-/Abbruchgenehmigung der Transportinfrastruktur erforderlich sind

(1) Die Nachweise des Ausführungsrechts, auf deren Grundlage die Bau-/Abbruchgenehmigung für Bauarbeiten zur Entwicklung, Sanierung, Verstärkung oder Modernisierung der nationalen Transportinfrastruktur erteilt werden kann, sind die folgenden:

a) für Eingriffe an bestehenden Bauwerken: der Konzessionsvertrag und die entsprechende Position des Grundstücks in der Anlage dazu für Grundstücke im öffentlichen Bereich, Bestandsliste für Grundstücke im Eigentum des Begünstigten und/oder auf der Grundlage der Vereinbarung/Stellungnahme und unter den von der Entität, die die Grundstücke in Verwaltung/Konzession hält, festgelegten Bedingungen;

b) für Neubauten: (i) die private Grundstücke betreffen: Enteignungsbeschluss oder, falls zutreffend, notarielle Vereinbarung des Eigentümers;

(ii) die Grundstücke im öffentlichen Eigentum des Staates betreffen, die von anderen Entitäten verwaltet werden: Regierungsbeschluss gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 255/2010, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, oder deren Vereinbarung/Stellungnahme, falls zutreffend;

(iii) die Grundstücke im öffentlichen Eigentum von Verwaltungseinheiten betreffen: Regierungsbeschluss gemäß Art. 5 Abs. (11) des Gesetzes Nr. 255/2010, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und deren Benachrichtigung oder, falls zutreffend, Zustimmung.

(2) Die Bestimmungen gemäß Buchstabe a) und b) gelten auch für Situationen, in denen für die Realisierung von nationalen Transportprojekten auch andere Arbeiten erforderlich sind, nämlich Verlegung von Versorgungsnetzen, Bodenverbesserungsarbeiten, wasserwirtschaftliche Arbeiten, andere Arbeiten, falls zutreffend.

Artikel 333 - Fristen für die Erteilung von Stellungnahmen und Genehmigungen für nationale Transportinfrastruktur

(1) Für nationale Transportinfrastrukturprojekte werden die Stellungnahmen/Genehmigungen, die im Urbanismuszertifikat angefordert werden, sowie jede Stellungnahme/Genehmigung grundsätzlicher Art zur Entnahme von Flächen aus dem Waldbestand oder, falls zutreffend, bedingt günstige Standortstellungnahmen für die Verlegung von Systemen/Netzen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität, Erdgas und Erdöl sowie anderen Versorgungsnetzen, die sich im Enteignungskorridor befinden, innerhalb von maximal 10 Kalendertagen nach Einreichung des Antrags bei der ausstellenden Behörde erteilt.

(2) Die Ausstellung der in Absatz (1) genannten Stellungnahmen und Genehmigungen erfolgt auf der Grundlage des Lageplangs des Investitionsobjekts, des technischen Berichts und der spezifischen Zusammenfassungsdokumentation. Die Stellungnahmen müssen zwingend die Positionierung der Versorgungsnetze oder die Lage der Grundstücke enthalten, die aus dem Forstbestand ausgeschieden werden. Innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Frist erteilen die Stellen, die die im Urbanism-Zertifikat angeforderten Stellungnahmen ausstellen, einmalig bedingte Stellungnahmen, die sachlich, technisch und wirtschaftlich begründet sind, je nach Fall.

(3) Die Stellungnahme der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Schutzes des Kulturerbes oder ihrer dezentralisierten Dienste wird innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der vollständigen spezifischen Dokumentation erteilt.

(4) Für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse ist die zuständige Behörde für den Umweltschutz verpflichtet, den Regelungsakt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die in Art. 19 der Anlage Nr. 5 zum Gesetz Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte vorgesehene öffentliche Debatte abgeschlossen wurde, auszustellen, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Durch technische Klarstellungen oder sachlich begründete Änderungen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, je nach Fall, die gemäß Absatz (2) angefordert werden, werden keine anderen technischen Lösungen vorgegeben als die in der in der Machbarkeitsstudie erteilten Grundsatzstellungnahme vorgesehenen, gemäß Regierungsbeschluss Nr. 907/2016 über die Phasen der Ausarbeitung und den Rahmeninhalt der technisch-wirtschaftlichen Dokumentationen für Investitionsobjekte/-projekte, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, in der jeweils geltenden Fassung, und interne Genehmigungsverfahren der ausstellenden Stellen sind ausgeschlossen.

(6) Falls die Stellungnahmen oder Genehmigungen auch nach den in Absatz (4) vorgesehenen 5 Kalendertagen nicht erteilt wurden, gelten diese als erteilt, und das Genehmigungsverfahren für die Bauausführung kann auf der Grundlage des Nachweises der Registrierung der Dokumentation bei der Stellungnahmen-/Genehmigungsbehörde fortgesetzt werden.

(7) Die Bestimmungen der Absätze (1), (5) und (6) gelten entsprechend für Versorgungseinrichtungen, die zusätzlich zu denen in der in der Machbarkeitsstudie von den zuständigen Stellen erteilten Grundsatzgenehmigung/-stellungnahme identifiziert wurden, für die Genehmigungen/Stellungnahmen gemäß Urbanism-Zertifikat erforderlich sind.

(8) Der Mechanismus und die Fristen für die Ausstellung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Stellungnahmen und Genehmigungen gelten auch für Investitionsprojekte, deren Wert in die in Art. 42 Abs. (1) Buchst. a) des Gesetzes Nr. 500/2002 über die öffentlichen Finanzen vorgesehenen Schwellenwerte fällt, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Infrastrukturprojekte, die aus europäischen Mitteln finanziert und von regionalen Betreibern umgesetzt werden, wie in Art. 2 Buchst. h) des Gesetzes über Gemeinschaftsdienstleistungen öffentlicher Versorgung Nr. 51/2006, neu veröffentlicht, in der jeweils geltenden Fassung, definiert.

Artikel 334 - Ausstellung der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung für Verkehrsinfrastrukturarbeiten

(1) Die Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung für Verkehrsinfrastrukturarbeiten wird für die Ausführung der Grundarbeiten spätestens 15 Tage nach dem Datum der Einreichung der vollständigen Dokumentation für die Genehmigung der Bauausführung erteilt.

(2) Auf Antrag des Begünstigten des Verkehrsinfrastrukturprojekts von nationalem Interesse können Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen für Lose, Abschnitte, Sektoren oder Bauobjekte erteilt werden, unter der Bedingung der Einreichung der vollständigen technischen Dokumentationen zusammen mit der Stellungnahme/dem Verwaltungsakt der zuständigen Behörde für den Umweltschutz, den im Urbanism-Zertifikat vorgesehenen Stellungnahmen/Genehmigungen oder den günstigen bedingten Grundsatzstellungnahmen/Lagestellungnahmen, je nach Fall.

(3) In Fällen, in denen die Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung auf der Grundlage der im Urbanism-Zertifikat vorgesehenen Stellungnahmen/Genehmigungen erteilt wurde, die für die Ausstellung der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung erforderlich sind, ist der Bauherr verpflichtet, die Stellungnahmen/Genehmigungen oder gegebenenfalls die Lagestellungnahmen für die Ausscheidung von Grundstücken aus dem Forstbestand oder für die Verlegung von Elektrizitäts-, Erdgas- und Erdöltransport- und -verteilungssystemen/-netzen sowie anderer Versorgungsnetze auf dem Enteignungskorridor bis zum Datum der Unterzeichnung des Abnahmeverfahrensprotokolls bei Fertigstellung der Arbeiten bei dem Aussteller der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung einzureichen.

(4) Falls die zuständige Behörde bei der Analyse der für die Ausstellung der Baugenehmigung erforderlichen Dokumentation feststellt, dass diese unvollständig ist oder technische Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, wird dies dem Bauherrn einmalig schriftlich innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum der Einreichung der Dokumentation mitgeteilt, mit Angabe aller erforderlichen Elemente zur Vervollständigung/Änderung innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Frist.

(5) Falls die zuständigen Behörden für die Ausstellung der Baugenehmigung die Baugenehmigung nicht innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Frist ausstellen, wird die vom Bauherrn eingereichte Dokumentation als vollständig angesehen.

(6) In dem in Absatz (5) vorgesehenen Fall sind die zuständigen Behörden für die Ausstellung der Baugenehmigung verpflichtet, die Baugenehmigung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablauf der in Absatz (1) vorgesehenen Frist für vollständige Dokumentationen auszustellen.

(7) Gemäß den Bestimmungen des Notverordnung der Regierung Nr. 27/2003 über das Verfahren der stillschweigenden Genehmigung, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 486/2009, in der jeweils geltenden Fassung, gelten Baugenehmigungen, deren Ausstellung in die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur fällt, als erteilt, wenn diese nicht innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Frist ausgestellt wurden. Im Fall der stillschweigenden Genehmigung der Baugenehmigung ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur verpflichtet, das offizielle Dokument innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum der stillschweigenden Genehmigung auszustellen.

(8) Für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse wird die Baugenehmigung in dem Fall, dass diese nicht unter den Bedingungen des Absatzes (5) von anderen zuständigen Behörden als dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellt werden, vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgestellt.

Artikel 335 - Gültigkeit von Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen und Stadtplanungszertifikaten, Stellungnahmen und Genehmigungen für die Ausführung von Arbeiten an der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse

(1) Für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse behalten Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, Stadtplanungszertifikate, Stellungnahmen, Genehmigungen und gegebenenfalls Standortstellungnahmen ihre Gültigkeit während der gesamten Projektdurchführung, vom Ausstellungsdatum bis zur Fertigstellung der Arbeiten, für die sie ausgestellt wurden, beziehungsweise bis zum Datum der Unterzeichnung des Abnahmevertrags für die endgültige Fertigstellung der Arbeiten.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht, wenn während der Ausführung der Arbeiten neue Elemente identifiziert werden, die eine Wiederholung der gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren erforderlich machen und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigungen nicht bekannt waren.

(3) Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse sind von der Zahlung aller Gebühren oder Tarife befreit, die durch Stadtplanungszertifikate angefordert und durch Beschlüsse der Gemeinde- oder Kreisräte festgelegt werden.

(4) Infolge der Ausstellung der Baugenehmigung für die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse beziehungsweise für Projekte von öffentlichem Interesse gemäß Gesetz ist für Bauwerke auf Grundstücken, die sich im Enteignungskorridor befinden, keine Abbruchgenehmigung mehr erforderlich. Die Baugenehmigung berechtigt zum Abriss bestehender Bauwerke im Enteignungskorridor. Die ausstellenden Behörden sind verpflichtet, in der Baugenehmigung die bestehenden Bauwerke im Enteignungskorridor anzugeben, die abgerissen werden sollen, wie sie im Stadtplanungszertifikat eingetragen sind.

Artikel 336 - Regularisierungsgenehmigung für Projekte der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse

(1) Die Regularisierungsgenehmigung für Projekte der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse wird für Bauwerke ausgestellt, die ohne Baugenehmigung oder unter Nichtbeachtung ihrer Bestimmungen ausgeführt wurden.

(2) Die Regularisierungsgenehmigung für Projekte der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse wird von der Zentralbehörde im Bereich Verkehr auf der Grundlage von technischen Gutachten ausgestellt, die unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erstellt wurden.

(3) Um die Entscheidung über die Beibehaltung oder den Abriss von Bauwerken, die ohne Baugenehmigung oder unter Nichtbeachtung ihrer Bestimmungen ausgeführt wurden, zu begründen, werden die Ergebnisse des technischen Gutachtens dem Technisch-Wirtschaftsrat des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Genehmigung vorgelegt, um die Konformität der ausgeführten Arbeiten mit dem gemäß Gesetz erstellten technischen Ausführungsprojekt und unter Einhaltung der Bedingungen aus der Umweltvereinbarung oder der Stellungnahme der zuständigen Behörde, die unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung ausgestellt wurde, zu analysieren.

(4) Die Entscheidung über die Beibehaltung/den Abriss von Bauwerken wird durch Erlass des Ministers für Verkehr und Infrastruktur genehmigt und bildet die Grundlage für die Ausstellung von Regularisierungs-/Abbruchgenehmigungen.

Artikel 337 - Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung in dringender Frist für Verkehrsinfrastrukturprojekte von nationalem Interesse

Zur Genehmigung der Ausführung von Notfallmaßnahmen an Verkehrsinfrastrukturen von nationalem Interesse gelten die Bestimmungen von Art. 283 dieses Kodex.

Artikel 338 - Technisch-wirtschaftliche Dokumentationen für Verkehrsinfrastruktur

(1) Technisch-wirtschaftliche Dokumentationen werden in Planungsphasen erstellt.

(2) Im Falle neuer Investitionsobjekte werden folgende Dokumentationen erstellt:

a) Vorstudie oder Machbarkeitsstudie, je nach Fall;

b) Projekt zur Genehmigung der Bauausführung;

c) technisches Ausführungsprojekt.

Artikel 339 - Erstellung technisch-wirtschaftlicher Dokumentationen

(1) Technisch-wirtschaftliche Dokumentationen werden von autorisierten Wirtschaftsakteuren oder natürlichen Personen erstellt, die Planungsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.

(2) Die Erstellung der Vorstudie oder der Machbarkeitsstudie oder der Dokumentation zur Genehmigung von Interventionsarbeiten ist an die vorherige Genehmigung der Begründungsnote durch den Investitionsbegünstigten gebunden.

Artikel 340 - Technisches Ausführungsprojekt

(1) Das technische Ausführungsprojekt ist die Dokumentation, durch die der Planer das im Rahmen der Machbarkeitsstudie/Dokumentation zur Genehmigung von Interventionsarbeiten genehmigte Szenario/die genehmigte Option entwickelt, detailliert und gegebenenfalls durch technische Vorschläge optimiert und im Projekt zur Genehmigung der Bauausführung dargestellt.

(2) Die technologische Komponente der technischen Lösung kann in der Planungsphase – technisches Ausführungsprojekt – finalisiert oder an angemessene anwendbare Technologien zur Verwirklichung des Investitionsziels angepasst werden, unter Einhaltung der genehmigten technisch-wirtschaftlichen Indikatoren und der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung.

(3) Das technische Ausführungsprojekt für jede Art von Arbeiten, die Anlagen mit spezifischem Eisenbahncharakter betreffen, unterliegt nicht dem in diesem Kodex festgelegten technischen Überprüfungsregime.

Artikel 341 - Instandhaltungs- und laufende Reparaturarbeiten an der Verkehrsinfrastruktur

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Instandhaltungs- und laufende Reparaturarbeiten an der Verkehrsinfrastruktur und den damit verbundenen Anlagen.

(2) Für die in Abs. (1) vorgesehenen Arbeiten ist es nicht erforderlich, das Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten oder das vereinfachte Anmeldeverfahren durchzuführen.

Artikel 342 - Eisenbahnverkehrsinfrastrukturarbeiten ohne jegliche Formalität

(1) Ohne jegliche Formalität können folgende Arbeiten an der Eisenbahnverkehrsinfrastruktur mit Interventionscharakter ausgeführt werden, die die Instandhaltung und/oder Reparatur der Eisenbahnverkehrsinfrastruktur zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Infrastruktur zum Ziel haben und umfassen:

a) Arbeiten zum Austausch von Elementen des Gleisüberbaus in regelmäßiger Reihenfolge, nämlich die Schiene-Schwelle-Einheit, Weichenvorrichtungen, Befestigungselemente und Schotter, Elemente von Niveauübergängen, die an derselben Stelle ausgeführt werden, ohne die Position des Gleises in der Ebene zu verändern;

b) Instandhaltungsarbeiten der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Verstärkungen;

c) Erneuerungsarbeiten von Elementen der Gleisinfrastruktur;

d) punktuelle Arbeiten zur Beseitigung von Geschwindigkeitsbeschränkungen;

e) Arbeiten zum Austausch von Elementen spezifischer Eisenbahninstallationen für Signalisierung, Sicherheit, elektronische Kommunikation und Elektrifizierung;

f) Arbeiten zur Erneuerung und Modernisierung der spezifischen Eisenbahninstallationen für Signalisierung, Sicherheit, elektronische Kommunikation und Elektrifizierung.

(2) Die in Abs. (1) Buchst. d)-e) vorgesehenen Arbeiten beziehen sich auf Eingriffe an:

a) den festen Sicherheits- und Betriebsleitungsanlagen für den Eisenbahnverkehr, die zu den Eisenbahnstrecken der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur gehören;

b) den Sicherheitseinrichtungen und -anlagen für den Verkehr und die Rangiertätigkeit in den Eisenbahn-Rangierbahnhöfen;

c) feste Netze für elektronische Eisenbahn-Kommunikation;

d) feste Elektrifizierungsanlagen, d. h. Energieversorgung, Fahrleitung, Schutz der Anlagen im Gleis und in der Umgebung.

Kapitel II - Genehmigung der Ausführung von Ingenieurarbeiten im Bereich Energie und elektronische Kommunikation

Artikel 343 - Zuständige öffentliche Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung/des Abbruchs im Energiebereich

Die Genehmigung der Ausführung von Bau-/Abbrucharbeiten für Projekte von nationaler Bedeutung im Bereich Erdgas wird von der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich Energie und Energieressourcen erteilt.

Artikel 344 - Besondere Bestimmungen zur Genehmigung der Ausführung von Ingenieurarbeiten im Energiebereich

(1) Bauarbeiten zur Errichtung, Entwicklung oder Verlegung nationaler Energie-, Erdgas- und Erdöl-, Benzin-, Ethan- und Kondensat-Transport-Systeme/Netze, die von Lizenz-, Genehmigungs- und Erdölabkommens-Inhabern durchgeführt werden, sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückstitels als Teil der für die Erlangung der Baugenehmigung/des Abbruchs erforderlichen Dokumentation befreit; die Lizenz, Genehmigung und das Erdölabkommen sind die Dokumente, auf deren Grundlage die Baugenehmigung/der Abbruch erteilt wird, mit Benachrichtigung und Gewährung von Entschädigungen, Renten und Schadensersatz, falls erforderlich, an die Eigentümer, zusammen mit dem Nachweis der Erfüllung der folgenden Verpflichtungen:

a) falls die Eigentümer identifiziert sind, durch vorherige Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wobei die Zahlungsfrist 30 Tage nach Abschluss der Vereinbarung beträgt;

b) falls die Eigentümer nicht identifiziert sind, durch Nachweis der vorherigen Hinterlegung der Geldbeträge für Entschädigungen, Ausgleichszahlungen und Renten, falls erforderlich, auf Konten, die auf den Namen der Lizenz-, Genehmigungs- und Erdölabkommens-Inhaber eröffnet wurden, für die betreffenden Immobilien;

c) falls die Eigentümer zwar identifiziert sind, aber die Abschluss der Vereinbarung verweigern, durch Nachweis der vorherigen Hinterlegung zur Verfügung dieser Eigentümer innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum, an dem sie zur Unterzeichnung der Vereinbarungen aufgefordert wurden, aber nicht erschienen sind oder die Abschluss der Vereinbarung verweigert haben, der Geldbeträge für Entschädigungen, Ausgleichszahlungen und Renten, falls erforderlich, für Projekte von öffentlichem Interesse.

(2) Abweichend von Art. 254 Abs. (10) bezüglich des Urbanism-Zertifikats und der Vorlage des Immobilientitels können Grundstücke, die nicht in den Kataster- und Grundbuchregistern eingetragen sind, durch die Flurstücks- und Parzellennummer, durch Eigentumsnachweis und Besitzergreifungsprotokoll sowie durch jede andere gesetzlich vorgesehene Identifizierungsweise für die Erteilung des Urbanism-Zertifikats identifiziert werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für die Baugenehmigung zur Ausführung von Bauarbeiten, die für die Durchführung von geologischen Explorations-/Prospektions- und Erdöl- und Erdgasabbau-Operationen erforderlich sind, sowie für die Ausführung von Bauarbeiten zur Errichtung, Entwicklung, Modernisierung, Umrüstung, Sanierung und Überholung nationaler Energie-, Erdgas- und Erdöl-, Benzin-, Ethan- und Kondensat-Transport-Systeme/Netze auf Antrag der Lizenz-/Genehmigungs-/Autorisierungs-Inhaber.

(4) Abweichend von Art. 262 Abs. (1) Buchst. b) bezüglich des Immobilientitels wird die Baugenehmigung mit Benachrichtigung und Gewährung von Entschädigungen/Ausgleichszahlungen an die Eigentümer unter den gesetzlichen Bedingungen auf der Grundlage eines der folgenden Dokumente erteilt: Mietvertrag, Lizenz, Konzessionsvereinbarung oder Erdölabkommen.

(5) Für die Ausführung von Bauarbeiten, die für die Durchführung von geologischen Explorations-/Prospektions- und Erdöl- und Erdgasabbau-Operationen erforderlich sind, sowie für die Ausführung von Bauarbeiten zur Errichtung, Entwicklung, Modernisierung, Umrüstung, Sanierung und Überholung nationaler oder regionaler Energie-, Erdgas- und Erdöl-, Benzin-, Ethan- und Kondensat-Transport-Systeme/Netze, falls erforderlich, die von Lizenz-, Genehmigungs- und Erdölabkommens-Inhabern durchgeführt werden, für die eines der folgenden Dokumente: Mietvertrag, Lizenz, Konzessionsvereinbarung oder Erdölabkommen als Immobilientitel für die Erlangung der Baugenehmigung gilt, ist die Vorlage der folgenden Nachweise durch den Begünstigten bezüglich der Erfüllung der Benachrichtigungs- und Entschädigungs-/Ausgleichszahlungsverpflichtungen erforderlich, wie folgt:

a) Mietvertrag/Vereinbarung zwischen den Parteien, wobei die Zahlungsfrist für Entschädigungen/Ausgleichszahlungen 30 Tage nach Abschluss des Mietvertrags/der Vereinbarung beträgt, falls die Eigentümer identifiziert sind;

b) Nachweis der vorherigen Hinterlegung der Geldbeträge für Entschädigungen und Ausgleichszahlungen, falls erforderlich, auf Konten, die auf den Namen der Lizenz-, Genehmigungs- und Erdölabkommens-Inhaber eröffnet wurden, für die betreffenden Immobilien, falls die Eigentümer nicht identifiziert sind;

c) Nachweis der vorherigen Hinterlegung zur Verfügung dieser Eigentümer innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum, an dem sie zur Unterzeichnung der Vereinbarungen aufgefordert wurden, aber nicht erschienen sind oder die Abschluss der Vereinbarung verweigert haben, der Geldbeträge für Entschädigungen/Ausgleichszahlungen, falls die Eigentümer identifiziert sind, aber nicht erscheinen oder die Abschluss der Vereinbarung verweigern.

(6) Die Bestimmungen des Abs. (1) und (2) gelten auch in Fällen, in denen für die Realisierung von Verkehrsinfrastruktur-Projekten die Verlegung von Versorgungsnetzen, insbesondere des Stromverteilungsnetzes, des Erdgasnetzes, Wasser-, Abwasser- und nationaler Energie-, Erdgas- und Erdöl-, Benzin-, Ethan- und Kondensat-Transport-Systeme/Netze erforderlich ist.

(7) Bei Beendigung von Mietverträgen sind die Inhaber von Lizenzen/Genehmigungen/Zulassungen verpflichtet, die Grundstücke, die Gegenstand dieser Verträge waren, in ihren vorherigen Zustand zurückzuversetzen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(8) Für Bauarbeiten zur Entwicklung, Sanierung, Verstärkung oder Modernisierung von Verkehrsinfrastrukturen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist ein Auszug aus dem zentralisierten Bestandsverzeichnis der zum öffentlichen Bereich des Staates gehörenden Vermögenswerte, das vom Verwalter des/der Vermögenswerte(s) oder vom übergeordneten Hauptausgabenordner zur Verfügung gestellt wird, unter dessen Aufsicht, Koordination oder Autorität dieser tätig ist, und/oder eine Kopie des Enteignungsbeschlusses ein Dokument, auf dessen Grundlage die Baugenehmigung erteilt wird.

(9) Falls Verkehrsinfrastrukturprojekte Grundstücke betreffen, die sich im öffentlichen Bereich des Staates unter der Verwaltung öffentlicher Institutionen und Fachorgane der zentralen öffentlichen Verwaltung oder lokaler öffentlicher Behörden, Unternehmen, autonomer Betriebe und ähnlicher Einrichtungen befinden, wird die Genehmigung auf der Grundlage der Zustimmung und unter den Bedingungen erteilt, die in dem von der öffentlichen Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Urbanismus-Zertifikat festgelegt sind.

Artikel 345 - Besondere Bestimmungen zur Genehmigung von Arbeiten an elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehöriger physischer Infrastrukturen

(1) Kleinarbeiten, Arbeiten geringen Umfangs und Standardarbeiten, wie sie im Gesetz Nr. 198/2022 definiert sind, werden gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Formalitäten durchgeführt.

(2) Die in Art. 35 des Gesetzes Nr. 198/2022 vorgesehenen Arbeitskategorien werden gemäß den Bestimmungen dieses Kodex genehmigt, unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 198/2022.

(3) Baugenehmigungen für die Installation elektronischer Kommunikationsnetze sowie Baugenehmigungen für die Installation der für diese Netze erforderlichen physischen Infrastrukturen werden unter Beachtung der technischen Normen erteilt, die in der Gesetzgebung zum Regime der physischen Infrastruktur elektronischer Kommunikationsnetze vorgesehen sind, sowie gegebenenfalls auf der Grundlage technischer Normen für die Planung und Errichtung der Konstruktionen, auf denen diese installiert werden.

(4) Die Installation, Änderung oder der Austausch von Funkzugangspunkten mit begrenztem Abdeckungsbereich durch Betreiber, die die von der Europäischen Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1.070 vom 20. Juli 2020 festgelegten physischen und technischen Merkmale erfüllen, wird durchgeführt, ohne dass eine Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung gemäß diesem Kodex erforderlich ist.

(5) Die Installation, Änderung oder der Austausch von Funkzugangspunkten mit begrenztem Abdeckungsbereich durch Betreiber, die die von der Europäischen Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1.070 festgelegten physischen und technischen Merkmale erfüllen und die Nutzung von Baudenkmälern, Bauwerken mit architektonischem oder historischem Wert, die in genehmigten Urbanismusdokumentationen festgelegt sind, beinhalten, wird unter Beachtung des in Art. 295 Abs. (5) vorgesehenen Verfahrens der vorherigen Benachrichtigung durchgeführt.

(6) Grundstücke, auf denen spezielle Telekommunikationsnetze oder Elemente der physischen Infrastruktur, die zu deren Unterstützung erforderlich sind, installiert oder entwickelt werden sollen und die nicht in den Kataster- und Grundbuchunterlagen eingetragen sind, können zusätzlich zu den Bestimmungen von Art. 37 lit. a) des Gesetzes Nr. 198/2022 auf der Grundlage eines topografischen Plans identifiziert werden, der vom Kataster- und Grundbuchamt mit der Unterschrift und dem Stempel des rechtmäßigen Eigentümers des Grundstücks mit dem Vermerk "Ich bescheinige die Lage" empfangen wurde.

(7) Für spezielle Telekommunikationsinfrastrukturprojekte, die Grundstücke betreffen, die sich im öffentlichen Bereich des Staates unter der Verwaltung öffentlicher Institutionen und Fachorgane der zentralen öffentlichen Verwaltung oder lokaler öffentlicher Behörden, Unternehmen, autonomer Betriebe und ähnlicher Einrichtungen befinden, kann die Genehmigung auf der Grundlage der Zustimmung und unter den Bedingungen erteilt werden, die in der geltenden Spezialgesetzgebung durch die Institution festgelegt sind, die die Grundstücke verwaltet.

Kapitel III - Genehmigung von Bauarbeiten mit besonderem Charakter

Artikel 346 - Genehmigung von Bauarbeiten mit besonderem Charakter

(1) Die Genehmigung der Durchführung von Bau-/Abbrucharbeiten mit besonderem Charakter, sei es Gebäude oder Ingenieurbauwerke, wird von Institutionen des Verteidigungs-, öffentlichen Ordnungs- und nationalen Sicherheitssystems auf der Grundlage gemeinsamer Verfahren durchgeführt, die zusammen mit der zuständigen zentralen öffentlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Regelung der Baugenehmigung und der zuständigen zentralen öffentlichen Verwaltungsbehörde im Bereich des Schutzes des Kulturerbes festgelegt werden, unter den Bedingungen des Gesetzes und der geltenden Urbanismusbestimmungen.

(2) Die Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung, die von den Institutionen ausgestellt wird, die befugt sind, Bauarbeiten mit besonderem Charakter zu genehmigen, wird vom Leiter der ausstellenden Institution oder von der von diesem bevollmächtigten Person, vom Leiter der Fachabteilung mit Aufgaben zur Genehmigung der Durchführung von Bauarbeiten aus dem eigenen Apparat der ausstellenden Institution und von der Person aus der Fachabteilung, die die betreffende Genehmigung ausstellt und die Anforderungen an die spezifische berufliche Ausbildung für die Funktion des Chefarchitekten erfüllt, gemäß den Bestimmungen von Art. 126, unterzeichnet. Die Verantwortung für die Ausstellung der Genehmigung liegt bei den Unterzeichnern gemäß den nach dem Gesetz festgelegten Aufgaben.

(3) Die Urbanismusbestimmungen für Zonen mit besonderer Bestimmung, die in den gemäß dem Gesetz mit dem Symbol DS genehmigten Urbanismusdokumentationen dargestellt sind und sich im Eigentum oder unter der Verwaltung von SNAOPSN befinden, enthalten keine Spezifikationen bezüglich der Bauwerke und der bebaubaren Fläche. Diese werden in Abhängigkeit von den durch das Projektthema vorgegebenen Aktivitäten und in Übereinstimmung mit der unter den Bedingungen des Gesetzes genehmigten technisch-wirtschaftlichen Dokumentation sowie in Korrelation mit den Merkmalen der Zone, in der sich das Militär- oder Spezialobjekt befindet, wie in PUG enthalten, festgelegt.

(4) Arbeiten zur Aufstellung von mobilen oder transportablen Konstruktionen, Containern, Kabinen, Überdachungen und ähnlichem, die auf Bodenniveau ohne Fundamente mit oder ohne Anschluss und/oder Anschließung an das Stromnetz und/oder Wasser- und Abwassernetz angebracht sind, können auf der Grundlage einer Aufstellungsgenehmigung durchgeführt werden.

(5) Gemäß den Bestimmungen von Art. 251 können Bauarbeiten für Möbel und Außenanlagen, Container, Kabinen, Überdachungen und ähnliches ohne Baugenehmigung auf der Grundlage einer von Institutionen des SNAOPSN ausgestellten Standortbescheinigung durchgeführt werden, mit oder ohne Anschluss und/oder Anschließung an das Stromversorgungs- und/oder Wasser- und Abwassernetz, soweit dies für die Durchführung spezifischer Aktivitäten in den Liegenschaften erforderlich ist, die sich im Eigentum oder unter der Verwaltung von Institutionen mit Aufgaben im Bereich Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit befinden.

Artikel 347 - Grundsätzliche Zustimmung zur endgültigen Entnahme von Flächen aus dem nationalen Waldbestand für Arbeiten mit Spezialcharakter

(1) Für Infrastrukturprojekte mit Spezialcharakter von Institutionen des SNAOPSN wird die grundsätzliche Zustimmung zur endgültigen Entnahme von Flächen aus dem nationalen Waldbestand von der zentralen öffentlichen Behörde, die für Forstwirtschaft zuständig ist, für Flächen ab 1 ha einschließlich und von den territorialen Fachstrukturen der für Forstwirtschaft zuständigen öffentlichen Behörde für Flächen unter 1 ha innerhalb von 10 Tagen nach Einreichung des Antrags erteilt, begleitet von der technischen Stellungnahme, dem Lageplan des Investitionsobjekts, der Stellungnahme/dem Verwaltungsakt der für den Umweltschutz zuständigen öffentlichen Behörde und dem Nachweis, dass die Fläche, für die die grundsätzliche Zustimmung beantragt wird, öffentliches Eigentum des Staates ist.

(2) Die Übergabe der Waldfläche, für die die grundsätzliche Zustimmung zur endgültigen Entnahme aus dem nationalen Waldbestand erteilt wurde, an den Begünstigten oder Ausführenden des Infrastrukturprojekts mit Spezialcharakter von nationalem Interesse erfolgt nur, nachdem der Begünstigte oder Entwickler die Genehmigung zur endgültigen Entnahme der Fläche aus dem Waldbestand von der zuständigen Behörde erhält und unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 331/2024 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung.

Artikel 348 - Durchführung von Arbeiten mit Spezialcharakter auf der Grundlage internationaler Verträge

Die Durchführung von Bauarbeiten mit Spezialcharakter, die auf der Grundlage von Verträgen/Abkommen durchgeführt werden, die in Kraft sind und an denen Rumänien Vertragspartei ist, wird durch die Durchführungsvereinbarungen/technischen Abkommen/Verständigungen/Durchführungsmemorandums dieser Verträge geregelt, die gemäß geltender Rechtsvorschriften angenommen werden, unter der Bedingung, dass die technische Dokumentation gemäß geltender Rechtsvorschriften genehmigt wird.

Kapitel IV - Genehmigung der Durchführung von Arbeiten an Immobilien mit besonderen Regelungen und in deren Schutzgebieten

Artikel 349 - Genehmigung der Durchführung von Arbeiten an Immobilien mit besonderen Regelungen und in deren Schutzgebieten

Für die Genehmigung der Durchführung von Bau-/Abbrucharbeiten in Zonen und an Immobilien mit besonderen Regelungen sowie in Schutzgebieten dieser und der nationalen Infrastruktur ist die Einholung der folgenden Genehmigungen/Zustimmungen erforderlich, je nach Fall:

a) für Arbeiten, die in geschützten bebauten Zonen durchgeführt werden, wird die Zustimmung der zuständigen zentralen öffentlichen Behörde im Bereich des Schutzes des Kulturerbes oder ihrer dezentralisierten Strukturen eingeholt, je nach Fall;

b) für Arbeiten, die in Sicherheits- und Schutzgebieten von Verkehrsinfrastrukturen von öffentlichem nationalem Interesse durchgeführt werden, die in Raumordnungs- und/oder Stadtplanungsdokumenten festgelegt sind, wird die Zustimmung/Genehmigung der zuständigen lokalen öffentlichen Behörde gemäß gesetzlicher Bestimmungen eingeholt;

c) für Arbeiten, die in Sicherheits- und Schutzgebieten von Verkehrsinfrastrukturen von nationalem Interesse durchgeführt werden, die in Raumordnungs- und/oder Stadtplanungsdokumenten festgelegt sind, wird die Zustimmung/Genehmigung/Billigung der zuständigen zentralen öffentlichen Behörde im Bereich Verkehr direkt oder durch die unter ihrer Autorität/Aufsicht stehenden Einheiten gemäß spezifischen gesetzlichen Bestimmungen eingeholt;

d) für Arbeiten, die in den an die Nebengebäude der Hofwirtschaften von Landwirtschaftsbetrieben angrenzenden Bereichen durchgeführt werden, die durch Stadtplanungspläne unter Einhaltung der geltenden Hygienenormen begrenzt sind und in denen ein Beschränkungsregime für die Ansiedlung von Wohngebäuden und sozioökonomischen Objekten eingeführt wurde, wird die Zustimmung der Direktion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Landkreises bzw. der Stadt Bukarest eingeholt, mit Ausnahme von Arbeiten, die für die Realisierung spezieller Telekommunikationsnetze erforderlich sind;

e) für Arbeiten, die in der Nähe von Immobilien mit Spezialcharakter oder Spezialbestimmung und/oder in den Perimetern/Schutzgebieten dieser durchgeführt werden, die in Raumordnungs- und/oder Stadtplanungsdokumenten festgelegt oder unter den in Art. 95 Abs. (2) dieses Kodex vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden, wird die Zustimmung der Institutionen des SNAOPSN eingeholt, je nach Fall, um die Einhaltung der Grenzabstände und deren Berücksichtigung in den Dokumenten zur Baugenehmigung sowie die Einhaltung anderer spezifischer Bedingungen zu präzisieren.

Artikel 350 - Genehmigung der Durchführung von Arbeiten in Schutzgebieten der Eisenbahninfrastruktur und in Gebieten, die Luftfahrtservituten unterliegen

(1) Im Falle von Arbeiten gemäß Art. 349, die in der Sicherheits- und Schutzzone der Eisenbahnverkehrsinfrastruktur durchgeführt werden, ist die Einholung von Genehmigungen und Zustimmungen gemäß den Bestimmungen der Notverordnung der Regierung Nr. 12/1998, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen erforderlich.

(2) Für in genehmigten Stadtplanungsdokumenten festgelegte Situationen sowie im Falle einer Änderung lokaler Stadtplanungsvorschriften in Gebieten, die zivilen Luftfahrtservituten unterliegen, ist die Genehmigung der Rumänischen Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, die in Ausübung ihrer Sicherheitsaufsichtsfunktion erteilt wird, und im Falle von Zivilflugplätzen, die auch als Betriebsbasen für Staatsflugzeuge genutzt werden, ist die Genehmigung der Rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und des Ministeriums für Nationale Verteidigung erforderlich.

Titel V - Kontrolle im Bereich der Genehmigung der Durchführung von Bauarbeiten und Baudisziplin. Sanktionen

Kapitel I - Staatliche Kontrolle im Bereich der Genehmigung der Durchführung von Bauarbeiten und Baudisziplin

Artikel 351 - Staatliche Kontrolle im Bereich der Genehmigung der Durchführung von Bauarbeiten und Baudisziplin

(1) Die Kontrolle im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten und der Baubauordnung wird ausgeübt von:

a) I.S.C., das die staatliche Kontrolle im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten und der Baubauordnung ausübt;

b) den Bürgermeistern der administrativ-territorialen Einheiten, den Vorsitzenden der Kreisräte, dem Chefarchitekten des Kreises durch die Polizeibeamten der örtlichen Polizei aus dem Fachbereich oder gegebenenfalls durch die Kontrollorgane auf der Ebene der zuständigen lokalen Behörden;

c) die im Rahmen der zuständigen zentralen Behörden im Bereich des Verkehrswesens benannten Kontrollorgane, im Falle der Kontrolle der Baubauordnung, die bei Arbeiten an Objekten/Investitionen der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse ausgeübt wird.

(2) Ausnahmsweise üben das Ministerium für Nationale Verteidigung, das Ministerium für Inneres, die Nationale Verwaltung der Gefängnisse, der Rumänische Geheimdienst, der Auslandsgeheimdienst, der Dienst für Spezielle Telekommunikation, die Nationale Verwaltung der Staatsreserven und Spezielle Angelegenheiten und der Schutz- und Wachdienst die staatliche Kontrolle über die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Bauqualität in allen Phasen und Komponenten des Bauqualitätssystems aus, stellen Verstöße fest, verhängen die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen und ordnen gegebenenfalls die Einstellung fehlerhaft ausgeführter Arbeiten an, für Bauwerke, Anlagen und Installationen, die zu militärischen und besonderen Objekten in deren Rahmen gehören, durch ihre eigenen Kontrollstrukturen, deren Organisationsweise und Funktionsweise durch Anordnungen der Leiter der jeweiligen Institutionen festgelegt wird.

Artikel 352 - Finanzierung der staatlichen Kontrolle, die zur Sicherung des Prozesses der technischen Regelung im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten, der Baubauordnung und bestimmter Aktivitäten von öffentlichem Interesse erforderlich ist

(1) Die Investoren oder Eigentümer sind verpflichtet, an I.S.C. einen Betrag zu überweisen, der 0,5 % des Wertes ohne MwSt. der Arbeiten für die Durchführung von Neubauten und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Bauwerken entspricht, für die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen erteilt werden, mit Ausnahme von Investoren/Eigentümern, die Instandhaltungsarbeiten zur Verstärkung von Wohngebäuden durchführen, die in die Erdbebenrisikokategorie I eingestuft sind, sowie in anderen ausdrücklich in besonderen Gesetzen vorgesehenen Fällen.

(2) Der Betrag, der dem Satz von 0,5 % gemäß Abs. (1) entspricht, wird wie folgt bestimmt und an I.S.C. überwiesen:

a) 50 % des Betrags, der dem Satz von 0,5 % des Wertes der genehmigten Arbeiten entspricht, wird von den Investoren oder Eigentümern am Datum der Übermittlung der Mitteilung an I.S.C. über das Datum des Beginns der genehmigten Arbeiten überwiesen, wie in Art. 278 vorgesehen;

b) der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag, der dem Satz von 0,5 % des endgültigen Wertes ohne MwSt. der ausgeführten Arbeiten entspricht, und dem gemäß lit. a) überwiesenen Betrag sowie alle Beträge, die den zuvor gezahlten gesetzlichen Sätzen entsprechen, ergibt, wird von den Investoren oder Eigentümern bis zum Datum der Unterzeichnung des Abnahmevertrags bei Fertigstellung der Arbeiten überwiesen.

(3) Die Verzögerung bei der Zahlung der gemäß Abs. (2) lit. a) und b) festgelegten Beträge wird mit 0,15 % pro Verzögerungstag geahndet.

(4) I.S.C. verwendet 50 % des so gebildeten Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und überweist monatlich 50 % dieses Fonds auf das Konto des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums.

(5) Die von I.S.C. überwiesenen Beträge unter den Bedingungen dieses Kodex stellen Eigeneinnahmen des für Raumordnung, Urbanismus und Bauwesen zuständigen Ministeriums dar, aus denen laufende Ausgaben und Kapitalausgaben für folgende Zwecke finanziert werden:

a) die Regulierungstätigkeit im Bauwesen, einschließlich der Beauftragung der Erarbeitung technischer Vorschriften und spezifischer Regulierungsaktivitäten;

b) executarea prin Compania Națională de Investiții „C.N.I.“ - S.A. a unor categorii de servicii și lucrări în cadrul „Programului național de construcții de interes public sau social“;

c) Tätigkeit der technisch-beruflichen Bescheinigung von Fachleuten im Bauwesen;

d) Organisation und Verwaltung spezifischer Datenbanken zu Bauten, technischen Vorschriften, benachrichtigten/bestimmten/akkreditierten/befähigten Stellen, Bauprodukten und technisch-beruflich bescheinigten Fachleuten im Bauwesen.

(6) Verfügbare Mittel am Ende des Jahres aus Eigeneinnahmen werden ins nächste Jahr übertragen und haben denselben Verwendungszweck.

(7) Die Personalausgaben umfassen die Zahlung der Teilnahmevergütung für Fachleute als Mitglieder in Ausschüssen/Kommissionen/Räten für technische Stellungnahmen sowie in Prüfungskommissionen zur technisch-beruflichen Zertifizierung von Fachleuten mit Tätigkeit im Bauwesen.

(8) Cuantumul indemnizației de participare a specialiștilor ca membri în comitetele/comisiile/consiliile prevăzute la alin. (7) se calculează în funcție de numărul de ore aferent analizării documentațiilor și participării la ședințele de avizare și în funcție de cuantumul salariului de bază brut al funcției de profesor universitar cu vechime în învățământ peste 25 de ani, gradația 0, prevăzut în cap. I, lit. A, pct. 4, nr. crt. 1 - „Funcția profesor universitar“ din Anexa I - Familia ocupațională de funcții bugetare „Învățământ“ - la Legea-cadru nr. 153/2017 privind salarizarea personalului plătit din fonduri publice, cu modificările și completările ulterioare, după următoarea formulă: I = (Spu / Nmed) × n, unde: - I este cuantumul indemnizației de participare a membrilor în comitetele tehnice de specialitate și în comitetul tehnic de coordonare generală;

- Spu ist das für die Funktion eines Universitätsprofessors mit über 25 Jahren Erfahrung im Bildungswesen, Stufe 0, für das Jahr 2022 festgelegte Bruttogrundgehalt gemäß Rahmengesetz Nr. 153/2017 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

- Nmed ist die durchschnittliche Stundenanzahl pro Monat für das laufende Jahr für ein vollständiges Arbeitsprogramm gemäß den Bestimmungen der Regierungsentscheidung zur Festsetzung des garantierten Mindestbruttogrundlohns im Land, soweit anwendbar;

- n ist die Stundenanzahl für die tatsächliche Teilnahme am Genehmigungsverfahren für technische Vorschriften, erbracht von einem Mitglied der Fachausschüsse oder des allgemeinen technischen Koordinierungsausschusses.

(9) Die Kosten für die Bewertung der Konformität von Bauprodukten, die europäische technische Bewertung von Bauprodukten, die Ausarbeitung und Genehmigung von technischen Zulassungen im Bauwesen, die technisch-berufliche Bescheinigung und Autorisierung von Fachleuten mit Tätigkeit im Bauwesen, die Autorisierung und Akkreditierung von Laboratorien im Bauwesen, die Überprüfung von Projekten und die Ausführung von Bauarbeiten, die technische Expertise von Projekten und Bauwerken, die Zertifizierung der Energieeffizienz und das Energieaudit von Gebäuden, die technische Inspektion im Betrieb von Ausrüstungen und technologischen Anlagen sowie von Installationen für das Bauwesen, das Qualitätsmanagement im Bauwesen, metrologische Überprüfungen, die Abnahme von Arbeiten, die Überwachung des Verhaltens im Betrieb und die Intervention bei bestehenden Bauwerken sowie die Nachnutzung von Bauwerken werden von den interessierten Faktoren getragen.

Artikel 353 - Kontrolle durch die Staatliche Bauaufsicht - I.S.C.

(1) Die I.S.C. übt die staatliche Kontrolle über die Aktivitäten der zuständigen lokalen Behörden und der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verkehrswesens, im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten sowie der Disziplin im Bauwesen auf dem gesamten Territorium des Landes aus.

(2) Die Staatliche Bauaufsicht - I.S.C. oder die zuständige Kontrollbehörde der lokalen öffentlichen Behörde ordnet die Einstellung der Ausführung von Bau-, Interventions-, Gestaltungs-, Nutzungsänderungs- oder Abbrucharbeiten an, wenn sie feststellt, dass diese ohne Genehmigung, unter Verletzung der Genehmigungsvorgaben oder auf der Grundlage von Genehmigungen durchgeführt werden, die unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, wie durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen festgestellt oder durch Verletzung der anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.

(3) Mit der Anordnung der Einstellung der Ausführung von Arbeiten werden auch Maßnahmen zur Sicherung der bereits ausgeführten Arbeiten nach Fachbereichen auf Kosten des Entwicklers angeordnet.

(4) Die I.S.C. und die Bezirksbauaufsichtsbehörden unterrichten die öffentliche Behörde auf dem Territorium, auf dem die Kontrolle durchgeführt wurde, und die zuständige Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verkehrswesens, falls zutreffend, über die Feststellungen und angeordneten Maßnahmen.

(5) In der in Absatz (4) beschriebenen Situation haben die Kontrollbehörden der Bezirksräte, Gemeinderäte oder der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verkehrswesens, falls zutreffend, die Verpflichtung, die Einhaltung der von der I.S.C. angeordneten Maßnahmen zu überwachen.

(6) Gleichzeitig mit der Anordnung der Einstellung der Ausführung von Arbeiten unter den Bedingungen des Absatzes (2) kann die Behörde, die die Verwaltungsstrafe verhängt, zusammen mit der Verhängung der Verwaltungsstrafe auch die folgenden Maßnahmen anordnen:

a) kann den Zutritt jeder Person zur Baustelle verbieten, mit Ausnahme von Personen mit Kontrollaufgaben im Bereich der Raumordnung, Stadtplanung und des Bauwesens, bis zum Zeitpunkt der Erteilung der für die Arbeiten erforderlichen Genehmigung. Falls zusammen mit der Verhängung der Verwaltungsstrafe auch die Beseitigung der ohne Genehmigung oder unter Nichtbeachtung ihrer Vorgaben ausgeführten Arbeiten angeordnet wurde, wird der Zutritt zur Baustelle auch anderen Personen gestattet, aber nur zum begrenzten Zweck der Beseitigung der Arbeiten;

b) kann Siegel oder andere Erkennungszeichen mit der Geltung von Siegeln anbringen, um den unbefugten Zutritt zur Baustelle zu verhindern, falls der Zutritt zur Baustelle unter den in Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen verboten wurde;

c) kann die Abschaltung von den für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Baustellen-Versorgungsleitungen anordnen. Die Anordnung der Abschaltung von den Baustellen-Versorgungsleitungen wird den Betreibern der Versorgungsnetze durch Mitteilung eines von der Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat, ausgestellten Schreibens mitgeteilt.

(7) Die Form der in Absatz (6) Buchstabe b) vorgesehenen Siegel und Erkennungszeichen wird durch einen Rechtsakt festgelegt, der von der Behörde erlassen wird, der die Person, die die Verwaltungsstrafe verhängt, untergeordnet ist. Das Brechen von rechtmäßig angebrachten Siegeln oder Erkennungszeichen stellt eine Straftat dar und wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 260 des Gesetzes Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch geahndet.

(8) Die Behörde, die die Einstellung der Ausführung von Arbeiten unter den Bedingungen des Absatzes (2) angeordnet hat, führt häufige und unangemeldete Kontrollen durch ihre autorisierten Vertreter durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahme zur Einstellung der Ausführung von Arbeiten eingehalten wird.

(9) Falls die Behörde, die die Einstellung der Ausführung von Arbeiten angeordnet hat, bei einer unter den Bedingungen des Absatzes (5) durchgeführten Kontrolle feststellt, dass die angeordnete Maßnahme nicht eingehalten wird, kann sie zusätzlich eine oder mehrere der in Absatz (6) vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die neuen Maßnahmen werden von der Behörde, die die Kontrolle durchführt, durch eine schriftliche Anordnung angeordnet, die ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung vollstreckbar ist. Falls eine der angeordneten Maßnahmen sich durch die Anbringung von Siegeln oder anderen Erkennungszeichen mit der Geltung von Siegeln materialisiert. Die schriftliche Anordnung hat nur den Zweck, die Anbringung von Siegeln oder anderen Erkennungszeichen mit der Geltung von Siegeln festzustellen.

(10) Die durch die gemäß Absatz (4) erlassene Anordnung angeordneten Maßnahmen können von der interessierten Person gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen angefochten werden.

(11) Gleichzeitig hat die Behörde, die die Kontrolle durchführt, falls sie bei einer Kontrolle feststellt, dass die Maßnahme zur Einstellung der Ausführung von Arbeiten nicht eingehalten wird, die Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über die Begehung der in Artikel 356 Absatz (1) Buchstabe b) vorgesehenen Straftat zu unterrichten.

(12) Die I.S.C. und die Bezirksbauaufsichtsbehörden teilen der öffentlichen Behörde auf dem Territorium, auf dem die Kontrolle durchgeführt wurde, und der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verkehrswesens, falls zutreffend, ihre Feststellungen und angeordneten Maßnahmen mit.

(13) In der in Absatz (10) vorgesehenen Situation haben die Kontrollbehörden der Bezirksräte, Gemeinderäte oder der zuständigen Behörde der zentralen öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verkehrswesens, falls zutreffend, die Verpflichtung, die Einhaltung der von der I.S.C. angeordneten Maßnahmen zu überwachen.

Artikel 354 - Kontrolle durch die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung

(1) Bürgermeister, Kommunalpolizisten aus dem zuständigen Bereich oder gegebenenfalls Kontrollorgane der lokalen Behörden haben die Pflicht, die Einhaltung der Disziplin im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten und der Baudisziplin in ihren administrativ-territorialen Einheiten zu überwachen und je nach Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen die für Ordnungswidrigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen Sanktionen zu verhängen oder sich an die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, gegebenenfalls, und die Einstellung von Arbeiten anzuordnen, die ohne Genehmigung, unter Verstoß gegen die Genehmigungsvorgaben oder auf Grundlage von Genehmigungen durchgeführt werden, die unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erteilt wurden, wie durch rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse festgestellt.

(2) Der Präsident des Kreisrates, der Chefarchitekt des Kreises und die Kontrollorgane der spezialisierten Strukturen unter ihrer Aufsicht überwachen die Einhaltung der Disziplin im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten und der Baudisziplin sowie die Einhaltung der Disziplin in Stadtplanung und Raumordnung im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, stellen Ordnungswidrigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf dem administrativen Gebiet des Kreises fest und ahnden diese.

(3) Die Protokolle über die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, die von Kommunalpolizisten aus dem zuständigen Bereich oder gegebenenfalls von Kontrollorganen der lokalen Behörden aufgenommen wurden, werden zur Verhängung der Sanktion an den Leiter der spezialisierten Struktur im Bereich Raumordnung, Stadtplanung oder gegebenenfalls an den Präsidenten des Kreisrates oder den Bürgermeister der administrativ-territorialen Einheit oder des Sektors der Stadt Bukarest weitergeleitet, in dessen Bereich die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

(4) Die Nichterfüllung der Aufgaben zur Ausübung der Kontrolle über die Einhaltung der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentationen gemäß Abs. (1) wird gemäß Art. 357 geahndet.

Artikel 355 - Kontrolle durch die zuständige zentrale Behörde im Transportbereich

Neben den in Art. 351 Abs. (1) Buchst. a) und b) genannten Behörden hat die zuständige zentrale Behörde im Transportbereich durch ihre designierten Kontrollorgane die Pflicht, die Einhaltung der Disziplin im Bereich der Genehmigung von Bauarbeiten zu überwachen und je nach Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen Sanktionen zu verhängen oder sich an die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, gegebenenfalls.

Kapitel II - Sanktionen

Artikel 356 - Straftaten gegen die Genehmigungsvorschriften

(1) Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe gemäß Gesetz Nr. 286/2009 in der geltenden Fassung geahndet:

a) Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten ohne Baugenehmigung oder unter Nichtbeachtung der Genehmigungsvorgaben bei allen Kategorien von Denkmälern, die gemäß Spezialgesetz festgelegt sind, gemäß der aktualisierten Liste der Denkmäler, einschließlich ihrer in derselben Liegenschaft identifizierten Anlagen - Grundstück und/oder Gebäude, in der Schutzzone von Denkmälern und in geschützten bebauten Zonen, bei Bauvorhaben in Schutzgebieten von Denkmälern und in geschützten bebauten Zonen, die gemäß Gesetz festgelegt sind, oder bei Bauvorhaben mit besonderem architektonischem oder historischem Wert, die durch genehmigte Stadtplanungsdokumentationen festgelegt sind, sowie in den Sonderzonen gemäß Art. 184 dieses Kodex;

b) Fortsetzung der Ausführung von Arbeiten nach Anordnung der Einstellung durch die zuständigen Kontrollorgane gemäß Gesetz sowie Bruch von Siegeln oder rechtmäßig angebrachten Erkennungszeichen gemäß Art. 353 Abs. (6) Buchst. b);

c) Handlung einer Person, die Machbarkeitsstudien, Dokumentationen zur Genehmigung von Interventionsarbeiten, technische Dokumentationen zur Genehmigung von Bauarbeiten sowie technische Projekte und Ausführungsdokumentationen für andere Fachbereiche als die durch Universitätsdiplom oder technisch-berufliches Attest zertifizierten erstellt, unterzeichnet oder überprüft, gemäß gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Einstellung von Arbeiten kann auch von der Staatsanwaltschaft während der Strafverfolgung angeordnet werden.

Artikel 357 - Ordnungswidrigkeiten gegen die Genehmigungsvorschriften

(1) Die folgenden Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, wenn sie nicht unter solchen Bedingungen begangen wurden, dass sie gemäß Strafgesetz als Straftaten zu betrachten sind:

a) Durchführung von Bau-, Interventions-, Gestaltungs- oder Abbrucharbeiten ohne vorherige Anmeldung oder unter Nichtbeachtung des angemeldeten Projekts;

b) Durchführung von Bau-, Interventions-, Gestaltungs- oder Abbrucharbeiten ohne Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Regularisierungsgenehmigung oder Änderungsgenehmigung oder unter Nichtbeachtung der Genehmigungsvorgaben;

c) Genehmigung der Versorgung mit städtischen Versorgungsleistungen infolge von Anschlussarbeiten und Verbindungen zu Netzen für Bauvorhaben, die unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durchgeführt wurden;

d) Nichterfüllung der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei den Behörden über den Beginn von Bau-, Interventions- oder Gestaltungsarbeiten, für die gemäß Gesetz keine Bau-/Abbruchgenehmigung erforderlich ist;

e) Beibehaltung von Bauvorhaben, Arbeiten und Gestaltungen mit provisorischem Charakter nach Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt wurden, wenn dies das öffentliche Eigentum beeinträchtigt, oder Umwidmung für andere Zwecke als in der Genehmigung vorgesehen;

f) Nichtherstellung des Grundstücks in seinen ursprünglichen Zustand durch den Bauunternehmer nach Abschluss der Arbeiten sowie Nichtdurchführung von Reinigungs-, Gestaltungs- oder Freimachungsarbeiten, gegebenenfalls, des Bauplatzes und/oder der angrenzenden Grundstücke, die während der Ausführung vorübergehend besetzt waren, mit Abschluss der Hauptarbeiten, wenn dies gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Genehmigung erforderlich ist;

g) Nichterfüllung der Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Grundstücke, die Gegenstand von Mietverträgen durch die Inhaber von Lizenzen/Genehmigungen/Bewilligungen waren;

h) Nichtanbringung des Investitionskennzeichnungsschildes;

i) Behinderung oder Entzug von Kontrollen durch Verweigerung des Zugangs für befugte Kontrollorgane oder durch Nichtvorlage der angeforderten Dokumente und Unterlagen in beglaubigter Kopie.

j) Nichtmitteilung des Datums des Beginns der autorisierten Bauarbeiten an die Behörden der öffentlichen Verwaltung, die die Genehmigungen erteilt haben, sowie an die I.S.C.;

k) Erteilung von Baugenehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Regularisierungs- oder Änderungsgenehmigungen unter Nichtbeachtung der in Teil V vorgesehenen Bedingungen;

l) Nichterteilung oder verspätete Erteilung des Urbanismuszertifikats, der Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Änderungs- oder Regularisierungsgenehmigung oder grundlose Rückgabe einer Dokumentation zur Erlangung des Urbanismuszertifikats oder zur Genehmigung von Bau-/Abbrucharbeiten;

m) Anforderung durch das Urbanismuszertifikat von Stellungnahmen oder Genehmigungen, die keine technische und/oder rechtliche Grundlage im Hinblick auf den Projektgegenstand haben;

n) Nichtbeachtung der Frist für die Erteilung von Stellungnahmen und Genehmigungen, die durch die Kommission für einheitliche Genehmigung gemäß Art. 269 Abs. (3) erteilt werden;

o) Nichtorganisation und Nichtausübung der Kontrolle über die Disziplin bei der Genehmigung oder Ausführung von Bauarbeiten durch die zuständigen Abteilungen des eigenen Apparats der Kreisräte und der administrativ-territorialen Einheiten sowie Nichtüberwachung der Erfüllung der von der I.S.C. angeordneten Maßnahmen;

p) Nichterfüllung der von der Staatlichen Bauaufsicht - I.S.C. oder vom Chefarchitekten des Kreises und von den Kontrollorganen der von dem Chefarchitekten geleiteten Fachstruktur angeordneten Maßnahmen in der festgesetzten Frist bei der vorherigen Kontrolle;

q) Erteilung von Verwaltungsakten ohne Anforderung und Einholung der Stellungnahme der Fachstruktur des Kreisrats unter den in Art. 121 Abs. (2) lit. g) vorgesehenen Bedingungen;

r) Beginn der Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten jeglicher Art ohne das technische Ausführungsprojekt, das gemäß Gesetz ausgearbeitet und überprüft wurde;

s) Erteilung der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung: 1.

ohne ein Recht, das das Recht zur Anforderung der Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung gemäß Art. 248 verleiht;

2. ohne oder unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Urbanismusdokumentationen, die gemäß Gesetz genehmigt wurden;

3. auf der Grundlage unvollständiger oder nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Urbanismuszertifikats, des Zivilgesetzbuchs, des Rahmens der technischen Dokumentation - D.T. für die Genehmigung von Bauarbeiten ausgearbeiteter Dokumentationen, die nicht die erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen enthalten oder deren Bestimmungen nicht beachten oder die nicht gemäß Gesetz überprüft wurden;

t) Nichtbeachtung des Bauverbots in der Küstenzone, an Stränden und im Landstreifen von 50–150 m oder der spezifischen Verbote in Tourismusorten an der Küste und in Strandgebieten mit touristischer Bestimmung;

u) Beginn der Arbeiten, ohne die technische Klärung abzuschließen oder die von der Behörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens angeforderte Dokumentation bereitzustellen;

v) Änderung der Bestimmung einer Immobilie ohne Benachrichtigung der örtlichen öffentlichen Behörde über die von Nachbarn erhaltenen Genehmigungen, falls diese gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder genehmigten Urbanismusdokumentationen erforderlich sind;

w) Nichtbeachtung der Anordnungen und Maßnahmen an Betreiber von Versorgungsnetzen bezüglich Netzabschaltung und sofortiger Beendigung der Versorgung mit Baustellen-Infrastrukturleistungen;

x) Ablehnung der Erteilung von Stellungnahmen/Genehmigungen ohne sachliche Begründung aus technischer, wissenschaftlicher oder rechtlicher Sicht gemäß Art. 279 Abs. (13) lit. b);

y) Nichtaufnahme der Dokumentationen zur Stellungnahme für Bauprojekte auf die Tagesordnung der in der spezifischen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionssitzungen zur Analyse in der in Art. 326 Abs. (1) lit. g) vorgesehenen Frist.

(2) Ausführung ohne Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Änderungs- oder Regularisierungsgenehmigung oder unter Nichtbeachtung deren Bestimmungen oder ohne vorherige Anmeldung von Arbeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar:

a) bezüglich Verkehrswege jeglicher Art, Kunstbauten, technische und städtische Netze und Einrichtungen, wasserwirtschaftliche Arbeiten, Flussbettgestaltungen, Bodenverbesserungsarbeiten, Infrastruktur-Installationsarbeiten, Arbeiten für neue Kapazitäten zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Strom und/oder Wärme sowie zur Sanierung und Modernisierung bestehender Anlagen;

b) Bohr- und Grabungsarbeiten, die für geotechnische Studien und geologische Prospektionen, die Planung und Eröffnung von Steinbruch- und Kiesbaggerungen, Gas- und Ölbohrungen sowie andere Oberflächen-, Untergrund- oder Unterwasserabbauanlagen erforderlich sind;

c) Organisation von Zeltlagern, Hütten oder Wohnwagen.

(3) Die Geldbuße kann sowohl gegen natürliche Personen als auch gegen juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts verhängt werden.

(4) Die in Abs. (1) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden wie folgt mit Geldbuße geahndet:

a) von 5.000 Lei bis 50.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. a);

b) von 50.000 Lei bis 1.000.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. b) im Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Auswirkung auf die Nachbarschaft;

c) von 30.000 Lei bis 50.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. c);

d) von 50.000 Lei bis 100.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. d);

e) von 1.000 Lei bis 100.000 Lei im Verhältnis zur Dauer der Fristüberschreitung und zur erzeugten Auswirkung für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. e);

f) von 50.000 Lei bis 100.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. f) und g);

g) 2.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. h) und j);

h) von 5.000 Lei bis 10.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. i) und s);

i) von 5.000 Lei bis 30.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. k)-r) und w);

j) von 10.000 Lei bis 50.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. x);

k) von 3.000 Lei bis 10.000 Lei für Nichtbeachtung der Bestimmungen lit. y).

(5) Zusätzlich zur in Abs. (4) lit. b) vorgesehenen Geldbuße wird im Fall der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Baugenehmigung oder Änderungsgenehmigung bezüglich des Höhenregimes mit einer Geldbuße von 50.000 Lei bis 500.000 Lei für jede nicht genehmigte Ebene geahndet.

(6) Die in Abs. (1) lit. h), k-o), q) und s) vorgesehenen Taten können auch mit einer Verwarnung nur einmal bei der ersten Zuwiderhandlung geahndet werden.

(7) Im Fall eines Bauwerks, das zum Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit alle erforderlichen Strukturelemente enthält, um als fertiggestellt zu gelten, läuft die in Abs. (5) vorgesehene Frist ab dem Datum der tatsächlichen Fertigstellung des Bauwerks.

(8) Die in Abs. (1) lit. l) und k)-o), q), s) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Verwarnung oder gegebenenfalls mit der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbuße geahndet.

(9) Die in diesem Artikel vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden wie folgt festgestellt und geahndet:

a) durch Fachpersonal der Kontrollstrukturen der Staatlichen Bauaufsichtsbehörde - I.S.C. für jede der Ordnungswidrigkeiten;

b) durch die Fachbereiche mit Kontrollfunktionen der Behörden der öffentlichen Verwaltung der Landkreise, Städte, Stadtbezirke von Bukarest, Städte und Gemeinden für Handlungen, die in ihrer administrativ-territorialen Einheit oder gegebenenfalls im Verwaltungsgebiet der Stadtbezirke von Bukarest begangen wurden, gemäß ihrer Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen, für die in Abs. (1) Buchst. a)-j), p) und Abs. (2) vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten.

(10) In der in Art. 358 Abs. (3) vorgesehenen Situation wenden sich die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung an das Verwaltungsgericht, um den Abriss oder die Regularisierung von Arbeiten anzuordnen, die ohne Genehmigung, unter Verletzung der Genehmigung oder unter Nichtbeachtung des für Anlagen, Installationen und von jeder Formalität ausgenommene Arbeiten vorgesehenen Verfahrens ausgeführt wurden.

(11) Das Recht, die in Abs. (10) vorgesehene Klage einzureichen, verjährt in diesem Fall nach 10 Jahren ab dem Datum der tatsächlichen Fertigstellung der Arbeiten.

Kapitel III - Bauwerke, die unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurden

Artikel 358 - Von den Kontrollbehörden angeordnete Maßnahmen bezüglich Bauwerken, die unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurden

(1) Die Kontrollbehörde, die die Ordnungswidrigkeit der Ausführung von Bauarbeiten ohne Genehmigung oder unter Verletzung ihrer Bestimmungen, unter Nichtbeachtung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder unter Nichtbeachtung des angemeldeten Projekts geahndet hat, ist neben der Einstellung der Arbeiten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen für:

a) die Einhaltung der Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Baugenehmigung oder des angemeldeten Projekts;

b) die Erlangung einer Regularisierungsgenehmigung für Arbeiten, die ohne Baugenehmigung ausgeführt wurden, unter den in Art. 301 vorgesehenen Bedingungen, wenn diese den genehmigten städtebaulichen Vorschriften entsprechen und die in Art. 386 vorgesehenen grundlegenden Qualitätsanforderungen für Bauwerke erfüllen;

c) den Abriss von Arbeiten, die ohne Baugenehmigung, ohne Beachtung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder ohne Beachtung des angemeldeten Projekts ausgeführt wurden, in Fällen, in denen diese nicht den genehmigten städtebaulichen Vorschriften entsprechen und/oder die in Art. 386 vorgesehenen grundlegenden Qualitätsanforderungen für Bauwerke nicht erfüllen;

d) den Abriss von Arbeiten, die ohne Baugenehmigung nach Ablauf der in Art. 301 Abs. (7) vorgesehenen Frist ausgeführt wurden.

(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abs. (1) ist die Kontrollbehörde auf der Ebene der zuständigen Behörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung, die die Baugenehmigung/Abbruchgenehmigung erteilen kann, gemäß dem Gesetz verpflichtet, zu analysieren, wie das Bauwerk den Bestimmungen der für das Standortgebiet genehmigten städtebaulichen Dokumentationen entspricht, und anschließend, je nach Fall, die Beibehaltung oder den Abriss von Bauwerken anzuordnen, die ohne Genehmigung oder unter Verletzung ihrer Bestimmungen errichtet wurden.

(3) Falls die ordnungswidrig bestraften Personen den im Verwarnungsprotokoll festgestellten Anordnungen nicht nachgekommen sind, im Sinne der Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Genehmigung oder zum Abriss von Arbeiten, die ohne Genehmigung oder unter Verletzung ihrer Bestimmungen ausgeführt wurden, innerhalb der im Verwarnungsprotokoll festgesetzten Frist, ergreift die Behörde, die die Sanktion verhängt hat, die Gerichte an, um, je nach Fall, anzuordnen:

a) die Einhaltung der Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Genehmigung;

b) den Abriss illegal errichteter Bauwerke.

(4) Im Falle der Zulassung des Antrags setzt das Gericht die Fristen für die Durchführung der in Abs. (3) vorgesehenen Maßnahmen fest.

(5) Im Falle der Nichtbeachtung der festgesetzten Fristen werden die vom Gericht gemäß den Bestimmungen des Abs. (3) angeordneten Maßnahmen auf Veranlassung des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Kreisrats durchgeführt, wobei die Kosten von den schuldigen Personen getragen werden.

(6) In Fällen der Begehung von Straftaten gegen das Genehmigungsregime gemäß Art. 356 können die Kontrollbehörden die Justizbehörden ersuchen, die in Abs. (1) vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen.

(7) Falls die Kontrollbehörden die Begehung von Straftaten gegen das Genehmigungsregime gemäß Art. 356 feststellen, ordnen sie die vorübergehende Einstellung der Arbeiten an und leiten den Fall an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls das Gericht ordnen die Beibehaltung oder Unterbrechung der vorübergehenden Arbeitseinstellung und den Zeitraum, in dem diese gilt, an.

(8) Personen, die eine Subvention für den Bau eines Wohnhauses erhalten haben und für die die in Abs. (1) Buchst. b) vorgesehene Maßnahme angeordnet wurde, erstatten die erhaltenen Subventionen mit Zahlung der gesetzlichen Zinsen für den Zeitraum ihrer Nutzung zurück.

(9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Verkehrsinfrastrukturarbeiten.

Artikel 359 - Bauwerke, die ohne Baugenehmigung auf Immobilien errichtet wurden, die zum öffentlichen oder privaten Vermögen des Staates oder der administrativ-territorialen Einheiten gehören

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 358 können Bauwerke, die ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sowie Bauwerke und provisorische Anlagen, die auf Immobilien/Grundstücken errichtet wurden, die zum öffentlichen oder privaten Vermögen des Staates oder der administrativ-territorialen Einheiten gehören, auf dem Verwaltungswege von der Behörde der öffentlichen Verwaltung im Gebiet der administrativ-territorialen Einheit, in der sich das Bauwerk befindet, ohne Erteilung einer Abbruchgenehmigung, ohne Anrufung der Gerichte und auf Kosten des Ordnungswidrigen abgerissen werden.

(2) Das in Abs. (1) vorgesehene Verfahren kann von der Behörde der öffentlichen Verwaltung im Gebiet der administrativ-territorialen Einheit, in der sich das Bauwerk befindet, von Amts wegen eingeleitet werden oder auf Antrag des Eigentümers oder des gesetzlichen Verwalters des Grundstücks, das zum öffentlichen oder privaten Vermögen des Staates gehört.

(3) Falls die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung das Abbruchverfahren nicht innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum des in Abs. (2) vorgesehenen Antrags durchführt, kann der Eigentümer oder gesetzliche Verwalter des Grundstücks, das zum öffentlichen oder privaten Vermögen des Staates gehört, sofort zum Abriss der ohne Baugenehmigung errichteten Bauwerke schreiten.

(4) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abs. (1) können die zuständigen öffentlichen Behörden die Erbringung dieser Dienstleistungen mit auf die Ausführung solcher Arbeiten spezialisierten Personen unter den Bedingungen des Gesetzes vertraglich vereinbaren.

TEIL VI - Elemente des verwaltungsrechtlichen Streits im Bereich der Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung

Artikel 360 - Recht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzurufen

(1) Das Recht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzurufen, steht jeder Person gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstreitgesetzes Nr. 554/2004 in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Baugenehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen oder Regularisierungsgenehmigungen, die unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, können von den Verwaltungsgerichten gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstreitgesetzes Nr. 554/2004 in der jeweils geltenden Fassung aufgehoben werden.

Artikel 361 - Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit über normative Verwaltungsakte

(1) Normative Verwaltungsakte, die von den öffentlichen Behörden im Bereich der Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung genehmigt oder erlassen wurden, unterliegen der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(2) Die in Abs. (1) genannten Verwaltungsakte können nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit angefochten werden, sondern nur aus Gründen der Rechtswidrigkeit.

(3) Das Verwaltungsgericht, das mit einem Antrag auf Aufhebung eines normativen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise befasst wird, kann, wenn die Gründe der Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise Aspekte betreffen, die durch den angefochtenen Verwaltungsakt geregelt werden, unter Beachtung der Grenzen seiner Zuständigkeit und der Befugnisse der Gerichtsbarkeit die Gesamtnichtigkeit oder teilweise Nichtigkeit des angefochtenen normativen Verwaltungsaktes feststellen und aussprechen. Unter denselben Bedingungen kann gemäß Art. 14 oder Art. 15 des Verwaltungsstreitgesetzes Nr. 554/2004 in der jeweils geltenden Fassung auch die Aussetzung der Gesamtwirkung oder teilweisen Wirkung normativer Verwaltungsakte angeordnet werden.

(4) Um eine Blockade im Verfahren der Erteilung von Stadtplanungszertifikaten, Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen und der Durchführung von Investitionen zu verhindern, werden im Falle der Gesamtaufhebung des PUG oder PUGZM durch das Verwaltungsgericht die PUG oder PUGZM, die für das betreffende Gebiet zuvor gültig waren, von Rechts wegen anwendbar, ohne dass das Genehmigungsverfahren erneut durchlaufen werden muss, mit der Verpflichtung, die Schritte zur Erarbeitung eines neuen PUG oder PUGZM einzuleiten.

(5) Die Gültigkeitsdauer des gemäß Abs. (4) wieder in Kraft getretenen PUG oder PUGZM beträgt höchstens 24 Monate.

(6) Falls die Schritte zur Erarbeitung eines neuen PUG oder PUGZM nicht eingeleitet wurden oder die in Abs. (5) vorgesehene maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten überschritten wurde, können Bau-/Abbrucharbeiten nur auf der Grundlage eines genehmigten Zonenplanungsplans genehmigt werden.

(7) Im Falle der Aufhebung eines PUZ oder PUD werden die Bestimmungen des geltenden PUG oder die Bestimmungen des geltenden PUZ für die geschützte bebaute Zone unmittelbar anwendbar.

Artikel 362 - Aussetzung der Ausführung von Verwaltungsakten

(1) Die Aussetzung der Ausführung von Verwaltungsakten erfolgt gemäß Art. 14 und 15 des Gesetzes Nr. 554/2004 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Falls das Gericht die Aussetzung der Ausführung von Verwaltungsakten angeordnet hat, werden die Verhandlungstermine zur Aufhebung der ausgesetzten Verwaltungsakte in Abständen festgesetzt, die nicht länger als 15 Kalendertage sein dürfen.

Artikel 363 - Klagen gegen ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags

(1) Falls der Verwaltungsakt der ungerechtfertigten Ablehnung eines von den öffentlichen Behörden eingereichten Antrags von dem Gericht aufgehoben wurde und gleichzeitig dessen Entscheidung unter Beachtung der Grenzen seiner Zuständigkeit angeordnet wurde, kann die öffentliche Behörde, die den aufgehobenen Akt erlassen hat, wenn sie mit einem neuen Antrag desselben Rechtssubjekts mit demselben Gegenstand befasst wird, den neuen Antrag nicht aus denselben Gründen ablehnen.

(2) Im in Abs. (1) vorgesehenen Fall kann die mit einem neuen Antrag befasste öffentliche Behörde die Ablehnung des Antrags nicht auf der Grundlage von Änderungen der Raumordnungs- und Stadtplanungsdokumentation ab dem Zeitpunkt der Erteilung des aufgehobenen Verwaltungsaktes begründen.

Artikel 364 - Abbruch von Bauwerken, die auf der Grundlage einer aufgehobenen Baugenehmigung errichtet wurden

(1) Im Falle von Bauwerken, die auf der Grundlage einer von dem Gericht aufgehobenen Baugenehmigung errichtet wurden, kann das Gericht auf Antrag des Inhabers der aufgehobenen Baugenehmigung die Beibehaltung der errichteten Bauwerke anordnen, falls diese in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und städtebaulichen Vorschriften errichtet wurden und die grundlegenden Anforderungen an die Bauqualität erfüllen.

(2) Um die Beibehaltung der gemäß Abs. (1) errichteten Bauwerke zu ermöglichen, ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der interessierten Partei die Durchführung einer fachlichen technischen Expertise unter den Bedingungen des Gesetzes an, um die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und städtebaulichen Vorschriften festzustellen.

Artikel 365 - Spezialisierte Senate

(1) Anträge an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, einschließlich Berufungsanträge, die im Bereich der Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung gestellt werden, werden zügig von spezialisierten Senaten im Bereich der Raumordnung, Stadtplanung und Baugenehmigung verhandelt.

(2) Bis zur Bildung spezialisierter Senate im Bereich der Raumordnung und Stadtplanung auf der Ebene der Tribunale und Berufungsgerichte werden die Streitigkeiten von den bestehenden Senaten der Verwaltungsstreitabteilungen der Tribunale bzw. der Berufungsgerichte entschieden.

Gesetzesversion: Amtsblatt Nr. 661 vom 10. August 2026, gültig ab 25. August 2026. Text überprüft anhand der offiziellen Ausgabe des Amtsblatts (PDF, e-Monitor) am 2. September 2026. Stellt keine Rechtsberatung dar.

Zusammenfassung und Strukturierung: Antal Șteflea MBA, Vianto Properties.